Lujo BrentanoFranz BleiJean-Baptiste Say | ||||
(1792-1870) Lehrbuch der politischen Ökonomie
Vorrede Eine ganze Reihe von Schriftstellern, den achtungswürdigen SISMONDI an der Spitze, tadelt es, daß die staatsökonomische Schule sich einer gewissen Engherzigkeit hingebe, sich nur mit der Erzeugung der materiellen Güter beschäftige und darüber das, was doch unendlich viel mehr gelten müsse, den Zustand der Menschen, ganz aus dem Auge verliere. Es wird also ein höherer Aufschwung der Wissenschaft gefordert, die kalte, berechnende Selbstsucht soll von ihrem Thron gestoßen, dagegen sollen die höheren Güter, die allein dem Leben Würde und Reiz geben, wieder in ihre Rechte eingesetzt werden. Wie sehr nun auch die edle Gesinnung zu ehren ist, aus der dieses Verlangen nach einer gänzlichen Umgestaltung der öffentlichen Wirtschaftslehre herstammt, so muß man sich doch, wie mir scheint, vor einer Vermengung verschiedenartiger Gebiete hüten. Die Volkswirtschaftslehre hat die Aufgabe, zu schildern, welche Wirkungen das Verhalten der Menschen in Bezug auf Erwerb, Besitz und Gebrauch der Sachgüter im Großen, innerhalb eines ganzen Volkes hervorbringt. Eine Wissenschaft, welche die volkswirtschaftlichen Ereignisse und Verhältnisse zu ergründen sucht, ist unentbehrlich. Sie kann nicht umhin, bei ihren Schlußfolgerungen die Beweggründe, nach denen die Menschen insgeheim handeln, vorauszusetzen, sie muß also von der Annahme ausgehen, daß jeder im Verkehr seinen Eigenvorteil verfolge. Die Selbstliebe wird hierdurch weder gepriesen noch ermuntert, sondern als eine fortdauernde Triebkraft anerkannt, ohne die wohl kein einziges volkswirtschaftliches Gesetz aufgestellt werden könnte. Wenn man auch die Erhabenheit und Schönheit einer Gesinnung, die aus Liebe für andere oder für das Ganze zu jedem Opfer bereit ist, vollkommen anerkennt, so muß man doch zugestehen, daß sie in den wirtschaftlichen Verhandlungen der Menschen untereinander nicht zur herrschenden Regel werden kann, und daß, falls dies dennoch geschähe, die Lehre vom Preis, vom Arbeitslohn und dgl. ausgestrichen werden müßten. Jene edleren Antriebe sollen, den Geboten des Christentums und der Sittenlehre zufolge, die Ausartungen, die Übertreibungen und Mißbräuche entfernen, welche beim rücksichtslosen Walten des Erwerbseifers eintreten können, nur kann man nicht an die Volkswirtschaftslehre selbst die Anforderung stellen, die Richtigkeit und Geringschätzung der irdischen Güter zu lehren, so wenig als man in der Landwirtschaftslehre die Vorschrift erwarten wird, den Dürftigen die Stoppellese und das Grasen im Felde nicht zu wehren. Bei jeder Art der Tätigkeit müssen die derselben eigentümlichen Grundsätze von den überall eingreifenden allgemeinen sittlichen Gesetzen unterschieden werden. Übrigens kann die Volkswirtschaftslehre, ohne ihre Grenzen zu überschreiten, auch die höheren Beziehungen ihres Gegenstandes beleuchten, sie muß die Sachgüter stets nur als Mittel für die persönlichen betrachten, und darf die nachteiligen Wirkungen nicht übersehen, die aus dem ungemäßigten Verfolgen der wirtschaftlichen Zwecke für den Zustand einzelner Familien Volksklassen und ganzer Völker entstehen können. Von diesem Gesichtspunkt aus verdienen die übermäßige Zerstückelung des Bodens (wo sie sich bei sorgfältiger Prüfung der Verhältnisse wirklich vorfindet), das Elend der Fabrikarbeiter, die Not, welche der Verfall eines blühend gewesenen Gewerbes nach sich zieht, die Übermacht des Luxus über die guten haushälterischen Grundsätze und dgl., gewissenhaft erforscht zu werden. Zwischen der gänzlichen Nichtbeachtung dieser Übelstände und der Darstellung derselben durch das Vergrößerungsglas einer von Menschenliebe erwärmten Phantasie ist der besonnene Mittelweg unbefangener Forschung einzuschlagen. Fand SMITH noch keine Veranlassung, bei diesen Gegenständen zu verweilen, so haben manche Neuere die Dinge vielleicht etwas zu schwarz gesehen, es ist jedoch verdienstlich, auf Lücken im bisherigen Gedankengang aufmerksam zu machen, und das rechte Maß wird sich schon finden. Jedoch ist das ganze volkswirtschaftliche System darum noch nicht für fehlerhaft zu halten, weil etwa noch verschiedene weitere Untersuchungen in dasselbe einzuschalten sind. Dies kann sich, in Gemäßheit späterer Erfahrungen