tb-1 BenekeStaudingerKnauerWindelbandSchopenhauerL o g i k     
 
MORITZ WILHELM DROBISCH
Kants Dinge an sich
und sein Erfahrungsbegriff

[3/3]

"Wenn Kant nun die Realität der Gegenstände im Raum durch das Gegebensein der Empfindungen für hinlänglich verbürgt hielt, so steht ihm doch nur die Alternative offen, entweder bei diesem Gegebensein, als einer nicht weiter erklärbaren Tatsache Beruhigung zu fassen, oder, weil eben darum die empirisch anschaulichen Gegenstände im Raum  nicht für rein subjektiv  bedingte Erscheinungen angesehen werden können, jene bloßen Gedankendinge zum  Realgrund  des Gegebenen zu machen."

"Wenn ein Urteil mit seinem Gegenstand übereinstimmt, in welchem Falle es  objektiv gültig  heißt, so muß es auch für  jedes urteilende Subjekt  (für jedermann) gültig sein. Aber auch umgekehrt, wenn wir Ursache haben, notwendigerweise ein Urteil für allgemeingültig zu halten (was - setzt KANT hinzu - niemals auf Wahrnehmung, sondern auf einem allgemeinen Verstandesbegriff beruth), so müssen wir es auch für objektiv gültig halten, daß es nämlich nicht bloß eine Beziehung der Wahrnehmung auf ein  Subjekt,  sondern die  Beschaffenheit des Gegenstandes  ausdrückt. Denn es wäre nicht einzusehen, aus welchem Grund die Urteile anderer notwendig mit dem meinigen übereinstimmen müßten, wenn es nicht die  Einheit des Gegenstandes  wäre, auf die sich alle Urteile beziehen müßten. Es sind daher  objektive  Gültigkeit und  notwendige  Gültigkeit  Wechselbegriffe;  und obgleich wir das  Objekt nicht kennen,  so ist doch, wenn wir ein Urteil als allgemeingültig, mithin als notwendig ansehen, eben darunter die  objektive  Gültigkeit verstanden. Wir erkennen durch dieses Urteil das  Objekt  (wenn es auch, wie es an sich beschaffen sei, unbekannt bleibt) durch die allgemeingültige und notwendige Verknüpfung der Wahrnehmungen; und da dies bei allen Gegenständen der Sinne der Fall ist, so werden Erfahrungsurteile ihre objektive Gültigkeit nicht von der unmittelbaren Erkenntnis des Gegenstandes (denn diese ist unmöglich), sondern bloß  von der Allgemeingültigkeit des empirischen Urteils  entlehnen, die aber, wie gesagt, niemals auf empirischen Bedingungen, sondern auf  reinen Verstandesbegriffen  beruth."

"Erst nachdem der Verstand den auf Wahrnehmungen gegründeten Urteilen das Siegel seiner Kategorien aufgedrückt hat, werden sie  wahr  und zu Erfahrungsurteilen. Der  Verstand  ist es, der mit Hilfe der ihm untergeordneten Einbildungskraft aus den ihm gegenüber machtlosen Empfindungen die Erfahrung  macht,  er ist der  Schöpfer der Erfahrung."

23. Dies geschieht nun durch den Beweis des  Lehrsatzes:  "Das bloße, aber empirisch bestimmte Bewußtsein meines eigenen Daseins beweist das Dasein der Gegenstände im Raum außer mir."

Der  Beweis  lautet, mit Benutzung der in der Vorrede nachgetragenen Verbesserung, wörtlich wie folgt:
    "Ich bin mir meines Daseins, als in der Zeit bestimmt, bewußt,  alle  Zeitbestimmung setzt etwas  Beharrliches  der Wahrnehmung voraus. Dieses Beharrliche kann nicht eine Anschauung in mir sein. Denn alle Bestimmungsgründe meines Daseins, die in mir angetroffen werden können, sind Vorstellungen und bedürfen, als solche, selbst ein von ihnen verschiedenes Beharrliches, worauf in Beziehung der Wechsel derselben mithin mein Dasein in der Zeit, darin sie wechseln, bestimmt werden könne. Also ist die Wahrnehmung dieses Beharrlichen nur durch ein  Ding  außer mir und  nicht  durch eine  bloße Vorstellung  eines Dings außer mir möglich. Nun ist das Bewußtsein der Zeit mit dem Bewußtsein der Möglichkeit dieser Zeitbestimmung notwendig verbunden; also ist es auch mit der Existenz der Dinge außer mir, als  Bedingung  der Zeitbestimmung notwendig verbunden, d. i. das Bewußtsein meines eigenen Daseins ist zugleich ein unmittelbares Bewußtsein des Daseins anderer Dinge außer mir."
In der Vorrede (Seite XLI) drückt KANT das Resultat dieses Beweises in diesem Satz aus:
    "Ich bin mir ebenso sicher bewußt, daß es Dinge außer mir gebe, die sich auf meinen Sinn beziehen, als ich mir bewußt bin, daß ich selbst in der Zeit existiere."
24. KANT hat diesem Beweis drei erläuternde Anmerkungen beigegeben, mit deren Benutzung wir uns denselben wie folgt, verständlich machen.
    1) Ich bin mir meines Daseins in der Zeit bewußt, d. h. ich bin mir bewußt, daß die Bestimmungen meines empirischen Ichs, von dem ich eine Anschauung habe und das daher Gegenstand des inneren Sinnes ist, in der Zeit gewechselt haben, z. B. daß ich älter geworden bin. Dieses Bewußtsein ist eine innere Erfahrung.

    2) Alle Zeitbestimmung setzt ein Beharrliches in der Wahrnehmung voraus, in Beziehung auf welches erkannt wird, daß etwas in der Zeit gewechselt hat und anders geworden ist. So wird z. B. die Ortsveränderung eines Körpers daran erkannt, daß er in Beziehung auf einen anderen in seinem Ort beharrenden Körper seine Stellung zu diesem verändert hat.

