cr-2Emil Lask - Rechtsphilosophie    
 
KARL KORSCH
Beweislastregeln

Niemals aber kann es die Aufgabe der dogmatischen Rechtswissen- schaft sein, durch die Auffindung abstrakter, für die Entscheidung mehr als eines Einzelfalles bestimmter Rechtssätze das positiv geltende Recht zu vervollständigen.

§1 Einleitung

I. Die  dogmatische  Rechtswissenschaft bezieht sich auf die in einem bestimmten Gemeinwesen geltenden Rechtssätze. Sie hat nichts zu tun mit der rückwärts und seitwärts schauenden historischen und rechtsvergleichenden Rechtswissenschaft, auch nichts mit der vorwärts schauenden Wissenschaft von den Rechtssätzen, welche richtigerweise gelten sollten.

Die dogmatische Rechtswissenschaft hat ihren Gegenstand, die in einem bestimmten Gemeinwesen geltenden Rechtssätze, unter einem doppelten Gesichtspunkte zu behandeln. Sie hat einmal den abstrakten  Inhalt  dieser Rechtssätze zu ermitteln. Sie hat ferner die Art der praktischen  Anwendung  dieser Rechtssätze zu bestimmen. Beide Aufgaben berühren sich insofern, als es auch Rechtssätze gibt, welche sich auf die Art der Anwendung anderer Rechtssätze beziehen. Auch diese auf die Rechtsanwendung bezüglichen Rechtssätze haben jedoch einerseits wieder einen bestimmten Inhalt, und sind anderseits selbst wieder dazu bestimmt, praktisch angewendet zu werden. Auch ihnen gegenüber ergibt sich daher die nämliche doppelte Aufgabe der dogmatischen Rechtswissenschaft wie gegenüber allen andern Rechtssätzen: die Aufgabe, zunächst den abstrakten Inhalt dieser Rechtssätze zu ermitteln, demnächst die Art und Weise ihrer praktischen Anwendung zu bestimmen.

II. Nun wird hier die Meinung vertreten, daß in der dogmatischen Rechtswissenschaft bisher die Frage nach dem abstrakten Inhalt der geltenden Rechtssätze einen viel zu breiten Raum eingenommen hat, dagegen die Frage nach der Art und Weise der praktischen Anwendung geltender Rechtssätze zu kurz gekommen, sogar als selbständige Aufgabe der dogmatischen Rechtswissenschaft kaum erkannt worden ist. Dieses Mißverhältnis dürfte auf zwei zusammenwirkende Ursachen zurückzuführen sein. Einmal hat die bisherige  Gesetzgebung  ihre Aufgabe, den Inhalt der gelten sollenden Rechtssätze vollständig, klar und eindeutig zu bestimmen, selten ausreichend erfüllt, und es ist dadurch die Aufgabe der rechtsinhaltbestimmenden Jurisprudenz außerordentlich erschwert worden. Sodann aber hat gar häufig auch die  Wissenschaft  ihre Aufgabe verkannt, indem sie sich zur Auffindung von Rechtssätzen berufen fühlte, welche gelten sollten,  ohne  durch eine Gesetzesbestimmung oder ein Gewohnheitsrecht normiert zu sein. Geht man aber ohne Vorurteil an die Untersuchung der Frage der Rechtsfindung heran, so ist doch das eine klar: Eine Rechtsfindung außerhalb des gesetzten Rechts kann wohl unter Umständen dem entscheidenden Richter im Prozesse obliegen, da dieser ja eine Entscheidung auch dann geben soll, wenn eine diesen Einzelfall umfassende gesetzliche Regel fehlt; die  Rechtsprechung  muß also das Recht des Einzelfalles unter Umständenn auch auf andere Weise als durch Anwendung des gesetzten Rechts finden. Niemals aber kann es die Aufgabe der dogmatischen  Rechtswissenschaft  sein, durch die Auffindung abstrakter, für die Entscheidung mehr als eines Einzelfalles bestimmter Rechtssätze das positiv geltende Recht zu vervollständigen. Wohlverstanden: Es gehört wohl die Auffindung derjenigen Rechtssätze, welche richtigerweise gelten sollten, zu den Aufgaben einer "nicht-dogmatischen" Rechtswissenschaft; nicht aber gehört die schöpferische Produktion geltender Rechtssätze zu den Aufgaben einer ihre Kompetenz nicht überschreitenden "dogmatischen" Rechtswissenschaft.