und Erscheinungen, noch öfter wiederholen, denn die Volkswirtschaftslehre ist kein geschlossenes Gebiet, sie kann vielmehr in die Tiefe und im Umfang fortwachsen, wie das Nahrungswesen der Völker dem Forscher neue Verwicklungen und Erfolge zeigt. Einleitung I. Wesen und Teile der politischen Ökonomie § 1. Viele Bestandteile der den Menschen umgebenden Sinnenwelt, d. i. körperliche Sachen, dienen als Hilfsmittel für menschliche Zwecke und werden deshalb zu den Gütern gerechnet, d. h. zu den Gegenständen, auf die sich das Begehrungsvermögen des Menschen richtet, oder die den Absichten desselben entsprechen. Zur Unterscheidung von anderen Arten werden jene sinnlichen Güter mit dem Namen körperliche, materielle (a) oder äußere (b), besser aber sachliche oder Sachgüter, (c) bezeichnet. Ihnen sind zunächst die persönlichen Güter (d) entgegengesetzt, welche in Zuständen oder Eigenschaften des Menschen bestehen und teils ihrer selbst willen (als Zwecke), teils als Mittel zur Erlangung anderer Güter begehrt und geschätzt werden (e). Die Sachgüter sind zum Teil für das LEben oder das Wohlbefinden der Menschen so notwendig, daß sie nicht ohne wesentlichen Nachteil entbehrt werden können und der Mensch folglich in einer gewissen Abhängigkeit von ihrem Besitz und Gebrauch steht (d. h. sie sind ihm Bedürfnis), zum Teil erweisen sie sich wenigstens als nützlich oder angenehm und geben auch Gelegenhit, sich den Beistand anderer Menschen zu verschaffen.
b) STORCH, Handbuch der Nationalwissenschaft I, Seite 50, nennt ausdrücklich die körperlichen Güter äußere. - HERMANN, Staatswirtschaftliche Untersuchungen, Seite 1, versteht unter äußeren Gütern für jeden einzelnen Menschen diejenigen, welche er durch den Verstand der Außenwelt erhält, wohin also auch die inneren Güter anderer Menschen gerechnet werden. c) Brauchlichkeiten nach ZACHARIÄ, Vierzig Bücher V, Seite 1 d) HAGEN, Von der Staatslehre, Seite 63, unterscheidet 1) persönliche Güter und zwar a) rein persönliche, b) wissenschaftliche, - 2) dingliche Güter. - Bei PLATON findet sich eine Unterscheidung göttlicher und menschlicher (sinnlicher) Güter, zu denen Gesundheit, Schönheit, Stärke und Reichtum gezählt werden. e) Zum Beispiel Geschicklichkeit in Erwerbsgeschäften. - Eine dritte Art von Gütern, welche man gesellschaftliche nennen kann, beruth im Verhältnis des einzelnen Menschen zu anderen, deren Gesinnung oder Handlungen ihm einen Vorteil bringen, z. B. Ruhm, Kredit. HERMANN, a. a. O., nennt sie Lebensverhältnisse. Um Sachgüter beliebig als Mittel zu gebrauchen, muß man sich dieselben zu ausschließlicher Verfügung angeeignet haben. Die Menge von Sachgütern, welche sich in einem gewissen Zeitpunkt in der Gewalt (a) einer Person befinden, bildet das Vermögen derselben (b). Die Sorge für das Vermögen, nämlich die Erwerbung, Erhaltung und Anwendung desselben, erscheint als eine der allgemeinsten und wichtigsten menschlichen Angelegenheiten, weil in ihm die Mittel zur Erhaltung des Lebens und zur Beförderung vieler Zwecke enthalten sind. Die sämtlichen Verrichtungen, welche zur Versorgung einer gewissen Person mit Sachgütern bestimmt sind und sich folglich auf die Erlangung und Benutzung des Vermögens derselben beziehen, faßt man unter dem Namen Wirtschaft zusammen (c), jede einzelne auf diesen Zweck gerichtete Tätigkeit ist eine wirtschaftliche, ökonomische. Die wirtschaftlichen Tätigkeiten bilden ein eigentümliches Gebiet des menschlichen Wirkens, welches sich die Aneignung und Bezwingung der äußeren Natur zum Ziel setzt und mit den Fortschritten der Naturkenntnis immer größeren Erfolg erringt (d). Der geordnete Inbegriff aller diesen Gegenstand betreffenden Wahrheiten ist die Wirtschaftslehre, Ökonomie. (e)