    3) Ein solches Beharrendes scheint nun zwar in der inneren Wahrnehmung das Ich der reinen Apperzeption (das reine Ich) zu sein, an dem die konkreten Bestimmungen des empirischen Ichs wechseln. Aber dasselbe ist keine Anschauung, sondern bloß die intellektuelle Vorstellung der Selbsttätigkeit eines denkenden Subjekts, daher kein Gegenstand innerer Wahrnehmung.

    4) Da nun aber der tatsächliche Wechsel meiner Vorstellungen und mein dadurch bestimmtes Dasein in der Zeit, ohne ein Beharrliches nicht erkannt werden könnte, ein solches aber in der  inneren  Erfahrung nicht anzutreffen ist, so muß dasselbe, als Bedingung der Möglichkeit, jenen Wechsel zu erkennen, in der  äußeren  Erfahrung vorhanden sein. Folglich setzt das Bewußtsein meines Daseins, als bestimmt in der Zeit, notwendigerweise das Dasein beharrender Gegenstände der äußeren Wahrnehmung im Raum voraus und ist damit dieses Dasein bewiesen.
25. Dieser Beweis ist ein apagogischer [Beweis aus der Falschheit des Gegenteils - wp], denn er will zeigen, daß, angenommen, es wären Gegenstände der äußeren Wahrnehmung im Raum nicht vorhanden, das Bewußtsein meines Daseins in der Zeit unmöglich sein würde. Aber dieses "unmöglich" bedeutet nichts anderes, als  unbegreiflich, unerklärlich.  Es ist demnach das Dasein beharrender Gegenstände im Raum  nur eine notwendige Voraussetzung unseres Denkens,  ohne welche jene Tatsache allerdings unerklärlich sein würde, aber es wird dadurch nicht die  wirkliche Existenz  jener Gegenstände im Raum gewiß gemacht. Es wird, wenn man auch die Prämissen 1 bis 3 zugibt, doch nur eine  hypothetische Erklärung  des Bewußtseins meines Daseins in der Zeit gewonnen. KANT selbst ist, wie im Vorhergehenden nachgewiesen worden ist, weit davon entfernt, es für zulässig zu halten, aus dem, was eine notwendige Voraussetzung unseres Denkens über Gegebenes ist, die wirkliche Existenz des Vorausgesetzten zu folgern. Das Kennzeichen der  Realität  eines solchen Vorausgesetzten, wodurch es  mehr  bedeutet als ein bloß Vorgestelltes, ist und bleibt ihm, daß wenigstens sein stofflicher Inhalt durch  Empfindung gegeben  sein muß. Mit diesem seinem methodischen Grundsatz kommt er in Widerspruch, wenn er hier die zur Begreiflichkeit des Bewußtseins unseres Daseins in der Zeit notwendige Voraussetzung von beharrlichen Gegenständen außer uns im Raum für einen Beweis ihres wirklichen Daseins erklärt. Der Beweis bedarf daher jedenfalls noch einer  Ergänzung,  nämlich des Nachweises, daß jene Voraussetzung kein bloßer Gedanke ist, sondern ihr Realität zukommt. (22) Und dieser Nachweis hätte KANT in der Tat zu Gebote gestanden. Denn es bedurfte nur des von ihm für unbestreitbar erklärten  empirischen Realismus,  der das Dasein von  wirklichen  Gegenständen im Raum durch die jeder  empirischen  Anschauung innewohnenden Empfindungen für  unmittelbar gewiß  gemacht erklärt. Freilich, was die  Beharrlichkeit  dieser Gegenstände betrifft, so ist sie, so weit sie auf Wahrnehmung beruth, nur eine  relative.  Wir nennen einen solchen Gegenstand hinsichtlich seiner Beschaffenheit oder seiner räumlichen Stellung zu anderen beharrlich, wenn in verschiedenen Zeitpunkten die Beobachtung uns keine Veränderung wahrnehmen läßt. Aber es kommt dabei auf die Längen der die Beobachtungen trennenden Zeiträume an. Den Bewegungen der Planeten und Kometen gegenüber können wir die Stellungen der Fixsterne zueinander als beharrlich ansehen; nichtsdestoweniger ist aber doch gewiß, daß sie sich im Laufe der Jahrhunderte ändern.

26. Gesetzt nun aber, KANT hätte in der angegebenen Art seinen Beweis ergänzt und ihm dadurch eine feste Unterlage gegeben, so wäre damit doch nichts weiter gewonnen, als dargetan, daß nur durch Anerkennung des empirischen Realismus die Frage beantwortet werden kann, wodurch das Bewußtsein unseres Daseins in der Zeit  wirklich bedingt ist.  Es ist dies aber kein neuer Beweis der Gültigkeit jenes Realismus, sondern nur eine  Bestätigung  desselben. Wir können daher überhaupt dieser Widerlegung des Idealismus keine besondere Wichtigkeit beilegen. Mit klaren Worten sagt aber die Thesis des Lehrsatzes, daß sich der Beweis nur auf die Gegenstände außer uns im Raum bezieht, also es jedenfalls nicht direkt mit der Existenz der Dinge an sich, praeter nos, zu tun hat. Der Idealismus, der widerlegt werden soll, ist der cartesische, von dem KANT im Anhang zu den Prolegomenen sagt, daß er durch seinen kritischen Idealismus gestürzt werde. Hatte er sich an verschiedenen, ob angeführten und der zweiten Auflage der Kritik mit der ersten gemeinsamen Stellen einem rein subjektiven Idealismus zugeneigt erwiesen, so betraf doch die Widerlegung der zweiten Auflage  nicht diesen  Idealismus. Wenn derselbe daher auch, wie man ihm zugeschrieben hat, seine eigentliche, wenn auch verhüllte, Herzensmeinung gewesen wäre, so würde er doch nicht, wie man ihm Schuld gegeben hat, durch jene Widerlegung von seiner ursprünglichen Weltansich abgefallen sein. An der Sicherstellung des Daseins der Gegenstände außer uns im Raum war ihm vor allem gelegen und dabei konnte immerhin die Existenz der Dinge praeter nos problematisch bleiben. Denn nicht auf diese stützte er die Realität der Gegenstände im Raum, sondern, wie schon gesagt, darauf, daß uns in den empirischen Anschauungen der Empfindungsstoff  gegeben  und kein Produkt unserer Spontaneität ist. Woher er komme, konnte er auf sich beruhen lassen und einer unbekannt bleibenden Ursache zuschreiben. Nicht die Dinge an sich, sondern die Gegenstände außer uns im Raum sind es, von denen er in der Vorrede zur zweiten Auflage sagt, daß wir von ihnen doch den ganzen Stoff zu Erkenntnissen, selbst für unseren inneren Sinn hätten. Man wird daher wohl auch behaupten dürfen, daß  diese  zunächst die  Sachen"  sind, von denen er in den Prolegomenen (Anmerkung 3 zu § 13) versichert, daß deren Existenz zu bezweifeln ihm niemals in den Sinn gekommen sei.