III. Unter der Voraussetzung einer ihren Aufgaben gerecht werdenden Gesetzgebung und einer ihre Kompetenzen nicht ungebührlich erweiternden Rechtsdogmatik würde nun offenbar die bisher hauptsächlich gepflegte Aufgabe der dogmatischen Rechtswissenschaft sehr an Bedeutung verlieren. Denn die für die Bedürfnisse des Rechtslebens ausreichende Bestimmung des abstrakten  Inhalts  der in einem Gemeinwesen geltenden Rechtssätze erfolgt ohne große Schwierigkeit, wenn alleinige Quelle der geltenden Rechtssätze das Gesetz und das Gewohnheitsrecht sind, und die Gesetzgebung den Inhalt der gelten sollenden Rechtssätze nicht bloß andeutet, sondern voll zum Ausdruck bringt. In den Vordergrund des Interesses tritt alsdann die zweite, bisher noch kaum beachtete Aufgabe der Rechtsdogmatik: die wissenschaftliche Untersuchung der Frage, in welcher Weise die geltenden Rechtssätze praktisch  anzuwenden  sind. Für eine Sondergruppe von Rechtssätzen soll die Erfüllung dieser Aufgabe in der folgenden Abhandlung versucht werden. Finden wir in dieser Spezialuntersuchung unglöste und lösenswerte Probleme in größerer Anzahl vor, so ist damit zugleich der allgemeine Nachweis dafür erbracht, daß es auch auf dem bisher so wenig beackerten Gebiet der Rechtsanwendung noch ungelöste Probleme gibt, deren prinzipielle Aufklärung eine theoretisch ebenso interessante und praktisch sogar wichtigere Aufgabe sein dürfte als die Untersuchung der Frage nach dem abstrakten Inhalt der geltenden Rechtssätze.

IV. Aus unserer Problemstellung ergibt sich von selbst, daß die in der bisherigen Literatur der  Beweislast  am lebhaftesten erörterten Fragen nach dem Inhalt der als geltend zu betrachtenden Beweislastregeln in der folgenden Abhandlung nur gestreift zu werden brauchen. Sie sind nur insoweit zu erörtern, als dies zum Verständnis des eigentlichen Themas notwendig ist. Eine ausführlichere Behandlung dieser Fragen würde die Aufmerksamkeit von dem eigentlichen Untersuchungsgegenstande ablenken und infolgedessen das Verständnis der Hauptfrage nur erschweren.

Dagegen soll unser eigentliches Thema, die Frage nach der Art der praktischen Anwendung der Beweislastregeln, in geschlossenem Aufbau und in abgerundeter Darstellung so erschöpfend wie möglich erörtert werden. Der Hauptteil der hier anzustellenden Erörterungen bezieht sich also gerade auf diejenige Frage, welche in der bisherigen Literatur der Beweislast, mit alleiniger Ausnahme der im Jahre 1906 erschienenen Abhandlung  Brodmanns , überhaupt noch nicht ausführlich behandelt worden ist.


§2 Die Beweislastregeln

Vorbemerkungen: Die Beweislastregeln des BGB - Wie etwas heißt und was es ist - Vorläufige Einschränkung des Untersuchungsgegenstandes

I: In unserem bürgerlichen Gesetzbuch und in dessen Nebengesetzen finden sich einige Bestimmungen, welche sich selbst als Regeln der "Beweislast" bezeichnen; vgl. §§ 283, 345, 358, 363, 442, 445, 542, 636, 2336 BGB.

Wesentlich gleichartig sind diesen ausdrücklichen Beweislastregeln die sogenannten gesetzlichen Tatsachenvermutungen des BGB und der Nebengesetze; vgl. §§ 16, 20, 484, 1117, 1253, 154k0, 1591, 2255 BGB.

Neben diesen ausdrücklichen Beweislastregeln und Vermutungen des Gesetzes werden heute noch viele im Gesetz nicht ausdrücklich vorgeschriebene Beweislastregeln praktisch angewendet.

