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GEORG BESELER
(1809-1888)
Volksrecht
und Juristenrecht


"Die ungebundene Freiheit roher Naturmenschen, welche nur im Willen jedes Einzelnen und in der Macht des Stärkeren ihre Beschränkung findet, treffen wir freilich bei den Deutschen, wie sie zuerst in der beglaubigten Geschichte auftreten, nicht mehr an; es zeigt sich vielmehr bei ihnen schon jede Anlage, welche zur höheren menschlichen Bildung befähigt, und der Anfang geordneter politischer Verhältnisse."

"Neben dem gerichtlichen Verfahren bestand noch immer das Recht der Selbsthilfe in einer gewissen gesetzlichen Sanktion, wodurch die Mächtigen, welchen ihr Rechtsgefühl und ihre Reichsgewalt nur zu oft keine festen Schranken setzten, zu den schlimmsten Gewalttaten hingerissen wurden."

Vorrede

Es war ursprünglich meine Absicht, den Inhalt dieser Schrift, welche jetzt ein zusammenhängendes Ganzes bildet, in einer Reihe einzelner Abhandlungen zu bearbeiten, und zwar nach der Beschaffenheit des Gegenstandes teils in der Form einer freien wissenschaftlichen Erörterung, teils als ausführliche, mit dem vollständigen gelehrten Apparat ausgestattete Monographien. Ich weiß nun freilich sehr wohl, daß ich, indem ich von diesem Plan abging und die gegenwärtige Form des Werkes wählte, den wichtigen Vorteil aus der Hand gab, auch die einzelnen darin behandelten Lehren so, wie es die unbefangene Darlegung einer genauen Forschung allein vermag, zu begründen. Indessen schien es mir doch vor allem darauf anzukommen, die leitenden Gedanken, um deren Ausführung es mir zunächst zu tun war, zur gehörigen Klarheit und Anschaulichkeit zu erheben, und so trug ich kein Bedenken, in ihrem Dienst das von mir zusammen gebrachte Material zu verwenden. Mag diese Schrift dadurch auch nach  einer  Seite hin an Wirksamkeit verloren haben, so gelingt es ihr dafür vielleicht umso eher, eine allgemeinere und lebendigere Teilnahme zu erregen, und das würde ich für einen entschiedenen Gewinn halten. Denn es kommen hier Fragen zur Erwägung, bei deren Lösung nicht allein die Juristen beteiligt sein und die Entscheidung abzugeben haben.



Erstes Kapitel
Historische Einleitung

Um Wiederholungen zu vermeiden und für die weitere Entwicklung die rechte Grundlage zu gewinnen, habe ich es für nötig gehalten, bevor ich zum eigentlichen Gegenstand dieser Abhandlung übergehe, eine kurze historische Einleitung vorauszuschicken. Die Aufgabe derselben ist leicht zu bestimmen: sie soll in wenigen, einfachen Zügen die Geschichte des deutschen Rechts von den ältesten Zeiten bis auf die Gegenwart geben, und nicht bloß zeigen, in welcher Weise und aus welchen Elementen sich der heutige Rechtszustand in Deutschland gebildet hat, sondern auch namentlich dartun, wie zu allen Zeiten die Beschaffenheit des Rechts mit dem ganzen öffentlichen Leben der Nation im engsten Zusammenhang stand und von demselben bedingt ist. Durch eine solche Betrachtung wird sich über manches, was bei einer einseitigen, bloß juristischen Auffassung kaum erklärlich scheint, das rechte Verständnis gewinnen lassen, vor allem auch über die Aufnahme des römischen Rechts in Deutschland und deren Bedeutung für die Gegenwart. Aber es stehen auch einer Darstellung, welche den angegebenen Zweck erreichen soll, keine geringen Schwierigkeiten entgegen. Aus dem ganzen reichen Material kann nur mit einer, allein durch den richtigen Takt bestimmten Auswahl das Allerwesentlichste hervorgehoben werden; und, was besonders zu erwägen ist, der Stoff darf nicht bloß aus den eigentlichen Rechtsquellen entnommen werden, da diese teils unzureichend sind, teils aber häufig das geltende und zur Anwendung gebrachte Recht nicht genau angeben. Denn die Wirklichkeit und namentlich die des germanischen Mittelalters sieht oft ganz anders aus, als die dafür gesetzten Rechtsnormen es erwarten lassen, und selten kommt eine im inneren Rechtsleben einer Nation vorgehende Veränderung zum Durchbruch, ohne daß nicht vorher in einem langen Kampf ein Teil des positiven Rechts der neuen Idee hat unterliegen müssen, bis diese sich auch äußerlich und förmlich sanktioniert an dessen Stelle setzt, um dann vielleicht schon wieder von einer anderen Richtung, die sich geltend machen will, bedroht zu werden. So muß die Rechtsgeschichte, wenn sie nicht bloß das Werk einer einseitigen, toten Quellenforschung sein soll, als integrierender Teil der allgemeinen politischen Geschichte in ihrem weitesten Umfang aufgefaßt werden; sie muß das Rechtsleben der Nation in seiner Fülle und seinem Wechsel zur deutlichen Anschauung zu bringen wissen. - Bei dieser Höhe der Aufgabe darf die folgende Skizze freilich nur ein bescheidenes Verdienst für sich in Anspruch nehmen.

Die ältesten Nachrichten über unser Volk zeigen dasselbe noch nicht in einer formell ausgeprägten, politischen Vereinigung. Die ungebundene Freiheit roher Naturmenschen, welche nur im Willen jedes Einzelnen und in der Macht des Stärkeren ihre Beschränkung findet, treffen wir freilich bei den Deutschen, wie sie zuerst in der beglaubigten Geschichte auftreten, nicht mehr an; es zeigt sich vielmehr bei ihnen schon jede Anlage, welche zur höheren menschlichen Bildung befähigt, und der Anfang geordneter politischer Verhältnisse. Aber diese waren doch erst im Entstehen begriffen, und hatten noch nicht die Kraft, die Einzelnen zu einer bewußten Volkseinheit zusammenzuführen. Auf der allgemeinen Grundlage menschlicher Verbindungen, der Familie, waren die weiteren Vereine erwachsen, welche sich genossenschaftlich abschlossen, und insofern sie sich an einen bestimmten Grundbesitz knüpften, bildeten sie sich zu Gemeinden aus. Aus diesen traten wieder Einzelne zu freien Gefolgschaften zusammen, indem sie sich unter gefeierten Häuptlingen zu Kämpfen und Abenteuern verbanden, und über die Grenzen hinausschweifend, der nachdrängenden Volksmacht oft die Bahn zu Eroberungen und neuen Ansiedlungen wiesen. So entwickelten sich die einzelnen Völkerschaften und Stammesgenossenschaften, welche aber erst im 5. Jahrhundert n. Chr. unter dem Einfluß der durch die Römerkriege hervorgerufenen Bündnisse zu einer gewissen Stetigkeit und Abgeschlossenheit kamen. Sie standen äußerlich getrennt nebeneinander, ja sich oft feindlich gegenüber; aber alle hielt doch das Band gleicher Abstammung zusammen: Religion, Sprache, Sitte und Recht waren aus derselben Wurzel hervorgegangen, und entfalteten sich, ungeachtet so vieler und bedeutender Abweichungen, im Ganzen doch in einer bewunderungswürdigen Harmonie. Tritt dieser Bildungsprozeß äußerlich auch nur bei den einzelnen Stämmen hervor, so zeigt sich der tieferen Betrachtung doch bald, daß hier eine nationale Entwicklung vor sich geht, der später auch die mehr formelle Vereinigung nicht fehlen wird.