27. Verstand nun KANT unter den "Dingen, die unsere Sinne rühren", die Gegenstände außer uns im Raum, so waren doch beide, jene wie diese, ihm nur subjektiv bedingte Erscheinungen unbekannt bleibender Dinge und war damit gesagt, daß Erscheinungen auf Erscheinungen wirkten. Man hat jedoch daran keinen Anstoß zu nehmen; denn die Deduktion der Kategorien fordert ja gerade, daß nur Gegenstände der sinnlichen Anschauung in einem Kausalverhältnis zueinander stehen können. Noch einmal sei aber hervorgehoben, was schon zuvor nachgewiesen wurde, daß darin, daß KANT die Gestaltung des Empfindungsstoffs zu anschaulichen Vorstellungen wodurch doch erst die Gegenstände im Raum entstehen, der von der Spontaneität des Verstandes bestimmten produktiven Einbildungskraft zuschrieb, der Keim zum Umschlag seines kritischen Idealismus in einen rein subjektiven lag. Der Begriff der Erscheinung andererseits setzte zwar, wie er einschärft, etwas voraus, das erscheint, aber nicht selbst wieder Erscheinung ist. Aber dieses etwas ist ihm doch nur ein Gedankending, dessen Existenz sich weder behaupten, noch schlechthin verneinen läßt. Wenn er nun auch unabhängig davon, die Realität der Gegenstände im Raum durch das Gegebensein der Empfindungen für hinlänglich verbürgt hielt, so steht ihm doch nur die Alternative offen, entweder bei diesem Gegebensein, als einer nicht weiter erklärbaren Tatsache Beruhigung zu fassen, oder, weil eben darum die empirisch anschaulichen Gegenstände im Raum  nicht für rein subjektiv  bedingte Erscheinungen angesehen werden können, jene bloßen Gedankendinge zum  Realgrund  des Gegebenen zu machen: ein Widerspruch, den man KANT ohne zwingende Motive nicht aufbürden darf. Aber wenn auch das Erstere seine wahre Meinung war, so ist es doch nicht zu verwundern, daß  nach  ihm nicht allein der Idealismus, sondern auch der Realismus über die Grenzen, welche nach beiden Richtungen der kritische Idealismus gesteckt hatte, hinauszugehen strebte, daß der Idealismus FICHTEs Stoff und Form der Erscheinungen der Selbsttätigkeit des Ichs, dagegen der Realismus HERBARTs sowohl den Dingen außer uns, wie auch unserem eigenen geistigen Wesen selbständige Existenz und Kausalität zu vindizieren [rechtfertigen - wp] versuchte.

28. Aber schon KANT selbst rückte das empirisch-realistische Element seines Idealismus, gegenüber dem rationalistischen Moment, mehr in den Vordergrund, als er, unwillig über die Deutung seines Idealismus als eines transzendenten, die ihm die Göttingische Rezension der Kritik d. r. V. aus dem Jahre 1782 gegeben hatte, gegen diese Auslegung im Anhang zu den Prolegomenen mit den Worten protestierte:
    "Der Satz aller echten Idealisten, von der eleatischen Schule bis zu Bischof BERKELEY ist in der Formel enthalten: alle Erkenntnis durch die Sinne und Erfahrung ist nichts als lauter Schein und nur in den Ideen des reinen Verstandes und der Vernunft ist Wahrheit. Der Grundsatz, der  meinen  Idealismus durchgängig bestimmt und regiert, ist dagegen: alle Erkenntnis von Dingen aus bloßem reinen Verstand und reiner Vernunft ist nichts als lauter Schein und  nur in der Erfahrung ist Wahrheit."  
KANT fand sich daher veranlaßt, in den §§ 18 bis 20 der Prolegomenen seinen Begriff von der Erfahrung ausführlicher und faßlicher, als es in der ersten Auflage der Kritik (besonders im zweiten Abschnitt der Deduktion der reinen Verstandesbegriffe) geschehen war, auseinander zu setzen. - Untersuchen wir jetzt, ob es KANT damit gelungen ist, allen Mißdeutungen seines Idealismus vorzubeugen.

29. Alle Erfahrung - damit beginnt KANTs Erörterung ihres Begriffs - findet ihren Ausdruck in  empirischen Urteilen;  aber nicht alle empirische Urteile sind  Erfahrungsurteile,  sondern nur solche, welchen  objektive Gültigkeit  zukommt. Empirische Urteile dagegen, welche nur  subjektive Gültigkeit  haben, sind bloße  Wahrnehmungsurteile.  Diese bedürfen nur der  logischen Verknüpfung  der Wahrnehmungen in einem denkenden Subjekt. Die Erfahrungsurteile dagegen erfordern jederzeit außer der Vorstellung der sinnlichen Anschauung noch  besondere  im Verstand erzeugte Begriffe, welche es erst  machen,  daß das empirische Urteil  objektiv  gültig wird. So ist z. B. der Satz: wenn die Sonne einen Stein bescheint, so wird er warm, ein bloßes Wahrnehmungsurteil; es enthält  keine Notwendigkeit;  denn diese Wahrnehmungen finden sich nur  gewöhnlich  verbunden. Sagt man aber: die Sonne  erwärmt  den Stein, so kommt über die Wahrnehmung noch der Verstandesbegriff der  Ursache  hinzu, der den Begriff des Sonnenscheins mit dem der Wärme verknüpft und das synthetische Urteil wird notwendigerweise  allgemeingültig  und dadurch das Wahrnehmungsurteil zu einem Erfahrungsurteil.

