ra-2Lujo BrentanoFranz BleiJean-Baptiste Say    
 
KARL HEINRICH RAU
(1792-1870)
Lehrbuch der
politischen Ökonomie


"Die Volkswirtschaftspolitik, d. h. die Lehre von der Volkswirtschaftspflege oder Wohlstandssorge: die hierher gehörigen Regierungsmaßregeln waren sonst unter den Benennungen Wirtschafts- Gewerbs-, Bevölkerungs-, Armenpolizei im weiten Umfang der Polizei zerstreut; neuerlich hat man sie als ein fest verbundenes Ganzes, welches sich genau an das System der Volkswirtschaftslehre anschließt, zu betrachten gelernt. Die Volkswirtschaftspolitik wird von vielen Schriftstellern noch fortwährend als Teil der Polizeiwissenschaft im weiteren Sinn angesehen, aber bei einer genauen Unterscheidung der verschiedenen Staatszwecke und der auf dieselben gerichteten Regierungstätigkeiten gelangt man zu einer engeren Begrenzung der Polizei, welcher sich sodann die Volkswirtschaftspflege als ein selbständiger Regierungszweig zur Seite stellt."

Vorrede

In der neuesten Zeit sind verschiedene Angriffe gegen das ganze bisherige Lehrgebäude der politischen Ökonomie gerichtet worden und man hat versucht, dem Gründer desselben, ADAM SMITH, den Lorbeer wieder streitig zu machen, den ihm die dankbare Verehrung der Zeitgenossen seit einem halben Jahrhundert zuerkannt hatte. Solche Meinungen, die von Vielen mit Wärme ausgesprochen werden, verdienen in jedem Fall sorgfältige Beachtung, weil man vermuten muß, daß sie mit gleichzeitigen Erscheinungen im Volks- und Staatsleben im Zusammenhang stehen und auf irgendein Bedürfnis der Gegenwart hindeuten.

Eine ganze Reihe von Schriftstellern, den achtungswürdigen SISMONDI an der Spitze, tadelt es, daß die staatsökonomische Schule sich einer gewissen Engherzigkeit hingebe, sich nur mit der Erzeugung der materiellen Güter beschäftige und darüber das, was doch unendlich viel mehr gelten müsse, den Zustand der Menschen, ganz aus dem Auge verliere. Es wird also ein höherer Aufschwung der Wissenschaft gefordert, die kalte, berechnende Selbstsucht soll von ihrem Thron gestoßen, dagegen sollen die höheren Güter, die allein dem Leben Würde und Reiz geben, wieder in ihre Rechte eingesetzt werden. Wie sehr nun auch die edle Gesinnung zu ehren ist, aus der dieses Verlangen nach einer gänzlichen Umgestaltung der öffentlichen Wirtschaftslehre herstammt, so muß man sich doch, wie mir scheint, vor einer Vermengung verschiedenartiger Gebiete hüten. Die Volkswirtschaftslehre hat die Aufgabe, zu schildern, welche Wirkungen das Verhalten der Menschen in Bezug auf Erwerb, Besitz und Gebrauch der Sachgüter im Großen, innerhalb eines ganzen Volkes hervorbringt. Eine Wissenschaft, welche die volkswirtschaftlichen Ereignisse und Verhältnisse zu ergründen sucht, ist unentbehrlich. Sie kann nicht umhin, bei ihren Schlußfolgerungen die Beweggründe, nach denen die Menschen insgeheim handeln, vorauszusetzen, sie muß also von der Annahme ausgehen, daß jeder im Verkehr seinen Eigenvorteil verfolge. Die Selbstliebe wird hierdurch weder gepriesen noch ermuntert, sondern als eine fortdauernde Triebkraft anerkannt, ohne die wohl kein einziges volkswirtschaftliches Gesetz aufgestellt werden könnte. Wenn man auch die Erhabenheit und Schönheit einer Gesinnung, die aus Liebe für andere oder für das Ganze zu jedem Opfer bereit ist, vollkommen anerkennt, so muß man doch zugestehen, daß sie in den wirtschaftlichen Verhandlungen der Menschen untereinander nicht zur herrschenden Regel werden kann, und daß, falls dies dennoch geschähe, die Lehre vom Preis, vom Arbeitslohn und dgl. ausgestrichen werden müßten. Jene edleren Antriebe sollen, den Geboten des Christentums und der Sittenlehre zufolge, die Ausartungen, die Übertreibungen und Mißbräuche entfernen, welche beim rücksichtslosen Walten des Erwerbseifers eintreten können, nur kann man nicht an die Volkswirtschaftslehre selbst die Anforderung stellen, die Richtigkeit und Geringschätzung der irdischen Güter zu lehren, so wenig als man in der Landwirtschaftslehre die Vorschrift erwarten wird, den Dürftigen die Stoppellese und das Grasen im Felde nicht zu wehren. Bei jeder Art der Tätigkeit müssen die derselben eigentümlichen Grundsätze von den überall eingreifenden allgemeinen sittlichen Gesetzen unterschieden werden. Übrigens kann die Volkswirtschaftslehre, ohne ihre Grenzen zu überschreiten, auch die höheren Beziehungen ihres Gegenstandes beleuchten, sie muß die Sachgüter stets nur als Mittel für die persönlichen betrachten, und darf die nachteiligen Wirkungen nicht übersehen, die aus dem ungemäßigten Verfolgen der wirtschaftlichen Zwecke für den Zustand einzelner Familien Volksklassen und ganzer Völker entstehen können. Von diesem Gesichtspunkt aus verdienen die übermäßige Zerstückelung des Bodens (wo sie sich bei sorgfältiger Prüfung der Verhältnisse wirklich vorfindet), das Elend der Fabrikarbeiter, die Not, welche der Verfall eines blühend gewesenen Gewerbes nach sich zieht, die Übermacht des Luxus über die guten haushälterischen Grundsätze und dgl., gewissenhaft erforscht zu werden. Zwischen der gänzlichen Nichtbeachtung dieser Übelstände und der Darstellung derselben durch das Vergrößerungsglas einer von Menschenliebe erwärmten Phantasie ist der besonnene Mittelweg unbefangener Forschung einzuschlagen. Fand SMITH noch keine Veranlassung, bei diesen Gegenständen zu verweilen, so haben manche Neuere die Dinge vielleicht etwas zu schwarz gesehen, es ist jedoch verdienstlich, auf Lücken im bisherigen Gedankengang aufmerksam zu machen, und das rechte Maß wird sich schon finden. Jedoch ist das ganze volkswirtschaftliche System darum noch nicht für fehlerhaft zu halten, weil etwa noch verschiedene weitere Untersuchungen in dasselbe einzuschalten sind. Dies kann sich, in Gemäßheit späterer Erfahrungen und Erscheinungen, noch öfter wiederholen, denn die Volkswirtschaftslehre ist kein geschlossenes Gebiet, sie kann vielmehr in die Tiefe und im Umfang fortwachsen, wie das Nahrungswesen der Völker dem Forscher neue Verwicklungen und Erfolge zeigt.



Einleitung

I. Wesen und Teile
der politischen Ökonomie


§ 1.