II. Wollen wir uns über das begriffliche Wesen dieser Sondergruppe rechtlicher Regeln eine richtige Vorstellung machen, so müssen wir uns vor allem davor hüten, aus ihrem Namen, ihrer technischen Bezeichnung zu weit gehende Schlüsse zu ziehen." (1) Diese Rechtssätze haben mit der Frage, welche Partei im Zivilprozesse eine Tatsache beweisen muß, unmittelbar überhaupt nichts zu tun. Ihre unmittelbare Bedeutung erschöpft sich vielmehr darin, daß sie prozessuale Anweisungen an den urteilsprechenden Zivilrichter sind." (2) Erst höchst sekundär entspringen dem Umstande, daß der Richter bei der Urteilsfällung diesen Anweisungen Folge zu leisten hat, auch gewisse theoretische und schließlich auch gewisse praktische Konsequenzen für die Partei, welche im Prozesse den Sieg zu erringen trachtet.

III. Wir haben im folgenden zunächst die unmittelbare, normative Bedeutung der sogenannten Beweislastregeln darzulegen, wollen also die Regeln der Beweislast zunächst lediglich als Anweisungen, welche der Richter bei der Urteilsfällung beachten muß, zu begreifen suchen. Der Einfachheit halber beschränken wir dabei unsere Darstellung vorläufig auf diejenigen Beweislastregeln, welche bei der Entscheidung der "Hauptsache" zur Anwendung kommen. Wir sehen also vorläufig davon ab, daß doch allererst einmal gewisse prozeßrechtlich normierte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn überhaupt ein Privater von dem staatlichen Richter eine solche Entscheidung "zur Hauptsache" soll verlangen können.

Zur Terminologie ist noch zu bemerken, daß wir im folgenden die Beweislastregeln und gesetzlichen Vermutungen von vornherein mit unter die "prozessualen" Normen rechnen. Die sachlichen Gründe dieser Terminologie werden sich im Fortgange der Untersuchung von selbst ergeben.


§ 3 Das begriffliche Wesen der Beweislastregeln

I. Die Entscheidung zur Hauptsache bezieht sich auf die Frage, ob ein materielles Rechtsverhältnis, der sogenannte "Klaganspruch", bestehe oder nicht bestehe. Auch bei der Prozeßentscheidung handelt es sich also prinzipiell um die gleiche Frage, welche sich jeder beliebige Privatmann außerhalb des Prozesses so häufig vorzulegen hat, wenn er seinen rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, von seinen Rechten Gebrauch machen will.

1. Wir legen uns daher zunächts ganz allgemein, ohne Rücksicht auf die Normen irgendeines Prozeßverfahren die Frage vor: woran erkennen wir, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe?

Das "Bestehen" eines Rechtsverhältnisses ist kein empirisch wahrnehmbarer Zustand, wie etwa das Dasein eines vor uns stehenden Baumes. Auch die "Entstehung" und die "Aufhebung" eines Rechtsverhältnisses sind keine anschaulich wirklichen Ereignisses, wie das Umstürzen eines Baumes oder die Geburt eines Menschen. Wir können Eintritt, Bestehen und Erlöschen eines Rechtsverhältnisses nicht durch unsere Sinne wahrnehmen, sondern nur als logische Folge gewisser Prämissen erkennen.

Die Voraussetzungen nun, nach welchen wir fragen müssen, wenn wir den Schluß auf den Eintritt, das Bestehen oder das Erlöschen eines materiellen Rechtsverhältnisses vollziehen wollen, entnehmen wir den Vorschriften des materiellen Rechts. Genauer: wir lesen im Gesetz, welche abstrakten Gattungsbegriffe (gesetzlichen Tatbestandsmerkmale) in konkreten wirklichen Ereignissen und Zuständen (Tatsachen) gegeben sein müssen, soll die Annahme des Eintritts, des Bestehens, des Erlöschens des Rechtsverhältnisses als zureichend begründet erscheinen. Und wir können den Schluß auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses nur dann vollziehen, wenn wir uns überzeugt haben, daß diese als gesetzliche Tatbestandsmerkmale fungierenden Gattungsbegriffe auch sämtlich in den von uns mittelbar oder unmittelbar wahrgenommenen wirklichen Tatsachen gegeben sind. Sobald wir entdecken, daß statt eines solchen zum gesetzlichen Tatbestande gehörigen Gattungsbegriffes dessen Gegenteil gegeben, mithin der zum gesetzlichen Tatbestand gehörige Gattungsbegriff selbst nicht gegegeben ist, so wissen wir auch, daß jetzt das in Frage kommende Rechtsverhältnis nicht besteht.