30. Gegen diese Ausführung läßt sich zunächst Folgendes einwenden. Warum soll ein Urteil wie dieses: so oft ich bisher sah, daß die Sonne eine Zeit lang einen Stein beschien, fühlte ich, daß dieser allmählich wärmer wurde, nicht ein Erfahrungsurteil heißen? Es unterscheidet sich von den einander ähnlichen singulären Urteilen, aus denen es durch Induktion gebildet ist, vermöge seiner  komparativen  [vergleichenden,wp]  Allgemeinheit  und ich mache damit eine Erfahrung, die allerdings zunächst nur für mich  subjektive  Geltung hat. Wenn aber alle anderen Individuen meiner Gattung unter denselben Umständen immer dieselbe Folge von Empfindungen des Gesichts und Gefühls wahrnehmen, so erhält das Urteil eine  allgemein-subjektive  Geltung und drückt eine  menschliche  Erfahrungstatsache von komparativer Allgemeinheit aus.

Andererseits ist dagegen der Satz: die Sonne erwärmt den Stein, sie ist die Ursache, seiner zunehmenden Wärme,  gar nicht mehr der Ausdruck einer reinen Erfahrung,  sondern die kurze Andeutung einer  Erklärung  der vorgedachten, nur auf einer Reihe einander ähnlicher Wahrnehmungen beruhenden Erfahrungstatsache, welche Erklärung vollständiger etwa lauten würde: weil die Lichtstraheln der Sonne zugleich Wärmestrahlen sind, die in den Stein eindringen und die, weil dieser sie langsamer an die ihn umhüllende Luft abgibt, als sie eindringen, sich in ihm anhäufen, so  muß  der Stein allmählich wärmer werden. Allerdings wird dadurch  begreiflich,  daß die Erwärmung des Steins eine  notwendige Folge  des andauernden Bescheinens desselben durch die Sonne ist und wird nun, wie KANT sagt, der Begriff der Wärme mit dem des Sonnenscheins notwendig verknüpft. Aber diese Notwendigkeit wird erst durch  Subsumtion  des durch bloß formalen Verstandesgebrauch aus den gegebenen Wahrnehmungen gezogenen  assertorischen  [als gültig behaupteten - wp] Urteils (immer wenn die Sonne usw. wird der Stein warm) unter den a priori gültigen Grundsatz: jeder Ursache folgt  notwendigerweise  eine Wirkung nach (weil eine Ursache ohne Wirkung undenkbar ist). Diese Subsumtion  macht  jedoch  nicht  erst das aus den Wahrnehmungen gezogene Urteil zu einem  Erfahrungsurteil.  Denn gerade die bloß assertorische [behauptende - wp] (nicht die apodiktische [logisch zwingende, demonstrierbare - wp]) Modalität und die nur komparative (nicht strenge) Allemeinheit eines Urteils ist das Kennzeichen, daß es eben ur aus der Erfahrung stammt. KANT schärft ja oft und nachdrücklich ein, daß streng allgemeine und notwendige Urteile  nicht  aus der Erfahrung entspringen, sondern Erzeugnisse der Verstandestätigkeit sind. In denselben Prolegomenen (§ 14) sagt er:
    "Nun lehrt mich die Erfahrung zwar  was  da sei und  wie  es sei,  niemals  aber, daß es notwendigerweise so und nicht anders sein müsse."
Und mit denselben Worten sagt das schon die erste Seite der ersten Auflage der Kritik und in ähnlicher Weise die zweite Auflage Seite 3.

31. KANT scheint der Widerspruch mit diesen seinen eigenen Bestimmungen, in den er verfällt, indem er für das Erfahrungsurteil notwendige Gültigkeit fordert, ganz entgangen zu sein. Denn er sucht sich hier (in den Prolegomenen) darüber auf folgende Weise zu rechtfertigen. Wenn ein Urteil mit seinem Gegenstand übereinstimmt, in welchem Falle es  objektiv gültig  heißt, so muß es auch für  jedes urteilende Subjekt  (für jedermann) gültig sein. Aber auch umgekehrt, wenn wir Ursache haben, notwendigerweise ein Urteil für allgemeingültig zu halten (was - setzt KANT hinzu - niemals auf Wahrnehmung, sondern auf einem allgemeinen Verstandesbegriff beruth), so müssen wir es auch für objektiv gültig halten, daß es nämlich nicht bloß eine Beziehung der Wahrnehmung auf ein  Subjekt,  sondern die  Beschaffenheit des Gegenstandes  ausdrückt. Denn es wäre nicht einzusehen, aus welchem Grund die Urteile anderer notwendig mit dem meinigen übereinstimmen müßten, wenn es nicht die  Einheit des Gegenstandes  wäre, auf die sich alle Urteile beziehen müßten. Es sind daher  objektive  Gültigkeit und  notwendige  Gültigkeit  Wechselbegriffe;  und obgleich wir das  Objekt nicht kennen,  so ist doch, wenn wir ein Urteil als allgemeingültig, mithin als notwendig ansehen, eben darunter die  objektive  Gültigkeit verstanden. Wir erkennen durch dieses Urteil das  Objekt  (wenn es auch, wie es an sich beschaffen sei, unbekannt bleibt) durch die allgemeingültige und notwendige Verknüpfung der Wahrnehmungen; und da dies bei allen Gegenständen der Sinne der Fall ist, so werden Erfahrungsurteile ihre objektive Gültigkeit nicht von der unmittelbaren Erkenntnis des Gegenstandes (denn diese ist unmöglich), sondern bloß  von der Allgemeingültigkeit des empirischen Urteils  entlehnen, die aber, wie gesagt, niemals auf empirischen Bedingungen, sondern auf  reinen Verstandesbegriffen  beruth. Wenn - so heißt es zum Schluß - durch den Verstandesbegriff die Verknüpfung der Vorstellungen, die unserer Sinnlichkeit gegeben sind, allgemeingültig bestimmt wird, so wird der  Gegenstand  durch dieses Urteil bestimmt und das Urteil ist  objektiv. 