Dem ganzen Stammesleben aber entsprach das Recht der älteren Zeit: es war noch ganz mit der Religion und der Sitte verwachsen, wenn es sich auch schon, trotz der symbolischen Umkleidung, in bestimmten Instituten erkennbar herausstellt; es ging unmittelbar aus den Lebensverhältnissen hervor, wie sie sich bei der allgemeinen nationalen Anlage und den besonderen Bedürfnissen der engeren Kreise gestalteten. Die freien Genossen der Volksgemeinde sind die eigentlichen Träger der öffentlichen Gewalt; der Unfreie ist außerhalb des Volksrechts gestellt, ohne politische Berechtigung. Jene aber treten im  Thing  zusammen, und verhandeln hier ihre Angelegenheiten, - bald nach kleineren Bezirken, wie das Interesse der Familie, der Mark, des Gaus es erfordert; bald in größeren Versammlungen, welche in wichtigen Fällen den ganzen Stamm darstellen können. Doch ist auch unter den Freien keine völlige Gleichheit: das Ansehen des Hausvaters, des Hofbesitzers mit einer selbständigen Berechtigung am Gemeindeland mußte sich unter natürlichen Verhältnissen von selbst geltend machen; für gemeinschaftliche Opfer und andere religiöse Handlungen konnten Prieser nicht entbehrt werden; es zeigen sich früh einzelne hervorragende Geschlechter mit einer bevorzugten Stellung in der Gemeinde und bei den Versammlungen, ja selbst das Königtum, wie man die beschränkte Macht der Stammeshäuptlinge zu nennen pflegt, ist schon zu TACITUS Zeiten bei den meisten Völkerschaften üblich. Aber zumindest bei denen, welche früh zu festen Sitzen gekommen waren und sich unvermischt mit den Römern erhielten, blieb die gemeine Freiheit doch der eigentliche Mittelpunkt und Kern der Verfassung. So war auch die Handhabung des Rechts bei der Gemeinde, welche den Volksfrieden zu schützen hatte; nur griff sie nicht in regelmäßiger Wirksamkeit ein, sondern überwachte und leitete hauptsächlich, so gut es ging, die Fehden der einzelnen Genossen, die aber seltender mit Waffen als mit Eiden ausgekämpft wurden, und in der Zahlung einer Buße an den Verletzten regelmäßig ihre Erledigung fanden. Doch erhob sie vom Friedbrecher in selbständiger Berechtigung auch noch das Fredum [Friedensgeld - wp] und wer sich direkt an der Gesamtheit verging, den traf die Strafe des Veräters. Im Feld wird aber überhaupt ein strengeres Kriegsrecht gegolten haben.

In dieser Lage blieben die im heutigen Deutschland angesessenen Volksstämme, (denn nur mit diesen haben wir es hier zunächst zu tun) bis zwei Ereignisse eintraten, welche zueinander in einer nahen Beziehung stehend, einen welthistorischen Einfluß auf sie ausübten: ihre Bekehrung zum Christentum und ihre Einverleibung in die fränkische Monarchie. Die christliche Religion, für welche gerade bei den Germanen die größte Empfänglichkeit vorhanden war, hat sie befähigt, an der allgemeinen Entwicklung der abendländischen Kultur teilzunehmen, und überhaupt auf das Rechtswesen bedeutungsvoll einwirkend, vor allem in der eigentümlichen Stellung der Geistlichkeit ein neues Element der Verfassung hervorgerufen. In der fränkischen Monarchie aber kamen die Deutschen unter die Gewalt des auf dem eroberten römischen Boden entwickelten Königtums, welches die Souveränität der einzelnen Volksstämme und ihrer Herzöge beschränkte, und sie zu einer, wenn auch nur äußerlichen politischen Einheit zusammenführte, in der sich schon ein geordnetes Staatsleben geltend machte. Der Sieg KARLs des Großen über die Sachsen bildete den Wendepunkt in dieser Periode der deutschen Geschichte, wie dann auch überhaupt die Bedeutung des fränkischen Einflusses sich am Entschiedensten in der Regierung dieses gewaltigen Fürsten darstellt, dessen Schöpfungen die sicherste Gewähr der Dauer in sich trugen, weil sie dem Geist der Zeit und wahrhaft nationalen Bedürfnissen entsprachen.

Um nun die Stellung der Deutschen in fränkischen Monarchie richtig aufzufassen, muß die eigentümliche Lage der öffentlichen Verhältnisse gehörig gewürdigt, und namentlich der Gegensatz, in welchem sich die rein deutschen Stämme zu den in den römischen Provinzen angesiedelten befanden, bestimmt hervorgehoben werden. Die letzteren, als deren Repräsentanten die in Gallien ansässig gewordenen Franken genommen werden können, waren früh christianisiert, der äußeren Kultur und mancher Verwaltungsformen der Provinzialen teilhaftig geworden; sie waren ferner, was besonders zu erwägen ist, zum großen Teil aus Gefolgschaften hervorgegangen, und deswegen geneigt, in ein bestimmtes Dienstverhältnis zum König zu treten, welches dem ursprünglichen Prinzip der gemeinen Freiheit, wenn auch nicht geradezu widerstrebte, so doch wesentlichen Abbruch tat. Dieses tritt daher bei den Franken allmählich zurück, und die hohe Geistlichkeit und die vornehmen Dienstmannen, in der Reichsversammlung vereinigt, erscheinen neben dem König als der politisch berechtigte Teil der Nation. Als nun nach und nach die in Deutschland gebliebenen Völkerschaften unterworfen, und den Franken als freie Genossen zugesellt wurden, so kam zum fränkischen Dienstmannenrecht, welches schon das Lehenwesen im Keim in sich trug, die alte germanische Volksfreiheit hinzu, welche in der Heimat treu bewahrt worden war. Daraus ergab sich nun ein doppeltes Element der Verfassung, welches wir unter den ersten Karolingern, und namentlich unter KARL dem Großen gleichmäßig gewahrt sehen. Das fränkische Element überwog, wo es sich von allgemeinen Reichsangelenheiten handelte, und das eigentliche Staatsprinzip zur Frage stand; namentlich die Reichsversammlung und die Stellung der königlichen Beamten war darauf basiert. Die Volksfreiheit dagegen blieb mit voller Wirksamkeit in den engeren Kreisen der Stämme, Provinzen und Gemeinden bestehen, nur daß ein königlicher Beamter die formelle Leitung hatte und namentlich den Bann (das  imperium)  handhabte; ja mit einer großartigen Konsequenz hatte KARL das Kriegswesen auf die Volksbewaffnung (den Heerbann) zurückgeführt.