2. Die Erkenntnis des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist ein psychischer Vorgang, der im Bewußtsein des urteilsprechenden Richters in derselben Weise wie außerhalb des Prozesses in der rein materiellrechtlichen Betrachtung vor sich geht. Gleichwohl tritt infolge des Eingreifens besonderer prozessualer Vorschriften bisweilen der Fall ein, daß der Richter ein positiv oder negativ feststellendes Prozeßurteil auch dann auszusprechen hat, wenn diese positive oder negative Feststellung für die logisch-materiellrechtliche Erwägung völlig unbegründet ist. Ursprung und Inhalt dieser Unterschiede zwischen der Rechtserkenntnis außerhalb des Prozesses und der Rechtsfeststellung innerhalb des Prozesses ind im folgenden näher darzulegen.


II.
1. Der quivis ex populo beantwortet die Frage nach dem Bestehen eines materiellen Rechtsverhältnisses lediglich nach Maßgabe derjenigen materiellen Rechtsnormen, welche die Voraussetzungen bestimmen, die zutreffen müssen, wenn das in Frage stehende Rechtsverhältnis bestehen soll. An irgendwelche "Beweislastregeln" ist er hierbei nicht gebunden.

2. Der quivis ex populo kann die Frage nach dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses auf dreierlei Weise beantworten. Seine Antwort kann lauten: das Rechtsverhältnis besteht, das Rechtsverhältnis besteht nicht, oder endlich: es ist mir zweifelhaft geblieben, ob das Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht.

a) Er wird das Bestehen des Rechtsverhältnisses bejahen, wenn er zu der Überzeugung gelangt, daß sämtliche Voraussetzungen zutreffen, an welche das Bestehen des Rechtsverhältnisses geknüpft ist.

b) Er wird umgekehrt das Bestehen des Rechtsverhältnisses verneinen, sobald er zu der Überzeugung gelangt ist, daß irgendeine materiell-rechtliche Voraussetzung des Bestehens dieses Rechtsverhältnisses nicht zutrifft.

c) Er wird weder eine positive noch eine negative Antwort geben, solange er bezüglich einer materiellen Rechtsvoraussetzung weder weiß, daß sie tatsächlich zutrifft, noch daß sie tatsächlich nicht zutrifft.

In diesem letzteren Falle kann er eine bestimmte Antwort nicht geben; das verbietet ihm die Logik. In diesem Falle braucht er aber auch keine positive oder negative Antwort zu geben, da eben, wenn die Natur der Sache allein entscheidet, auf eine Frage immer drei Antworten, zwei bestimmte und eine unbestimmte, möglich sind.


III. 1. Ganz anders wenn - durch den Klagantrag eines Zivilprozesses - an den urteilsprechenden Richter die Frage gestellt wird, ob ein Rechtsverhältnis besteht. Entgegen der Natur der Sache darf nämlich der Zivilrichter auf diese Frage nicht drei, sondern nur zwei verschiedene Antworten geben. Kommt es überhaupt zu einer Entscheidung der Hauptsache, so darf der Zivilrichter nur noch entweder den Beklagten  verurteilen  oder die Klage "als unbegründet"  abweisen . Die erste dieser Entscheidungen bedeutet die - demnächst rechtskräftige - Feststellung, daß der "durch die Klage erhobene Anspruch" bestehe; die zweite die - gleichfalls demnächst rechtskräftige - Feststellung, daß der Klaganspruch nicht bestehe; § 322 ZPO. Der Zivilrichter darf also - wenn wir nur die  rechtliche  Bedeutung seiner Aussprüche ins Auge fassen" (3) - in der Entscheidung zur Hauptsache nur noch sagen: das in Streit befangene Rechtsverhältnis besteht, oder das Rechtsverhältnis besteht nicht; er darf dem rechtsuchenden Privaten nicht ein non liquet [es ist nicht klar - wp]entgegenhalten; er darf nicht sagen: es ist zweifelhaft geblieben, ob der Klaganspruch besteht oder nicht besteht.