32. Der Begriff der  objektiven Gültigkeit  eines Urteils wird hier in einem zweifachen Sinn gebraucht. Nach seiner  ersten  und eigentlichen Bedeutung ist darunter die Übereinstimmung eines Urteils mit seinem Gegenstand zu verstehen. Wird nun gefordert, daß das, was das Urteil über den Gegenstand aussagt, mit der Beschaffenheit, die dieser  an sich,  d. h. unabhängig von unserem Wahrnehmen und Denken haben mag, übereinstimme, so sind, da wir diese Beschaffenheit weder durch unsere Sinnlichkeit noch durch unseren Verstand zu erkennen vermögen, sind uns Menschen in  dieser  Bedeutung des Wortes objektiv gültige Urteile unmöglich. Man kann nun aber auch  zweitens  unter objektiv gültigen Urteilen solche verstehen, die eine  mehr als bloß subjektive  Geltung in Anspruch nehmen dürfen. Bloß subjektiv sind nun alle auf Wahrnehmung beruhende Urteile insofern, als sie von der besonderen eigentümlichen sinnlichen Organisation des wahrnehmenden Subjekts abhängen. Unabhängig von dieser Beschränkung und insofern  allgemeingültig  sind dagegen solche Urteile, die  für alle  (wie wir)  denkende Wesen  Gültigkeit haben, also auf reinen Denkgesetzen beruhen. Nennt man nun dergleichen Urteile in der zweiten Bedeutung objektiv gültige, so sind nicht sowohl, wie KANT sagt, Allgemeingültigkeit und objektive Gültigkeit Wechselbegriffe als vielmehr schlechthin  identisch Begriffe. Von dieser Art objektiver Gültigkeit sind alle allgemeinen und notwendigen Urteile überhaupt, daher auch diejenigen, die unmittelbar aus reinen Verstandesbegriffen folgen. Aber man hat sich sehr zu hüten, dieser  zweiten  Bedeutung des objektiv Gültigen die  erste  zu unterschieben. In diesen Fehler verfällt KANT, wenn er objektive Gültigkeit und notwendige Gültigkeit für Wechselbegriffe erklärt und daher behauptet, daß wenigstens aus  solchen  notwendigen Urteilen, die unmittelbar auf Verstandesbegriffen beruhen, auch die Übereinstimmung derselben mit ihrem Gegenstand folge, mithin ihnen in  diesem  Sinne objektive Gültigkeit zukomme.

33. Wenn nämlich KANT sagt: Wahrnehmungsurteile erhalten erst durch Subsumtion unter Verstandesbegriffe objektive Gültigkeit, so ist das in der  zweiten  Bedeutung des Ausdrucks richtig. Denn ihre assertorische Modalität geht dadurch in apodiktische, ihre nur komparative Allgemeinheit in strenge Allgemeinheit über, sie werden gültig für jedes denkende Wesen. Aber Übereinstimmung mit ihrem Gegenstand und somit objektive Gültigkeit in der  ersten  Bedeutung wird ihnen dadurch nicht verliehen. Denn Einstimmigkeit mit dem Gegenstand an sich, mit dem transzendentalen Objekt, ist uns, wie schon bemerkt, nicht erreichbar; Übereinstimmung mit dem Gegenstand der Wahrnehmung muß aber jedes Wahrnehmungsurteil haben, da es ohne diese gar keinen Anspruch auf, wenn auch nur subjektive, Gültigkeit hätte. Überdies bestimmt, unter der Voraussetzung seiner Gültigkeit, erst die Form desselben,  welcher  von allen Verstandesbegriffen hier anwendbar ist, unter welchen es allein subsumiert werden kann. Allerdings haben die Verstandesbegriffe und die aus ihnen unmittelbar hervorgehenden allgemeinen und notwendigen Urteile eine, wenn auch unbestimmte Beziehung auf  Objekte überhaupt,  denn sie stellen Eigenschaften und Verhältnisse jedes denkbaren Objekts dar. Aber sie setzen nicht selbst bestimmte Objekte, sondern erwarten, daß diese ihnen anderswoher dargeboten werden. Dies geschieht nun nach KANT in der empirischen Anschauung und die Deduktion der Kategorien beweist, daß zwischen den Gegenständen der empirischen Anschauung und den Formen der Verstandesbegriffe eine durchgängige Einstimmigkeit besteht und nur durch Anwendung dieser Begriffe auf jene Anschauungen wahre Erkenntnis gewonnen werden kann. Die Kategorien und di aus ihnen fließenden allgemeinen und notwendigen Urteile  empfangen  jedoch erst durch den Nachwies ihrer Anwendbarkeit auf Gegenstände der empirischen Anschauung und die darauf sich gründenden assertorischen und komparativ allgemeinen Urteile  objektive Gültigkeit  in der  ersten  und eigentliche Bedeutung:  sie verleihen nicht umgekehrt  dieselbe diesen letzteren. Wenn also KANT behauptet, daß erst durch die Subsumtion unter Verstandesbegriffe Wahrnehmungsurteile objektive Gültigkeit in der ersten und eigentlichen Bedeutung erhalten und erst dadurch zu Erfahrungsurteilen werden, so steht das in Widerspruch mit dem, was die Deduktion der Kategorien lehrt.