Bei dieser Verfassung war nun allerdings schon ein energisches Eingreifen der höchsten Gewalt in der Monarchie möglich, und unter kräftigen Herrschern kommt es auch mit entschiedenem Erfolg vor. Es wurden allgemeine Reichsgesetze von großer Bedeutung erlassen; die Verwaltung, nach bestimmten Regeln geordnet, war schon vielfach im Interesse des öffentlichen Wohles tätig; die öffentlichen Strafen mehrten sich; die Rechtspflege trat der Privatgewalt der Einzelnen bestimmter gegenüber, und das Fehdewesen wurde beschränkt. Doch führte dies zu keiner Unterdrückung des alten Volksrechts, weil sich dasselbe in den engeren Kreisen des öffentlichen Lebens frei bewegen durfte. Kein Gesetz ist unter KARL dem Großen für einen einzelnen Volksstamm ohne dessen Zustimmung erlassen worden; auf den Provinziallandtagen, in den Versammlungen der Gaue, Hunderte von Gemarkungen wurden noch immer die Geschäfte von den freien Eingesessenen selbständig abgemacht. Auch die Rechtspflege lag in ihren Händen, den die Quelle des Rechts war noch die Überzeugung der Gemeinde: gesetzliche Verfügungen kommen namentlich für das Privatrecht nur selten vor. Aber eine große, lebhaft bewegte Versammlung, bei der kein parlamentarisch geordneter Geschäftsgang angenommen werden darf, paßt nicht für eine sich regelmäßig wiederholende richterliche Tätigkeit; es kommt nur darauf an, daß diese unter der Aussicht und Billigung der Gemeinde geübt wird. Daher findet sich schon früh, daß nach der Verhandlung einer Sache, die in lebendiger Rede und Gegenrede vor sich ging, einer oder mehrere der Genossen das Urteil einsetzten, welches bestehen blieb, wenn die Übrigen (der Umstand) es nicht verwarfen. Auf diesem Prinzip beruhte auch die sogenannte karolingische Schöffenverfassung, indem unter der Leitung eines Sendboten vom Grafen und seiner Gemeinde bestimmte Personen aus dieser für die Dauer erwählt wurden, um vorstimmend das Urteil zu finden, was sich dann in den gebotenen Gerichten, wo die Gemeinde nicht gegenwärtig zu sein brauchte, als eine wahre Jurisdiktion darstellen mußte.

Auf diese Weise schien für einen großen Teil des Abendlandes eine Staatsform gefunden zu sein, welche die verschiedenen Völkerschaften, durch eine gemeinschaftliche Abstammung und das Band des Christentums untereinander verbanden, auf die Dauer zu einem Staatsganzen zu vereinen, und ihnen doch zugleich die ihrer Eigentümlichkeit entsprechende Freiheit der Bewegung zu gewähren konnte. Aber als KARLs starke Hand nicht mehr über das Reich waltete, da zeigte sich doch bald, wie äußerlich die Einheit desselben gewesen war; die Nationalität der Deutschen trat immer entschiedener im Gegensatz zu der der Romanen hervor, und mußte über kurz oder lang eine Trennung herbeiführen. Mit der Auflösung der fränkischen Monarchie hörte jedoch nicht der Einfluß auf, den sie auf den Charakter und die Staatsbildung der Deutschen ausgeübt hatte. Manches wurde freilich leicht wieder ausgestoßen: so die isolierten Vorschriften des römischen Rechts, welche in die Gesetze einzelner Volksstämme übergegangen waren; auch das Fehdewesen war bald wieder mehr im Schwange. Aber viele und wichtige Einrichtungen blieben als die Grundlage der weiteren Entwicklung im Mittelalter bestehen. Dahin ist, wenigstens teilweise, das Recht der Kirche zu zählen; diesgleichen die Grafengewalt, die Schöffenverfassung und das Lehenwesen. Doch hat das Letztere in Deutschland, wo das Prinzip der gemeinen Freiheit lange noch festgehalten wurde, nie die tief eingreifende Bedeutung erhalten, wie bei den romanischen Völkern und namentlich den Franzosen; es ist oft nur die äußere Form für Verhältnisse geworden, die einen selbständigen Charakter hatten, und sich diesem gemäß entwickelten.

Mit dieser Ausrüstung begannen nun die Deutschen nach dem Ausgang der Karolinger ihr selbständiges politisches Leben. Anfangs schien es feilich zweifelhaft, ob es nur zu einer dauernden Vereinigung der wichtigsten Volksstämme kommen wird; denn diese, die Franken, Schwaben, Sachsen und Baiern, standen noch in schroffer Abgeschlossenheit nebeneinander; es entwickelte sich unter ihnen wieder die volkstümliche Gewalt des Herzogtums, welches mit dem bloß eine Amtswürde darstellenden fränkischen Herzog nicht verwechselt werden darf, und das Bewußtsein einer nationalen Einheit war noch nicht allgemein vorhanden. Indessen trat es doch bald hervor, und fand namentlich in den großen Königen der sächsischen Dynastie seine lebendige Vertretung. So bekam Deutschland im Königtum einen politischen Mittelpunkt, und der Glanz desselben wurde noch wesentlich durch die damit verbundene Kaiserwürde erhöht. Aber die Deutschen haben die Ehre, daß ihr König an der Spitze der Christenheit stand, auch teuer bezahlen müssen; es lag darin für sie ein wesentliches Hindernis, zu einer fest bestimmten Staatseinheit zu gelangen; die besten Kräfte, welche auf deren Pflege hätten verwandt werden können, gingen in Italien verloren, oder wurden doch im Kampf mit dem Papsttum verzehrt. Die fränkischen Kaiser und die Hohenstaufen wußten freilich noch das Reich in seiner Einheit zusammen zu halten und zu vertreten; aber der Trieb nach Vereinzelung, der von jeher bei den Deutschen stark war, fand doch in einem eigentlichen Nationalsinn und in den Formen der Verfassung kein entsprechendes Gegengewicht, und so konnte es geschehen, daß, als die Stammesverschiedenheit sich mehr zu verwischen begann, in der Territorialität dem gemeinen Wesen ein noch gefährlicherer Feind erwuchs. Ein solcher Umwandlungsprozeß, der im Innern einer Nation vor sich geht, läßt sich nur in seinen allmählichen Übergängen historisch verfolgen und begreifen; doch kommen wohl bestimmte Epochen vor, in denen es wenigstens deutlich hervortritt, nach welcher Seite hin sich unter den im Kampf begriffenen Gegensätzen der Sieg neigen wird. Für Deutschland war die erste Hälfte des 13. Jahrhunderts eine solche Zeit der Entscheidung, in welcher die spätere Geschichte der Nation ihre bestimmte Richtung erhielt; es ist daher angemessen, bei der Betrachtung des deutschen Rechts im Mittelalter hier einen Abschnitt zu machen, um den eigentümlichen Charakter der verschiedenen Perioden gehörig feststellen zu können.