b) In einem subjektiven Sinn versteht man auch unter dem Vermögen die Gewalt über Sachgüter selbst, wenn z. B. dieselbe dem Besitz persönlicher Güter, wie Schönheit, Bildung, oder der Ehre entgegengesetzt wird, vgl. § 49. Für den Begriff von Vermögen fehlt in den meisten Sprachen ein guter Ausdruck. Die Franzosen müssen sich dazu des Wortes Reichtum, richesse, bedienen, welches aber eigentlich ein großes Maß von Vermögen bedeutet, sowie das englische wealth. Auch für Sachgut haben sie keine ganz passende Bezeichnung, weshalb sie une richesse oder une valeur sagen; englisch commodity. Bei den Griechen finden sich schon sehr bestimmte Namen; Sachgut ist ktema, ein zum Leben dienliches Werkzeug (ARISTOTELES, Politik I, 3, Vermögen ktesis. c) Dieses Wort wird in verschiedenen Bedeutungen gebraucht. Außer der oben angegeben engeren gibt es noch eine weitere mehr objektive, nach welcher nicht bloß alle Verrichtungen, sondern auch alle vorhandenen Mittel, nämlich Vermögensteile und Einrichtungen, z. B. Gebäude, Gerätschaften, welche dazu dienen, die Zwecke eines gewissen Subjekts mit Hilfe von Sachgütern zu erreichen, zur Wirtschaft desselben gerechnet werden, wie man z. B. von der Wirtschaft und dem Ökonomen (Verwalter) einer Stiftung, eines Zuchthauses, eines Vereins für wissenschaftliche oder künstlerische Zwecke und dgl. spricht. Ein wesentlicher Bestandteil ist die Besorgung des Gebrauchs der Sachgüter für die in einer Familie beisammenlebenden Menschen, die Hauswirtschaft. - In einer dritten Bedeutung wendet man den Ausdruck Wirtschaft vorzugsweise auf die Gewinnung organischer Naturerzeugnisse an, Landwirtschaft, Forstwirtschaft und manche einzelne Zweige beider, Felderwirtschaft, Koppelwirtschaft, Plenterwirtschaft usw. d) Die menschliche Tätigkeit wird auch noch aus einem anderen Grund gegen die Natur gerichtet, nämlich um ihren schädlichen Einflüssen auf unseren Körper zu widerstehen. RAU, Über die Kameralwissenschaft, Seite 16, Heidelberg 1825. e) Nach dem Griechischen sollte man eigentlich nur die Wirtschaft Ökonomie, die Wirtschaftslehre aber Ökonomik nennen, auch wird neuerlich von UHDE (1849) und ROSCHER (1854) das Wort National-Ökonomik gebraucht. Betrachtet man den Zweck der Wirtschaft und die auf seine Erreichung gerichtete Tätigkeit in Bezug auf die Art des Zusammenlebens der Menschen, so muß man unterscheiden
2) die Verbindung der in einem Land beisammenwohnenden Menschen zu einem Staat. In diesem muß sich die nämliche Abhängigkeit von sachlichen Gütern zeigen, wie bei den Einzelnen, das Wohl des Staates ist ebenfalls vom Besitz eines die Befriedigung der Bedürfnisse sichernden Vermögens bedingt, und die den Sachgütern gewidmete Tätigkeit muß daher eine von den verschiedenen Seiten des Staatslebens ausmachen. Die Wissenschaft von den wirtschaftlichen Angelegenheiten des Staats oder von der Versorgung desselben mittels sachlicher Güter ist die politische Ökonomie, öffentliche Wirtschaftslehre, Staatswirtschaftslehre im weiteren Wortverstand, französische èconomie politique, englisch political economy (a).
Um die Aufgaben, welche die politische Ökonomie zu lösen hat, deutlich zu erkennen, muß man die Zusammensetzung des Staates betrachten. Dieser besteht nämlich
2) aus einer höheren Gewalt, welche zur Beförderung derjenigen Zwecke, die in der Bestimmung des Staates liegen, mit einem einheitlichen Willen und einer entsprechenden Macht ausgerüstet ist, weshalb sie Gesetze gibt und dieselben aufrechterhält. Das mit ihr bekleidete Subjekt ist das Staatsoberhaupt. Die höhere Gewalt als solche, ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit des Oberhauptes, bloß in Bezug auf ihre Bestimmung gedacht, wird Regierung (b) genannt, mit welchem Ausdruck man zugleich die Tätigkeit des Oberhauptes und seiner obersten Beamten zur Leitung der öffentlichen Angelegenheiten bezeichnet.
b) Neuerlich öfter Staatsregierung, zur Unterscheidung von den Regierungskollegien einzelner Landesteile. Da sowohl die Regierung im Staat als das Volk Bedürfnisse sachlicher Güter empfindet und wirtschaftliche Zwecke verfolgt, so muß sich die politische Ökonomie auch mit den Wirtschaftsangelegenheiten beider beschäftigen, die aber wesentlich voneinander unterschieden sind. Während die Regierung zur Beförderung der Staatszwecke eine Einzelwirtschaft führt, werden dagegen die Bedürfnisse des Volkes zunächst durch die wirtschaftliche Bemühung aller Mitglieder desselben, also durch die voneinander unabhängigen Wirtschaften der einzelnen Familien und Vereine befriedigt. Der Inbegriff dieser wirtschaftlichen Tätigkeiten aller einem Staat angehörenden Personen wird Volkswirtschaft genannt (a). Diese ist keine einfache, von einem einzelnen Willen gelenkte Wirtschaft, sondern eine Vielheit selbständiger Wirtschaften, die aber im Begriff als ein höheres Ganzes zusammengefaßt werden können.