34. Um das alles noch am obigen Beispiel KANTs zu erläutern, so ist in demselben der Kausalbegriff der Verstandesbegriffe, aus dem unmittelbar das allgemeine und notwendige, daher allgemein (für jedes denkende Wesen) gültige Urteil: jede Ursache muß eine Wirkung haben, folgt. Andererseits steht in dem aus wiederholten Wahrnehmungen gewonnenen empirischen Urteil: immer wenn die Sonne einen Stein bescheint, so wird er warm, die Konsequenz, Wärmezunahme, zur Antezedens [dem Vorhergehenden - wp], Bescheinung des Steins durch die Sonne, im Verhältnis einer  Zeitfolge.  Erst dadurch ist die Anwendbarkeit des Kausalbegriffs (und gerade nur dieses unter den übrigen Kategorien) angezeigt. Denn nach KANT ist die Kausalität  eine Regel der Zeitfolge  und er sagt ausdrücklich (23):
    "Die Zeitfolge ist allerdings  das einzige empirische Kriterium  der Wirkung in Bezug auf die Kausalität der Ursache, die vorangeht."
Dann aber muß die Zeitfolge  sicher erkennbar sein, bevor  an eine Subsumtion des empirischen Urteils unter ein allgemeines und notwendiges zu denken ist, es muß das empirische Urteil, welches aussagt, daß die Erwärmung des Steins der Bescheinung desselben durch die Sonne zeitlich nachfolgt, mit den gemachten Wahrnehmungen, auf denen es beruth, übereinstimmen und in  diesem  Sinne  objektive Gültigkeit  haben. Das aus der Subsumtion folgende Urteil: der andauernd auf den Stein fallende Sonnenschein ist die Ursache der zunehmenden Wärme des Steines,  erweitert  nun allerdings unsere Erkenntnis; denn wir gewinnen dadurch die Einsicht, daß die Erwärmung des Steins nicht bloß eine  tatsächliche zeitlich,  sondern auch eine  logisch notwendige  Folge des Sonnenscheins ist. Aber das empirische Urteil erhält dadurch nicht erst objektive Gültigkeit in der ersten Bedeutung (die es schon an und für sich hat), sondern nur in der zweiten und  wird nicht erst  durch diese Subsumtion ein  Erfahrungsurteil,  sondern  ist  es schon ganz  unabhängig davon.  Daß, da jede Erfahrung sich nur in einem Urteil aussprechen läßt, ein  formaler logischer Verstandesgebrauch  eine Bedingung der Möglichkeit der Erfahrung ist, muß anerkannt werden; dagegen müssen wir bestreiten, daß erst durch die Subsumtion unter die Kategorien die Erfahrung wirklich zustande kommt. Die Kategorien  liegen nicht schon in der Erfahrung,  sind nicht, wie KANT behauptet, ein wesentlicher und unentbehrlicher Bestandteil derselben, sondern  kommen zu ihr erst hinzu.  Sie werden zwar nicht willkürlich herbeigezogen, sondern das Bedürfnis, die Erfahrungsurteile unserem Denken, als nicht bloß tatsächlich gegebene, sondern auch notwendige, verständlich zu machen, treibt dazu an; aber nur die  Hinweisung  auf diejenigen Kategorien, welche das leisten, ist in den empirischen Urteilen enthalten, die Kategorien selbst liegen aber nicht schon in ihnen. (24)

35. Erinnern wir uns jetzt an KANTs Versicherung, der Grundsatz, der seinen Idealismus bestimme und regiere, sei: nur in der Erfahrung ist Wahrheit, so hat die vorstehende Analyse seines Erfahrungsbegriffs gezeigt, wieviel daran fehlt, daß von ihm die Erfahrung als ein Gegengewicht zu den Überbegriffen der Spekulation betrachtet wird, daß ihr auch nur die Rolle übertragen würde, die Ergebnisse der letzteren zu kontrollieren. Denn erst nachdem der Verstand den auf Wahrnehmungen gegründeten Urteilen das Siegel seiner Kategorien aufgedrückt hat, werden sie  wahr  und zu Erfahrungsurteilen. Der  Verstand  ist es, der mit Hilfe der ihm untergeordneten Einbildungskraft aus den ihm gegenüber machtlosen Empfindungen die Erfahrung  macht,  er ist der  Schöpfer der Erfahrung.  Dieser überwiegend idealistische Geist durchzieht die ganze Erkenntnistheorie KANTs und tritt in den Grundsätzen des reinen Verstandes, insbesondere in den Analogien der Erfahrung, am schärfsten hervor.

Die dominierende Stellung, die KANTs Idealismus den Verstandesbegriffen auf dem Gebiet der Erfahrung zuweist, veranlaßten ihn schon in der  ersten  Auflage der Kritik (Seite 127) zu dem Ausspruch:
    "So übertrieben, so widersinnig es auch lautet zu sagen: der Verstand ist selbst der Quell der Gesetze der Natur und mithin der formalen Einheit der Natur, so richtig und dem Gegenstand, nämlich der Erfahrung angemessen, ist gleichwohl eine solche Behauptung."
Noch nachdrücklicher sagt er in den Prolegomenen (§ 36a. E.):
    "Der Verstand schöpft seine Gesetze (a priori) nicht aus der Natur, sondern schreibt sie dieser vor."
Indessen setzt er doch am ersteren Ort einlenkend hinzu:
    "Zwar können  empirische  Gesetze, als solche, ihren Ursprung keineswegs vom reinen Verstand herleiten, sowenig als die unermeßliche Mannigfaltigkeit der Erscheinungen aus der reinen Form der sinnlichen Anschauung begriffen werden kann. Aber alle empirischen Gesetze sind nur  besondere Bestimmungen  der  reinen  Gesetze des Verstandes, unter welchen und nach deren Norm jene erst möglich sind und die Erscheinungen eine gesetzliche Form annehmen."
Noch bestimmter erklärt die  zweite  Auflage der Kritik (Seite 165):
    "Auf mehrere Gesetze aber als die, auf denen eine  Natur überhaupt,  als Gesetzmäßigkeit der Erscheinungen in Raum und Zeit, beruth, reicht auch das reine Verstandesvermögen nicht aus, durch bloße Kategorien den  Erscheinungen  Gesetze vorzuschreiben. Es muß Erfahrung hinzukommen, um letztere überhaupt kennen zu lernen;  von  Erfahrung überhaupt  und dem, was als ein Gegenstand derselben erkannt werden kann, geben allein jene Gesetze a priori Belehrung."
36. Versuchen wir es, uns diese Unterscheidungen zwischen reinen allgemeinen und empirischen besonderen Gesetzen der Natur, sowie zwischen Erfahrung überhaupt und einer zu dieser noch hinzukommenden (besonderen) Erfahrung, verständlich zu machen und uns ein Urteil darüber zu bilden