Viele Bestandteile der den Menschen umgebenden Sinnenwelt, d. i. körperliche Sachen, dienen als Hilfsmittel für menschliche Zwecke und werden deshalb zu den  Gütern  gerechnet, d. h. zu den Gegenständen, auf die sich das Begehrungsvermögen des Menschen richtet, oder die den Absichten desselben entsprechen. Zur Unterscheidung von anderen Arten werden jene sinnlichen Güter mit dem Namen  körperliche, materielle  (a) oder  äußere  (b), besser aber  sachliche  oder  Sachgüter,  (c) bezeichnet. Ihnen sind zunächst die  persönlichen  Güter (d) entgegengesetzt, welche in Zuständen oder Eigenschaften des Menschen bestehen und teils ihrer selbst willen (als Zwecke), teils als Mittel zur Erlangung anderer Güter begehrt und geschätzt werden (e). Die Sachgüter sind zum Teil für das LEben oder das Wohlbefinden der Menschen so notwendig, daß sie nicht ohne wesentlichen Nachteil entbehrt werden können und der Mensch folglich in einer gewissen Abhängigkeit von ihrem Besitz und Gebrauch steht (d. h. sie sind ihm  Bedürfnis),  zum Teil erweisen sie sich wenigstens als nützlich oder angenehm und geben auch Gelegenhit, sich den Beistand anderer Menschen zu verschaffen.
        a) Zum Beispiel bei von JAKOB, Nationalökonomie, § 31. - LOTZ, Staatswirtschaftslehre I, Seite 18. Diese Bezeichnung ist minder passend, weil man eigentlich den menschlichen Körper auch zu den materiellen Gütern rechnen müßte, der doch kein Sachgut ist.
        b) STORCH, Handbuch der Nationalwissenschaft I, Seite 50, nennt ausdrücklich die  körperlichen  Güter  äußere.  - HERMANN, Staatswirtschaftliche Untersuchungen, Seite 1, versteht unter äußeren Gütern für jeden einzelnen Menschen diejenigen, welche er durch den Verstand der Außenwelt erhält, wohin also auch die inneren Güter anderer Menschen gerechnet werden.
        c)  Brauchlichkeiten  nach ZACHARIÄ, Vierzig Bücher V, Seite 1
        d) HAGEN, Von der Staatslehre, Seite 63, unterscheidet 1) persönliche Güter und zwar a) rein persönliche, b) wissenschaftliche, - 2) dingliche Güter. - Bei PLATON findet sich eine Unterscheidung göttlicher und menschlicher (sinnlicher) Güter, zu denen Gesundheit, Schönheit, Stärke und Reichtum gezählt werden.
        e) Zum Beispiel Geschicklichkeit in Erwerbsgeschäften. - Eine dritte Art von Gütern, welche man  gesellschaftliche  nennen kann, beruth im Verhältnis des einzelnen Menschen zu anderen, deren Gesinnung oder Handlungen ihm einen Vorteil bringen, z. B. Ruhm, Kredit. HERMANN, a. a. O., nennt sie Lebensverhältnisse.

§ 2.

Um Sachgüter beliebig als Mittel zu gebrauchen, muß man sich dieselben zu ausschließlicher Verfügung angeeignet haben. Die Menge von Sachgütern, welche sich in einem gewissen Zeitpunkt in der Gewalt (a) einer Person befinden, bildet das  Vermögen  derselben (b). Die Sorge für das Vermögen, nämlich die Erwerbung, Erhaltung und Anwendung desselben, erscheint als eine der allgemeinsten und wichtigsten menschlichen Angelegenheiten, weil in ihm die Mittel zur Erhaltung des Lebens und zur Beförderung vieler Zwecke enthalten sind. Die sämtlichen Verrichtungen, welche zur Versorgung einer gewissen Person mit Sachgütern bestimmt sind und sich folglich auf die Erlangung und Benutzung des Vermögens derselben beziehen, faßt man unter dem Namen  Wirtschaft  zusammen (c), jede einzelne auf diesen Zweck gerichtete Tätigkeit ist eine  wirtschaftliche, ökonomische.  Die wirtschaftlichen Tätigkeiten bilden ein eigentümliches Gebiet des menschlichen Wirkens, welches sich die Aneignung und Bezwingung der äußeren Natur zum Ziel setzt und mit den Fortschritten der Naturkenntnis immer größeren Erfolg erringt (d). Der geordnete Inbegriff aller diesen Gegenstand betreffenden Wahrheiten ist die  Wirtschaftslehre, Ökonomie.  (e)
        a) Ursprünglich konnte der Mensch nur das zu seinem Vermögen zählen, worüber er die physische Gewalt besaß; im Staat aber, bei einer wohlgeordneten Rechtsordnung, genügt die rechtliche Gewalt ohne Besitz; aber nur die einer Person eigentümlich zustehende, nicht schon die übertragene Gewalt, z. B. eines Verwalters, begründet den Begriff des Vermögens.
        b) In einem  subjektiven Sinn  versteht man auch unter dem Vermögen die Gewalt über Sachgüter selbst, wenn z. B. dieselbe dem Besitz persönlicher Güter, wie Schönheit, Bildung, oder der Ehre entgegengesetzt wird, vgl. § 49. Für den Begriff von  Vermögen  fehlt in den meisten Sprachen ein guter Ausdruck. Die Franzosen müssen sich dazu des Wortes  Reichtum,  richesse, bedienen, welches aber eigentlich ein großes Maß von Vermögen bedeutet, sowie das englische wealth. Auch für Sachgut haben sie keine ganz passende Bezeichnung, weshalb sie  une richesse  oder  une valeur  sagen; englisch  commodity.  Bei den Griechen finden sich schon sehr bestimmte Namen; Sachgut ist  ktema,  ein zum Leben dienliches Werkzeug (ARISTOTELES, Politik I, 3, Vermögen ktesis.
        c) Dieses Wort wird in verschiedenen Bedeutungen gebraucht. Außer der oben angegeben engeren gibt es noch eine weitere mehr objektive, nach welcher nicht bloß alle Verrichtungen, sondern auch alle vorhandenen Mittel, nämlich Vermögensteile und Einrichtungen, z. B. Gebäude, Gerätschaften, welche dazu dienen, die Zwecke eines gewissen Subjekts mit Hilfe von Sachgütern zu erreichen, zur Wirtschaft desselben gerechnet werden, wie man z. B. von der Wirtschaft und dem Ökonomen (Verwalter) einer Stiftung, eines Zuchthauses, eines Vereins für wissenschaftliche oder künstlerische Zwecke und dgl. spricht. Ein wesentlicher Bestandteil ist die Besorgung des Gebrauchs der Sachgüter für die in einer Familie beisammenlebenden Menschen, die  Hauswirtschaft.  - In einer dritten Bedeutung wendet man den Ausdruck Wirtschaft vorzugsweise auf die Gewinnung organischer Naturerzeugnisse an, Landwirtschaft, Forstwirtschaft und manche einzelne Zweige beider, Felderwirtschaft, Koppelwirtschaft, Plenterwirtschaft usw.
        d) Die menschliche Tätigkeit wird auch noch aus einem anderen Grund gegen die Natur gerichtet, nämlich um ihren schädlichen Einflüssen auf unseren Körper zu widerstehen. RAU, Über die Kameralwissenschaft, Seite 16, Heidelberg 1825.
        e) Nach dem Griechischen sollte man eigentlich nur die Wirtschaft  Ökonomie,  die Wirtschaftslehre aber  Ökonomik  nennen, auch wird neuerlich von UHDE (1849) und ROSCHER (1854) das Wort  National-Ökonomik  gebraucht.