2. Diese Regelung bewirkt, daß der urteilende Richter die Entscheidung zur Hauptsache, obwohl es sich um ein materielles Rechtsverhältnis handelt, nicht in allen Fällen dem materiellen Recht entnehmen kann, sondern daneben in bestimmten Fällen auch bei der Entscheidung zur Hauptsache gewisse prozeßrechtliche Normen anwenden muß.

Erst durch das Eingreifen dieser prozessualen Normen wird der Konflikt gehoben, in welchen sonst der Richter in allen den Fällen geraten würde, in denen weder das Zutreffen noch das Nichtzutreffen einer materiellrechtlichen Voraussetzung des streitigen Rechtsverhältnisses prozessual festgestellt werden kann. In diesen Fällen ist nämlich nach materiellrechtlicher Betrachtung, wie wir sahen, die Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses ebenso unbegründet wie die Feststellung seines Nichtbestehens. Schreibt das Prozeßrecht dem Richter gleichwohl vor, in allen Fällen entweder die eine oder die andere Entscheidung zu treffen, so muß es ihm auch eine Anweisung darüber geben, welche von beiden Entscheidungen dann getroffen werden soll, wenn materiellrechtlich jede von beiden als unbegründet und nur das non liquet als begründet erscheint.

IV. Zu diesen dem urteilenden Richter vom Prozeßrecht an die Hand gegebenen Anweisungen gehören alle diejenigen Regeln, welche in Gesetz, Wissenschaft und Praxis als "Beweislastregeln" oder "Regeln der Beweislastverteilung" bezeichnet werden." (4)

1. So schreibt z. B. die  materiellrechtliche  Norm des § 280, I BGB vor, daß der Schuldner schadensersatzpflichtig sein soll unter der Voraussetzung, daß "die Leistung infolge eines von dem Schuldner zu vertretenden Umstandes unmöglich wird."

Gemäß dieser materiellen Rechtsnorm muß die prozessuale Feststellung des Zutreffens dieser Voraussetzung die Folge haben, daß nun nach Feststellung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen das Bestehen des Schadensersatzanspruches urteilsmäßig festzustellen ist. Ebenso zweifellos führt die prozessuale Feststellung des Nichtzutreffens dieser Voraussetzung die entgegengesetzte Prozeßentscheidung herbei. Wie aber, wenn weder das Zutreffen noch das Nichtzutreffen dieser Voraussetzung festgestellt wird? Für diesen Fall bestimmt die ausdrückliche "Beweislastregel" des § 282 BGB folgendes:
"Ist streitig, ob die Unmöglichkeit der Leistung die Folge eines von dem Schuldner zu vertretenden Umstandes ist, so trifft die Beweislast den Schuldner."
Diese Vorschrift hat den Sinn, daß die positive Feststellung des Bestehens der Schadensersatzverpflichtung auch dann erfolgen soll, wenn zweifelhaft bleibt, ob ein vom Schuldner zu vertretender oder ein vom Schuldner nicht zu vertretender Umstand die Unmöglichkeit der Leistung herbeigeführt hat.

Umgekehrt würde der Richter bei gleichem Tatbestande das Nichtbestehen des Schadensersatzanspruches urteilsmäßig feststellen müssen, wenn die Beweislastregel des § 282 BGB nicht den Schuldner, sondern den Gläubiger für "beweispflichtig" erklären würde.

2. Jede solche "Beweislastregel" enthält sonach eine Vorschrift darüber, welche Entscheidung getroffen werden soll, wenn weder das Zutreffen noch das Nichtzutreffen einer materiellen Voraussetzung des streitigen Rechtsverhältnisses prozessual festgestellt werden kann. Es ist lediglich eine Frage des positiven Rechts, ob die Beweislastregel für diesen Tatbestand die Feststellung des Bestehens oder die Feststellung des Nichtbestehens des streitigen Rechtsverhältnisses vorschreibt. Oft genug stehen beide Regelungen dicht nebeneinander.

