![]() |
![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() | |||||
Die Geschichte der Erziehung [6/12]
III. [ Fortsetzung ] Das Verhältnis der hellenischen ständischen Gesellschaft zur Erziehung kann man aber nicht bloß aus der gleichzeitigen Praxis erkennen, sondern auch aus der gleichzeitigen Theorie. Das gilt sogar von PLATOs Staat. "So idealistische auch sein (PLATOs) Staatsbild auf den ersten Blick erscheinen mag, sagt F. K. HERMANN (1), so läßt es sich doch bei einiger näherer Verfolgung unschwer nachweisen, daß er fast jeden einzelnen Zug desselben aus der Wirklichkeit des griechischen Staatslebens geschöpft und die Abstraktion des griechischen Staatslebens geschöpft und die Abstraktion der Wissenschaft lediglich zur formalen und harmonischen Verknüpfung dieser Züge angewandt hat." Noch mehr aber als von der Theorie des "Staates" wird dasselbe von derjenigen der "Gesetze" PLATOs und von der Theorie des *ARISTOTELES gelten, die ja beide der Wirklichkeit näher bleiben. Zunächst illustrieren beide, PLATO und ARISTOTELES, durch ihre Idealbilder die Abhängigkeit der Erziehung von den Aufgaben der Gesellschaft. Denn beide konstruieren die Erziehung zunächst aus den Erfordernissen des sozialen Lebens. Sie führen das theoretisch durch, was sie im Leben beobachtet haben, nur noch folgerichtiger und allgemeiner, als das Leben selbst. Da für den Staat die Erziehung so wichtig ist, so sind sie konsequenter als das Leben; sie lassen keinen Zweig der Erziehung vom Staat ungeregelt. Im Idealstaat PLATOs bald nach der Geburt, im Gesetzesstaat desselben nach dem vollendeten dritten Lebensjahr (2) und in ARISTOTELES' bestem Staat nach dem vollendeten 7. Lebensjahr (3) gehört das Kind dem Gemeinwesen. Die Stände sind zwar scharf gesondert, aber die Erziehung ist wenigstens bei PLATO für alle Kinder gleich, nur die Art der Gesinnung und das Maß der Fähigkeit entscheiden, welchem Stand das Kind zuzuteilen ist. Aber nicht bloß die Form, auch den Inhalt der Erziehung bestimmt das öffentliche Interesse. Die Gymnastik wird verlangt, ganz Wie in der Wirklichkeit und überall wird auf den Krieg, zu dem sie den Körperaber noch mehr die Seele vorbereiten soll, hingewiesen. Für die musische Bildung aber wird nicht einfach das Programm von der Wirklichkeit abgeschrieben, sondern an dieser Wirklichkeit scharfe Kritik geübt, eine Kritik aber, die den ständischen Staat nicht auflösen, sondern vollenden will und uns darum dessen Wesen erst recht scharf erkennen läßt. PLATO fühlt sehr wohl, daß eine ständische, nicht mehr patriarchalische Gesellschaft auf bewußten sittlichen Grundsätzen beruhen muß, die unter dem Schutz mächtiger Götter stehen, daß diese Götter streng sittliche sein müssen und darum die reinen Naturgötter HOMERs nicht mehr in den zur Erziehung zu verwendenden Sagenstoffen passen. Daher die scharfe Kritik, die er an den Götter- und Heroengestalten HOMERs und der Tragiker übt und die Verbannung derselben aus der Erziehung. Daher auch die Forderung, die *ARISTOTELES stellt, (4) "daß die Pädonomen genannten Beamten sich darum kümmern, welcher Art die Erzählungen und Sagen sein sollen, die die Kinder in diesem (sehr frühen) Alter hören dürfen". Selbst die Spiele der ersten 7 Lebensjahre will er der Kritik unterworfen wissen, sie dürfen nicht "unanständig" sein. Diese ethische Kritik geht bekanntlich bei PLATO und bei ARISTOTELES noch weiter. PLATO verlangt, daß gewissermaßen die ganze geistige Atomosphäre, in der die Jugend aufwächst, gesund sei. "Diejenigen Künstler (5), sagt er, müssen wir suchen, die imstande sind, das Wesen des Guten und Schönen in edler Weise zu zeigen, damit die Jünglinge, gleichsam