F. MauthnerStirnerS. I. HayakawaW. HerdingF. FerrerTolstoi | |||||
Die Geschichte der Erziehung [12/12]
VI. [ Fortsetzung ] Die ältesten dieser Hochschulen lehrten ursprünglich nur je eine Wissenschaft, Paris die Theologie, Bologna das Recht, Salerno die Medizin. In Paris kam bald die Philosophie oder Logik unter dem Namen der artes hinzu und auch die anderen Hochschulen erweiterten sich derart, daß sie jede die vier genannten Wissenschaften umfaßten. Die Theologie war meist die letzte, die als Lehrfach aufgenommen wurde. (1) Das lag daran, daß die Theologie schon von den alten und den neuen geistlichen Orden nach Art und Umfang eines Hochschulfachs gelehrt wurde und zwar oft gerade in derselben Stadt, in der sich eine Hochschule befand. (2) Um 1350 erst, kann man sagen, gehörte es zum Begriff der Hochschule, daß sie vier Wissenschaften lehrte: Theologie, Rechtswissenschaft (sowohl die zivile, als die kanonische), Medizin und die artes, von denen aber die Logik der wichtigste, meist der einzige, wirklich betriebene Teil war. Neben ihr wurde nur die Rhetorik eifriger studiert, aber nicht im antiken Sinne, sondern im Sinn der Fertigkeit Urkunden abzufassen, die auch ars notariae (3) hieß. Die vierte Wissenschaft, die artes, galten als Vorbereitung für die andern, die höheren Wissenschaften, oder - nach dem damaligen technischen Ausdruck - die höheren Fakultäten. (4) Nur ausnahmsweise, in Oxford, bildete die Grammatik, d. h. das Studium der lateinischen Sprache und der römischen Schriftsteller, eine fünfte Fakultät (5), und nur in einem Fall, in Florenz, wurde ein nationaler Schriftsteller der jüngsten Vergangenheit, nämlich DANTE, von einem besonderen Professor erklärt. (6) Im allgemeinen stand in Paris und dort, wo Paris Vorbild war, besonders in Oxford und in Cambridge die Theologie im Vordergrunde, in den franzöischen Universitäten, Paris ausgenommen, desgleichen in den intalienischen und spanischen das Studium beider Rechte, dem Bologna zum Muster diente, in Deutschland die Logik, d. h. die Philosophie, Salerno und Montpellier blieben im wesenlichen Medizinschulen. (7) Zugleich galt jede Hochschule für einen gewissen Bezirk,der freilich nicht immer genau abgegrenzt war, als studium generale, d. h. als gemeinsamer Studienort und die war durchgehend Mittelalter ihr Name. (8) Dieser nahm allmählich noch einen weiteren Begriff in sich aus, den des studium privilegiatum (9) d. h. derjenigen Studienanstalt, die allein in ihrem Bezirk das Recht hatte, aufgrund gewisser Prüfungen die Erlaubnis zum Lehren zu erteilen. Diese Erlaubnis konnte auf dem Gebiet der Theologie nur im Namen der Kirche gegeben werden. Denn daß der Papst und die Konzilien die Wahrheit festzustellen und über deren Verkündung zu wachen haben, das ist im Mittelalter unerschütterliches Dogma, selbst bei den Juristen Bolognas und anderer Hochschulen, die sich rein weltlich, aus Stadtschulen, ohne den Einfluß eines bischöflichen Kanzlers entwickelt hatten. (10) Darum war es selbstverständlich, daß die Erlaubnis zu lehren (licentia docendi, später facultas ubique docendi) (11), welche von einer Hochschule ausging, nur im Einverständnis mit der kirchlichen Gewalt gemeint war. Dies wurde bei Hochschulen, die von weltlichen Mächten gegründet worden waren oder nur aus Gewohnheit bestanden, (12) stillschweigend vorausgesetzt. Aber bald wurde es Sitte, daß der Papst in einem besonderen Stiftungsbrief den Bischof der Diözese, in der die Hochschule oder Kanzler oder den Scholastikus des Bischofs beauftragte, die Prüfungen zu leiten und die akademischen Grade im Namen der Kirche zu verleihen. (13) Nur ausnahmsweise, in Valladolid, wo kein Bischof wohnte, wurde dies dem Abt des dortigen Klosters zugewiesen. (14) Wo der König das Recht die LIzenz zu erteilen in Anspruch nahm, wie in Krakau, machte es ihm der Papst streitig und setzte sein Recht durch, indem er es dem Bischof übertrug. (15) Selbst FRIEDRICH der Schöne, der deutsche König, bestimmte in einem Privileg für Treniso den Bischof als den, der die Grade verleihen soll. (16) Und nicht bloß in der theologischen Fakultät wurden die Grade im Namen des Bischofs verliehen, sondern auch in den drei anderen, selbst in der Medizinschule zu Montpellier. (17) Diese Oberaufsicht des Bischofs über die Prüfungen wurde bald rein nominell, in Paris schon seit 1284 (18), in Oxford und in Cambridge wurde der Kanzler aus einem Beamten des Bischofs zu einem solchen der Hochschule (19), der dem Rektor der anderen gleichbedeutend war. In Deutschland hatte