Jeder Wirtschaft muß ein zu verwaltendes Vermögen entsprechen. Wie nun der Gegenstand der bürgerlichen Wirtschaft das Vermögen einzelner Personen, so ist der Gegenstand der Volkswirtschaft das Volks- oder Nationalvermögen, d. h. der Inbegriff aller im Vermögen der Staatsbürger befindlichen sachlichen Güter (a). Privat- und Volksvermögen sind daher nicht einander entgegengesetzt, sondern das zweite ist die Gesamtheit des ersten innerhalb eines Staates. Dem Volksvermögen stehen diejenigen Güter gegenüber, welche dem Staat im Ganzen angehören, das Staatsvermögen.
Wo die Volkswirtschaft einige Ausbildung erlangt hat, da stehen die in ihr enthaltenen Privatwirtschaften nicht vereinzelt nebeneinander, sondern bilden ein Ganzes, welches aus vielen ineinander greifenden Tätigkeiten zusammengesetzt ist und welches man mit einem Organismus vergleichen könnte (a). Dieser Zusammenhang der Volkswirtschaft ist auf folgende Weise zu erklären:
2) Die Erfahrung lehrt bald, daß hierbei ein größerer Erfolg erreicht wird, wenn die Menschen sich in die wirtschaftlichen Verrichtungen teilen und die Früchte derselben untereinander austauschen. Jeder leistet folglich den Andern einen auf den Genuß sachlicher Güter sich beziehenden Vorteil und empfängt von ihnen ähnliche Gegenleistungen.
b) Dies ist nicht allein eine allgemeine Tatsache, sondern der genannte Zweck findet sich auch mit Notwendigkeit in der Stellung des menschlichen Geschlechts gegen die Sinnenwelt begründet. "Die Begierde nach Vermögenserwerb (ricchezza) ist in uns eben so natürlich als die Liebe zum Leben selbst. Denn die Natur hat die unvernünftigen Tiere mit all dem versorgt, was zu ihrem Leben erforderlich ist, aber dem Menschen, den sie arm, nackt und vielen Bedürfnissen unterworfen schuf, pflanzte sie jene Begierde nach Sachgütern ein und verlieh ihm Scharfsinn und Kunstgeschick, dieselben zu erlangen." PAOLO PARUTA (venezianischer Politiker) Della perfettione della vita politica, Seite 259. Ähnlich JOHN STUART MILL, Essays, Seite 144. Der öfter ausgesprochene Vorwurf, daß die Volkswirtschaftslehre nach obiger Darstellung auf Eigennutz oder Selbstsucht (Egoismus) gegründet werde, entspringt aus einer Verwechslung der sittlich nicht allein zulässigen, sondern selbst gebotenen wirtschaftlichen Bestrebungen mit der einseitigen Verfolgung derselben über ihre vernunftmäßigen Grenzen hinaus. Die Ausartung des Erwerbseifers durch Selbstsucht liegt nicht gerade in dem Maße der angewendeten Kraft, sondern in der Nichtbeachtung der Schranken, welche Menschen- und Vaterlandsliebe, Mäßigkeit und verschiedene andere Pflichten dem Verlangen nach Besitz und Genuß der Sachgüter in den Weg stellen. Schon im Familienleben treibt die Liebe zu den Angehörigen den Einzelnen an, sich manches zu versagen. - Abweichend z. B. KNIES, Politische Ökonomie, Seite 151.
4) Da man für Arbeiten, welche Anderen keine Vorteile gewähren, auch von ihnen keine Vergütung erhält, und jeder darauf bedacht sein muß, sich mit dem zu beschäftigen, welches die reichlichste und sicherste Belohnung findet, so geschieht es von selbst, daß die Einzelnen, wenn sie auch nur ihren eigenen Vorteil im Auge haben, doch zu einem gemeinnützigen Erfolg zusammenwirken und daß hierdurch die Bedürfnisse des Volkes ihre Befriedigung finden. 5) Wenn eine Verrichtung oder eine andere Leistung von Mehreren nebeneinander vorgenommen wird, so bringt das Streben nach Gewinn einen Wetteifer unter ihnen hervor, der für die Gesamtheit höchst nützlich wird. (a) 6) Der dem Einzelnen zufallende wirtschaftliche Vorteil steigt und fällt daher meistens zugleich mit der Größe seiner Leistung für andere. 7) Ein Verhältnis zwischen Menschen, die zu gegenseitigen Leistungen (fortdauernd oder vorübergehend) ihres Vorteils willen übereingekommen sind, wird Verkehr genannt. Derjenige Verkehr, in welchem Sachgüter vorkommen, z. B. Tausch, Leihen, Dingen von Arbeitern usw., ist das Verbindungsmittel, wodurch die Volkswirtschaft zu einem zusammenhängenden Ganzen wird (b). 8) Die Gemeinschaft besonderer wirtschaftlicher Zweck veranlaßt Annäherungen und Verbindungen Einzelner, die eine übereinstimmende Handlungsweise annehmen und einander unterstützen. Diese auf einem wirtschaftlichen Grund ruhenden Gruppen (Genossenschaften) bilden einen Teil derjenigen Verbindungen, deren Gesamtheit man Gesellschaft zu nennen angefangen hat und gehören, soweit sie in die Grenzen eines Staates fallen, der Volkswirtschaft an (c).
