tb-1cr-2Die Bedeutung der Erkenntnistheorie KantsKant und die Epigonen     
 
HEINRICH MAIER
Logik und Erkenntnistheorie
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"Die logische Reflexion beginnt da, wo der Anspruch auf Allgemeingültigkeit des Gedachten auftaucht und sich das Bewußtsein der Denknotwendigkeit einstellt."

Es ist in der heutigen Logik üblich geworden, die logische Untersuchung grundsätzlich unter den Gesichtspunkt der Methodenlehre zu stellen. Und zwar begnügt man sich damit, das elementare Denken in die positiven Wissenschaften einzuführen und die Anwendung der einfachen Denkformen in die letzteren zu verfolgen. Das war auch auf dem Boden der traditionellen Theorie möglich. Und auch der abstraktesten formalen Logik, die von einem Schüler KANTs oder HERBARTs entworfen werden konnte, läßt sich in diesem Sinne eine Methodenlehre oder "angewandte" Logik anfügen. Die "Reform der Logik", die sich in den letzten Jahrzehnten vollzogen hat, greift tiefer. Sie hat mit der Tradition gebrochen und eine Neubegründung der Wissenschaft auf anderem Fundament eingeleitet. Ihr beherrschender Gedanke aber ist, das logische Denken unmittelbar im wissenschaftlichen Erkennen, in den wissenschaftlichen Methoden aufzusuchen.

Die Logik wird damit zu einer Lehre von den  Formen und Gesetzen des wissenschaftlichen Denkens.  Diese bestimmtere Fassung ihrer Aufgabe hat guten Grund. Es ist heute eine erfreuliche Einstimmigkeit darüber erreicht, daß das primäre Objekt der Logik dasjenige Denken ist, das in Urteilsakten seinen Ausdruck findet. Hierdurch wird ein beträchtlicher Teil der Funktionen, die man gewöhnlich unter der Bezeichnung des Denkens zusammenfaßt, aus dem Bereich des logischen Interesses ausgeschlossen. Das unwillkürliche Auftreten und das spontane Aufsuchen von Wahrnehmungen oder Vorstellungen, das unbeherrschte Spiel des Ideenablaufs und die willkürliche Reprodukton, die beabsichtigte, zu irgendwelchem Zweck gewollte Auslösung von Gedankenreihen, die der diskursiven Gliederung sich entziehende Intuition, wenn es eine solche gibt und was man sonst noch als "Denken" betrachten mag - das alles fällt in die prälogische Sphäre des Denkens. Die logische Reflexion beginnt da, wo der Anspruch auf Allgemeingültigkeit des Gedachten auftaucht und sich das Bewußtsein der Denknotwendigkeit einstellt. Denkakte von dieser Art sind aber ihrem Wesen nach an die Form des Urteils gebunden. Die Logik kann darum von ihrem Standpunkt aus Denken und Urteilen gleichsetzen. Und es kommt ihr zu, die Formen und Bedingungen allgemeingültigen und denknotwendigen Urteilens zu ermitteln. Das ist für die Richtung der logischen Untersuchung entscheiden. Es ist ja klar: ihren nächsten Ausgangspunkt wird diese im natürlichen Bewußtsein nehmen und auch an die Sprachformen, in denen das vorwissenschaftliche Denken sich seine äußere Gestalt geschaffen hat, wird sie in weitem Umfang anknüpfen können. Es ist ein und dasselbe Denken, das den Menschen im praktischen Leben befähigt, sich in der Welt und in seinem eigenen Innern zurechtzufinden und das der Forschung als Organ dient, um Natur und Geist wissend zu ergreifen. Allein die Logik hat die Aufgabe, ideale Denknormen aufzustellen. Sie hat die Voraussetzungen aufzuzeigen, unter denen logisch vollkommene Urteile erreicht werden. Logisch vollkommen aber ist ein Urteil, wenn der Urteilsakt durch seinen Gegenstand mit unzweideutiger Sicherheit gefordert und darum nicht bloß mit unzweifelhafter Evidenz vollzogen, sondern zugleich vom Vertrauen auf allgemeine Geltung getragen wird. Und das ist dann der Fall, wenn die Elemente des Urteils völlig bestimmt und präzise gefaßt sind und die Urteilsmaterie den erschöpfenden Grund für die Urteilssynthese darstellt oder enthält. Daß nun das naive, unreflektierte Denken diesen Ansprüchen weder genügen kann noch genügen will, ist klar. Wohl aber ist es das Ideal des wissenschaftlichen Denkens, ein System logisch vollkommener Sätze zu gewinnen. Die Wissenschaft will ja einerseits den Erkenntnisstoff möglichst vollständig und exakt zusammentragen, zugleich aber auch die Formelemente, in welche der Erkenntnisinhalt zu fassen ist, so gestalten, daß sich Urteile von unanfechtbarer Denknotwendigkeit ergeben. Die Logik wird deshalb in der Praxis des wissenschaftlichen Verfahrens nicht allein die Methoden, die zum Wissen führen, aufgreifen, sondern zugleich die Normen und Kriterien des notwendigen und allgemeingültigen Denkens selbst. Insbesodere wird sie in der bestimmten Fassung der Urteilselemente an die Vorarbeit des lebendigen Wissenschaftsbetriebes anknüpfen und den Bedürfnissen der Wissenschaft überall Rechnung tragen. Aus der Reflexon über das wissenschaftliche Denken wird also auch das System der besonderen Urteils- und Schlußformen hervorwachsen müssen.