§ 3.

Betrachtet man den Zweck der Wirtschaft und die auf seine Erreichung gerichtete Tätigkeit in Bezug auf die Art des Zusammenlebens der Menschen, so muß man unterscheiden
    1) die abgesondert neben einander stehenden einzelnen Menschen, Familien und anderen größeren oder kleineren Verein, in denen wirtschaftliche Gemeinschaft unter einem einheitlichen Willen besteht. Die Regeln, nach welchen in solchen Kreisen des Privatlebens die Befriedigung der Bedürfnisse durch Erwerb, Erhaltung und Anwendung sachlicher Güter am vorteilhaftesten vorgenommen wird, bilden den Inhalt der  bürgerlichen Wirtschaftslehre  oder  Privatökonomie,  einer sehr ausgedehnten Wissenschaft, deren Teile gewöhnlich abgesondert, ohne Beachtung ihres Zusammengehörens behandelt werden;

    2) die Verbindung der in einem Land beisammenwohnenden Menschen zu einem  Staat.  In diesem muß sich die nämliche Abhängigkeit von sachlichen Gütern zeigen, wie bei den Einzelnen, das Wohl des Staates ist ebenfalls vom Besitz eines die Befriedigung der Bedürfnisse sichernden Vermögens bedingt, und die den Sachgütern gewidmete Tätigkeit muß daher eine von den verschiedenen Seiten des Staatslebens ausmachen. Die Wissenschaft von den wirtschaftlichen Angelegenheiten des Staats oder von der Versorgung desselben mittels sachlicher Güter ist die  politische Ökonomie, öffentliche Wirtschaftslehre, Staatswirtschaftslehre  im weiteren Wortverstand, französische èconomie politique, englisch political economy (a).
        a) WHATELY hat den Namen  Katallaktik  (von katallage, Tausch) vorgeschlagen. Besser noch wäre der bei ARISTOTELES vorkommende Ausdruck  Chrematistik,  übrigens spricht schon dieser Philosoph von einer oikonomia idiotike (Privatwirtschaft), politike, satrapike und basilike (Stadt-, Provinzial- und Reichswirtschaft).

§ 4.

Um die Aufgaben, welche die politische Ökonomie zu lösen hat, deutlich zu erkennen, muß man die Zusammensetzung des Staates betrachten. Dieser besteht nämlich
    1) aus einer Anzahl beisammenlebender Menschen, welche, als Genossen der Staatsverbindung und in dieser Eigenschaft gewisse Recht genießend,  Staatsbürger  heißen; ihre Gesamtheit, als eine Vielheit gedacht, ist das  Volk die  Nation  im staatswissenschaftlichen Sinne des Wortes (a) oder die  bürgerliche Gesellschaft; 

    2) aus einer höheren Gewalt, welche zur Beförderung derjenigen Zwecke, die in der Bestimmung des Staates liegen, mit einem einheitlichen Willen und einer entsprechenden Macht ausgerüstet ist, weshalb sie Gesetze gibt und dieselben aufrechterhält. Das mit ihr bekleidete Subjekt ist das  Staatsoberhaupt.  Die höhere Gewalt als solche, ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit des Oberhauptes, bloß in Bezug auf ihre Bestimmung gedacht, wird  Regierung  (b) genannt, mit welchem Ausdruck man zugleich die Tätigkeit des Oberhauptes und seiner obersten Beamten zur Leitung der öffentlichen Angelegenheiten bezeichnet.
        a) Wo noch kein Staat bestünde, da gäbe es kein Volk in diesem Sinne, sondern nur im historisch-genealogischen, in Beziehung auf Abstammung und Absonderung, wobei aber keine Begrenzung eines wirtschaftlichen Ganzen stattfände. Vgl. DAHLMANN, Politik I, 2.

        b) Neuerlich öfter  Staatsregierung,  zur Unterscheidung von den Regierungskollegien einzelner Landesteile.

§ 5.

Da sowohl die Regierung im Staat als das Volk Bedürfnisse sachlicher Güter empfindet und wirtschaftliche Zwecke verfolgt, so muß sich die politische Ökonomie auch mit den Wirtschaftsangelegenheiten beider beschäftigen, die aber wesentlich voneinander unterschieden sind. Während die  Regierung  zur Beförderung der Staatszwecke eine Einzelwirtschaft führt, werden dagegen die Bedürfnisse des  Volkes  zunächst durch die wirtschaftliche Bemühung aller Mitglieder desselben, also durch die voneinander unabhängigen Wirtschaften der einzelnen Familien und Vereine befriedigt. Der Inbegriff dieser wirtschaftlichen Tätigkeiten aller einem Staat angehörenden Personen wird  Volkswirtschaft  genannt (a). Diese ist keine einfache, von einem einzelnen Willen gelenkte Wirtschaft, sondern eine Vielheit selbständiger Wirtschaften, die aber im Begriff als ein höheres Ganzes zusammengefaßt werden können.
        a) Dieser Ausdruck kommt zuerst vor bei HUFELAND, Neue Grundlegung der Staatswissenschaft I, Seite 14. - Der von RIEDEL (Nationalökonomie I, § 7 - 10) aufgestellte Begriff der Volkswirtschaft weicht darin ab, daß er 1) nur diejenigen wirtschaftlichen Privattätigkeiten aufnimmt, welche zugleich der Gesamtheit nützlich sind, und 2) dagegen auch die mitwirkenden Regierungstätigkeiten mitbegreift.

§ 6.

Jeder Wirtschaft muß ein zu verwaltendes Vermögen entsprechen. Wie nun der Gegenstand der bürgerlichen Wirtschaft das Vermögen einzelner Personen, so ist der Gegenstand der Volkswirtschaft das  Volks-  oder  Nationalvermögen,  d. h. der Inbegriff aller im Vermögen der Staatsbürger befindlichen sachlichen Güter (a). Privat- und Volksvermögen sind daher nicht einander entgegengesetzt, sondern das zweite ist die Gesamtheit des ersten innerhalb eines Staates. Dem Volksvermögen stehen diejenigen Güter gegenüber, welche dem Staat im Ganzen angehören, das  Staatsvermögen. 
        a) Das Volksvermögen besteht demnach nicht bloß aus solchen Gütern, deren Eigentum und Gebrauch allen Staatsbürgern gemein sind, wie etwa die  res publicae  der Römer.

§ 7.

Wo die Volkswirtschaft einige Ausbildung erlangt hat, da stehen die in ihr enthaltenen Privatwirtschaften nicht vereinzelt nebeneinander, sondern bilden ein Ganzes, welches aus vielen ineinander greifenden Tätigkeiten zusammengesetzt ist und welches man mit einem Organismus vergleichen könnte (a). Dieser Zusammenhang der Volkswirtschaft ist auf folgende Weise zu erklären:
    1) Der Zweck, nach dem die Menschen in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu handeln pflegen, ist die Erlangung des größten Vorteils durch Sachgüter mit der geringsten Beschwerde und dem geringsten Aufwand von Vermögensteilen (b).