der Kanzler sehr geringe Bedeutung. (20) Äußerlich aber bestand jene Aufsicht durch das ganze Mittelalter. Das ganzes Mittelalter hindurch sandten die Hochschulen auch ihre rotuli, d. h. die Verzeichnisse ihrer Magister oder ihrer Scholaren oder beider an den Papst. (21) Wegen dieses engen Verhältnisses der Kirche zur Hochschule fühlte sich der Bischof auch verpflichtet, für sie zu sorgen. Den meisten Hochschulen wurden gleich bei ihrer Gründung kirchliche Pfründe verlieben (22). Diese kirchlichen Pfründe waren aber nicht die einzigen Einkünfte der Hochschule, neben ihnen bestanden diejenigen, die der Landesherr oder die Stadtgemeinde angewiesen hatte. (23) Eine wichtige Unterstützung war es auch, daß der Papst regelmäßig bald nach der Gründung allen Klerikern, die an der Hochschule studierten, auf mehrere Jahre das Privileg der Dispensation von der Residenz verlieh, d. h. die Befugnis auf der Hochschule, obgleich von ihrer Kirche entfernt, doch im Genuß ihrer Pfründe zu bleiben. (24) Dennoch war die mittelalterliche Hochschule auch äußerlich nur zur Hälfte eine kirchliche Einrichtung. Denn - von dem zur Hälfte weltlichen Ursprung abgesehen, der sich im Anteil der Landesherrn und der Stadtgemeinden an der Gründung und Ausstattung der Hochschulen zeigt - die Lehrer der weltlichen Fächer, besonders die Lehrer des jus civile, die sogenannten "Legisten" lehrten nach mittelalterlicher Anschauung im Auftrag des Kaisers oder der Landesobrigkeit, die ja vom Kaiser, dem Gebieter des Weltalls, ihre Herrschaft ableitete. Das Privileg der weltlichen Macht war oft das erste, das einer Hochschule verliehen wurde, das des Papstes das spätere, vielfach blieb das weltliche das einzige. (25) Und die weltliche Obrigkeit nahm bald überall die äußeren Angelegenheiten der Hochschulen in ihre Verwaltung. Das Aufstreben der deutschen Städte und der deutschen Landesfürsten, das oben festgestellt wurde, fand hier ein reiches Feld der Betätigung. Und auch das innere Leben der Hochschule war nur zum Teil geistlich. Zwar war es anfangs Sitte, daß der Rektor ein Kleriker war, weil nach kanonischem Recht nur ein solcher über diejenigen Scholaren und Magister, die Kleriker waren, richten durfte. (26) Dennoch trug der Rektor, obgleich er ein Kleriker war, Waffen. (27) Später aber wurde der Rektor nach bestimmtem Wechsel ebensooft wie aus der theologischen aus jeder der weltlichen Fakultäten gewählt, ohne daß sein Richteramt über die Kleriker beeinträchtigt wurde, (28) er konnte also sogar aus den Legisten sein, die als so weltlich galten, daß seit dem Papst HONORIUS III. die Kleriker bei ihnen nicht hören durften (29) und an den eigentlich theologischen Hochschulen, wie Paris und Prag lange Zeit, (30) in Wien (31) bis 1494 keine ständigen Legisten vorhanden waren. Als nicht minder weltlich galt die Medizin, deren Studium den Mönchen schon seit 1100, den übrigen Klerikern seit HONORIUS III. verboten war. (32) Und doch wurde an den deutschen Universitäten ein Mediziner verhältnismäßig ebenso oft zum Rektor gewählt, wie ein Lehrer der anderen Fakultäten. Die Scholaren waren wohl tatsächlich größtenteils Kleriker, die die niederen Weihen genommen hatten - schon der vielen Privilegien wegen, die der geistliche Stand in Bezug auf Gerichtsbarkeit, Freiheit von Zöllen und Steuern und durch Anwartschaft auf kirchliche Pfründer gewährte. (33) Dazu kamen noch viele Mönche, die ihr Orden zum Studium abgesandt hatte. Aber die niederen Weihen verpflichteten nicht zur Ehelosigkeit und verboten nicht ein im guten oder im schlechten Sinne weltliches Leben. Die anderen Scholaren fühlten sich überhaupt nicht als Kleriker; ihre Tracht war später weder die klerikale noch die ihr ähnliche Scholarentracht, sondern die ritterliche, zu der das im 15. Jahrhundert in Deutschland ganz allgemeine und unausrottbare Waffentragen paßte. (34) Im Jahre 1479 haben Kurfürst, Bischof und Papst in Bezug auf die Hochschule zu Heidelbert ausdrücklich die Meinung abgelehnt, daß die Universität eine kirchliche Körperschaft sei. (35) Nur durch Personalunion, indem viele Schüler und Lehrer zugleich Kleriker waren, erweckte sie öfter den Anschein, als ob sie eine solche wäre. Ein weiterer Beweis, daß die mittelalterliche Hochschule rechtlich keine kirchliche Anstalt war, liegt darin, daß die eigentliche Studienordnung nicht von der Kirche, sondern teils von der weltlichen Obrigkeit, teils von der Hochschule selbst bestimmt wurde. (36) Denn diese war überall als "universitas" konstituiert, d. h. als Genossenschaft