b) Vgl. LOTZ, Handbuch I, Seite 296 c) STEIN, Geschichte der sozialen Bewegung in Frankreich I, Seite XXXIX. - von MOHL in Staatswissenschaftliche Zeitschrift, 1851, Seite 49 Die Wissenschaft, welche die Natur der Volkswirtschaft entwickelt, oder welche zeigt, wie ein Volk durch die wirtschaftlichen Bestrebungen seiner Mitglieder fortwährend mit Sachgütern versorgt wird, ist die Volkswirtschaftslehre oder Nationalökonomie (a) und bildet den ersten, theoretischen Hauptteil der politischen Ökonomie. Sie soll lehren:
2) wie dieselben von den Erzeugener in andere Hände übergehen und sich unter die verschiedenen Stände und Mitglieder der Gesellschaft verteilen, 3) wie sie für menschliche Zwecke angewendet und dabei früher oder später aufgebraucht (verzehrt) werden.
b) Ungefähr wie in der Medizin, der Anatomie und Physiologie keine Regeln der Therapie und Chirurgie eingemengt werden dürfen. Indessen darf jener Satz nicht so verstanden werden, als solle das Wirtschaftswesen von Menschen außerhalb des Staates dargestellt werden und als komme es der Volkswirtschaftslehre nicht zu, darüber zu urteilen, ob gewisse volkswirtschaftliche Erscheinungen in Beziehung auf die Staatszwecke günstig oder ungünstig seien. Die Erscheinungen in der Volkswirtschaft, wie verschieden und wechselnd sie auch sein mögen, lassen sich doch auf gewisse Ursachen zurückführen. Hierdurch ergeben sich Gesetze, welche aussprechen, daß eine gewisse Ursache eine bestimmte Wirkung hervorbringen müsse oder hervorzubringen strebe. (a). Diese einfachen Gesetze können, wie die der Naturwissenschaft, durch einen Ausdruck in mathematischer Form verdeutlicht werden (b). Sehr oft aber treffen mehrere Ursachen, es sei nun sich widerstreben oder unterstützend, zusammen, weshalb dann die Wirkung keiner einzelnen rein und vollständig erscheint; entweder wird die schwächere Ursache von der stärkeren überwältigt, so daß jene nur ein erfolgloses Bestreben wahrnehmen läßt oder es entsteht eine Wirkung zusammengesetzter Art, in der man den Einfluß mehrerer sich beschränkender Kräfte erkennt. Daher gilt jedes volkswirtschaftliche Gesetz nur unter der Voraussetzung, daß keine Störung durch andere Ursachen eintrete (c), und zeigt sich in der Wirklichkeit nur als eine Regel, welche Ausnahmen zuläßt (d). Je mehr Fälle gleicher Art beobachtet werden, desto mehr kommt die Herrschaft des auf jene sich beziehenden Gesetzes zum Vorschein, wie dies z. B. auch bei den nur im Großen zutreffenden Gesetzen für die Geburts- und Sterbefälle der Menschen stattfindet. Es gibt Fälle, wo sich kaum im Voraus erkennen läßt, was geschehen, d. h. welches Gesetz eintreten werde, weil es auf Antriebe und Neigungen der Menschen ankommt, deren Stärke äußerlich nicht erkennbar ist.