Bis zu jener Zeit nun kommt es im deutschen Rechtswesen hauptsächlich noch auf den Gegensatz zwischen Freiheit und Unfreiheit an. Jene entspricht im Wesentlichen noch dem in der alten Volksverfassung gewährten Rechte, nur daß am allgemeinen Reichsregiment nicht alle Freien teilnehmen konnten; insofern bildete sich früh eine Abstufung der politischen Berechtigung, welche man in die Formen des Lehenwesens brachte. Aber eine Verschiedenheit der Stände im späteren Sinne wurde dadurch nicht begründet; auch der Gemeinfreie nahm sein Recht nur von seinen Genossen, vor einem unter dem Königsbann gehegten Gericht, dem auch, wenn nicht besondere Verhältnisse in Betracht kamen, die Herren aus den ersten Geschlechtern unterworfen waren. Wer von einem andern als dem König ein Lehen annahm, der erniedrigte freilich seinen Heerschild, und trat in seinem Rang zurück; aber das Lehenrecht selbst enthielt doch im Allgemeinen ganz gleichmäßige Bestimmungen, und im Landrecht war das gemeine Recht der Freien enthalten, welches noch in allen Fällen zur Anwendung kam, die nicht speziell unter einem Lehenrecht standen, ja noch im 12. Jahrhundert zuweilen gegen dessen Prinzipien aufrechterhalten wurde. Nimmt man nun dazu die beschränkte Erblichkeit der deutschen Lehen, welche nicht an die Seitenverwandten kamen, und sieht man, wie hoch noch in späten Zeiten das Glück und die Ehre, auf einem freien Allod [Lehen in völligem Besitz - wp] zu sitzen, von den Deutschen angeschlagen wurden, so tritt die Bedeutung des Landrechts mit überwiegender Wichtigkeit hervor. - Für die rechte Kunde und Würdigung dieser Verhältnisse ist uns aus der Zeit FRIEDRICH BARBAROSSAs eine unschätzbare Quelle erhalten worden, - nämlich das Rechtsbuch des Sachsenspiegels, welches nicht bloß das Verständnis der damaligen Zustände eröffnet, sondern auch für die spätere Entwicklung des deutschen Rechts einen festen Anhaltspunkt gewährt hat. Denn es findet sich in diesem Werk nicht bloß das partikuläre Recht des sächsischen Volksstammes verzeichnet; der Inhalt desselben ist viel weiter und bedeutender. Es verhält sich nämlich damit so: Die nationale Einheit des deutschen Rechts, welche sich in allen wesentlichen Punkten schon für die ältere Zeit der noch gesonderten Stammesverfassung nachweisen läßt, war während der Vereinigung der einzelnen Völkerschaften in der fränkischen Monarchie und später im deutschen Reich noch erhöht und verstärkt worden; denn das gemeinsame Staatsleben führte auch in anderen Beziehungen zur größeren Einheit zusammen. So stellt sich ein gemeines deutsches Recht, ein Kaiserrecht, dar, welches in seinen Grundprinzipien übereinstimmend, zum Teil selbst auf Reichsgesetzen beruhend, für alle freien Reichssassen gleichmäßig zur Anwendung kam. Aber neben diesem gemeinen Land- und Lehenrecht machten sich von jeher eigentümliche Grundsätze des Rechts der einzelnen Stämme geltend, wodurch jenes modifiziert wurde und seine besondere Färbung erhielt. Der Sachsenspiegel gibt nun das gemeine Recht, wie es sich im sächsischen Volksstamm besonders gestaltet hatte; seine wesentliche Grundlage war aber durchaus dem ganzen freien Volk gemeinsam, so daß er, auch abgesehen von den Lehren, welche das Reich als Gesamtheit betrafen, für die Bearbeitung des Rechts der anderen Stämme benutzt werden konnte. Man mußte dann nur das besondere sächsische Element des Rechtsbuches mit dem Recht des Stammes, dem es angeeignet werden sollte, vertauschen. Aus einer solchen Überarbeitung ist der sogenannte Schwabenspiegel hervorgegangen. Eine ähnliche Operation war nötig, wenn man das Landrecht, welches sich zunächst auf die Verhältnisse der freien Grundbesitzer bezog, in ein Stadtrecht umarbeiten, und der eigentümlichen Entwicklung, welche das städtische Bürgertum genommen hatte, anpassen wollte.