Es war ein verhängnisvoller Fehler des Begründers der Disziplin, daß er in der Gestaltung der Logik auf das unwissenschaftliche, das dialektische und rhetorische, Denken gleichermaßen Bedacht nahm, wie auf das wissenschaftliche. Er brachte seine logische Theorie damit um die Einsicht in das tiefste Wesen des Urteilsvorgangs, wie sie sich ihm auf dem Grund seiner Metaphysik und Erkenntnistheorie ergeben hätte und ebenso um eine Gliederung der Urteils- und Schlußprozesse, die von seinem Standpunkt aus den Unterschieden des in den wissenschaftlichen Gedankengängen wirksame Denken gerecht geworden wäre. Sicher ist, daß das Verfahren des ARISTOTELES, der im übrigen den Gesichtspunkt für die logische Betrachtung der Denkfunktionen grundsätzlich richtig bestimmt hat, die Logik in die Bahn lenkte, auf der sie die Beziehung zu den Aufgaben und Bedürfnissen der Wissenschaft immer mehr aus den Augen verlor, um schließlich in ödem Formalismus unterzugehen. Die Akte des unwissenschaftlichen Denkes erheben sich sämtlich nicht über die Geltungsstufe des  endoxon  [das Gemeine - wp]. Andererseits liegt in ihnen doch eine Andeutung des Denkideals, so gewiß sich in jedem Urteil als solchem wenigstens ein Notwendig- und Allgemeingültig-sein-sollen ausspricht. So wird die Logik auch von dieser Seite an das wissenschaftliche Denken verwiesen.

Eine andere Frage ist, ob man darum ein Recht hat, die Logik geradezu und ausschließlich als  Erkenntnislehre  zu gestalten. Dagegen kann man Bedenken haben.

Die Denkvorgänge, die im Dienst der Erkenntnis stehen, die Funktionen, in welche der im Bewußtsein gegebene Erkenntnisstoff eingeht, um durch das Denken zur Erkenntnis zu werden, sind zweifellos die hervorstechendsten Anwendungen des Denkens, die nicht dem Zweck des Erkennens dienen und deren Anschließung aus dem Herrschaftsbereich der Logik dennoch nicht zu rechtfertigen wäre. Neben oder gar über das Erkennen stellt sich im Menschenleben das Handeln. Und auch dem Handeln ist das Denken ein unentbehrliches Werkzeug. Wenn ich mit mir darüber zu Rat gehe, was ich tun will, so löst diese Frage ein Spiel der Motive aus, das durch das überlegende Denken zum Abschluß gebracht wird. Und wenn ich mich entschieden habe, wenn ich einem bestimmten Zweck zustrebe, so ist die Besinnung über die Mittel, die mich zum Ziel führen können, wieder eine Arbeit des reflektierenden Denkens. Darf dieses Denken der Logik entzogen werden? Spricht man nicht von einer Konsequenz im Wollen und Handeln, die in ganz besonderer Weise ein Walten logischer Prozesse vorauszusetzen scheint? Man kann ja erwidern, das Denken sei in diesen Fällen sicher kein wissenschaftliches und darum kein notwendiges und allgemeingültiges. Aber gibt es nicht auch  praktische Wissenschaften,  die keine Erkenntnis des Seienden anstreben, die vielmehr zuletzt nur Anleitung zu irgendwelchem Handeln geben wollen? Und gehört es nicht zu den wichtigsten Aufgaben der Logik, auch ihnen, also Wissenschaften wie der Jurisprudenz und den technischen Disziplinen im weitesten Sinn, mit der Fackel der Methodenlehre voranzuleuchten? Solche Erwägungen lassen sich noch weiter führen. Es ist Tatsache, daß in der Geschichte der menschlichen Kultur das wissenschaftliche Erkennen selbst aus den praktischen Bedürfnissen des Lebens herausgewachsen ist. Und ebenso wird kein Vernünftiger bestreiten, daß es die schönste Pflicht der Wissenschaft ist, der menschlichen Gesellschaft Führerin auf ihrem Entwicklungsweg zu sein. Man sieht, wir stehen hier mindestens vor einer Aporie, mit der die Logik sich abfinden muß.