b) Der Gebrauch algebraischer Formeln ist von CANARD angefangen, von LANG, KRÖNCKE, GR. BUQUOY u. a. nachgeahmt, von SAY u. a. getadelt worden. Manche Lehrsätze, die sich auf zählbare Dinge beziehen, können mittels einfacher Formeln anschaulicher und kürzer ausgedrückt werden, als in der Schriftsprache, während für diesen Zweck sehr zusammengesetzte Formeln minder nützlich sind, weil es bei ihnen schwer wird, die Bedeutung aller Buchstaben im Gedächtnis zu behalten. Indessen geben manche Gegenstände der politischen Ökonomie auch zu mathematischen Untersuchungen Anlaß, die sich ohne arithmetische Zeichen nicht wohl mitteilen lassen, z. B. bei A. COURNOT, § 45 (d) - Auch SCIALOJA (Principj, Seite 357) erwartet noch großen Nutzen aus einer mathematischen Behandlng volkswirtschaftlicher Gegenstände. c) Mit dieser Darstellung übereinstimmend JOHN STUART MILL, Essays on som unsettled questions of politic etc. 1844, Seite 144 - Gegründete Erinnerungen gegen das zu weit getriebene Bestreben, die volkswirtschaftlichen Lehren zu vereinfachen, woraus notwendig Einseitigkeit, Entfernung von den Ergebnissen reifer Erfahrung und die Gefahr, zu unpraktischen Regeln verleitet zu werden, entspringen, bei MALTHUS, Principles of political economy, Introduction, Seite 1 und 6 d) Zum Beispiel im zweiten und dritten der oben (a) angegeben Gesetze: die Ergreifung des einträglichsten Gewerbes kann durch äußere Umstände, - das Sinken der Fruchtpreise von Spekulationshaufen, Kriegsgefahr usw. verhindert werden. Es entsteht hierbei die Frage, wie solche volkswirtschaftliche Gesetze möglich seien, während doch von den verschiedenen Vorstellungen, Neigungen und Absichten der in ihrem Willen freien Menschen, von den verschiedenen Beschaffenheiten der Länder und den wechselnden Naturereignissen die größte Mannigfaltigkeit in den volkswirtschaftlichen Erscheinungen einzelner Länder und Zeiten bewirkt wird. Bei näherer Betrachtung läßt sich das Walten allgemeiner Ursachen erkennen, welche in der Handlungsweise der Menschen eine gewisse Gleichförmigkeit hervorbringen. Sie beruhen:
2) auf dem unwandelbaren Verhältnisse des Menschen zu den sachlichen Gütern, als den unentbehrlichen Hilfsmitteln zur Erreichung seiner meisten Zwecke. Daher ist die Erlangung, Erhaltung und Benutzung sachlicher Güter Gegenstand eines gleichmäßigen allgemeinen Bestrebens (§ 7, Nr. 1) und die aus diesem Zweck der ganzen Wirtschaft fließenden wirtschaftlichen Regeln (b) machen sich notwendig im Großen geltend (c), obschon im Einzelnen die Bedürfnisse und ihre Befriedigungsmittel sich verschiedentlich gestalten und auch andere, namentlich höhere, übersinnliche Beweggründe vielfältig ihren Einfluß behaupten (d).
b) Zum Beispiel der Lohnarbeiter verlangt einen Lohn, der seinen Unterhaltsbedarf deckt, der Gewerbetreibende will keine Unternehmung mit Verlust betreiben, der Verkäufer sucht den besten Erlös. c) Es erhellt hieraus, daß die Gesetze der Volkswirtschaft mit der Willensfreiheit der Menschen wohl vereinbar sind und darum, weil man sie natürliche nennt, keineswegs bloß auf die Notwendigkeit der willenlosen Natur bezogen werden dürfen. d) Die wirtschaftlichen Bestrebungen der Menschen äußern sich zwar in verschiedenen Ländern und Zeiten auf ungleiche Weise, die Grundverhältnisse bleiben jedoch die nämlichen und es gibt deshalb Gesetze, die vom Wechsel jener Umstände unabhängig sind. Die volkswirtschaftlichen Lehrsätze müssen immer aus der Erfahrung abgeleitet werden. Dies kann auf einem doppelten Weg geschehen:
2) indem man sich an besondere historische und statistische Tatsachen hält, ihre Ursachen erforscht und hieraus allgemeine Gesetze zu bilden sucht (Induktion). Viele Sätze sind auf diesem Weg zuerst aufgefunden worden. Man muß indessen bei der Benutzung desselben sehr vorsichtig zu Werke gehen, um nicht voreilig auf falsche Folgerungen zu geraten (a). Weil nämlich in jedem gegebenen Fall eine eigentümliche Verknüpfung mannigfaltiger Umstände obwaltet, so kann man mit Sicherheit aus einer einzelnen Tatsache noch keine Regel bilden, sondern nur aus mehreren miteinander übereinstimmenden Erfahrungen gleicher Art, wenn zugleich die Richtigkeit der Tatumstände außer Zweifel gesetzt ist und dieselben so vollständig bekannt sind, daß man den Einfluß der verschiedenen gleichzeitig einwirkenden Ursachen zu unterscheiden vermag. Was auf diese Weise bei sorgfältiger Untersuchung als Gesetz erscheint, muß dann erst mit jenen allgemeinen Erfahrungssätzen (1) verglichen und nach ihnen geprüft werden.