    2) Die Erfahrung lehrt bald, daß hierbei ein größerer Erfolg erreicht wird, wenn die Menschen sich in die wirtschaftlichen Verrichtungen teilen und die Früchte derselben untereinander austauschen. Jeder leistet folglich den Andern einen auf den Genuß sachlicher Güter sich beziehenden Vorteil und empfängt von ihnen ähnliche Gegenleistungen.
        a) RAU, Ansichten der Volkswirtschaft, Seite 22. - ROSCHER, Grundlagen der National-Ökonomie, Seite 18. - Bei dieser Betrachtung wird das Dasein und die Notwendigkeit des Privateigentums vorausgesetzt.
        b) Dies ist nicht allein eine allgemeine Tatsache, sondern der genannte Zweck findet sich auch mit Notwendigkeit in der Stellung des menschlichen Geschlechts gegen die Sinnenwelt begründet. "Die Begierde nach Vermögenserwerb (ricchezza) ist in uns eben so natürlich als die Liebe zum Leben selbst. Denn die Natur hat die unvernünftigen Tiere mit all dem versorgt, was zu ihrem Leben erforderlich ist, aber dem Menschen, den sie arm, nackt und vielen Bedürfnissen unterworfen schuf, pflanzte sie jene Begierde nach Sachgütern ein und verlieh ihm Scharfsinn und Kunstgeschick, dieselben zu erlangen." PAOLO PARUTA (venezianischer Politiker) Della perfettione della vita politica, Seite 259. Ähnlich JOHN STUART MILL, Essays, Seite 144. Der öfter ausgesprochene Vorwurf, daß die Volkswirtschaftslehre nach obiger Darstellung auf Eigennutz oder  Selbstsucht  (Egoismus) gegründet werde, entspringt aus einer Verwechslung der sittlich nicht allein zulässigen, sondern selbst gebotenen wirtschaftlichen Bestrebungen mit der einseitigen Verfolgung derselben über ihre vernunftmäßigen Grenzen hinaus. Die Ausartung des Erwerbseifers durch Selbstsucht liegt nicht gerade in dem Maße der angewendeten Kraft, sondern in der Nichtbeachtung der Schranken, welche Menschen- und Vaterlandsliebe, Mäßigkeit und verschiedene andere Pflichten dem Verlangen nach Besitz und Genuß der Sachgüter in den Weg stellen. Schon im Familienleben treibt die Liebe zu den Angehörigen den Einzelnen an, sich manches zu versagen. - Abweichend z. B. KNIES, Politische Ökonomie, Seite 151.

§ 8.

    3) Durch diese Einrichtung gerät jeder in eine Abhängigkeit von anderen, die ihn an das gesellige Leben fesselt und ihm die durch sachliche Güter bedingte Erreichung seiner Absichten um Vieles erleichtert. Dieses Band, welches die menschliche Gesellschaft zusammen zu halten beiträgt, ist darum so fest, weil es von Antrieben ausgeht, die mit der Persönlichkeit zusammenhängen und sich unfehlbar auf die Dauer geltend machen.

    4) Da man für Arbeiten, welche Anderen keine Vorteile gewähren, auch von ihnen keine Vergütung erhält, und jeder darauf bedacht sein muß, sich mit dem zu beschäftigen, welches die reichlichste und sicherste Belohnung findet, so geschieht es von selbst, daß die Einzelnen, wenn sie auch nur ihren eigenen Vorteil im Auge haben, doch zu einem gemeinnützigen Erfolg zusammenwirken und daß hierdurch die Bedürfnisse des Volkes ihre Befriedigung finden.

    5) Wenn eine Verrichtung oder eine andere Leistung von Mehreren nebeneinander vorgenommen wird, so bringt das Streben nach Gewinn einen Wetteifer unter ihnen hervor, der für die Gesamtheit höchst nützlich wird. (a)

    6) Der dem Einzelnen zufallende wirtschaftliche Vorteil steigt und fällt daher meistens zugleich mit der Größe seiner Leistung für andere.

    7) Ein Verhältnis zwischen Menschen, die zu gegenseitigen Leistungen (fortdauernd oder vorübergehend) ihres Vorteils willen übereingekommen sind, wird  Verkehr  genannt. Derjenige Verkehr, in welchem Sachgüter vorkommen, z. B. Tausch, Leihen, Dingen von Arbeitern usw., ist das Verbindungsmittel, wodurch die Volkswirtschaft zu einem zusammenhängenden Ganzen wird (b).

    8) Die Gemeinschaft besonderer wirtschaftlicher Zweck veranlaßt Annäherungen und Verbindungen Einzelner, die eine übereinstimmende Handlungsweise annehmen und einander unterstützen. Diese auf einem wirtschaftlichen Grund ruhenden Gruppen (Genossenschaften) bilden einen Teil derjenigen Verbindungen, deren Gesamtheit man  Gesellschaft  zu nennen angefangen hat und gehören, soweit sie in die Grenzen eines Staates fallen, der Volkswirtschaft an (c).
        a) Dies ist der schon vom alten griechischen Dichter HESIODOS geschilderte wohltätige Streit (Wettstreit) unter den Menschen agathe eris. Siehe dessen Werke und Tage, Seite 10f.
        b) Vgl. LOTZ, Handbuch I, Seite 296
        c) STEIN, Geschichte der sozialen Bewegung in Frankreich I, Seite XXXIX. - von MOHL in Staatswissenschaftliche Zeitschrift, 1851, Seite 49

§ 9.

Die Wissenschaft, welche die Natur der Volkswirtschaft entwickelt, oder welche zeigt, wie ein Volk durch die wirtschaftlichen Bestrebungen seiner Mitglieder fortwährend mit Sachgütern versorgt wird, ist die  Volkswirtschaftslehre  oder  Nationalökonomie  (a) und bildet den ersten,  theoretischen  Hauptteil der politischen Ökonomie. Sie soll lehren:
    1) wie in einem ganzen Volk die Vermögensteile  zustande gebracht  und  herbeigeschafft  werden.

    2) wie dieselben von den Erzeugener in  andere Hände übergehen  und sich unter die verschiedenen Stände und Mitglieder der Gesellschaft  verteilen, 

    3) wie sie für menschliche Zwecke  angewendet  und dabei früher oder später  aufgebraucht (verzehrt)  werden.
Diese Wirkungen bilden sich von selbst, indem die Einzelnen ihre wirtschaftlichen Zwecke (§ 7, Nr. 1) verfolgen, sie werden nicht erst durch die Beförderungsmaßregeln von Seiten der Staatsgewalt hervorgerufen und sie entstanden, wenn auch in unvollkommenen Maße, lange vor aller Einmischung der Regierung. Die Volkswirtschaftslehre hat daher die Wirtschaftsverhältnisse der Völker, ganz abgesehen von den darauf einwirkenden Gesetzen und Einrichtungen des Staates, nach ihrem inneren Wesen darzustellen (b).
        a) Andere Namen: Theorie des Volksvermögens, Theorie des Nationalreichtums, Metaphysik der Betriebsamkeit, Güterehre, Volksgüterlehre (SCHMITTHENNER). Vgl. STEINLEIN, Volkswirtschaftslehre I, XV.
        b) Ungefähr wie in der Medizin, der Anatomie und Physiologie keine Regeln der Therapie und Chirurgie eingemengt werden dürfen. Indessen darf jener Satz nicht so verstanden werden, als solle das Wirtschaftswesen von Menschen  außerhalb  des Staates dargestellt werden und als komme es der Volkswirtschaftslehre nicht zu, darüber zu urteilen, ob gewisse volkswirtschaftliche Erscheinungen in Beziehung auf die Staatszwecke günstig oder ungünstig seien.