nach dem Muster der Zünfte der Handwerker, die in Bologna und in Italien überhaupt ausdrücklich als Vorbild genannt werden. (37) Es ist die kooperative Tendenz des Mittelalters, wie sie im damaligen lockeren Staatsverband natürlich war, die sich hier geltend macht. Man konnte sich im Mittelalter den Menschen nicht denken, ohne daß er einem Verband angehört. Jeder Florentiner mußte z. B. Mitglied einer Zunft sein, so daß DANTE sich der Zunft der Ärzte und Apotheker anschloß. (38) Zweifellos steckt darin eine Nachwirkung des ältesten Verbandes des germanischen Volkslebens, der Markgenossenschaft, die den freien Germanen an soziales Leben gewöhnt hatte. So ist auch die Hochschule eine Genossenschaft, zuerst der Lernenden, dann der Lernenden und der Lehrer. In Bologna hieß sie universitas scholarium, in Paris universitas magistrorum et scholarium. (39) Das Haupt der ganzen Universität, der Rektor, wurde gewählt, er vertrat sie nach außen, die wissenschaftliche Arbeit wurde von den Fakultäten und von ihren Dekanen geregelt, engere landsmannschaftliche Verbände der Studenten untereinander (die "Nationen") dienten ihnen zu Schutz und Hilfe. (40) Sogar eine eigene Gerichtsbarkeit hatte die Universität. Ihre weltlichen Mitglieder waren vom weltlichen, ihre geistlichen vom geistlichen Gericht eximiert [enthoben - wp] und dem Rektor unterstellt, allerdings nur in "Zivilsachen und in Injurien". Für schwerere Vergehen wurden sie den ordentlichen Gerichten ausgeliefert. (41) Trotzdem ist die Universität des Mittelalters nicht bloß eine Unterrichts-, sondern auch eine Erziehungsanstalt. Der Student unterliegt der Disziplin des Magisters, in dessen "Kollegium" er wohnt und des Rektors, sogar der Prügelstrafe, die Artisten ohne weiteres, die anderen nach gerichtlichem Verfahren (42). Es ist wie im Altertum, so im Mittelalter der ständischen Gesellschaft eigentümlich, daß jeder von seinem Stand in strenger Zucht gehalten wird. aber diese höchste Erziehungsanstalt ist nicht mehr eine rein kirchliche, während in der ersten Hälfte des Mittelalters alle Erziehungsanstalten kirchlich waren. Wie hier, so nahm auch sonst die Weltlichkeit der Bildung zu. Im früheren Mittelalter mußte jeder, der eine eigentliche Geistesbildung erwerben wollte, in die klerikale Schule gehen, sowohl das männliche, wie das weibliche Geschlecht. Und es entspricht ganz und gar den geschichtlichen Verhältnissen, wenn GUSTAV FREYTAG im "Nest der Zaunkönige" die Tochter des Grafen GERHARD mit IMMO lateinisch sprechen läßt, was sie in der Klosterschule ebenso wie IMMO gelernt hat. Im späteren Mittelalter hingegen hat der ritterliche Stand seine eigene, weltliche Erziehung und diese weltliche Erziehung ist nicht ohne geistige Elemente. Die Hauptsache in ihr sind allerdings auch jetzt noch die körperlichen Fähigkeiten: Die Beherrschung des Rosses, die Führung der Waffen und die Gewandtheit auf der Jagd. Als siebenjähriger Bube (page, garcon) in die ritterliche Erziehung eingetreten, wurde der junge Herr nach einiger Zeit zum Knapen und dann, meist mit 20 Jahren, zum Ritter. (43) Diese Erziehung geschah meist an einem Fürstenhof, unter den Händen eines älteren Ritters, des "magezoge". Mit der physischen Bildung war eine moralische verbunden. Der junge Ritter mußte lernen, die "maze" zu üben und die Religion, die Kirche und die Frauen ehren, die er später verteidigen soll. Zu solcher Lebensführung wurden alle Knaben des Ritterstandes erzogen. Über sie hinaus ging noch die Vereinigung des mönchischen und des ritterlichen Ideals in den ritterlichen Orden, die aber auf die Erziehung keinen Einfluß nahmen, da man in sie erst nach Beendigung der Erziehung eintrat. Aber neben der physischen und der moralischen Erziehung hatte der Ritterstand schon eine geistige Bildung, die nicht mehr, wie im frühen Mittelalter, eine kirchliche war. Zwar galt das Lesen und Schreiben auch jetzt noch nicht für eine dem Ritter unentbehrliche Kunst (44), aber andere Bildungselemente waren doch im Programm des magezoge sehr regelmäßig enthalten: Gesang und Begleitung desselben durch die Geige, Blasen des Horns (45), an einem Fürstenhof auch Kenntnis der heiligen Geschichte, der Rittersagen und der französischen Sprache, die lediglich mündlich von einem Franzosen gelehrt wurde, (46) da ja das französische Rittertum für ganz Westeuropa das Vorbild war. Und nicht minder empfing das weibliche Geschlecht innerhalb des Ritterstandes eine ihm eigentümliche weltliche Bildung. Die Töchter lernten durch Unterweisung der Mütter