Dem Recht der Freien stand nun das der Unfreien gegenüber. Diesem aber fehlte das einheitliche Prinzip, aus welchem es selbständig hätte entwickeln können; denn die Stellung des Hörigen zu seinem Herrn gab doch zunächst die Norm des Verhältnisses, so daß Herkommen und Vertrag die verschiedenartigsten Rechtsformen hervorrufen konnten, welche nicht bloß zwischen den entferntesten Gliedern der Kette, den leibeigenen Bauern und den zu Kriegs- und Hofdiensten verwandten Dienstmannen, einen großen Abstand möglich machten, sondern auch in derselben Klasse der unfreien Bevölkerung zu einer vielgestaltigen Rechtsbildung führten. Zwar zeigt sich auch hier eine gewisse Regelmäßigkeit der Entwicklung, welche unter gleichen Verhältnissen ziemlich denselben Gang nahm. Das Hofrecht tritt in bestimmten Instituten auf, deren allgemeine Bedeutung leicht erkennbar ist, und welche sich meistens als Nachbildungen freiheitlicher Einrichtungen in schwächeren Formen darstellen; die wichtigsten Institute des Familienrechts, eine  gewere  [geschütztes Besitzverhältnis - wp] am Grundbesitz, eine Vereinigung in Genossenschaften und Gemeinden fehlte nicht; die mächtigeren Dienstmannen, namentlich der geistlichen Stifter, brachten es schon zu einer Art politischer Berechtigung, und deuteten ihre später eintretende Verschmelzung mit den gemeinfreien Grundbesitzern an, ja sie nahmen wohl gar vor den Geringeren unter diesen, infolge des Ritterdienstes, des Reichtums und der Macht ihrer Herren, einen Vorzug in Anspruch. Aber das alles gibt keinen sicheren Anhaltspunkt für die genauere Beurteilung dieser Verhältnisse, welche stets den speziellen Rechtsquellen entnommen werden muß. Das ist auch sehr bestimmt vom Verfasser des sächsischen Landrechts (III. 42) ausgesprochen worden, indem er sagt:
    "Nu ne latet jük nicht wunderen, da dit buk so lüttel seget von dienstlüde rechte, went it is so manich valt, dat is nieman to ende komen kan; under jewelkem bischope unde abbede unde ebbedischen (Äbtissin) hebbe die dienstlüde sunderlik recht, dar umme ne kan ik is nicht bescheiden."
Dagegen entwickelte sich mit ums größerer Konsequenz und Selbständigkeit neben dem gemeinen Landrecht das besondere Standesrecht der Geistlichkeit, nachdem es der römischen Kurie gelungen war, der Kirche eine unabhängige Stellung im Staat zu verschaffen, und die geistlichen Gerichtshöfe, von der immer tätiger werdenden päpstlichen Gesetzgebung beherrscht, sich eine weite Kompetenz verschafft hatten, welche sie stets in ihrem Interesse auszudehnen strebten. -

Ähnlich erhoben sich seit dem 11. Jahrhundert die deutschen Städte zu einer selbständigen Bedeutung, und indem sie vom Gauverband eximiert [von einer Verbindlichkeit befreit - wp], das Landrecht nach ihren besonderen Bedürfnissen autonom umbildeten, legten sie den Grund zu einer neuen Rechtsentwicklung, welche sich nicht mehr in den Grenzen der alten Freiheit und Unfreiheit bewegte.

Fragt man nun, wie dieses verschiedenartige Recht in seinen mannigfaltigen Erscheinungen doch mit Sicherheit hat erkannt und angewandt werden können, so läßt sich dies aus seiner allgemeinen Beschaffenheit, mit welcher die Gerichtsverfassung durchaus übereinstimmte, zur Genüge erklären. Denn es war fast ganz ein Volksrecht, aus den Lebensverhältnissen unmittelbar hervorgegangen, und in seinen Grundzügen wie in seiner speziellen Gestaltung jedem geschäftserfahrenen Mann bekannt und geläufig, insofern es überhaupt in den Kreis seiner bürgerlichen Tätigkeit eingriff. Daher konnte die alte Schöffenverfassung sich auch noch in voller Wirksamkeit erhalten, und selbst in der Sphäre des Hofrechts sich in verwandten Instituten wiederholen. Die Schöffen, durch Rechtskunde und Erfahrung ausgezeichnet, waren die Vertreter des Volkes in seinen gerichtlichen Funktionen, ohne deswegen einen besonderen Stand zu bilden, und eine juristische Geheimlehre zu besitzen, welche nur ihnen zugänglich gewesen wäre. Es war ihr Ruhm und ihre Pflicht, daß sie das Organ für die Überzeugung der Gemeinde wurden; gelang ihnen dieses nicht, so mochte ihr Urteil mit Fug gescholten werden, - gewiß ein schlimmes Ereignis, welches bei einer Stellung, die wesentlich auf dem Vertrauen der Genossen beruhte, empfindlich gefühlt werden mußte. - Dazu kam noch, daß die freien Landgerichte von Reichs wegen gehegt wurden, unter dem Vorsitz eines Beamten, welcher den Königsbaum unmittelbar vom Kaiser empfing, wenn er auch mit seinem Amt, welches regelmäßig die Grafschaft war, oft nur zur zweiten Hand beliehen war. Das gab dem ganzen Verfahren eine besondere Würde, und erhielt auch die einzelnen Dingpflichtigen in einer lebendigen Beziehung zur Gesamtheit. Freilich war dadurch auch in dieser Rechtssphäre nicht immer die Vollziehung der gefundenen Urteile gesichert; neben dem gerichtlichen Verfahren bestand noch immer das Recht der Selbsthilfe in einer gewissen gesetzlichen Sanktion, wodurch die Mächtigen, welchen ihr Rechtsgefühl und ihre Reichsgewalt nur zu oft keine festen Schranken setzten, zu den schlimmsten Gewalttaten hingerissen wurden. Aber das lag doch zunächst im allgemeinen Charakter der Zeit, welche sich noch nicht zu einem vollkommen geordneten Staatswesen erheben konnte, zum Teil freilich auch im Verhängnis der größten Kaiser und namentlich der Hohenstaufen, ihre besten Kräfte im Kampf mit dem Papsttum und in Italien verzehren zu müssen.

Wenden wir uns nun nach dieser kurzen Betrachtung des Rechtszustandes, welcher sich in Deutschland bis zum 13. Jahrhundert findet, zur weiteren Entwicklung desselben in den späteren Zeiten. Dabei ist vor allem der Umstand hervorzuheben, daß während bei fast allen anderen europäischen Völkern alles auf die Ausbildung einer bestimmten Nationalität und einer in der Erbmonarchie dargestellten Staatseinheit hinstrebte, in Deutschland die Kraft und Bedeutung der Reichsgewalt immer mehr abnahm, und das Gemeinsame und Nationale vor dem Partikularismus entschieden zurücktrat. Die letzten Hohenstaufen, durch Pareiungen und fremde Interessen, die sich in die Nation eingeschlichen hatten, so vielfach gehemmt, waren schon nicht mehr die Herren dieser Bewegung; aber in ihnen war doch noch das lebendige Bewußtsein von der Würde und Macht des alten Kaisertums. Ihre Nachfolger, ohne höheren Schwung und großartige Begabung, an eigener Macht den schnell erstarkten Landesherrn kaum gewachsen, nur durch Wahl im persönlichen Besitz des Throns, faßten ihre Stellung unter einem weit beschränkteren Gesichtspunkt auf. Das Kaisertum verlor dadurch die Höhe seiner nationalen Bestimmung; es wurde, statt die Einheit und Majestät des deutschen Volkes würdig zu vertreten, mehr eine äußere Zierde, eine persönliche Machtvermehrung, ein Mittel für den Inhaber, sich egoistisch eine blühende Hausmacht zu begründen. Selbst einzelne bedeutendere Erscheinungen, wie HEINRICH VII. mit seiner deutschen kaiserlichen Gesinnung, ziehen nach kurzem Glanz spurlos vorüber; das deutsche Reich hört auf, der Mittelpunkt der deutschen Geschichte zu sein, und die einzelnen Teile treten in selbständiger Bedeutung an die Stelle des Ganzen.