§ 10.

Die Erscheinungen in der Volkswirtschaft, wie verschieden und wechselnd sie auch sein mögen, lassen sich doch auf gewisse Ursachen zurückführen. Hierdurch ergeben sich  Gesetze,  welche aussprechen, daß eine gewisse Ursache eine bestimmte Wirkung hervorbringen müsse oder hervorzubringen strebe. (a). Diese einfachen Gesetze können, wie die der Naturwissenschaft, durch einen Ausdruck in mathematischer Form verdeutlicht werden (b). Sehr oft aber treffen mehrere Ursachen, es sei nun sich widerstreben oder unterstützend, zusammen, weshalb dann die Wirkung keiner einzelnen rein und vollständig erscheint; entweder wird die schwächere Ursache von der stärkeren überwältigt, so daß jene nur ein erfolgloses Bestreben wahrnehmen läßt oder es entsteht eine Wirkung zusammengesetzter Art, in der man den Einfluß mehrerer sich beschränkender Kräfte erkennt. Daher gilt jedes volkswirtschaftliche Gesetz nur unter der Voraussetzung, daß keine Störung durch andere Ursachen eintrete (c), und zeigt sich in der Wirklichkeit nur als eine  Regel,  welche Ausnahmen zuläßt (d). Je mehr Fälle gleicher Art beobachtet werden, desto mehr kommt die Herrschaft des auf jene sich beziehenden Gesetzes zum Vorschein, wie dies z. B. auch bei den nur im Großen zutreffenden Gesetzen für die Geburts- und Sterbefälle der Menschen stattfindet. Es gibt Fälle, wo sich kaum im Voraus erkennen läßt, was geschehen, d. h. welches Gesetz eintreten werde, weil es auf Antriebe und Neigungen der Menschen ankommt, deren Stärke äußerlich nicht erkennbar ist.
        a) Zum Beispiel daß die weite Versendung einer Ware, besonders zu Land, die Kosten erhöht, - daß die Kapitale sich der einträglichsten Anlegung zuwenden, - daß eine reiche Ernte den Preis der Früchte erniedrigt.
        b) Der Gebrauch algebraischer Formeln ist von CANARD angefangen, von LANG, KRÖNCKE, GR. BUQUOY u. a. nachgeahmt, von SAY u. a. getadelt worden. Manche Lehrsätze, die sich auf zählbare Dinge beziehen, können mittels einfacher Formeln anschaulicher und kürzer ausgedrückt werden, als in der Schriftsprache, während für diesen Zweck sehr zusammengesetzte Formeln minder nützlich sind, weil es bei ihnen schwer wird, die Bedeutung aller Buchstaben im Gedächtnis zu behalten. Indessen geben manche Gegenstände der politischen Ökonomie auch zu mathematischen Untersuchungen Anlaß, die sich ohne arithmetische Zeichen nicht wohl mitteilen lassen, z. B. bei A. COURNOT, § 45 (d) - Auch SCIALOJA (Principj, Seite 357) erwartet noch großen Nutzen aus einer mathematischen Behandlng volkswirtschaftlicher Gegenstände.
        c) Mit dieser Darstellung übereinstimmend JOHN STUART MILL, Essays on som unsettled questions of politic etc. 1844, Seite 144 - Gegründete Erinnerungen gegen das zu weit getriebene Bestreben, die volkswirtschaftlichen Lehren zu vereinfachen, woraus notwendig Einseitigkeit, Entfernung von den Ergebnissen reifer Erfahrung und die Gefahr, zu unpraktischen Regeln verleitet zu werden, entspringen, bei MALTHUS, Principles of political economy, Introduction, Seite 1 und 6
        d) Zum Beispiel im zweiten und dritten der oben (a) angegeben Gesetze: die Ergreifung des einträglichsten Gewerbes kann durch äußere Umstände, - das Sinken der Fruchtpreise von Spekulationshaufen, Kriegsgefahr usw. verhindert werden.

§ 11.

Es entsteht hierbei die Frage, wie solche volkswirtschaftliche Gesetze möglich seien, während doch von den verschiedenen Vorstellungen, Neigungen und Absichten der in ihrem Willen freien Menschen, von den verschiedenen Beschaffenheiten der Länder und den wechselnden Naturereignissen die größte Mannigfaltigkeit in den volkswirtschaftlichen Erscheinungen einzelner Länder und Zeiten bewirkt wird. Bei näherer Betrachtung läßt sich das Walten allgemeiner Ursachen erkennen, welche in der Handlungsweise der Menschen eine gewisse Gleichförmigkeit hervorbringen. Sie beruhen:
    1) auf den Gesetzen der Körperwelt, nach denen die verschiedenen Arten sachlicher Güter entstehen, sich verändern und zerstört werden. Die auf solche Zweck gerichteten menschlichen Tätigkeiten müssen sich auf diese Naturgesetze stützen und daher so lange in gleicher Weise ausgeübt werden, als nicht Fortschritte in der Naturkenntnis oder in der Anwendung derselben gemacht werden (a);

    2) auf dem unwandelbaren Verhältnisse des Menschen zu den sachlichen Gütern, als den unentbehrlichen Hilfsmitteln zur Erreichung seiner meisten Zwecke. Daher ist die Erlangung, Erhaltung und Benutzung sachlicher Güter Gegenstand eines gleichmäßigen allgemeinen Bestrebens (§ 7, Nr. 1) und die aus diesem Zweck der ganzen Wirtschaft fließenden wirtschaftlichen Regeln (b) machen sich notwendig im Großen geltend (c), obschon im Einzelnen die Bedürfnisse und ihre Befriedigungsmittel sich verschiedentlich gestalten und auch andere, namentlich höhere, übersinnliche Beweggründe vielfältig ihren Einfluß behaupten (d).
        a) Zum Beispiel das Aufwachsen nutzbarer Pflanzen mit Hilfe des Nahrungsstoffes im Boden und in der Atmosphäre, die Entstehung von Milch, Fleisch und Fett aus der Nahrung der Haustiere, der Bedarf an Brennstoffen zum Schmelzen des Glases und Eisens.
        b) Zum Beispiel der Lohnarbeiter verlangt einen Lohn, der seinen Unterhaltsbedarf deckt, der Gewerbetreibende will keine Unternehmung mit Verlust betreiben, der Verkäufer sucht den besten Erlös.
        c) Es erhellt hieraus, daß die Gesetze der Volkswirtschaft mit der Willensfreiheit der Menschen wohl vereinbar sind und darum, weil man sie  natürliche  nennt, keineswegs bloß auf die Notwendigkeit der willenlosen Natur bezogen werden dürfen.
        d) Die wirtschaftlichen Bestrebungen der Menschen äußern sich zwar in verschiedenen Ländern und Zeiten auf ungleiche Weise, die Grundverhältnisse bleiben jedoch die nämlichen und es gibt deshalb Gesetze, die vom Wechsel jener Umstände unabhängig sind.