zunächst alle Technik, die für Leitung und Förderung der Wirtschaft notwendig war, außerdem manchen Kunstfertigkeit, wie das Sticken. (47) Und selbstverständlich hielt diese häusliche Erziehung auf weibliche Tugen, auf die sogenannte "Moralität". (48) Aber sie gab auch eine nicht klösterliche geistige Bildung. Lesen und Schreiben war bei den Mädchen häufiger als bei den Knaben und zwar wurde es auf der väterlichen Burg unter Anweisung eines Geistlichen gelernt. So konnte das Mädchen allerlei heilige und weltliche Geschichten und Sagen lesen. Mit der Kenntnis der ritterlichen Dichtung waren Gesang und Musik, besonders Geigen- und Harfenspiel eng verbunden. Von fremden Sprachen war die französische der häufigste Gegenstand des Unterrichts, aber auch Latein nicht ganz ausgeschlossen. (49) Es war nun nicht mehr die Regel, daß ein Mädchen, wie im frühen Mittelalter, dem Kloster anvertraut wurde. (50) So suchte der Adel zum geringeren Teil noch Anteil an der Bildung des geistlichen Standes, zum größeren Teil führte er eine Erziehung ein, die zu den Aufgaben seines Standes vorbereitete und nicht bloße eine physische und eine sittliche, sondern auch eine geistige war. Nicht ganz so selbständig stellte sich der Bürgerstand der herrschenden geistlichen Erziehung gegenüber. Wie oben bemerkt, bestand in den deutschen und in den englischen Städten ein Gegensatz zwischen den alten, ratsfähigen Geschlechtern und den Zünften der Handwerker. Nur die ersten strebten nach höherer Bildung. Und diese Bildung war zunächst durchaus keine ihrem Stand angepaßte. Die patrizischen Geschlechter wollten keinen neuen Inhalt der Erziehung, sondern nur eine Änderung ihrer Organisation. Sie wollten ihre Söhne nicht in die klerikalen Schulen schicken, sondern in eine eigene, von ihnen unterhaltene. So gründeten sie selbst Schulen und wußten nach langen Kämpfen durchzusetzen, daß der Bischof, der ja, wie oben erwähnt, für die Kirche ein Bildungsmonopol in Anspruch nahm und tatsächlich ausübte, diesen "Ratsschulen (scholae senatoriae, später scholae latinae genannt) die Erlaubnis erteilte, dieselben Fächer, wie die Domschulen, wenngleich in etwas geringerem Umfang zu lehren. So geschah es in Lübeck im Jahre 1262, in Breslau 1267 und 1293, in Hamburg 1289 und allmählich in allen größeren Städten Deutschlands. (51) Eine Folge der klerikalen Bildung der Kaufleute war die lateinische Abfassung der Urkunden, die selbst in Hamburg bis ins 14. Jahrhundert hinein Sitte blieb (52) und die Führung der kaufmännischen Bücher in lateinischer Sprache, die zudem oft nicht durch den Kaufmann, sondern durch einen Kleriker geschah. Die große Menge der Bürgerschaft bedurfte für das Leben ihres Standes im späteren Mittelalter zunächst ebensowenig einer über ihr Handwerk hinausgehenden Bildung, wie früher. Sie lebte noch in Naturalwirtschaft. Frankfurt am Main zählt im Jahr 1440 1800 selbständig erwerbende Personen, davon treiben 130 nur Landwirtschaft, alle übrigen die Landwirtschaft oder wenigstens Garten- und Weinbau neben ihrem Gewerbe. Nur 15 sind Großhändler und auch diese haben alle Grundbesitz. (53) Diese 15 bedürfen für ihr Geschäft einer geistigen Vorbildung, die Menge der übrigen Bürger bedurfte einer solchen nicht. Das Handwerk hatte keinen großen Markt, arbeitete darum mit geringem Kapital; der Handwerker nahm meist das Rohmaterial von seinen Kunden. (54) Schriftlicher Verkehr war unnötig, der mündliche genügte. Wer dennoch eines Schriftstückes bedurfte, dem fertigte ein solches gegen Lohn der Stuhlschreiber, der auf dem Markt seine Schreibkiste aufgestellt hatte. (55) Eine bürgerliche Berufserziehung konnte sich erst da notwendig machen, wo sich die Masse der Bürger über den engen Kreis des für feste Kundschaft arbeitenden Handwerks emporhob. Das geschah zuerst in den flandrischen und den brabantischen Städten durch eine ihnen eigentümliche Erweiterung und Vervollkommnung ihrer Wollmanufaktur. Flandern und Brabant erzeugten, wahrscheinlich infolge einer noch aus der römischen Zeit überlieferten Technik (56), eine besonders feine Wolle, die in ihren Städten verarbeitet wurde. Außerdem wurde, wie wir schon für das Jahr 1114 nachweisen können, Rohmaterial aus England eingeführt. (57) Wollspinnerei und -Weberei waren dort so vorherrschend, daß PETRARCA, als er um das Jahr 1350 dort reiste, schrieb: "Ich sah Flandern und Brabant, zwei Völker von Wollspinnern und -webern." (58) Die Einfuhr aus England wuchs derart, daß die englischen Könige öfter versuchten, sie zu verhindern. (59) Da das