Hier sind nun zunächst die vornehmen Geschlechter zu erwähnen, welche durch Geburt und Macht unter den Gemeinfreien hervorragend, auf die Angelegenheiten des Reichs den entschiedensten Einfluß gewannen, und demselben gegenüber eine selbständige Territorialgewalt begründeten. Sie zogen vor allem einen Vorteil aus dem Sturz der großen Stammesherzogtümer, welche noch eine Art Vermittlung zwischen dem Kaiser und den Reichsangehörigen gebildet hatten; die großen Reichsämter, und namentlich die Grafschaft, welche sie, nachdem die Bischöfe dem Sonderinteresse der Kirche ausschließlich gewonnen waren, fast ohne Ausnahme verwalteten, wurden der eigentliche Kern für ihre politische Berechtigung. Denn indem dieselben nach den Grundsätzen des Lehenrechts verliehen wurden, verwandelten sie sich in einen erblichen Besitz, und erhielten den Charakter einer selbständigen Gewalt, welche auf Kosten des Reichs immer mehr erweitert wurde, so daß die meisten Gemeinfreien in die Pflege der Landesherren kamen, und die letzteren schon wichtige Regalien [königliche Rechte von Ikea - wp] im eigenen Namen ausüben konnten. An diese öffentliche Gewalt setzte sich nun alles an, was zu weiteren Ausbildung der Hausmacht dienen konnte: lehensherrliche und vogteiherrliche Rechte und dazu die großen Grundherrschaften, welche im echten Eigentum ihrer Inhaber waren. Allein diese verschiedenen Rechte bestanden doch ursprünglich nur nebeneinander, und gaben den weltlichen Großen (denn bei den geistlichen verhielt es sich anders) keine Sicherheit der vollkommenen Konzentration und der Dauer, solange ihre Familien dem gemeinen Land- und Lehenrecht unterworfen waren. Daher entwickelte sich allmählich auf dem Weg der Autonomie das besondere Familienrecht des hohen Adels, welches das Haus in seiner genossenschaftlichen Gestaltung als selbständiges Rechtssubjekt erscheinen läßt, dem sich das Sonderinteresse der einzelnen Mitglieder fügen muß, - eine Rechtsbildung, welche zuletzt in den Primogenitur[Erstgeborenen - wp]-Ordnungen zum Abschluß kam.

Allein nicht alle Reichsangehörigen wurden der Territorialgewalt der Landesherrn unterworfen. Ein großer Teil derselben trug noch das starke Bewußtsein deutscher Reichsfreiheit in sich, und war keineswegs geneigt, sich dieselbe nehmen zu lassen. Dahin gehörten die mächtigeren Städte, denen es gelang, die landesherrliche Vogtei fern zu halten oder wohl auch, wenn sie begründet war, von sich abzuschütteln; ferner einige gemeinfreie Landkommunen; schließlich die alten freien Geschlechter, welche von jeher nur dem Reichsbanner gefolgt waren, nur kaiserliche Gerichte besucht hatten, und die Fürsten als ebenbürtige, wenn auch bevorzugte Genossen ansahen. Einzeln waren diese alle freilich nicht imstande, sich eine selbständige und gesicherte Stellung zu verschaffen, und im Kaisertum fanden sie auch nicht gehörigen Halt; aber indem das Gleichartige sich genossenschaftliche zusammenschloß, und seinem besonderen Zweck diente, entstanden allenthalben Assoziationen, Eidgenossenschaften, Städte- und Adelsbündnisse, welche ihren Schwerpunkt und ihre Haltung vor allem in sich selbst suchen mußten, und oft, je kräftiger sie sich entwickelten, dem Reich fast ganz entfremdet wurden. Doch war in diesen Elementen, welche noch zu Ende des 15. Jahrhunderts in voller Kraft bestanden, offenbar ein hinreichender Stoff vorhanden, um eine politische Regeneration Deutschlands im nationalen Interesse zu verwirklichen, zumal wenn auch die Reichsfürsten geneigt wurden, von ihrer Territorialgewalt etwas aufzuopfern, umd dafür eine würdige Stellung in einem großen einheitlichen Staatsverband einzutauschen. Und in der Tat findet sich, daß von den Reichsständen selbst, unter der Leitung eines patriotischen Mannes, des Kurfürsten BERTHOLD von Mainz, ein solcher Versuch unternommen worden ist. Aber weder FRIEDRICH III. noch MAXIMILIAN I. waren geneigt, sich an die Spitze dieser Bestrebungen zu stellen, welche doch auch zunächst nur bezweckten, ein aristokratisches Reichsregiment in kräftiger Haltung an die Stelle des schwachen Kaisertums zu setzen, ohne dem Werk eine breite, volkstümliche Basis zu geben. So scheiterte dieser Plan, und nur die Aufregung des reichsfreien Adels, der Mißmut der Städte, die schrecklichen Bauernkriege zeigten, wie tief die Bewegung und das Bedürfnis einer politischen Reform in der Nation gewesen waren. Inzwischen kam die kirchliche Reformation zum Durchbruch, und zog fast alle Kräfte und alles Interesse an sich; aber auch sie wurde nicht als ein gemeinsames, nationales Werk durchgeführt, und vollendete die innere Zerrüttung und Zersplitterung Deutschlands, welches nun bloß in seinen einzelnen Territorien die Form des modernen Staates auszubilden vermochte. Doch währte es auch hier lnge, bis sich die verschiedenen Elemente der landesherrlichen Gewalt zu einem bestimmten staatsrechtlichen Begriff der Landeshoheit konsolidierten. Denn die Rechte der einzelnen Distrikte und der nach Ständen geschiedenen Bevölkerung konnten in demselben Land sehr voneinander abweichen, und es war nicht bloß die autonom abgeschlossene Stellung des regierenden Hauses, sondern auch die Vereinigung der einzelnen politisch berechtigten Stände zur landständischen Korporation nötig, um eine Territorialeinheit zu begründen. Wo das eine oder das andere fehlte, da blieb die Verbindung meistens eine sehr zufällige und lose, und griff nicht tief in das partikulare Rechtsleben ein, welches überhaupt noch vorzugsweise in den einzelnen Genossenschaften und Gemeinden konzentriert war.