Ein naheliegender Ausweg scheint sich zu bieten. Wenn das wissenschaftliche Denken das Objekt der logischen Untersuchung ist, so brauch man ja nur den Begriff der Wissenschaft so zu  erweitern,  daß auch die praktischen Wissenschaften Platz finden. Erkenntnislehre kann die Logik auch dann bleiben. Denn ein Erkennen im weiteren Sinn wollen ja auch die praktischen Wissenschaften erreichen.

Allein das ist nicht die Meinung, wenn man die Logik als Erkenntnislehre gestalten will. Die Logik wird gedacht als die Lehre vom  wahren  Denken. Wahr ist aber das Denken, sofern das Gedachte einem Wirklichen entspricht. Wahr sind die Urteilsakte, denen objektive Gültigkeit zukommt. Deshalb richtet sich das logische Interesse grundsätzlich auf die Erkenntnis des Seienden, mag dieses nun im Gebiet der Natur oder in dem der geschichtlich-geistigen Wirklichkeit liegen. Und das Denken, das die Logik in normativer Weise festzulegen strebt, wird bestimmt als der Komplex der Tätigkeiten, durch welche die ins Bewußtsein eingehenden Daten zu geordneter Erkenntnis verarbeitet werden.

Immerhin lassen sich auch so die Disziplinen, die der Realisierung irgendeines praktischen Zweckes dienen, in die Sphäre der Logik einbeziehen. Daß die angewandten Naturwissenschaften ihren wissenschaftlichen Charakter nur auf die exakte Kenntnis der äußeren Wirklichkeit gründen können, bedarf keines Beweises. Und Analoges gilt von Disziplinen, wie der Jurisprudenz. Soweit diese das geltende Recht fixiert und systematisiert und soweit sie die mannigfachen historischen Gestaltungen des Rechts in ihrer Entwicklung verfolgt, ist sie eine theoretische Wissenschaft. Aber auch die Anwendung des bestehenden Rechts auf konkrete Fälle vollzieht sich in Erkenntnisakten. Die Feststellung des Tatbestands und die Deduktion, mag diese nun den bestimmten Fall auf dem Weg des regelrechten Syllogismus oder auf dem des Analogischlusses dem Allgemeinbegriff der in Betracht kommenden Rechtsregel unterordnen, sind Prozesse theoretischen Erkennens. Die richterliche Entscheidung legt denn auch lediglich tatsächlich fest, was in den einzelnen Fällen dem geltenden Recht entspricht. Nicht minder jedoch ist endlich die Konstruktion eines idealen Rechts, an dem das positive Recht kritisch gemessen wird, ein theoretisches Geschäft. Der Rechtsphilosoph muß doch, wenn er sich nicht in haltlosen Spekulationen verlieren will, auf die psychologische Wurzel des Rechts zurückgreifen: eine umfassende Analyse des Rechtsbewußtseins allein kann ihm das Rechtsideal enthüllen. Mag darum der Zweck des Rechts und der Rechtsprechung ein praktischer, die Jurisprudenz also zuletzt eine praktische Disziplin sein: die Logik der Rechtswissenschaft fügt sich doch dem Rahmen einer Erkenntnislehre ein. Im Grunde ist auch das Handeln des praktischen Lebens auf ein Denken angewiesen, das in Wirklichkeit Erkennen ist. Die Überlegung, die der Entscheidung vorausgeht, berechnet die Folgen, die aus der Verwirklichung der möglichen Zwecke entspringen würden; ebenso setzt die Reflexion auf die Mittel, die der Realisierung des gewählten Endzweckes dienen können und auf die nächsten Zwecke, auf die sich die Teilhandlungen richten müssen, eine theoretische Einsicht in bestimmte Kausalzusammenhänge voraus. In allen Fällen ist also das "praktische" Denken eine Bewußtseinstätigkeit, durch welche aus dem rezeptiv Gegebenen ein Wissen um ein Wirkliches gewonnen wird. Und es ist nicht zu zweifeln, daß sich auch die Logik der praktischen Disziplinen im eigentlichen Sinn als Erkenntnislehre fassen läßt. Man muß beachen: die Logik als Erkenntnislehre gestalten, heißt nicht, sie ganz und endgültig dem  Zweck  des  theoretischen Erkennens  unterordnen. Nichts hindert, das durch die Logik normierte wissenschaftliche, d. h. allgemeingültige und notwendige Denken auch praktisch anzuwenden.