Unter den  reinen  und  allgemeinen  Gesetzen der Natur sind ohne Zweifel die Grundsätze des reinen Verstandes, also die Axiome der Anschauung, die Antizipationen der Wahrnehmung, die Analogien der Erfahrung und die Postulate des empirischen Denkens gemeint, die nach KANTs Theorie  jeder möglichen  Erfahrungswelt Gesetzmäßigkeit verleihen. Von ihnen werden nun  empirische  Gesetze unterschieden, die nur in der  wirklichen  Welt der Erscheinungen Geltung haben und als besondere beschränkende Bestimmungen jener allgemeinen Gesetze anzusehen sind, weil doch die konkrete Wirklichkeit vom allgemein Möglichen unterscheidbar sein muß. Der naturwissenschaftliche Sprachgebrauch nennt jedoch nicht alle Naturgesetze empirische, sondern nur solche, die durch Induktion aus Reihen von Beobachtungen und Experimenten abgeleitet sind und stets nur in Sätzen von assertorischer [behaupteter - wp] Modalität und komparativer [vergleichender - wp] Allgemeinheit ihren Ausdruck finden, nicht aber schon auf allgemeine und notwendige Geltung Anspruch erheben kann. Sie haben eben nur tatsächliche, erfahrungsmäßige Geltung und hieraus erhellt sich, daß der naturwissenschaftliche Begriff von Erfahrung ein ganz anderer ist, als der Kantische, daß die Naturwissenschaft diesen empirischen Gesetzen  volle objektive Gültigkeit  zuerkennt. So sind z. B. die Keplerschen Gesetze empirische, die nichts weiter aussagen, als daß die Planeten sich (im Mittel) nach diesen Gesetzen  wirklich  um die Sonne bewegen. Jedes empirische Gesetz fordert nun allerdings auf, Antwort zu geben auf die Frage,  warum  es so und nicht anders ist, der  Erklärungsgrund  aufzusuchen, von dem es eine  notwendige Folge  ist, was in Bezug auf die KEPLERschen Gesetze NEWTONs Gravitationsgesetz leistete. Ebenso sind die Gesetze der Zurückwerfung, Brechung, Farbenzerstreuung, Beugung, usw. des Lichts empirische Gesetze, die längst feststanden, bevor es gelant, sie aus dem Gesetz der Undulation des Lichtäthers befriedigend zu erklären. Aber durch die Erklärung wird das empirische Gesetz nicht erst sichergestellt, sondern nur  deduziert,  d. h. dem denkenden Verstand  begreiflich  gemacht und die Erklärung muß sich nach dem, was das empirische Gesetzt bereits  festgestellt hat, richten.  Was zweitens den Unterschied betrifft, der zwischen Erfahrung überhaupt und derjenigen Erfahrung bestehen soll, die, wie KANT sagt, hinzukommen muß, um empirische Gesetze der Natur kennen zu lernen, so läßt sich KANT nicht darauf ein, ihn näher zu erörtern. Hätte er es getan, so würde ihm schwerlich entgangen sein, daß es nur  eine  Art von Erfahrung gibt, daß sein Begriff von "Erfahrung überhaupt" fehlerhaft ist, weil in den empirischen Anschauungen, in denen  alle  Erfahrung wurzelt, nicht bloß der Stoff, sondern auch die bestimmten Formen der Gegenstände der Wahrnehmung  gegebene  sind und der Verstand bei der Aufstellung von empirischen Gesetzen der Erscheinungen sich  nach diesem Gegebenen richten muß. 

37. In derselben Weise ist nun auch die berühmte Stelle in der Vorrede zur zweiten Auflage der Kritik der r. V. (Seite XVI) zu beurteilen, wo KANT sein kritisches Unternehmen im Vergleich mit den Versuchen der Metaphysiker, durch bloße Begriffe zu einer Erkenntnis der Dinge zu gelangen, als eine  Revolution der Denkart  bezeichnet, von ähnlicher Art wie die Umwälzung, die KOPERNIKUS in unsere Vorstellung von den Bewegungen der Himmelskörper gebracht hatte. Gleichwie nämlich dieser, nachdem es mit der Erklärung der Himmelsbewegungen nicht gut fortgewollt, wenn man annahm, das ganze Sternenheer drehe sich um den Zuschauer, versucht hat, ob es nicht besser gelingen möchte, wenn er den Zuschauer sich drehen und dagegen die Sterne in Ruhe ließ, so möge man es doch einmal auch versuchen, nachdem die Annahme, unsere Erkenntnis müsse sich nach den Gegenständen richten, zu keiner haltbaren Erkenntnis der Dinge geführt habe, ob wir nicht in den Aufgaben der Metaphysik damit besser fortkommen, daß wir annehmen, die Dinge müssen sich nach unserer Erkenntnis (will sagen: nach der Organisation unseres Erkenntnisvermögens) richten.