Unter den Zwecken, welche in der Vernunftbestimmung des Staates enthalten sind, und daher von der Regierung verfolgt werden müssen, befinden sich auch solche, die aus dem Verhältnis der Menschen zu den Sachgütern entspringen, d. h. wirtschaftliche. Der Inbegriff der Regeln für das Verfahren der Regierung in Absicht auf wirtschaftliche Angelegenheiten ist die wirtschaftliche oder ökonomische Politik (a) und kann als der zweite, praktische Hauptteil der politischen Ökonomie betrachtet werden. Das Verhältnis dieses Teils zum ersten, der Volkswirtschaftslehre, ergibt sich daraus, daß die Volkswirtschaft von der Regierung als etwas vor ihrer Einwirkung Bestehendes vorausgesetzt werden muß, § 9. Dieselbe beruth auf den selbständigen Bestrebungn der Bürger (§ 7.), die, wenn sie von der Regierung gelähmt würden, durch nichts anderes ersetzt werden könnten. Daher haben die in der Volkswirtschaft wirkenden Kräfte auf die sorgfältigste Schonung von Seiten der Regierung Anspruch, und weil hierzu die Kenntnis der Volkswirtschaftslehre notwendig ist, so müssen die Regeln für die wirtschaftlichen Bestrebungen der Regierung auf jene Wissenschaft gegründet werden.
Die wirtschaftliche Politik ist der Volkswirtschaftslehre in vielen Hinsichten ganz unähnlich; während diese die mannigfaltigen Gestaltungen der wirtschaftlichen Verhältnisse auf unwandelbare Gesetze zurückzuführen sucht und das Besondere hauptsächlich wegen des in ihm sich kundgebenden Allgemeinen beachtet, hat jene die Bestimmung, für jede Besonderheit von Umständen das zweckmäßigste Verfahren zur Erreichung gewisser Zwecke anzugeben. Ihr Ziel ist nicht die Wahrheit, sondern der nützliche Erfolg. Sie hat, weil verschiedene Fälle häufig verschiedene Behandlung erfordern, ein unübersehbares weites Gebiet und erhält durch neue Bedürfnisse und Versuche einen unaufhörlichen und reichlichen Zuwachs (a). Doch dürfte man auch die Volkswirtschaftslehre nicht als eine geschlossene und vollendete Wissenschaft ansehen, weil sie berufen ist, die wirtschaftlichen Erscheinungen jedes Zeitalters zu begreifen und zu erklären, weshalb ihr im Fortgang der geselligen Entwicklung stets neue Aufgaben zur Lösung vorgelegt werden, aus denen sie manche Erweiterung und Berichtigung ihrer Lehrsätze gewinnt.
Die Sorge der Regierung für die wirtschaftlichen Zwecke im Staat kann sich sowohl auf die Vermögensangelegenheiten des Volkes, als auf ihr eigenes Bedürfnis von Sachgütern beziehen. In der ersten Hinsicht ist es für die Wohlfahrt eines Staates keineswegs gleichgültig, ob das Volk sich in einem günstigen oder ungünstigen Vermögenszustand befindet, vielmehr bringt ein guter Erfolg der Volkswirtschaft für das Staatsleben große Vorteile und muß daher von der Regierung eifrig erstrebt werden. Dies wird durch nachstehende Betrachtungen erläutert.
2) Ein reichliches Vermögen bietet Hilfsmittel dar, um alle diejenigen Bestrebungen zu unterstützen, deren Früchte das Leben verschönern und veredeln. Mit dem Wohlstand der Völker pflegt die Ausbildung des Geistes, die Erweiterung und Verbreitung der Kenntnisse, die Läuterung des Sinnes für das Schöne Hand in Hand zu gehen und es besteht, wie die Geschichte bezeugt, zwischen Reichtum und Bildung eine innige Wechselwirkung. Künste und Wissenschaften finden bei armen Völkern zu wenig Empfänglichkeit und Pflege, und wie sie in reicheren Ländern gedeihen, so zieht ihre Blüte auch wieder Fortschritte in den Gewerben nach sich (a). 3) Fleiß und Sparsamkeit, die mächtigsten Mittel, um zu Wohlstand zu gelangen, sind auch der sittlichen Veredelung der Menschen günstig und diese gewinnt, indem jene von der Regierung befördert werden.
5) Der Wohlstand der Bürger setzt auch die Regierung instand, mehr Einkünfte zu beziehen und mittels derselben für alle öffentlichen Zwecke nachdrücklicher tätig zu sein.