nicht gelang, bemühten sie sich, flandrische und brabantische Wollenweber nach England zu ziehen. (60) Eine wie große Menge Lohnarbeite in Flandern beschäftigt, ergibt sich aus der Nachricht, daß i. J. 1326 dreitausend Weber aus Gent vertrieben wurden, weil sie zu einem Aufstand gegen den Grafen von Flandern geneigt waren." (61) Es wird nicht erzählt, daß dadurch das Gewerbe lahmgelegt worden sein. Und die große Betriebsamkeit der flandrischen Städte offenbart sich darin, da´sie es waren, die die erste Hansa gründeten. Sie bestand aus siebzehn Städten und hatte eine NIederlassung in London (62) Die Wollindustrie verbreitete sich allmählich in die angrenzenden rheinischen Gegenden Deutschlands und als durch Kölns und Lübecks Bemühen, sich die deutsche Hansa gebildet hatte, waren Wolle und Wollwaren die Haupgegenstände der Ausfuhr, die bis Nowgorod am Jlmensee gingen. (63) Städte von so hoch entwickelter gewerblicher Tätigkeit mußten mehr als alle anderen einer Bildung bedürfen, die auch den kleinen, nicht zur Kaufmannsgilde gehörigen Bürger für seinen gewerblichen Beruf vorbereitete. Und in der Tat finden wir hier die Anfänge einer rein weltlichen, nicht vom Priesterstand, sonderm vom Bürgerstand geschaffenen, seinen besonderen Zwecken dienenden Schule. Es ist kein bloßer Zufall, daß in Flandern keine Universität entstand, (64) daß vielmehr hier eine ganz neue Schule für den elementaren Unterricht ihren Ursprung nahm. Es sind die sogenannten "Schreibschulen" oder "deutschen Schulen", die hier zuerst erscheinen. Die erste derselben läßt sich in der brabantischen Stadt Brüssel nachweisen. (65) Auch hier gab es einen Kampf der Bürgerschaft gegen die ablehnende Haltung, die der die Aufsicht über das Bildungswesen führende Scholastikus des Domstifts einnahm. Nach langem Zwist gab dieser, infolge des Einschreitens des Herzogs von Brabant, der zwischen der Kirche und der Stadt vermittelte, endlich im Jahre 1320 dem Rat von Brüssel die Erlaubnis, in der Stadt und in der Vorstadt Molebeke "kleine" oder "niedere" Schulen zu gründen und zwar fünf für Knaben und vier für Mädchen, mit je einem Unterlehrer oder je einer Unterlehrerin. Sie haben die "kleinen Dinge zu lehren", ausschließlich bis zum Donat. An der Spitze aller steht - nach Analogie einer Lateinschule - ein "Obermeister", dem die Lehrer und Lehrerinnen den dritten Teil des empfangenen Schulgeldes abzugeben haben. (66) Ganz gleiche Schulen finden sich bald in anderen niederländischen Städten. Und wie jedes Gewerbe im Mittelalter, so wird auch die Unterrichtstätigkeit nur den von der Stadt dazu Berechtigten gestattet, den nicht Berechtigten bei Strafe verboten. (67) Die neue Einrichtung verbreitet sich bald von den Niederlanden nach den Hansastädten, zuerst nach Lübeck, wo 1418, dann nach dem Binnenland, z. B. nach Braunschweig, wo 1420 nach langem Streit mit dem Scholastikus des Bischofs, wie in Brüssel, durch Vermittlung des Herzogs die bestehenden "Schreibschulen" anerkannt werden. Nur bleibt in Lübeck von der Oberaufsicht des Scholastikus mehr als anderswo übrig, indem der Rat die Lehrer ernennt, aber dem Scholastikus präsentiert, der sie eidlich verpflichtet und von ihrem Lohn ein Drittel empfängt. (68) Im Jahre 1500 hatte wohl in ganz Deutschland jede nicht allzu kleine Stadt neben der Lateinschule eine deutsche Schule, neben dem lateinischen Schulmeister einen deutschen Schulmeister oder "deutschen Schreiber". (69) Die Unterrichtsgegenstände sind Lesen und Schreiben. Das Rechnen kam bisweilen hinzu, öfter aber mußte es bei besonderen, vom Rat berufenen "Rechenmeistern" gelernt werden. (70) Umfang, Inhalt und Intensität des Unterrichts der städtischen "deutschen Schulen" darf man sich wohl nur als sehr bescheiden vorstellen. Die Lehrer waren meist "Landfahrer" (71), d. h. fahrende Schüler, die aus Armut ihre Studien an einer Dom- oder Klosterschule oder an einer Universität nicht fortsetzen konnten und darum "Laien wurden", (72) d. h. ein bürgerliches Gewerbe, in diesem Fall ein Schulmeisteramt übernahmen. Ein gewiß typisches Beispiel dafür ist jener CHRISTOPH HÜBER, Verfasser eines modus legendi, der in zwei Jahren in drei Orten als Schulmeister erscheint. (73) Und wenn im Jahre 1491 in Bamberg der Rat verordnet, der Schulmeister solle nicht fluchen und schelten, auch, während die Kinder in der Schule sitzen, "keinen anderen Handel vornehmen" und die Kinder nicht ausschicken Holz zu klauben oder Eisen in den Gassen und Wegen oder im Wasser zu suchen, so zeigt sich hierin ein Betrieb des