Ganz freilich wird diese Lösung noch nicht befriedigen. Schon die Jurisprudenz öffnet, wo sie ein vollkommenes, dem Zweck des Rechts völlig entsprechendes Recht zu entwerfen bemüht ist, den Blick auf eine praktische Wissenschaft, die nicht bloß mittelbar oder unmittelbar die Realisierung gewisser Zwecke vorbereitet, die vielmehr selbst die Endzwecke eines gewissen Komplexes von Willensbestimmungen und Handlungen aufsucht und zum Gegenstand eines allgemeingültigen Wissens zu machen strebt. Die Rechtsphilosophie mißt das geltende Recht an seinem Zweck, am Begriff eines idealen Gesellschaftszustandes, der für das Bewußtsein einen besonderen Wert repräsentiert. Sie mündet ein in die  Ethik Sonst sind die letzten Zwecke der angewandten Wissenschaften, d. h. diejenigen, auf deren Verwirklichung die sämtlichen in diesen Disziplinen zu bearbeitenden Mittel und Teilzwecke hinzielen, empirisch gegebene Größen. Vielleicht lassen sie sich genetisch aus der Menschennatur in notwendiger Folge ableiten. Jedenfalls aber sind sie psychische Tatsachen, die vom theoretischen Erkennen aufgegriffen und in Erkenntnisurteile eingefügt werden können. Das scheint in der Ethik anders zu werden. Hier haben die Zwecke normativen, imperativen Charakter. Und diese besondere Art findet in einer neuen Klasse von Urteilen ihren Ausdruck, in Urteilen, welche das spezifische Kriterium der logisch gültigen Denkakte erheblich umzubilden scheinen. Die ethischen Werte kleiden sich in Aussagen, die man nicht unpassend  als  Beurteilungen bezeichnet hat. Dieselben wollen nämlich nicht, wie die Erkenntnisurteile, ein Seiendes treffen und einem Gedachten objektive Gültigkeit zuschreiben. Sie messen ihre Inhalte nicht mehr am Maßstab der Wahrheit. Sie werten vielmehr eine vergangene, gegenwärtige oder zukünftige Willensbestimmung am sittlichen Ideal - ohne doch den Anspruch auf Notwendigkeit, Allgemeingültigkeit und schlechthinnige Evidenz aufzugeben. Wie es scheint, ist der Logik damit eine neue Aufgabe gestellt: die Systematisierung und methodische Verarbeitung der in den ethischen Beurteilungen auftretenden sittlichen Werte und Zwecke. Und im Zusammenhang hiermit scheint eine andere Fassung der Logik geboten. Die logische Reflexion kann sich nicht mehr auf die Erkenntnisurteile beschränken. Das Merkmal der logischen Denkakte ist nicht mehr die Wahrheit, sondern allgemeiner: die Notwendigkeit und unmittelbare Evidenz. Aber neben die ethischen stellt sich sofort eine weitere Art von verwandten Beurteilungen: ein Komplex von Aussagen, in welchen gegebene Vorstellungsinhalte unter dem Gesichtspunkt des ästhetischen Gefallens beurteilt werden. Und auch die  ästhetischen Urteile  wollen allgemeingültig und notwendig sein. So scheint auch von dieser Seite die Umgestaltung der Logik zu einer allgemeinen Theorie von den allgemeingültigen und notwendigen Denkakten gefordert.

Aber fallen die ethischen und ästhetischen Beurteilungen wirklich in die Sphäre der Logik? Man wird nicht geneigt sein, das anzuerkennen. Im Gegenteil werden durch die Reflexion auf die ethischen und ästhetischen Beurteilungen die Erkenntnisurteile ihrerseits in eine Beleuchtung gerückt, in der sie wieder als ausschließliches Objekt der Logik erscheinen. Auch sie sind, wie es scheint, sämtlich Beurteilungen - sofern sie ja die Urteilsmaterie nach dem Kriterium der Wahrheit werten.  Wahr, Gut, Schöne -  das sind, wie man annehmen möchte,  koordinierte Ideale.  Darum sind Logik, Ethik, Ästhetik, als die Wissenschaften vom Wahren, Guten und Schönen, nebeneinander zu stellen.