Die Aufgabe der Regierung in Bezug auf die Versorgung mit sachlichen Gütern ist eine doppelte (§ 4.):
2) Befriedigung der eigenen Bedürfnisse der Regierung, welche, um für das Wohl der Gesamtheit nachdrücklich zu wirken, sich in den Besitz eines Vorrats von materiellen Mitteln setzen und folglich eine Wirtschaft führen muß, § 5. Diese Regierungswirtschaft (Finanzwesen) ist deshalb auf das Genaueste mit der Volkswirtschaft verflochten.
b) Es besteht kein Zweifel, daß auch durch freie Vereinigungen der Bürger manche Zwecke erreicht werden können, deren Verfolgung sonst der Staatsgewalt obliegt. Der Gemeinsinn hat in kleinen und größeren Verbindungen viel Treffliches geschaffen und die Regierungen mancher Mühe überhoben. Seine Wirkungen sind darum, weil er in vielen desto dauernder und ausgebreiteter; indessen müssen solche Anstalten unter der Oberaufsicht der Staatsgewalt stehen. Es kann in allen Zweigen der Regierungstätigkeit vorkommen, daß Privatleuten, die sich auf einen höheren Standpunkt stellen, aus eigenem Antrieb im Interesse der Gesamtheit handeln. Vgl. HERMANN, Staatswirtschaftliche Untersuchungen, Seite 15. - KASTHOFER, Der Lehrer im Wald I, 7. § 4. "von der Gemeinnützigkeit." Der praktische Teil der politischen Ökonomie oder die wirtschaftliche Staatsklugheitslehre (wirtschaftliche Politik) begreift demnach notwendig zwei Abschnitte in sich:
2) die Lehre von der Regierungswirtschaft oder die Finanzwissenschaft, die auch im engeren Sinne des Wortes Staatswirtschaftslehre genannt worden ist.
Der Güterverkehr der Menschen erstreckt sich über die Grenzen des einzelnen Staates hinaus und verbindet mehrere Länder, selbst mehrere Erdteile miteinander. Es läßt sich daher eine große Weltwirtschaft annehmen, die wenigstens alle gebildeteren Völker der Erde umschlingt. Dieselbe ist jedoch nur ein größeres Ganzes, nicht eine Wirtschaft einer noch höheren Ordnung, weil nicht die Völker oder Staaten im Ganzen, sondern nur die Einzelnen in jenem weiteren Verkehr stehen und dieser nicht so lebhaft ist, daß die Wirtschaften der Völker sich innig durchdringen, in vollständige Wechselwirkung treten und Ergebnisse hervorbringen könnten, die für alle gemeinschaftlich wären. Daher gibt es neben der bürgerlichen und Staatswirtschaftslehre keinen dritten Teil, der aus der Wissenschaft von jener Weltwirtschaft bestände. Es lassen sich mehrere Ursachen angeben, aus denen der Verkehr zwischen den Ländern nicht so mannigfaltig und so stark sein kann, wie zwischen den Familien und anderen wirtschaftlichen Vereinen in einem Volk.
2) Die Gemeinschaft der Sprache und der Sitten in einem Volk (a), ferner die vielen persönlichen Verbindungen und Berührungen unter den Bürgern eines Staates wirken auf ähnliche Weise. 3) Die Gleichförmigkeit der Gesetze, Münzen, Maße, ferner die zahlreichen Straßen und manche andere Staatseinrichtungen gewähren dem inneren Verkehr Schutz und Erleichterung, sowie auch die Maßregeln der Volkswirtschaftspflege viel dazu beitragen, der Volkswirtschaft inneren Zusammenhang und Absonderung gegen außen zu geben.
Viele Lehrsätze der Volkswirtschaftslehre gelten ganz im Allgemeinen vom Güterverkehr der Menschen, ohne sich auf die Abgrenzung der Staatsgebiete zu beziehen; z. B. die Lehre vom Wert und Preis, von den Arten der bürgerlichen Einkünfte, vom Wesen des Geldes, des Kredits. Viele andere Lehren dagegen setzen ganz wesentlich die Rücksicht auf ein besonderes (nur nicht gerade auf irgendein bestimmtes) Land voraus, z. B. die Untersuchung über die Menge des umlaufenden Geldes, über das Verhältnis zwischen Ein- und Ausfuhr, über das Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verzehrung, die Wirkungen der Volksvermehrung usw. (a). Die Lage, Naturbeschaffenheit, Bevölkerung des Landes, die herrschenden Gewerbe, der Handel mit anderen Völkern, der geschichlich nachzuweisende Entwicklungsgang und dgl. geben der Volkswirtschaft in jedem Staat eine Besonderheit, welche auch von jeder Regierung sorgfältig aufgefaßt und bei ihren Beförderungsmaßregeln berücksichtigt werden muß. Die Volkswirtschaftslehre hat die verschiedenen Gestaltungen dieser wirtschaftlichen Verhältnisse zu untersuchen; betrachtet sie neben dem inneren auch den auswärtigen Verkehr eines Volkes nach seinen Bedingungen und Wirkungen, so fällt auch auf jene große, durch alle Erdteile sich ziehende Wirtschaft das nötige Licht, und es bleibt nur noch die historisch-statistische Betrachtung derselben zu wünschen übrig (b).
b) RAU, Über die Kameralwissenschaften, Seite 29. Vgl. (von CANCRIN) Weltreichtum, Nationalreichtum und Staatswirtschaft, München 1821. LITERATUR Karl Heinrich Rau, Lehrbuch der politischen Ökonomie, Leipzig und Heidelberg 1863 |