Werfen wir nach dieser allgemeinen Betrachtung nun einmal einen prüfenden Blick auf den Rechtszustand, welcher am Schluß des Mittelalters in Deutschland begründet war. Der alte Gegensatz von Freiheit und Unfreiheit hatte sich verwischt; nur die einer Grundherrschaft frohnenden Bauern galten noch für Hörige: in der landsässigen Ritterschaft, der städtischen Bürgerschaft und dem vogteipflichtigen Landvolk waren aus freien und unfreien Elementen gemischt neue Rechtsbildungen erwachsen, welche wir als  Stände  bezeichnen. Denn entsprechend den verschiedenen Kreisen des öffentlichen Lebens, in denen sich jetzt die Nation, ohne von einem gemeinschaftlichen Prinzip beherrscht zu werden, bewegte, bildeten sich auch für dieselben besondere Rechte und Vorrechte aus. Voran das Standesrecht des hohen Adels, in verschiedenen Formen, aber im Wesentlichen doch gleichartig durch die Familienautonomie ausgeprägt; dann in eigentümlicher Haltung das Recht der landsässigen Ritterschaft, für welche, wie für die reichsfreien Geschlechter, welche es nicht zur Reichsstandschaft brachten die autonome Beliebung der einzelnen Familie freilich keine volle Geltung hatte, welche aber in den Prinzipien der alten Allodialsukzession, des Lehenrechts und in den Statuten und Observanzen der neu entstandenen genossenschaftlichen Verbindungen einigen Ersatz fanden; in freien Landkommunen die alte Sitte und das alte Recht; unter den hörigen und vogteipflichtigen Landleuten ein durch Herkommen und Vertrag sehr verschiedenartig gestaltetes Bauernrecht mit beschränkter Freiheit des Eigentums und, bei ersteren wenigstens, auch der Personen; in den Städten ein auf der Herrschaft des Verkehrs und des beweglichen Vermögens basiertes Statuarrecht, welches die überwiegende Bedeutung des Grundbesitzes und die strengen Familienband in den freieren Organismus der Gemeinde hatte aufgehen lassen; für die Geistlichkeit schließlich das römisch-kanonische Recht in der Verarbeitung der Kanonisten, auf welches das deutsche Volksrecht nur noch einen sehr geringen und sehr indirekten Einfluß ausübte. - Betrachtet man diese so mannigfach gestalteten Rechtsformen, wie sie ohne einen bestimmten gemeinsamen Halt unter dem Einfluß der Stammesverschiedenheit, der territorialen Trennung und der gesonderten Standesinteressen aus dem bewegten Volksleben hervorgegangen sind: so muß man allerdings die Energie des schaffenden Triebes in der Nation bewundern; aber die Befürchtung liegt auch nahe, daß alles ohne einheitliche Prinzipien auseinander gefahren ist, und daß eigentlich von einem gemeinsamen deutschen Recht gar nicht mehr die Rede sein kann.

In der Tat läßt es sich auch nicht verkennen, daß mit der Schwächung des Kaisertums und mit dem allmählichen Zurücktreten der gemeinen Freiheit, welche als der eigentliche Kern des älteren deutschen Rechts erscheint, die wichtigsten Stützen für die gemeinsame Entwicklung desselben gefallen waren, und daß sich statt dessen, der politischen Lage des Reichs entsprechend, eine krause Mannigfaltigkeit der äußeren Formen gebildet hatte. Allein man darf dieser Erscheinung, so bedeutungsvoll sie auch war, doch auch kein zu großes Gewicht beilegen. Denn der Einfluß der Stammesverschiedenheit war nicht mehr von einem solchen Belang wie früher; die Zersplitterung in einzelne Territorien, welche zum Teil ganz zufälligen Umständen ihre Entstehung verdankten, hatte auf die Rechtsbildung noch nicht wesentlich eingewirkt, da eine Landesgesetzgebung noch so gut wie gar nicht bestand, und die unmittelbare Entwicklung des Rechts im Volk aus dem Weg der Gewohnheit und der Autonomie im Ganzen unabhängig von der Territorialität vor sich ging. Desto nachhaltiger war dagegen allerdings der Einfluß geworden, welchen die im späteren Mittelalter schroff ausgebildete Sonderung der Stände auf das Rechtswesen ausgeübt hatte, indem nur für die einzelnen Klassen der Bevölkerung gleichartige Institute galten, welche wieder in einem statuarischen Recht der einzelnen Korporationen ihre genauere Bestimmung erhielten. Indessen ist dabei auch nicht zu übersehen, daß die Grundlage im Recht der verschiedenen Stände doch etwas Gemeinsames und Nationales war, welches bei aller Mannigfaltigkeit im Einzelnen einen gewissen inneren Zusammenhang bewahrte, und das Verständnis des Rechts auch über den nächsten Lebenskreis hinaus, indem sich jeder bewegte, ausnehmend befördern mußte. Denn so schroff, wie in früheren Zeiten die Freiheit und Unfreiheit, standen sich jetzt doch die Prinzipien, welche das Recht der einzelnen Stände beherrschten, nicht mehr gegenüber, zumindest nicht in denjenigen, welche eben aus einer Vermischung jener älteren Volksklassen hervorgegangen waren, also bei der landsässigen Ritterschaft, den Stadtbürgern und den vogteipflichtigen Landleuten. Und je mehr in der allmählichen Entwicklung des modernen Staatsbürgertums diese ständische Gegensätze sich verwischten und zum Ausgleich kamen, desto entschiedener mußte wieder das Gemeinsame, dem alten Landrecht vergleichbar, hervortreten und zur Geltung gelangen, was denn für die einheitliche Entwicklung des deutschen Rechts, wenn sie ungehindert hätte vor sich gehen können, sehr förderlich gewesen wäre. Dazu kam, daß es auch nich an äußeren Hilfsmitteln fehlte, welche selbst im späteren Mittelalter auf die äußere Gleichmäßigkeit der Rechtsbildung nachhaltig einwirkten; man braucht bloß an die große und allgemeine Verbreitung der Rechtsbücher und an die tief eingreifende Tätigkeit der bedeutenderen Oberhöfe zu denken, welche, auch wenn sie nicht zu den noch bestehenden kaiserlichen Hof- und Landgerichten gehörten, eine sehr ausgebreitete Kompetenz hatten.