Ich halte diesen Weg doch nicht für gangbar. Die Gleichordnung der Logik mit der Ethik und der Ästhetik läßt sich nicht durchführen. Ich brauche kaum hervorzuheben, daß die systematische Ausgestaltung der Ethik und der Ästhetik, so gut wie jede andere praktische Disziplin, auf Schritt und Tritt zu den logischen Funktionen greifen muß. Aber schon die Auffassung des Erkenntnisurteils, von der jene Koordination ausgeht, läßt sich nicht halten. Daß die Erkenntnisurteile sich alle an der Norm der Wahrheit messen, daß sie sämtlich wahr sein wollen, ist ja richtig. Aber die Urteilsakte sind Verbindungen, "Ineinssetzungen" von Vorstellungen. Und das Wahrheitsbewußtsein ist lediglich ein diesen Synthesen immanentes Moment. Natürlich kann dieses Moment aus dem Urteil auch ausdrücklich herausgehoben werden. Und das geschieht wirklich, wenn Bedenken gegen eine versuchte Vorstellungsverbindung, wenn Anlässe zum Zweifel vorliegen. Dann spreche ich aus, daß das angefochtene Urteil wahr ist. Derartige  "Wahrheitsurteile"  jedoch zum Typus des Urteils überhaupt zu machen, ist, wie mir scheint, eine Vergewaltigung der elementaren Urteilsfunktion. Die Wahrheitsurteile selbst sind Beurteilungen und sie sind den ethischen und ästhetischen Beurteilungen verwandt. Allein damit fällt lediglich auf die letzteren ein neues Licht. Im Wahrheitsurteil beurteile ich ein Urteil. Darum ist aber doch der ganze Akt ein normales Urteil. Subjektsvorstellung ist das beurteilte Urteil und diesem lege ich das Prädikat "wahr" bei. Ganz ähnlich werden in den ethischen und ästhetischen Beurteilungen von bestimmten Bewußtseinsinhalten die Prädikate "gut" bzw. "schön" ausgesagt. Wahr, gut, schön und ihre Gegensätze sind aber  modale Relationen,  d. h. Relationen, in denen Beziehungen der Subjektsinhalte zu bestimmten Wertmaßstäben ausgedrückt sind. Diese Wertmaßstäbe selbst repräsentieren psychische Realitäten. So stellen sich die ethischen und ästhetischen Beurteilungen, wie die Wahrheitsurteile, so weit sie wirklich auf allgemeine Geltung und zweifellose Evidenz Anspruch erheben können, als denknotwendige, objektiv und allgemein gültige Relationsurteile dar. Sie sind daher, sofern sie einen wirklichen Tatbestand zum Ausdruck bringen, sämtlich den  Erkenntnisurteilen  zuzuzählen.

Man wird diese Betrachtungsweise befremdlich finden. Aber sie entspricht doch nur der grundsätzlichen Stellung, die der  Ethik und der Ästhetik im System der Wissenschaften  zukommt. Die ethischen und ästhetischen Ideen sind reale Faktoren. Vielleicht setzen sie sich nie ganz in Tat, in äußere Wirklichkeit um. In der sittlichen Selbstbeurteilung wird sich stets ein weiter Abstand zwischen der ethischen Norm und dem faktischen Wollen und Handeln ergeben. Und der Künstler mag nicht ohne Grund über die Unerreichbarkeit des ihm vorschwebenden Ideals klagen. Zweifellos ist auch, daß die ethischen und ästhetischen Maßstäbe - im Gegensatz zu den nur beschränkt gültigen Gesichtspunkten hedonistischer Beurteilung, deren Ergebnis sich in den Prädikaten "angenehm" oder "unangenehm" ausspricht, im Gegensatz ferner zu allen Wertungen nach dem Maß der Nützlichkeit, die auf praktisch-technische Zwecke, zuletzt auf ein faktisches Wollen, auf empirisch gegebene Motive zurückgehen - als absolute Werte unbedingte Anerkennung fordern. Geistige Wirklichkeiten sind darum doch auch die ethischen und ästhetischen Normen und Ideale. Sie sind lebendige Triebkräfte, die im sittlichen und künstlerisch-ästhetischen Bewußtsein mächtig in den Ablauf des psychischen Geschehens eingreifen. Und die Aufgabe der Ethik und Ästhetik ist es, diese psychischen Realitäten zu untersuchen und zu analysieren. Das ist ein theoretisches Erkennen, das Ergreifen eines wirklichen Seins - eine Arbeit, die in jedem Fall der genetischen Erforschung der sittlichen und ästhetischen Phänomene voraufzugehen hat. Daß das Resultat sich in deskriptiver Form darstellt, ist klar. Aber ebenso auch, daß  diese  Beschreibung zugleich dem unbedingten, schlechthin normativen Charakter der ethischen und ästhetischen Ideale vollkommen gerecht zu werden vermag. Zwar treten wieder Ethik und Ästhetik in den Dienst der Praxis. Und das ist natürlich, so gewiß die von ihnen bearbeiteten Normen das Handeln, bzw. die ästhetische Produktion und Beurteilung bestimmen wollen. Aber die wissenschaftliche Eigenart der beiden Disziplinen wird dadurch, daß ihre Ergebnisse zugleich praktisch verwendet werden können, wiederum nicht berührt.