In der Tat ist KANT in ähnlichem Sinne Reformator wie es Kopernikus war. Denn es war ein glücklicher und fruchtbarer Gedanke, den  subjektiven  Bedingungen der Möglichkeit einer Erkenntnis der Dinge nachzuforschen. Wahrnehmen, Vorstellen und Denken sind die Geistestätigkeiten, aus deren Ineinandergreifen unsere Erkenntnis entspringt. Gibt es Dinge außer uns, so können wir uns jedenfalls von ihnen nur solche Vorstellungen und Begriffe bilden, die nach den Gesetzen unserer Erkenntnistätigkeiten möglich sind. Insofern haben wir allerdings Grund zu sagen: unsere Erkenntnis der Dinge muß sich nach den gesetzlichen Einrichtungen unseres Erkenntnisvermögens richten. Aber andererseits findet doch der  Gebrauch  der Vorstellungen und Begriffe, die wir teils ursprünglich besitzen, teils durch Kombinationen und Modifikationen derselben uns weiter daraus bilden können, seine  Schranke  an dem, was uns in den empirischen Anschauungen  gegeben  ist und das, wie es sich zeigte, mehr ist als das bloß Stoffliche. Insofern müssen sich also unsere Vorstellungen und Begriffe  nach dem Gegebenen richten.  Führt man nun den Zwang, den uns alles Gegebene antut, auf die Einwirkung von Dingen zurück, so muß sich, wenigstens  mittelbar,  doch zugleich  unsere Erkenntnis nach den Dingen richten.  Und eben dies hat KANT übersehen.

38. Auch die Reform der Astronomie wurde durch KOPERNIKUS nur glücklich  eingeleitet.  KEPLER, mit derselben, in Absicht auf die tägliche Umdrehung der Erde und ihren, sowie aller Planeten, Umlauf um die Sonne völlig einverstanden, sah sich doch genötigt, hinsichtlich der Bewegungsgesetze der Planeten die Astronomie noch einmal zu reformieren. Denn KOPERNIKUS beseitigte zwar die Epizyklen des Ptolemäischen Systems, aber es sollten sich doch noch die Planeten auf dem Umfang von Kreisen bewegen, deren Mittelpunkte gegen den Mittelpunkt der Sonne eine exzentrische Lage hatten und alle diese Bewegungen sollten gleichförmige sein. Diese kreisförmige und gleichmäßige Bewegung war in der griechischen Astronomie den Himmelskörpern a priori dekretiert; denn sie schien die einfachste und vollkommenste, daher den Planeten als überirdischen Wesen, angemessenste Bewegungsform zu sein. Auch KEPLER war ursprünglich in diesem philosophischen Vorurteil befangen. Aber alle seine Versuche, die genaueren Beobachtungen des TYCHO de BRAHE über den Planeten Mars mit dieser Hypothese in Übereinstimmung zu bringen, scheiterten. Seine rastlosen Bemühungen wurden erst von einem glänzenden Erfolg gekrönt, als er sich von jener Hypothese frei machte und sich mit seinen Berechnungen nach dem durch TYCHOs Beobachtungen  Gegebenen richtete,  wo denn bekanntlich die exzentrischen Kreisbahnen den elliptischen und die gleichförmige Bewegung einer ungleichförmigen, aber an ein periodisches Gesetz gebundenen, weichen mußte.

Vielleicht kann man auch von KANT sagen, daß ein Vorurteil unvermerkt seiner Erkenntnistheorie einen idealistischeren Charakter aufgeprägt habe, als es in seiner Absicht lag. Die Idee von der hohen Würde der Vernunft rechtfertigte es, dieser auf moralisch-praktischem Gebiet die Dignität des Gesetzgebers zu übertragen. Es war verlockend, ihr auch im theoretischen Feld eine ähnliche Stellung zuzuweisen, der reinen theoretischen Vernunft, d. h. den Formen der Sinnlichkeit und den Kategorien des Verstandes die Macht zuzutrauen, aus dem unscheinbaren Material der Empfindungen die Erscheinungswelt aufzubauen und ihr Gesetze vorzuschreiben. KANT lehnte es zwar ab, ohne Einschränkung dieser Ansicht zu sein; aber seine Erkenntnistheorie widersprach in der Tat dieser Deutung nicht. Und wenn er von ihr sagte, daß sie nur von der Erfahrung überhaupt Belehrung gebe, so hieß das nichts anderes, als sie mache nur die  Möglichkeit  einer Erfahrung im allgemeinen begreiflich. Was aber zu diesem Möglichen hinzukommen muß, um die  wirkliche  Erfahrung in ihrer konkreten Bestimmtheit zu begreifen, das näher anzugeben vermochte er nicht. - Man kann in KANT aufrichtig den Kopernikus der Erkenntnistheorie verehren, ohne jeoch zu verkennen, daß er für einen KEPLER noch Platz gelassen hat.
LITERATUR - Moritz Wilhelm Drobisch, Kants Dinge an sich und sein Erfahrungsbegriff, Hamburg und Leipzig 1885
    Anmerkungen
    22) Auch NEWTON hielt, nachdem er gefunden hatte, daß die Bewegung eines Himmelskörpers um einen Zentralkörper nach den KEPLERschen Gesetzen unter Voraussetzung seines Gravitationsgesetzes begreiflich werde, dieses deshalb noch nicht für ein Naturgesetz, sondern bloß für ein hypothetisches Erklärungsprinzip. Erst von da ab wurde es ihm zu einem Naturgesetz von  realer  Gültigkeit, als ihm die Rechnung ergeben hatte, daß die Anziehungskraft der Erde, welche die Körper an ihrer Oberfläche nach GALILEIs experimentell bestätigtem Gesetz zum Fallen nötigt, nur dann, wenn sie sich bis zum Mond erstreckt und nach dem Gravitationsgesetz abnimmt, die Erhaltung des Mondes in seiner Bahn um die Erde erklärt. Erst durch diesen nachgewiesenen Zusammenhang mit der tatsächlich gegebenen Schwerkraft erhielt das Gravitationsgesetz objektive Gültigkeit.
    23) KANT, Kritik d. r. V., 1. Auflage Seite 203, 2. Auflage Seite 249
    24) Gerade darauf legt aber KANT das größte Gewicht. Denn er findet es im Eingang von § 21a der Prolegomena für nötig, seine Leser daran zu erinnern, "daß hier nicht von der Entstehung der Erfahrung die Rede ist, sondern  von  dem, was in ihr liegt."