§ 12.

Die volkswirtschaftlichen Lehrsätze müssen immer aus der Erfahrung abgeleitet werden. Dies kann auf einem doppelten Weg geschehen:
    1) indem man von den sich gleich bleibenden Neigungen und Absichten der Menschen im Allgemeinen (§ 11.) ausgeht und untersucht, welche Handlungsweise und welche Folgen unter gewissen Umständen hieraus zu erwarten sind;

    2) indem man sich an besondere historische und statistische Tatsachen hält, ihre Ursachen erforscht und hieraus allgemeine Gesetze zu bilden sucht  (Induktion).  Viele Sätze sind auf diesem Weg zuerst aufgefunden worden. Man muß indessen bei der Benutzung desselben sehr vorsichtig zu Werke gehen, um nicht voreilig auf falsche Folgerungen zu geraten (a). Weil nämlich in jedem gegebenen Fall eine eigentümliche Verknüpfung mannigfaltiger Umstände obwaltet, so kann man mit Sicherheit aus einer einzelnen Tatsache noch keine Regel bilden, sondern nur aus  mehreren  miteinander übereinstimmenden Erfahrungen gleicher Art, wenn zugleich die  Richtigkeit  der Tatumstände außer Zweifel gesetzt ist und dieselben  so vollständig  bekannt sind, daß man den Einfluß der verschiedenen gleichzeitig einwirkenden Ursachen zu unterscheiden vermag. Was auf diese Weise bei sorgfältiger Untersuchung als Gesetz erscheint, muß dann erst mit jenen allgemeinen Erfahrungssätzen (1) verglichen und nach ihnen geprüft werden.
        a) Die politische Ökonomie bietet viele Beispiele solcher einseitiger Folgerungen, indem man sich, um gewisse Erscheinungen zu erklären, nur an eine oder die andere Ursache hielt und andere gleich einflußreiche übersah. Dies zeigen u. a. die vielen Versuche, die Wohlfeilheit des Getreides im Dezennium von 1820 - 1830, oder die Blüte des britischen Gewerbefleißes zu erklären.

§ 13.

Unter den Zwecken, welche in der Vernunftbestimmung des Staates enthalten sind, und daher von der Regierung verfolgt werden müssen, befinden sich auch solche, die aus dem Verhältnis der Menschen zu den Sachgütern entspringen, d. h.  wirtschaftliche.  Der Inbegriff der Regeln für das Verfahren der Regierung in Absicht auf wirtschaftliche Angelegenheiten ist die  wirtschaftliche  oder  ökonomische Politik  (a) und kann als der zweite,  praktische  Hauptteil der politischen Ökonomie betrachtet werden. Das Verhältnis dieses Teils zum ersten, der Volkswirtschaftslehre, ergibt sich daraus, daß die Volkswirtschaft von der Regierung als etwas vor ihrer Einwirkung Bestehendes vorausgesetzt werden muß, § 9. Dieselbe beruth auf den selbständigen Bestrebungn der Bürger (§ 7.), die, wenn sie von der Regierung gelähmt würden, durch nichts anderes ersetzt werden könnten. Daher haben die in der Volkswirtschaft wirkenden Kräfte auf die sorgfältigste Schonung von Seiten der Regierung Anspruch, und weil hierzu die Kenntnis der Volkswirtschaftslehre notwendig ist, so müssen die Regeln für die wirtschaftlichen Bestrebungen der Regierung auf jene Wissenschaft gegründet werden.
        a) von ROTTEK begreift unter dem letzteren Namen auch die Volkswirtschaftslehre.

§ 13a.

Die wirtschaftliche Politik ist der Volkswirtschaftslehre in vielen Hinsichten ganz unähnlich; während  diese  die mannigfaltigen Gestaltungen der wirtschaftlichen Verhältnisse auf unwandelbare Gesetze zurückzuführen sucht und das Besondere hauptsächlich wegen des in ihm sich kundgebenden Allgemeinen beachtet, hat  jene  die Bestimmung, für jede Besonderheit von Umständen das zweckmäßigste Verfahren zur Erreichung gewisser Zwecke anzugeben. Ihr Ziel ist nicht die Wahrheit, sondern der nützliche Erfolg. Sie hat, weil verschiedene Fälle häufig verschiedene Behandlung erfordern, ein unübersehbares weites Gebiet und erhält durch neue Bedürfnisse und Versuche einen unaufhörlichen und reichlichen Zuwachs (a). Doch dürfte man auch die Volkswirtschaftslehre nicht als eine geschlossene und vollendete Wissenschaft ansehen, weil sie berufen ist, die wirtschaftlichen Erscheinungen jedes Zeitalters zu begreifen und zu erklären, weshalb ihr im Fortgang der geselligen Entwicklung stets neue Aufgaben zur Lösung vorgelegt werden, aus denen sie manche Erweiterung und Berichtigung ihrer Lehrsätze gewinnt.
        a) Mehrere ausländische Schriftsteller geben von der politischen Ökonomie eine so enge Erklärung, daß nur die Volkswirtschaftslehre in dieselbe paßt, und sie wollen auch wirklich die wirtschaftliche Politik in andere Wissenschaften verweisen. SAY, (Handbuch VI, Seite 290) tadelt, daß man, namentlich in Deutschland, die politische Ökonomie in das Gebiet der Politik habe übergreifen lassen und erklärt die Staatsverwaltungslehre (science de l'administration) mehr für eine Kunst, als für eine Wissenschaft. COQUELIN (Dictionn. de l'écon. pol. 1, 646) bemerkt, das Wort Econ. pol. habe einen Doppelsinn, indem es bald eine exakte Wissenschaft, bald eine Kunst (art) bedeute, welche eine praktische Anwendung der ersten sei. - Wie MACCULLOCH, so sieht auch SENIOR in der politischen Ökonomie nur die Wissenschaft vom Wesen, der Hervorbringung und Verteilung des Vermögens und scheidet wirklich alle praktischen Lehren, als in das Gebiet der Gesetzgebungswissenschaft gehörig, von jener Wissenschaft aus, was andere, ihrer Erklärung von derselben zuwider, nicht streng beobachtet haben. Es muß jedoch gestattet sein, solche Regierungsmaßregeln, bei denen wirtschaftliche Zwecke vorwalten, in der Betrachtung zusammenzufassen und der Volkswirtschaftslehre als angewandten Teil zur Seite stellen. - Eine geachtete englische Schriftstellerin, Frau MARCET, nimmt zwar obige engere Erklärung ebenfalls an, räumt aber doch ein, daß die politische Ökonomie einen theoretischen und einen praktischen Teil habe, eine Wissenschaft und eine Kunst. Conversations, Seite 15, 17 der 7. Ausgabe.

§ 14.

Die Sorge der Regierung für die wirtschaftlichen Zwecke im Staat kann sich sowohl auf die Vermögensangelegenheiten des  Volkes,  als auf  ihr eigenes Bedürfnis  von Sachgütern beziehen.