Unterrichts, der mannigfacher Unterbrechung ausgesetzt war. (74) So erscheint in den deutschen Städten zuerst ein öffentlich organisierter Unterricht, der rein volkstümlich ist, der der älteren lateinischen Schule an die Seite tritt, ohne klerikal zu sein und ohne seinen Inhalt aus dem Altertum zu nehmen. Es ist dies ein bedeutungsvoller Anfang eines neuen, nicht rückwärts auf die Überlieferung, sondern auf die Aufgaben der Gegenwart gerichteten Bildungswesens. Auf dem Land waren die Bedingungen für einen Fortschritt des Schulwesens nicht gegeben. Der Bauernstand war, wie oben erwiesen wurde, im späteren Mittelalter ärmer und gedrückter als im früheren, die Kirche aber fühlte keine Notwendigkeit, die Kinder zu unterrichten. Die mannigfachen "Katechismen" des späteren Mittelalters, auch die Bilderkatechismen sind keine Lehrbücher für Kinder, sondern, wenn sie nicht später als die Reformation sind, Erbauungsbücher für Erwachsene. (75) Es ist zwar von manchen eine weite Verbreitung des Jugendunterrichts auf dem Land für das spätere Mittelalter behauptet worden, so z. B. in Bezug auf die mannigfachen Länder des heutigen Königreichs Württemberg. (76) Aber die Beweise fehlen. Es werden allerdings 55 württembergische Ort angeführt, die gegen Ende des Mittelalters eine öffentliche Schule haben, aber nur zehn davon scheinen Dörfer zu sein. (77) Da jedoch die Zahl der Dörfer so viele Male größer ist als die der Städte, so beweist diese Zehnzahl der Dörfer sehr wenig. Und wenn das schon in Württemberg der Fall ist, wo - nach den späteren Bestrebungen zu schließen - das Interesse für Erziehung sehr lebhaft war, so ist für die übrigen deutschen Länder noch viel weniger das Vorhandensein ländlicher Schulen anzunehmen. (78) Und wie die Erziehung im allgemeinen im späteren Mittelalter extensiv und intensiv zunimmt, so wird auch das Kind höher geschätzt als früher. Zwar ist es nach Recht und Sitte den Eltern zu Gehorsam und Pietät verpflichtet (79), aber während im früheren Mittelalter das Zucht- und Strafrecht des Erziehers nur durch die Sitte beschränkt ist, wird im Schwabenspiegel das Züchtigungsrecht des Meisters gegenüber dem Lehrling gesetztlich eingeschränkt (80). Alles Recht der Züchtigung hört überdies auf, sobald das Kind mündig ist, was im ganzen Mittelalter sehr früh, meist mit dem vollendeten zwölften Jahr eintritt (81). Die Theorie der Erziehung ist in der zweiten Hälfte des Mittelalters ebensowenig von praktischer Bedeutung wie in der ersten. Sie bewegt sich in Allgemeinheiten. Wo sie ins einzelne geht, ist sie bloß der Spiegel des Bestehenden und nur so weit hat sie für uns eine gewisse Bedeutung. Wenn wir eine der theoretischen Erziehungsschriften des späteren Mittelalters betrachten, z. B. die von VINCENZ von BEAUVAIS, de institutione puerorum regalium) (82), so finden wir den veränderten Stand der Dinge vielfach hervortretend. Er bezeichnet zwar, wie HRABANUS MAURUS, den Stolz als den "größten Fehler der Seele" (83), die Demut dagegen als "Anfang und Grund aller Wissenschaft", (84) also wohl als die erste Tugend und nicht bloß für den Schüler, sondern auch für den Lehrer, (85) nicht bloß für das Lernen, sondern auch für das Zusammenleben (86), nicht bloß für die Knaben, sondern auch für die Mädchen. (87) Er ist ferner international, wie die mittelalterlichen Kirche. Er zitiert zustimmend den HUGO von St. VICTOR: "Wen das Vaterland fesselt, der ist noch schwach; stark ist der, dem jedes Land Vaterland ist; vollkommen der, dem die ganze Welt ein Verbannungsort wird". (88) Er fordert ferner Strenge gegen den Zögling, aber er schreibt auch schon ein Kapitel "über die Mäßigung der Strenge bei Zucht und Strafe". (89) Und er denkt nicht mehr ausschließlich an die Erziehung des Klerikers, wie HRABANUS MAURUS, sondern auch an diejenige der weltlichen Kinder. Denn er gibt Ratschläge über die Verheiratung der Jünglinge (90) und Mädchen (91). So pocht auch hier das weltliche Leben an die Pforte des Klosters.