Es ist also so: die Wissenschaften wollen sämtlich als solche ein  Wissen um ein Seiendes  erreichen, ob ihr Endzweck nun das theoretische Erkennen oder ein praktisches Ziel ist. Das wissenschaftliche Denken ist daher durchweg im Erkennen aufzusuchen. Und es stellt sich in allen Fällen zuletzt unter den Maßstab der Wahrheit. Das freilich ist im Auge zu behalten: das Denken ist nicht etwa mit dem Erkennen völlig identisch. Der Prozeß des Erkennens umfaßt auch das Gegebensein der Wissensdaten, während das Denken dieses voraussetzt und das Gegebene zu objektiv gültigem Wissen formt. Das Denken ist also ein Teil des Erkennens: das Erkennen vollendet sich im wahren Denken. Die Bedingungen und Formen dieses Denkens aber hat die Logik zu fixieren.  Insofern kann und muß sie als Erkenntnislehre aufgefaßt werden. 

Dann aber begegnet sie sich mit derjenigen philosophischen Disziplin, der man das menschliche Erkennen als spezifisches Untersuchungsobjekt zugewiesen hat. Es ist die Wissenschaft, die durch die moderne Kantbewegung in den Vordergrund des philosophischen Interesses gerückt worden ist und der man nicht mit Unrecht grundlegende Bedeutung für die ganze Philosophie zuzuschreiben sich gewöhnt hat. Was die besondere Aufgabe der  "Erkenntnistheorie"  ist, darüber ist man im ganzen einig, soweit auch die Ansichten über die Methode und die Endresultate der Wissenschaft auseinander gehen. Sie hat in erster Linie die objektive Geltung und den absoluten Wirklichkeitswert des Erkennens und seiner einzelnen Faktoren zu prüfen, die Tragweite und die Grenzen der Erkenntnis festzustellen und, wenn das überhaupt möglich ist, dies subjektiven und die transsubjektiven (extramentalen) Elemente derselben zu scheiden. In welchem Verhältnis steht nun  die Logik als Erkenntnislehre zu dieser Theorie des Erkennens? 

Darüber herrscht heute noch vielfach Unklarheit. Es liegt nahe, die Erkenntnistheorie auf die Untersuchung der besonderen Art, wie uns die empirischen Daten des Wissens  gegeben  sind, einzuschränken und der Logik die Analyse und Festlegung  der synthetischen Prozesse,  durch die aus diesen Elementen ein geordneter Wissenskomplex erzeugt wird, zu überlassen. Aber diese Arbeitsteilung ist nicht durchführbar. Keine der beiden Disziplinen könnte so ihre Aufgabe lösen. Erkenntnis ist erst die logisch vollendete Erfahrung. Die Wissensdaten, die eine reine, noch gänzlich unbearbeitete Erfahrung bieten würde, wären, wenn sie sich überhaupt von den synthetischen Interpolationen völlig sondern ließen, zerstreute, unzusammenhängende, fragmentarische Bewußtseinsinhalte. Andererseits gehen auch Begriffe, wie objektive Gültigkeit, Wirklichkeit, Wahrheit, auf synthetische Funktionen des logischen Denkens zurück: auch die Logik kann darum nicht von der Art, wie der Erkenntnisstoff gegeben ist, abstrahieren. Bleibt unter diesen Umständen etwas anderes übrig, als die Logik ganz auf die Erkenntnistheorie zu begründen?

Es hat ja nicht an Versuchen gefehlt, in die Logik erkenntnistheoretische Erwägungen hineinzuziehen, die ihr die Möglichkeit, Erkenntnislehre zu sein, sichern sollten, die logischen Funktionen selbst jedoch in herkömmlicher Weise, vielleicht unter besonderer Berücksichtigung der wissenschaftlichen Methoden, aber ohne weitere erkenntnistheoretische Reflexion, aufzusuchen und festzulegen. Allein das sind  Halbheiten,  die eine scharfe, in den Prinzipien sichere Durchführung der logischen Untersuchung unmöglich machen. Soviel ist klar: muß die Logik, sofern sie die Lehre vom erkennenden Denken sein will, wirklich auf die Erkenntnistheorie zurückgreifen, so ist sie genötigt, ihre Normen und Formen unmittelbar aus der erkenntnistheoretischen Untersuchung abzuleiten.

Aber es gibt, wie es scheint, doch noch eine Möglichkeit, die Logik selbständig zu behandeln. Man erkennt an, daß die Wissenschaftslehre, welche die wissenschaftlichen Methoden kritisch fixiert, in die Erkenntnistheorie einzugehen habe. Aber man behält der Logik die Funktionen des auf sich selbst bezogenen Denkes als ihr besonderes Untersuchungsfeld vor und schränkt die logische Reflexion auf das Gebiet der Begriffe, sofern diese lediglich als gedachte Größen betrachtet werden, ein. Die  "formale" Logik  ist wieder zu neuem Leben erweckt worden. Der Erkenntnistheorie wird eine Disziplin gegenübergestellt, welche das Denken aus seinen Anwendungen im Erkennen loslöst, um es in seiner reinen Gestalt zu ergreifen. Man hält daran fest, daß die einfachen logischen Prozesse auch in den verwickeltsten Methoden des wissenschaftlichen Erkennens wirksam seien. Aber die logische Untersuchung selbst abstrahiert von dieser Seite des Denkens: sie zieht sich, um mit KANT zu reden, in die Sphäre der "analytischen" Urteile zurück. Das Ergebnis ist die Logik der  Begriffsgleichungen und Begriffssubstitutionen. 