So hat der Richter gemäß den Beweislastregeln des § 345 BGB bei sonst gleichem Tatbestande in entgegengesetzter Weise zu entscheiden, je nachdem es sich um eine Handlungs- oder eine Unterlassungspflicht handelt. Verlangt nämlich ein klagender Gläubiger von seinem Schuldner die Zahlung einer angeblich verwirkten Nichterfüllungsstrafe, und bleibt nun im Prozesse die Frage zweifelhaft, ob der Schuldner seine erste Verbindlichkeit erfüllt oder nicht erfüllt habe, - so hat jetzt der Richter diesem gleichen Tatbestande gegenüber eine andere Entscheidung zu fällen, wenn die erstgeschuldete Leistung in einem Handeln besteht, eine andere, wenn die erstgeschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht. Er hat im ersten Falle die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der verwirkten Strafe durch Urteil festzustellen, obwohl nicht feststeht, daß dieser seine Handlungsverbindlichkeit nicht erfüllt hat. Er hat im zweiten Falle die entgegengesetzte Entscheidung zu treffen, obwohl nicht feststeht, daß der Schuldner seine Unterlassungsverbindlichkeit erfüllt hat. Der Wortlaut des § 345 drückt beide Regeln kurz, aber ziemlich unverständlich dadurch aus, daß er sagt, es habe in diesen Fällen "der Schuldner die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht." Das Gesetz müßte statt dessen ausführlicher und verständlicher folgendes sagen:
Bleibt ungewiß, ob der Schuldner seine Verbindlichkeit erfüllt oder nicht erfüllt habe, so ist im Urteil die Verwirkung der Strafe festzustellen, wenn die geschuldete Leistung in einem Handeln besteht, - das Gegenteil, wenn die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht.
3. Als Träger der "Beweislast" erscheint in der Terminologie des Gesetzes immer diejenige Prozeßpartei, welche eine für ihre materielle Rechtsstellung ungünstige Prozeßentscheidung auch dann erleidet, wenn es zweifelhaft bleibt, ob eine materielle Voraussetzung des streitigen Rechtsverhältnisses zutrifft oder nicht zutrifft. Diese Partei hat ein rechtliches Interesse entweder daran, daß das Zutreffen einer materiellen Voraussetzung  nicht unfestgestellt bleibe ; dieses rechtliche Interesse wird vom Gesetz als eine "Beweislast" bezeichnet. Zur "Beweislast" steht je nachdem entweder der als "gesetzliches Tatbestandsmerkmal" fungierende Gattungsbegriff oder dessen Gegenteil.

V. Prozessuale Anweisungen an den urteilenden Richter sind auch die sogenannten gesetzlichen Vermutungen oder praesumtiones iuris " (5).

1. So hat die gesetzliche  Tatsachenvermutung  des § 484 BGB die Bedeutung einer prozessualen Anweisung, nach welcher der urteilende Richter das Bestehen des Wandlungsanspruchs auch dann feststellen soll, wenn zweifelhaft bleibt, ob ein Hauptmangel schon zu der Zeit vorhanden war, zu welcher die Gefahr auf den Käufer überging.

a) Diese gesetzliche "Tatsachenvermutung" unterscheidet sich von den schlichten Beweislastregeln des Gesetzes der Sache nach allein dadurch, daß sie nur dann angewendet werden werden will, wenn das Zutreffen einer andern, nicht schon vom materiellen Recht, sondern erst durch die Vermutungsnorm gesetzten Voraussetzung - der "Vermutungsbasis" -, feststeht. Nur wenn feststeht, daß der Hauptmangel "innerhalb der Gewährfrist" sichtbar geworden ist, soll die Feststellung seines Vorhandenseins "zur Zeit des Gefahrübergangs" auch fehlen dürfen, ohne daß deshalb die urteilsmäßige Feststellung des Wandlungsanspruches unterbleiben müßte." (6) (7)