1) So zu Bologna, Toulouse, Montpellier, Salamanca, Lerida, Perpignan, Perugia, Wien und anderswo. Vgl. DENIFLE, Seite 206f, 336, 354, 492 506, 519, 548, 606. Im ganzen hatte etwa die Hälfte der 46 mittelalterlichen Hochschulen keine Theologie, als sie gegründet wurden. 2) So in Bologna. Vgl. DENIFLE, Seite 207, 348, wo er erwähnt, daß die Bettelorden und die Zisterzienser mit Vorliebe ihr theologisches Studium in eine Universitätsstadt legten. Und in Köln (DENIFLE, Seit 387f) 3) Vgl. DENIFLE, Seite 542 und RASHDALL, a. a. O. I, Seite 111f 4) Vgl. DENIFLE, Seite 98 - 101, auch Seite 684. Selbst für die Medizin war die Logik Vorschule. Vgl. DENIFLE, Seite 732 5) Vgl. Kaufmann I, Seite 320 6) Vgl. DENIFLE, Seite 564. Dieser Professor war Boccacio. 7) Vgl. DENIFLE, 696, 752 und seine Ausführungen zu den einzelnen Universtitäten. 8) DENIFLE, a.a.O, Seite 11f 9) DENIFLE, a. a. O., Seite 19 10) Vgl. DENIFLE, Seite 740 11) DENIFLE, a. a. O., Seite 774 12) Zu dieser lezten Klasse, die "ex sonsuetudiene" enstand, gehören u. a. Orleans und Angers. Vgl .DENIFLE, Seite 231, 260, 271; im ganzen gabe es deren 12 (772), 13) Im Jahre 1219 war der Kanzler von Notre-Dame im Besitz der Gewalt die Grade zu verleihen. Dies, egal wie entstanden, wurde vorbildich für alle Hochschulen. Vgl. DENIFLE, Seite 663. Für die meisten anderen Hochschulen ist die Ermächtigung des Kanzlers durch den Papst bestimmt und berichtet oder noch das betreffende Dokument vorhanden. So für Köln (nach dem Vorbild des Pariser Studiums, DENIFLE, Seite 398) für Erfurt (DENIFLE, Seite 411), Für Fünfkirchen in Ungarn (Seite 416), für Siena (Seite 450), für Florenz (Seite 558), für Orange (Seite 470f), Huesca (Seite 514), Perpignan (Seite 518), Perugia (Seite 543), Pavia (Seite 579), Wien (Seite 606), Orvieto (Seite 637f), Lucca (Seite 651) 14) Vgl. DENIFLE, Seite 378. So auch für die 1293 nur geplante, erst 1499 zustande gekommene Hochschule zu Alcalá (Seite 647) 15) Vgl. DENIFLE, Seite 627 16) DENIFLE, Seite 465 17) Vgl. DENIFLE, Seite 341f 18) Vgl. DENIFLE, Seite 121, auch 694 19) Vgl. KAUFMANN I, Seite 314, 319 20) Vgl. KAUFMANN II, Seite 127f, 133f, 137 21) Vgl. DENIFLE, Seite 126, 212, 269, 335, 379, 406, 602 22) So für Erfurt (DENIFLE, Seite 413), aber auch für fast alle andern. Vgl. DENIFLE a. a. O. und Seiten 417, 474f, 488, 792f. Die Hochschule zu Salamanca konnte sich ohne Anteil an der "tertia ecclesiarum" nicht halten (DENIFLE, Seite 488 - 491) Über Coimbra vgl. DENIFLE, Seite 526f, über Pavia Seite 582, über Prag Seite 598, über Krakau Seite 629 23) Vgl. KAUFMANN II, Seite 33 - 36 24) Vgl. für die einzelnen Hochschulen DENIFLE Seiten 320, 378, 401, 410, 417, 446, 450, 470, 505, 527, 549, 559, 561f, 601f, 606, 619f, 747 25) Vgl. DENIFLE, Seite 433, 771 und die Tabelle Seite 807 - 810 26) Vgl. DENIFLE, Seite 188. Auch die Magister standen unter der Gerichtsbarkeit des Rektors. Vgl. DENIFLE, Seite 192 27) Vgl. DENIFLE, Seite 190 28) Vgl. KAUFMANN II, Seite 169 - 171. Die Mönchsorden dagegen waren in Deutschland vom Rektorat ausgeschlossen. Vgl. KAUFMANN II, Seite 169 29) Vgl. MASIUS, Seite 114 30) DENIFLE, Seite 75, 589f 31) DENIFLE, Seite 625 32) Vgl. DENIFLE, Seite 703. Doch nennt DENIFLE Seite 567 einen Mediziner mit geistlichen Weihen. 33) Vgl. KAUFMANN II, Seite 81 34) Vgl. KAUFMANN II, Seite 85f 35) Vgl. KAUFMANN II, Seite 80f 36) Vgl. KAUFMANN I, Seite 212f, II, Seite 112, 120, 124f 37) Vgl. DENIFLE, Seite 144, 154 38) Vgl. F. X. WEGELE, Dante Alighieris Leben und Werke, 3. Auflage., Jena 1879, Seite 104 39) Diese erscheint zuerst im Jahre 1222. Vgl. DENIFLE, a. a. O. Seite 147 und 81 40) Vgl. DENIFLE, Seite 141f 41) Vgl. KAUFMANN II, Seite 91, 94, 96, 99f 29) Vgl. DENIFLE, Seite 305, 699f. In Perugia durften von 40 armen Klerikern, die ein Kollegium bewohnten, nur 4 - 6 die Leges studieren, später (1370) zwanzig von fünfzig. Vgl. DENIFLE, Seite 551. Nur ausnahmsweise war in Salamanca das Studium des bürgerlichen Rechts den Klerikern gestattet. Vgl. DENIFLE, Seite 485 42) Vgl. KAUFMANN I, Seite 142f, Seite 294 43) Vgl. MASIUS, a. a. O. Seite 269f 44) Vgl. MASIUS, a. a. O. Seite 266 45) MASIUS, a. a. O. Seite 267f 46) MASIUS, Seite 271 47) MASIUS, Seite 279f 48) MASIUS, Seite 280 49) MASIUS, Seite 278f 50) MASIUS, Seite 281 51) Vgl. SPECHT, a. a. O. Seite 249 - 251 52) Vgl. O. RÜDIGER, Geschichte des Hamburgischen Unterrichtswesens, Hamburg 1896, Seite 2 53) Nach K. BÜCHER, Die Entstehung der Volkswirtschaft, Tübingen 1893, Seite 231 - 237. Der Abschnitt, den ich hier anführe, "Die soziale Gliederung der Frankfurter Bevölkerung im Mittelalter" ist in den folgenden Auflagen dieses Buches weggeblieben. 54) Vgl. BÜCHER, a. a. O. Seite 244 55) Vgl. BÜCHER, a. a. O. Seite 247 56) Vgl. B. HILDEBRAND, Zur Geschichte der deutschen Wollindustrie, in den Jahrbüchern für Nationalökonomie und Statistik, Bd. 6, 1866, Seite 186 - 254), Seite 214, 218. Diese Abhandlung, wie ihre Fortsetzung in Bd. 7 (1866), ist anonym; daß sie von B. HILDEBRAND herrührt, ersehe ich aus G. von BELOW, Über Theorien der wirtschaftlichen Entwicklung der Völker, mit besonderer Rücksicht auf die Stadtwirschaft des deutschen Mittelalters, in der Historischen Zeitschrift, Bd. 86, Seite 4 57) Vgl. W. J. ASHLEY, The early history of the english woollen industry (Publications of the American Economic Assoziation, Vol. II, No 4, Sept 1887, Seite 35 des Sonderabdrucks. 