Es ist ein bedenkliche Einengung des Untersuchungsgebietes der Logik, die hiermit vollzogen wird. Zwar ist nicht zu leugnen, daß die neuesten Vertreter der "formalen Logik", insbesondere im Gegensatz zu ihren Vorgängern aus der KANTschen und HERBARTschen Schule, die Denkelemente auch in die Lehre vom Erkennen verfolgt und sich um die letztere wesentliche Verdienste erworben haben. Sicher ist, daß wir dieser Logik wichtige Einsichten in das Wesen der analytischen, den Erkenntnisobjkten nicht unmittelbar zugewandten Seite der Denkfunktionen verdanken. Aber sie kann der Gefahr, in unfruchtbaren Formalismus zu verfallen, wohl nicht entgehen. Sie ignoriert die logischen Synthesen, durch welche der Wissensstoff zu objektiv gültiger Erkenntnis gestaltet wird. Das ist eine unnatürliche Abstraktion, eine  Verstümmelung des wirklichen Denkens.  Auch in den synthetischen Prozessen entfaltet das logische Denken seine Eigenart. Und ihre Ausschließung bringt die Logik um das volle Verständnis der im faktischen Denken auftretenden Zusammenhänge, aber vor allem schon um den Einblick in den wirklichen Charakter des elementaren Erkenntnisurteils. Es ist kein Zweifel: die versuchte Abgrenzung, durch welche innerhalb einer allgemeinen Lehre vom wissenschaftlichen Erkennen neben der Erkenntnistheorie für die Logik Raum geschaffen werden soll, ist unhaltbar. Damit sind wir, wie es scheint, vor die Notwendigkeit gestellt,  die Logik geradezu in die Erkenntnistheorie einzubeziehen. 

Aber machen wir uns klar, welche  Folgen  das für die logische Untersuchung hätte. Ob man der Erkenntnistheorie selbst die psychologische Frage nach der Entstehung des Erkennens fernhält oder nicht: in beiden Fällen wird die auf die erkenntnistheoretische Reflexion gegründete Logik in eine Reihe von Kontroversen verwickelt, die ihre Arbeit in hohem Grade gefährden. Es hilft nichts, die Logik aus der Verbindung mit der Metaphysik loszulösen, wenn man sie der Erkenntnistheorie unterordnet. Schon der erste Schritt, den sie auf diesem Weg tut, führt zu den erkenntnistheoretischen Grundproblemen, deren Lösung der hauptsächliche Streitpunkt der philosophpischen Parteien ist und vielleicht immer bleiben wird. Die nächste Aufgabe einer erkenntnistheoretischen Logik wäre nämlich die Deutung der fundamentalen Begriffe "Wahrheit", Wirklichkeit", "objektive Gültigkeit", "Sein" - eine Untersuchung, welche schließlich die Frage zu beantworten hätte, ob, bzw. in welchem Umfang extramentale, transsubjektive Elemente unserer Erkenntnis entsprechen und ob, bzw. in welchem Umfang solche Elemente der menschlichen Forschung zugänglich seien. Damit würde die Logik in den uralten Kampf hineingezogen, in welchem Realismus und Idealismus sich als extrem Gegner gegenüberstehen, beide übrigens gleichermaßen angefochten von der Skepsis. Das Ergebnis aber, zu dem die erkenntnistheoretische Kritik käme, müßte der Logik den Maßstab liefern für die Feststellung des Geltungswertes der einzelnen Denkakte und Erkenntnisfaktoren. Sie hätte also zuletzt den absoluten Wirklichkeitsgehalt unserer Vorstellungen und Urteile zu ermitteln und die logischen Funktionen darauf zu prüfen, ob, bzw. inwieweit sie ein "Absolut-wirkliches" zu erreichen vermögen.