b) abgesehen von diesem einen Unterschied gleichen sich schlichte Beweislastregel und Tatsachenvermutung vollständig. Insbesondere wollen auch die Vermutungen die in den materiellrechtlichen Normen enthaltenen Anweisungen an den Richter ergänzen, nicht aber zu ihnen in Widerspruch treten. Wird prozessual festgestellt, daß der Hauptmangel erst  nach  der Zeit des Gefahrübergangs entstanden ist, so nützt die Feststellung der Vermutungsbasis - das Sichtbarwerden des Hauptmangels "innerhalb der Gewährfrist" - dem Käufer nichts. Vielmehr muß trotz der Feststellung der Vermutungsvoraussetzung jetzt gemäß den Normen des materiellen Rechts das Nichtbestehen des Wandlungsanspruchs durch Urteil festgestellt werden; denn die Anweisung der Vermutungsnorm bezieht sich, wie die einer schlichten Beweislastregel, nur auf den Fall, daß es  zweifelhaft  bleibt, ob der Hauptmangel zur Zeit des Gefahrübergangs vorhanden gewesen ist oder nicht. - Ausdrücklich wird dieser bloß ergänzende Charakter der Vermutungsnorm durch die Vorschrift des § 292 ZPO bestätigt.

2. a) Auch die gesetzlichen  Rechtsvermutungen  wollen nur dann angewendet werden, wenn das Zutreffen einer "Vermutungsbasis" feststeht. So ist der Besitz einer beweglichen Sache keine materiellrechtlich notwendige Voraussetzung des Eigentums an der Sache; auch der Nichtbesitzer kann Eigentümer sein; gleichwohl knüpfen die Rechtsvermutungen der §§ 1006, 1362 BGB ihr Eingreifen an die Feststellung des "Besitzes (Vermutungsvoraussetzung!).

b) Die Wirkung der gesetzlichen Rechtsvermutungen geht aber über die Wirkung bloßer Beweislastregeln weit hinaus: Jene schreiben die urteilsmäßige Feststellung des Bestehen eines Rechtsverhältnisses (z. B. Eigentums) trotz Unfestgestelltbleibens  sämtlicher  materiellen Voraussetzungen dieses Rechtsverhältnisses vor. Die schlichten Beweislastregeln und die gesetzlichen Tatsachenvermutungen dagegen beziehen sich nur auf den Tatbestand des Unfestgestelltbleibens einer einzelnen materiellrechtlichen Voraussetzung des streitigen Rechtsverhältnisses.

c) Im übrigen gilt auch für die gesetzlichen Rechtsvermutungen das Gleiche wie für die gesetzlichen Tatsachenvermutungen. Insbesondere wollen auch die Rechtsvermutungen die Normen des materiellen Rechts nur ergänzen, nicht zu ihnen in Widerspruch treten, wie die sogenannten praesumtiones iuris de iure und die gesetzlichen Fiktionen, welche in Wahrheit eine Änderung des materiellen Rechts enthalten.

3. Auch die gesetzlichen Vermutungen lassen sich - wie die schlichten Beweislastregeln - einteilen: in solche, welche den Richter anweisen, das Bestehen eines Rechtsverhältnisses durch Urteil festzustellen, und in solche, welche ihn anweisen, das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch Urteil festzustellen. Der Einfachheit halber wurden bisher nur Beispiele er ersten Art herangezogen; als ein Beispiel für die andere Art der gesetzlichen Vermutung vergleiche man die gesetzliche Rechtsvermutung des § 891 II. BGB.