Bei dieser Lage der Sachen wird es nur natürlich erscheinen, daß in den engeren Kreisen des öffentlichen Lebens, und namentlich in den Genossenschaften und Gemeinden, welche sich im Allgemeinen, soweit nicht Vogtei- und Hörigkeitsverhältnisse einwirkten, der freiesten Bewegung erfreuten, die volle Anschauung des sie betreffenden Rechts noch in dieser Periode vorhanden war. Konnte es auch in einer vielbewegten, gewaltigen Zeit nicht fehlen, daß manche Verhältnisse sich verwirrten und sich nicht allenthalben zu einer festen Ordnung durchzubilden vermochten. so sind das doch nur vereinzelte Erscheinungen, welche, wenn sie nicht die Reichsverfassung betrafen, die allerdings im Argen lag, - ein allgemeines Urteil nicht bestimmen dürfen. Namentlich hatte sich die alte Gerichtsverfassung, insofern sie auf das Schöffentum gebaut war, im Wesentlichen erhalten, und wirkte noch wie früher fort, wenn auch der Königsbann zum großen Teil in die Hände der Landesherrn übergegangen war. So fand das Recht in den Volksgerichten noch sein natürliches Organ, durch welches es auf eine dem Bedürfnis entsprechende Weise gehandhabt wurde. Man braucht nur die Schöffenurteile und Weistümer [historische Rechtsquellen - wp] aus dem 15. und Anfang des 16. Jahrhunderts, von denen gerade in neuester Zeit manche interessante Sammlungen veröffentlich sind, zu betrachten, um sich zu überzeugen, wie lebendig das Recht noch im Volke war, und mit welcher Sicherheit und Gewandtheit die Schöffen es anzuwenden wußten. Denselben Eindruck machen die zahlreichen Statute, welche namentlich aus dem 15. Jahrhundert erhalten worden sind, und welche es bezeugen, daß man wichtige Institute des geltenden Rechts klar und bestimmt aufzufassen und festzustellen wußte. - Aber diesen erfreulichen Erscheinungen ist doch auch kein zu hoher Wert beizulegen; denn sie beweisen nur, daß das deutsche Volksleben in seiner korporativen Vereinzelung noch eine kerngesunde Natur hatte, und daß es in dieser Beschränkung seine Tüchtigkeit bewährte. Ist es nun eine alte Wahrheit, daß die Gesundheit eines organischen Wesens nicht bloß von der Beschaffenheit der einzelnen Glieder, sondern vor allem vom Gesamtorganismus und dessen Befinden abhängt, und daß hier der eigentliche Sitz der Lebenskraft ist; so kann auch der damalige Zustand des deutschen Volkes, dessen Reichsverfassung ganz und gar zerrüttet war, sich unmöglich als befriedigend herausstellen. Es fehlte ja eben, wie wir gesehen haben, an einem festen politischen Mittelpunkt, an welchen sich die nationale Entwicklung hätte ansetzen können; bei Kaiser und Reich war nicht die gehörige Macht, um Recht und Ordnung kräftig zu schützen; jeder Teil sorgte zunächst für sich selbst, und war, wollte er nicht dem Mächtigeren unterliegen, auf die eigene Faust und den Beistand seiner Genossen angewiesen. So standen die einzelnen Stände, Fürsten, Bündnisse und Korporationen einander drohend gegenüber und die Fehden und Vergewaltigungen nahmen kein Ende.

Die Zeit des 15. und 16. Jahrhunderts war überhaupt eine Übergangsperiode von einer solchen Bedeutung, wie sie selten in der Weltgeschichte vorgekommen ist. Das Mittelalter hatte sich überlebt; der Geist des klassischen Altertums war über das germanische Wesen gekommen, und riefe die Kultur der modernen Welt hervor. Das Feudalwesen und korporative Beschränkung entsprachen der politischen Aufgabe der abendländischen Völker nicht mehr, welche in ihrer weiteren Entwicklung die Verwirklichung des höheren Staatsprinzips anstrebten. Im Recht aber waren überhaupt tief eingreifende Reformen unabweisbar geworden, welche nur von der bewußten Kraft einer großartigen Gesetzgebung durchgeführt werden konnten. Nicht bloß das Fehdewesen und die Unsicherheit der Urteilsvollstreckung war zu beseitigen; dem Kirchenrecht stand eine völlige Umänderung bevor; auch das Strafrecht verlangte eine neue Gestaltung; der Prozeß, zum Teil mit unnötigen Formalitäten überhäuft, war auf einfachere Grundsätze zurückzubringen, und das ganze Beweisverfahren mußte eine andere Grundlage erhalten, da Gottesurteile und Eideshelfer der juristischen Überzeugung nicht mehr genügten. Sollte es aber überhaupt zu einem einheitlichen Staatswesen in Deutschland kommen, so mußte auch das Privatrecht in seiner regellosen Mannigfaltigkeit beschränkt und auf einfachere Formen zurückgeführt werden. Denn man konnte sich dann nicht mehr damit begnügen, daß in den kleineren Kreisen des öffentlichen Lebens jeder sein spezielles Recht genau kennt; auch für den Gesetzgeber und die höchsten Gerichts- und Verwaltungsbehörden war dieselbe Kunde unerläßlich, und überdies gibt es ja manche Institute, deren Geltung sich nicht auf bestimmte, enge Grenzen beschränken läßt, welche vielmehr, namentlich im erweiterten Verkehr, eine allgemeinere Teilnahme in Anspruch nehmen und deswegen eine gemeinsame Feststellung verlangen. Freilich wird ein gesundes Volksleben selbst in dieser Beziehung schon das Meiste tun, und auch die Wissenschaft kann wesentlich zur größeren Vereinfachung und zu einer prinzipienmäßigen Beherrschung des Rechtsstoffes beitragen; aber auch die Gesetzgebung muß sich dabei tätig zeigen, namentlich wenn es darauf ankommt, positive Hindernisse und unorganische Gestaltungen, welche gegen die freie Entwicklung einen hartnäckigen Widerstand leisten, zu beseitigen.

Obgleich nun, wie früher gezeigt wurde, die Reform der deutschen Reichsverfassung im Geist des nationalen Bedürfnisses mißlungen ist, so wurde doch Einzelnes von der soeben angedeuteten Aufgabe der damaligen Zeit gelöst. Das Fehdewesen war durchaus verboten, für die Rechtssicherheit überhaupt durch die Einsetzung des Reichskammergerichts gesorgt; das Strafrecht neu geordnet, das Beweisverfahren, zumindest in Kriminalsachen, wenn auch nicht glücklich, so doch nach bestimmten Prinzipien festgestellt. Aber freilich blieb das alles ein morscher, unvollendeter Bau, in dem für ein großes, nationales Volksleben keine sichere Stätte war, und der auch bald im Vergleich mit der weiteren Entwicklung der Territorialverfassung fast alle Bedeutung verlor. Es trat aber außerdem noch ein Ereignis ein, welches auf das deutsche Rechtswesen einen ganz außerordentlichen Einfluß ausübte, und dessen eigentümliche Gestaltung in der neueren Zeit überwiegend bestimmt hat. Das ist die  Aufnahme des römischen Rechts,  von welcher hier etwas ausführlicher gehandelt werden muß.
LITERATUR Georg Beseler, Volksrecht und Juristenrecht, Leipzig 1843