Man muß bekennen, daß das für die logische Untersuchung ein zweifelhaftes Fundament wäre. Und ich glaube, die  positiven Wissenschaften  würden die Dienste einer solchen Logik ablehnen. Anstatt sicherer Wahrheitskriterien erhielten sie im besten Fall erkenntnistheoretische Hypothesen und anstatt scharfbestimmter Denkelemente und normativ fixierter Synthesen vielleicht unvorstellbare, unausdenkbare metaphysische Hilfsbegrffe. Damit aber ginge der wissenschaftlichen Forschung das naive Wirklichkeitsbewußtsein, das unangekränkelte Vertrauen auf die Wahrheit ihrer Ergebnisse, der Glaube an die Realität ihrer Objekte verloren. Sie müßte die auf dem Weg kritisch gesichteter Erfahrung gewonnenen Vorstellungen und Sätze noch nachträglich an Maßstäbe anlegen, die ihr gänzlich fern stehen. Ja, sie könnte die Forderungen der Logik nicht mit ihren eigenen Mitteln erfüllen. Ob der Komplex von Vorstellungsinhalten, den sie erreicht, nur im vorstellenden Bewußtsein wirklich ist oder ob er in die Geltungssphäre eines Ansichseienden hinüberreicht, kann das erfahrende Erkennen von sich aus nicht entscheiden. Wenn es eine transsubjektive Wirklichkeit gibt - der empirischen Untersuchung ist sie jedenfalls verschlossen. Soviel ist gewiß:  die wissenschaftliche Erkenntnis der Welt außer uns und in uns und eine erkenntnistheoretische Logik gehören nicht zusammen. 

Es ist ein anderer Wirklichkeitsbegriff und ein anderes Wahrheitsideal, womit die positiven Wissenschaften arbeiten. Dem Chemiker, dem Physiker, dem Botaniker, dem Zoologen, den Forschern in allen Gebieten der Natur gelten die Vorstellungsinhalte als real, die sich dem erkennenden Denken aufgrund einer gegen Täuschungen gesicherten Wahrnehmung mit objektivem Zwang aufdrängen und diejenigen Sätze als wahr, die als sachlich notwendige, durch ihren Inhalt geforderte Denkakte auftreten. Und ähnlich schreibe ich den Bewußtseinstatsachen ein wirkliches Sein und den Urteilen über solche objektive Gültigkeit dann zu, wenn die Vorstellung des Erlebten mein Denken bindet und das Bewußtsein dieser Gebundenheit in die Urteilsfunktion eingeht.

So wird der Logik durch die Wissenschaften vom Wirklichen eine neue Richtung gewiesen. Sie hat den  immanenten Wahrheitsbegriff,  der im subjektiven Wahrheitsbewußtsein seinen Ausdruck findet und den Begriff der  Erscheinungswirklichkeit,  der dem immanenten Wahrheitsbegriff entspricht, festzulegen und zum Ausgangspunkt ihrer Untersuchung zu machen. Diese Wahrheit ist der Leitstern, wlcher der faktischen Erforschung des Seienden - auch den mathematischen Disziplinen, die es mit allgemeinen Formen der Erfahrungswirklichkeit zu tun haben - auf ihrem Gang voranleuchtet und darum die letzte und höchste Norm, an der die Funktionen und Elemente des wissenschaftlichen Erkennens zu messen sind. Die Formen und Voraussetzungen des in diesem Sinn wahren Denkens hat die Logik aufzusuchen.

Damit ist sie nicht mehr auf die Sphäre der analytischen Denkakte beschränkt. Ihr Interesse umfaßt alle Tätigkeiten und Prozesse, durch welche eine allgemein und objektiv gültige Erkenntnis der geistigen und natürlichen Wirklichkeit gewonnen wird. Sie zieht vor allem auch die  synthetischen Funktionen  in den Kreis ihrer Betrachtung und Begriffe wie  Sein  und  Existieren, Ding  und  Eigenschaft, Stoff  und  Kraft, Ursache  und  Wirkung, Mittel  und  Zweck, Raum  und  Zeit, Geschehen  und  Veränderung  usw., sind in ganz besonderer Weise Objekt logischer Bearbeitung. Aber die Logik hat schon zu fragen, wie der  Wissensstoff  aufgenommen und gefaßt sein muß, wenn das Erkennen an sein logisches Ziel gelangen will. Und sie hat weiterhin alle Denkformen und Erkenntnisvorgänge, von den einfachsten und elementarsten bis zu den kompliziertesten und umfassendsten, alle Denkelemente und Hilfsbegriff, deren sich die Wissenschaften von der Erscheinungswirklichkeit zur Erfassung und Darstellung des Tatsächlichen, zur Ergründung der objektiven Zusammenhänge und endlich zur systematischen Zusammenfassung der Erfahrungskomplexe bedienen,  auf ihren Wahrheitswert zu prüfen und danach normativ zu gestalten.  Bei alledem ist stets die Frage: wie müssen die Denkakte beschaffen sein, damit feste, scharf abgegrenzte Begriffe von Vorstellungsinhalten, an die sich das Bewußtsein ihrer objektiven Gültigkeit knüpfen kann und abgeschlossene Urteile, deren immanente Wahrheit sich in der Konkurrenz der möglichen Vorstellungsverknüpfungen bewährt, erreicht werden? Die spezifisch erkenntnistheoretischen Probleme bleiben unangerührt.

LITERATUR - Heinrich Maier, Logik und Erkenntnistheorie, Festschrift für Christoph Sigwart, Tübingen 1900