58) HILDEBRAND, a. a. O. Seite 219 59) ASHLEY, a. a. O. Seite 38f datiert das erste Verbot auf das Jahr 1258. Vgl. Hildebrand, a. a. O. Seite 200f 60) Nach HILDEBRAND, a. a. O., Seite 219, geschah dies schon seite dem Jahre 1111. ASHLEY (Seite 40f) weist mehrere Versuche aus dem Jahr 1331 und aus den folgenden Jahren nach. 61) Vgl. HILDEBRAND a. a. O., Bd. 7, Seite 83 62) Vgl. ASHLEY, Seite 36 63) Vgl. HILDEBRAND, Bd. 6, Seite 239f 64) Vgl. KAUFMANN I, Seite 160 65) Wenigstens, soweit meine Kenntnis reicht. da die im Text des näheren dargestellte Gründung "niederer Schulen" in Brüssel nur der Abschluß eines langen Streites ist, so ist es wahrscheinlich, daß andere, noch gewerbereichere Städte, wie Gent und Brügge, darin vorangegangen sind. Doch fehlen mir dafür die Nachweise. 66) Vgl. JOHANN MÜLLER, Vor- und frühreformatorische Schulordnungen und Schulverträge, 1. Abteilung, Zschopau, 1885 (Sammlung selten gewordener pädagogischer Schriften, hg. von A. ISRAEL und JOH. MÜLLER XII, Seite 5 - 9 67) In Brüssel muß jeder, der unberechtigt Schule hält, die hohe Strafe von 100 Schilling zahlen. Vgl. MÜLLER, a. a. O. Seite 9. 68) MÜLLER, a. a. O., Seite 36 und 43 69) H. J. KÄMMEL, Geschichte des deutschen Schulwesens im Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit, Leipzig 1882, Seite 78 berichtet, daß in Jauer in Schlesien um das Jahr 1500 die Erlangung des Bürgerrechts vom Lesen- und Schreibenkönnen abhängig war. 70) So war ADAM RIESE Rechenmeister in Erfurt. Vgl. E. JÄNICKE, Geschichte der Methodik des Rechenunterrichts (in C. KEHR, Geschichte der Methodik des deutschen Volksschulunterrichts III, 2. Auflage), Gotha 1888, Seite 13 71) K. FISCHER, Geschichte des deutschen Volksschullehrerstandes I, Hannover 1892, Seite 12 zitiert einen solchen "lantfarer" aus der Paktverschreibung des Nördlinger Schulmeisters von 1451 (bei JOH. MÜLLER I, Seite 50f) verwandelt ihn aber ganz irrtümlich in einen "Landpfarrer". Dieser Irrtum ist in das unten zu nennende Buch von KAISSER I, Seite 14 übergegangen. 72) Vgl. JOH. MÜLLER a. a. O. I, Seite 2 73) Vgl. JOH. MÜLLER, Quellenschriften und Geschichte des neusprachlichen Unterrichts, Gotha 1882, Seite 329f. Er ist vor Ostern 1476 deutscher Schulmeister in Eggenfelden, im August desselben Jahres in Dingolfing, 1477 in Landshut. Er ist ein echter "lantfarer" im Sinne der oben erwähnten Urkunde von Nördlingen. Als "Bacchant", also als fahrender Schüler, ehe er Schulmeister wurde, hat er nach seinem eigenen Bericht gegen 43 Orte heimgesucht, einige davon mehrere Male 74) JOH. MÜLLER, Vor- und frühreformatorische Schulordnungen I, Seite 109f 75) Vgl. JOH. MÜLLER, Quellenschriften usw., Seite 331f 76) B. KAISSER, Geschichte des Volksschulwesens in Württemberg I, Stuttgart, 1895, Seite 27 - 35. 77) Vgl. KAISSER, a. a. O. Seite 32 78) Vgl. auch JOH. MÜLLER, Quellenschriften usw., Seite 326f 79) Vgl. R. GALLE, Pädagogisches aus alten deutschen Rechtsdenkmälern, in den Pädagogischen Blättern für Lehrerbildung 31. Band (1902), Seite 161 - 177, 222 - 232, 269 - 272, 222f 80) Vgl. GALLE, a. a. O. Seite 231. Es sind dem Meister nur zwölf ungefährliche Schläge erlaubt. Schlägt er den Lehrling ohne Ruten so, daß das Blut an einer anderen Stelle als zur Nase herauskommt, so muß er den Verwandten des Lehrlings und dem Richter Buße zahlen. 81) Vgl. GALLE, a. a. O. Seite 232, 270 82) Dieser Titel ist, ebenso wie die sonst noch gebrauchten, tractatus de eruditione puerorum nobilium und ähnlich, (vgl. MASIUS, a. a. O., Seite 289) unangemessen, da es sich um Erziehung im allgemeinen, nicht um die Leitung von Prinzen handelt. Ich zitiere nach der Übersetzung: VINCENT von BEAUVAIS, Hand- und Lehrbuch für königliche Prinzen und ihre Lehrer von FR. CHR. SCHLOSSER, Heidelberg, 1819, 2 Bände, von denen der zweite eine Abhandlung über die gelehrte Bildung in Frankreich bis etwa 1300 enthält. 83) SCHLOSSER, a. a. O. I, Seite 15 84) SCHLOSSER, a. a. O., Seite 21 85) SCHLOSSER, a. a. O., Seite 86 86) SCHLOSSER, a. a. O., Seite 144 87) SCHLOSSER, a. a. O., Seite 218 88) SCHLOSSER, a. a. O., Seite 24 89) SCHLOSSER, a. a. O., Seite 100 - 104 90) SCHLOSSER, a. a. O., Seite 167 - 172 91) SCHLOSSER, a. a. O., Seite 222 - 225 |