VI. Der prozessuale Charakter aller dieser Vorschriften, deren rechtliche Bedeutung sich in einer Anweisung an den urteilsprechenden Richter erschöpft, kann füglich nicht bestritten werden. Sie gelten  nur  für den Prozeß, während die Normen des materiellen Rechts überall maßgebend sind, wo es im öffentlichen und privaten Leben auf die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ankommt.
LITERATUR - Karl Korsch, Die Anwendung der Beweislastregeln im Zivilprozess und das qualifizierte Geständnis, Bonn 1911
    Anmerkungen
    1) Vgl. hierzu die allgemeinen Bemerkungen von D. Wendt: Wie etwas heißt und was es ist! Warnung vor falschen Schlußfolgerungen aus Namen und Bezeichnungen. In: Archiv für die zivilistische Praxis. Hrsg. v. Heck u. a. Bd. 103, Tübingen 1908, Seite 417ff
    2) Nur ausnahmsweise sind die Regeln der Beweislast auch bei der Fällung anderer, urteilsähnlicher Entscheidungen zu beachten. Die wenigen und relativ unwichtigen Ausnahmefälle, in denen dies geschieht, werden weiter unten an ihrer Stelle mit berücksichtigt werden.
    3) 'Logisch betrachtet, enthält die Entscheidung zur Hauptsache nicht immer die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Der Richter muß nicht nur dann verurteilen, wenn alle Voraussetzungen des Bestehens des Klaganspruchs feststehen. Er muß unter Umständen (zufolge einer "Beweislastregel") die nämliche Verurteilung aussprechen, obwohl nicht alle Voraussetzungen des Bestehens des Klaganspruchs feststehen. Aber für die - durch die "Rechtskraft" vermittelte - 'rechtliche #Bedeutung einer Verurteilung ist es völlig gleichgültig, ob der Richter auf dem einen oder auf dem andern Wege zu der Verurteilung gelangt ist. In beiden Fällen hat die Verurteilung die Folge, daß nunmehr das Bestehen des Klaganspruchs als feststehend gilt. - Und das #Gleiche gilt in entsprechender Umkehrung für die in der Klagabweisung enthaltene Feststellung des Nichtbestehens des Klaganspruchs.
    Ihrer 'rechtlichen Bedeutung nach ist also in der Tat die Verurteilung stets die Feststellung des Bestehens, die Abweisung "als unbegründet" stets die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses.
    4) Bernhard Anton Betzinger, Die Beweislast im Zivilprozeß, mit besonderer Rücksicht auf das bürgerliche Gesetzbuch. Ein Handbuch für die Praxis. 2. umgearbeitete Aufl. Berlin 1904. Nr. 37ff. faßt den Inbegriff dieser Beweislastverteilungsregeln unter dem Namen der "prozessualen Aberkennungsschranke" zusammen.
    5) Josef Kohler, Grundriß des Zivilprozesses mit Einschluß des Konkursrechts. Stuttgart 1907. Seite 69 erklärt ohne Angabe von Gründen, die gesetzliche Vermutung sei "zuerst für den Geschäftsverkehr, erst mittelbar für den Prozeß maßgebend."
    6) Die Anwendbarkeit der schlichten Beweislastregel wird von der Feststellung irgendeiner erst durch die Beweislastnorm zu den materiellen Voraussetzungen hinzugefügten "Vermutungsvoraussetzungen" nicht abhängig gemacht.
    Dieser Unterschied zwischen schlichter Beweislastregel und gesetzlicher Vermutung wird verkannt von Betzinger, wenn er sämtliche ausdrücklichen Beweislastregeln des BGB, von Leonhard, wenn er einen Teil dieser Beweislastregeln als "Vermutungen" bezeichnet. Cf. Betzinger, Nr. 119, s. Anm. 4. Franz Leonhard, Die Beweislast, Berlin 1904, Seite 260 ff.
    Nur in einem Falle wird der innere Unterschied zwischen Beweislastregel und eigentlicher Vermutung auch vom Gesetz selbst unberücksichtigt gelassen; im Falle des § 363 BGB. Dieser Paragraph müßte korrekt ausgedrückt lauten: "Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen (Vermutungsbasis!), so wird vermutet, daß die Leistung vollständig und keine andere als die geschuldete Leistung gewesen sei."
    7) Infolge dieses Umstandes bleibt neben einer gesetzlichen Vermutung stets noch eine weitere Beweislast erforderlich. Es bleibt nämlich immer noch die Frage offen: Welche Entscheidung hat der Richter zu treffen, wenn das Zutreffen der "Vermutungsvoraussetzung" prozessual nicht feststeht und die Vermutungsnorm, infolgedessen nicht anwendbar ist? - Über die Beantwortung dieser Frage vgl. unten in § 4, I, dieser Abhandlung.