In der ersten Hinsicht ist es für die Wohlfahrt eines Staates keineswegs gleichgültig, ob das Volk sich in einem günstigen oder ungünstigen Vermögenszustand befindet, vielmehr bringt ein guter Erfolg der Volkswirtschaft für das Staatsleben große Vorteile und muß daher von der Regierung eifrig erstrebt werden. Dies wird durch nachstehende Betrachtungen erläutert.
    1) Das Verlangen der Menschen nach Unterhaltsmitteln und Gütergenuß ist ein so mächtiger Antrieb, daß er leicht zur Verletzung der Rechte verleitet, wenn sich keine mit der gesetzlichen Ordnung verträglichen Mittel zur Befriedigung der Bedürfnisse darbieten. Die Maßregeln der Staatsgewalt auf dem Gebiet der Rechtspflege und Polizei vermögen daher die innere Sicherheit nicht gehörig zu befestigen, wenn nicht allen Bürgern Gelegenheit gegeben ist, das Nötige durch ihre Arbeit zu erlangen. Mit der Zunahme des allgemeinen Wohlstandes wächst auch die Achtung des Eigentums und der Rechte überhaupt.

    2) Ein reichliches Vermögen bietet Hilfsmittel dar, um alle diejenigen Bestrebungen zu unterstützen, deren Früchte das Leben verschönern und veredeln. Mit dem Wohlstand der Völker pflegt die Ausbildung des Geistes, die Erweiterung und Verbreitung der Kenntnisse, die Läuterung des Sinnes für das Schöne Hand in Hand zu gehen und es besteht, wie die Geschichte bezeugt, zwischen Reichtum und Bildung eine innige Wechselwirkung. Künste und Wissenschaften finden bei armen Völkern zu wenig Empfänglichkeit und Pflege, und wie sie in reicheren Ländern gedeihen, so zieht ihre Blüte auch wieder Fortschritte in den Gewerben nach sich (a).

    3) Fleiß und Sparsamkeit, die mächtigsten Mittel, um zu Wohlstand zu gelangen, sind auch der sittlichen Veredelung der Menschen günstig und diese gewinnt, indem jene von der Regierung befördert werden.
        a) "Die Geschichte kennt auch nicht ein einziges Volk, welches untätig, arm und kultiviert zu gleicher Zeit gewesen wäre; sie kennt kein edles Volk, das nicht im Schoß der Wohlhabenheit lebte, den eigene Industrie schuf." LÜDER, Über Nationalindustrie I, Seite XXVII. - Ausführung dieser Sätze bei UHDE, National-Ökonomie I, Seite 131

§ 15.
    4) Man hat öfters befürchtet, die Beförderung des Gewerbfleißes möchte den Erwerbseifer zu sehr verstärken und eine dem sittlichen Charakter verderbliche Gewinnsucht erregen. Solche Erscheinungen bleiben freilich nicht ganz aus, allein es ist dagegen zu bedenken, daß auch die Dürftigkeit nicht selten ein Hindernis edler Gesinnung wird, daß bei der vielseitigen Entwicklung der Gesellschaft neue Gefahren für die Reinheit der Gesinnung nicht vermieden werden können, daß aber sowohl die Volksbildungssorge des Staates als auch die Kirche dahin streben müssen, die Bürger anderen und höheren Angelegenheiten zuzuwenden und von der Habsucht abzuziehen (a).

    5) Der Wohlstand der Bürger setzt auch die Regierung instand, mehr Einkünfte zu beziehen und mittels derselben für alle öffentlichen Zwecke nachdrücklicher tätig zu sein.
        a) Die Alten waren mehr darauf bedacht, die Bedürfnisse zu vereinfachen und den Hang nach Gütergenuß zu bekämpfen, während man in neuerer Zeit es vorzieht, diesen Hang als Sporn zum Arbeitsfleiß zu benutzen und so seine Befriedigung auf unschädliche Weise zu erleichtern. Vgl. PECCHIO, Storia della econ. publ., Seite 290. - DROZ, Econ. pol. Seite 282. - Mit den oben erwähnten Einwürfen hängt die oft vernommene Anklage gegen unser Zeitalter zusammen, als hege dieses eine unwürdige Vorliebe für die sogenannten materiellen Interessen, d. h. die wirtschaftlichen Bestrebungen. Wahr ist es, daß diese allgemeine Teilnahme finden, als jemals, daß sie mit mehr Einsicht verfolgt werden und reichlichere Früchte hervorbringen, als früher, allein diese Früchte finden auch viele wohltätige Anwendungen, sie haben es möglich gemacht, die Lage der untersten Schichten der Gesellschaft zu verbessern, die Bildungsmittel zu vervielfältigen und überhaupt läßt sich keineswegs beweisen, daß die Selbstsucht auf Kosten besserer Gefühle zugenommen habe. - Jene Vorwürfe sind von FALLATI (Über die sog. materielle Tendenz der Gegenwart, Tübingen 1842) und DUNOYER (Journal des Economistes, Nr. 19, Juni 1843) widerlegt worden, siehe auch BASTIAT ebd. X, Seite 209 (1845) gegen LAMARTINE.

§ 16.

Die Aufgabe der Regierung in Bezug auf die Versorgung mit sachlichen Gütern ist eine doppelte (§ 4.):
    1)  Beförderung der wirtschaftlichen Zwecke des Volks.  Es liegt weder in den Kräften noch in den Pflichten der Regierung, die Wirtschaft jedes Staatsbürgers unter ihre Aufsicht und Leitung zu nehmen; aber die Volkswirtschaft im Ganzen und in ihren Zweigen (a) bedarf einer Einwirkung von Seiten der Staatsgewalt, damit sie in solchen Fällen von Hindernissen befreit und befördert werde, wo die Bemühungen der Einzelnen keinen befriedigenden Erfolg haben, und damit sie ferner auf die wirtschaftliche Wohlfahrt aller im Staat hingelenkt und mit den Zwecken desselben in Übereinstimmung gebracht werde (b).

    2)  Befriedigung der eigenen Bedürfnisse der Regierung,  welche, um für das Wohl der Gesamtheit nachdrücklich zu wirken, sich in den Besitz eines Vorrats von materiellen Mitteln setzen und folglich eine Wirtschaft führen muß, § 5.  Diese Regierungswirtschaft (Finanzwesen)  ist deshalb auf das Genaueste mit der Volkswirtschaft verflochten.
        a) Zum Beispiel der Handel, die Forstwirtschaft etc.
        b) Es besteht kein Zweifel, daß auch durch freie Vereinigungen der Bürger manche Zwecke erreicht werden können, deren Verfolgung sonst der Staatsgewalt obliegt. Der Gemeinsinn hat in kleinen und größeren Verbindungen viel Treffliches geschaffen und die Regierungen mancher Mühe überhoben. Seine Wirkungen sind darum, weil er in vielen desto dauernder und ausgebreiteter; indessen müssen solche Anstalten unter der Oberaufsicht der Staatsgewalt stehen. Es kann in allen Zweigen der Regierungstätigkeit vorkommen, daß Privatleuten, die sich auf einen höheren Standpunkt stellen, aus eigenem Antrieb im Interesse der Gesamtheit handeln. Vgl. HERMANN, Staatswirtschaftliche Untersuchungen, Seite 15. - KASTHOFER, Der Lehrer im Wald I, 7. § 4. "von der Gemeinnützigkeit."

§ 17.

Der praktische Teil der politischen Ökonomie oder die  wirtschaftliche Staatsklugheitslehre  (wirtschaftliche Politik) begreift demnach notwendig zwei Abschnitte in sich:
    1)  die Volkswirtschaftspolitik,  d. h. die Lehre von der  Volkswirtschaftspflege  oder  Wohlstandssorge.  (a) Die hierher gehörigen Regierungsmaßregeln waren sonst unter den Benennungen  Wirtschafts- Gewerbs-, Bevölkerungs-, Armenpolizei etc.  im weiten Umfang der Polizei zerstreut; neuerlich hat man sie als ein fest verbundenes Ganzes, welches sich genau an das System der Volkswirtschaftslehre anschließt, zu betrachten gelernt. Die Volkswirtschaftspolitik wird von vielen Schriftstellern noch fortwährend als Teil der Polizeiwissenschaft im weiteren Sinn angesehen, aber bei einer genauen Unterscheidung der verschiedenen Staatszwecke und der auf dieselben gerichteten Regierungstätigkeiten gelangt man zu einer engeren Begrenzung der Polizei, welcher sich sodann die Volkswirtschaftspflege als ein selbständiger Regierungszweig zur Seite stellt, II, § 6a;

    2) die Lehre von der  Regierungswirtschaft  oder die  Finanzwissenschaft,  die auch im engeren Sinne des Wortes  Staatswirtschaftslehre  genannt worden ist.
        a) In Deutschland werden oft die Volkswirtschaftslehre und die Volkswirtschaftspolitik zusammengenommen durch die Benennungen Nationalwirtschaftslehre, Nationalökonomie, bezeichnet. Letzterer Ausdruck wurde schon 1774 vom italienischen Schriftsteller ORTES gebraucht (economia nazionale), in Deutschland führten ihn 1805 gleichzeitig von JAKOB und Graf von SODEN ein, den Franzosen und Engländern aber ist er unbekannt, auch erkennen beide seine weitere Einteilung der politischen Ökonomie in bestimmte Hauptteile mit besonderen Benennungen an. Jener Gebrauch des Wortes  Nationalökonomie  in einem weiteren Sinne ist schon nicht zu billigen, noch weit mehr aber schadet die wirkliche Verschmelzung der beiden unter ihm begriffenen Teil, also das Dureinandermengen theoretischer und praktischer Lehren. Unpassend ist es, die Verbindung dieser beiden Teile mit dem Namen  Staatswirtschaftslehre  zu belegen, der dem Wortverstand nach diese Bedeutung nicht haben kann. Vgl. RAU, Über die Kameralwissenschaften, Seite 33. - Einige nennen die Volkswirtschaftspflege  Staatswirtschaft,  z. B. PÖLITZ und BÜLAU.

§ 18.

Der Güterverkehr der Menschen erstreckt sich über die Grenzen des einzelnen Staates hinaus und verbindet mehrere Länder, selbst mehrere Erdteile miteinander. Es läßt sich daher eine große Weltwirtschaft annehmen, die wenigstens alle gebildeteren Völker der Erde umschlingt. Dieselbe ist jedoch nur ein größeres Ganzes, nicht eine Wirtschaft einer noch höheren Ordnung, weil nicht die Völker oder Staaten im Ganzen, sondern nur die Einzelnen in jenem weiteren Verkehr stehen und dieser nicht so lebhaft ist, daß die Wirtschaften der Völker sich innig durchdringen, in vollständige Wechselwirkung treten und Ergebnisse hervorbringen könnten, die für alle gemeinschaftlich wären. Daher gibt es neben der bürgerlichen und Staatswirtschaftslehre keinen dritten Teil, der aus der Wissenschaft von jener Weltwirtschaft bestände.


§ 19.

Es lassen sich mehrere Ursachen angeben, aus denen der Verkehr zwischen den Ländern nicht so mannigfaltig und so stark sein kann, wie zwischen den Familien und anderen wirtschaftlichen Vereinen in einem Volk.
    1) Durch das Beisammenleben der Menschen in einem Land werden die wirtschaftlichen Verbindungen sehr erleichtert, die Entfernung dagegen hat größere Kosten, Gefahren und Schwierigkeiten des Übergangs von Sachgütern und Personen in andere Länder zur Folge.

    2) Die Gemeinschaft der Sprache und der Sitten in einem Volk (a), ferner die vielen persönlichen Verbindungen und Berührungen unter den Bürgern eines Staates wirken auf ähnliche Weise.

    3) Die Gleichförmigkeit der Gesetze, Münzen, Maße, ferner die zahlreichen Straßen und manche andere Staatseinrichtungen gewähren dem inneren Verkehr Schutz und Erleichterung, sowie auch die Maßregeln der Volkswirtschaftspflege viel dazu beitragen, der Volkswirtschaft inneren Zusammenhang und Absonderung gegen außen zu geben.
        a) Vorausgesetzt, daß die Staatsgrenze auch die Völker im Sinne der Abstammung scheidet, § 4 (a).

§ 20.

Viele Lehrsätze der Volkswirtschaftslehre gelten ganz im Allgemeinen vom Güterverkehr der Menschen, ohne sich auf die Abgrenzung der Staatsgebiete zu beziehen; z. B. die Lehre vom Wert und Preis, von den Arten der bürgerlichen Einkünfte, vom Wesen des Geldes, des Kredits. Viele andere Lehren dagegen setzen ganz wesentlich die Rücksicht auf ein besonderes (nur nicht gerade auf irgendein bestimmtes) Land voraus, z. B. die Untersuchung über die Menge des umlaufenden Geldes, über das Verhältnis zwischen Ein- und Ausfuhr, über das Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verzehrung, die Wirkungen der Volksvermehrung usw. (a). Die Lage, Naturbeschaffenheit, Bevölkerung des Landes, die herrschenden Gewerbe, der Handel mit anderen Völkern, der geschichlich nachzuweisende Entwicklungsgang und dgl. geben der Volkswirtschaft in jedem Staat eine Besonderheit, welche auch von jeder Regierung sorgfältig aufgefaßt und bei ihren Beförderungsmaßregeln berücksichtigt werden muß. Die Volkswirtschaftslehre hat die verschiedenen Gestaltungen dieser wirtschaftlichen Verhältnisse zu untersuchen; betrachtet sie neben dem inneren auch den auswärtigen Verkehr eines Volkes nach seinen Bedingungen und Wirkungen, so fällt auch auf jene große, durch alle Erdteile sich ziehende Wirtschaft das nötige Licht, und es bleibt nur noch die historisch-statistische Betrachtung derselben zu wünschen übrig (b).
        a) Unterscheidung der bloß geselligen und der staatsgesellschaftlichen Ökonomie, SCHÖN, Neue Untersuchungen, Seite 6. Doch würde eine Trennung der Volkswirtschaftslehre in zwei solche Teile für die Erkenntnis nicht vorteilhaft sein.
        b) RAU, Über die Kameralwissenschaften, Seite 29. Vgl. (von CANCRIN) Weltreichtum, Nationalreichtum und Staatswirtschaft, München 1821.

LITERATUR Karl Heinrich Rau, Lehrbuch der politischen Ökonomie, Leipzig und Heidelberg 1863