in einer gesunden Gegend wohnend, von allen Seiten gefördert werden, gleichsam ein von gesunden Gegenden her wehender Wind ihnen nur von edlen Werken zu Gesicht oder zu Gehör etwas zutrage und sie unbemerkt von Kindheit an zur Gleichheit, zur Freundschaft und zur Harmonie zwischen Worten und Werken führe." Daher die bekannte Ausweisung der Dichter aus seinem Idealstaat, nicht aller Dichter jedoch, wie man ihm gewöhnlich nachsagt, sondern nur derjenigen, die in Klagen oder weichlichen Gefühlen dahinschmelzen. Die Dichter ernster Hymnen und der Loblieder, die wahre Helden darstellen, werden nicht verbannt. (6) ARISTOTELES verbietet der Jugend wenigstens, wenn auch nicht den Erwachsenen, Spottgedichte und Komödien. (7) Und da noch mehr als die Dichtung die - übrigens fast immer mit Dichtung vereinte - Musik wirkt - denn "Rhythmus und Tonart dringen am tiefsten ins Innere der Seele und ergreifen sie am stärksten" (8), so muß auch diese der ethischen Auslese unterworfen werden. Die verschiedenen Tonarten haben einen verschiedenen sittlichen Charakter. Die lydischen Tonarten sind teils jammernd und klagend, teils schwelgerisch, die ionische hat diese letzte Eigenschaft. So bleiben nur die dorische und die phrygische Tonart übrig, die allein das Verhalten eines im Krieg tapferen, im Frieden besonnenen und tugendhaften Mannes nachahmen. Daß er die Flöte und andere allzu vielsaitige Instrumente, wie die Harfe, verbannt und nur die Lyra und die Kithara, beide Werkzeuge der Apollinischen Musik, übrig läßt, ist ganz folgerichtig. (9) Und auch von den Rhythmen, soweit sie vom Versmaß abhängen also schließlich vom Versmaß selbst und von den entsprechenden Tanzbewegungen verlangt PLATO, daß sie einem schönen Worttext und, wie dieser, der edlen Einfalt, der sittlich guten Gesinnung entsprechen. (10) Nicht minder streng in Bezug auf die Tonarten verfährt ARISTOTELES. Er verwirft sogar auch die phrygische Tonart, die PLATO noch erlaubt hatte, da sie nicht minder orgiastisch und leidenschaftlich sei, als Flötenmusik, er behält also nur die dorische für die Erziehung bei. Dagegen schließt er die lydische Tonart nicht ganz aus, da sie "Anstand und Bildung" haben kann". (11) Über die Rhythmen finden wir bei ARISTOTELES, daß sie den Tonarten verwandt seien, (12) und die Übereinstimmung mit PLATO erschiene noch größer, wenn nicht unglücklicherweise unsere Überlieferung seiner Politik mitten in der Darstellung seiner Erziehungslehre abbräche, so daß uns ein Teil derselben verloren ist. Aber bei allgemeiner Übereinstimmung zwischen PLATO und ARISTOTELES gibt es doch einen bedeutsamen Unterschied, der nur zum Teil auf der Differenz der beiden Persönlichkeiten und der beiden Weltanschauungen, zum Teil auch auf der Differenz der Zeiten beruth. Die Tendenzen des Individuums treten bei PLATO ganz zurück. Nirgends, weder im "Staat" noch in den "Gesetzen" wird sein Interesse als Grund einer Einrichtung der Erziehung angeführt, immer nur das Interesse des Ganzen und die Tugend des einzelnen, abernicht des einzelnen Lust oder Unlust. Selbst die Gattenwahl muß sich dem allgemeinen Wohl unterordnen, darf nicht von der Neigung abhängen. (13) Bei ARISTOTELES ist es schon anders. Für die Musik als Unterrichtsfach werden drei Zwecke angegeben: Bildung, Spiel und Unterhaltung während der Muße. Und das Zeichnen wird von ihm als Unterrichtsfach empfohlen, weil es den Blick für körperliche Schönheit bildet. (14) Hier fehlt die unmittelbare Beziehung auf die Tugend, die bei PLATO überall durchgeht. Diese Differenz ist, wie oben bemerkt, zum Teil im strengeren Idealismus PLATOs begründet, der die Einheit des Staates als einer menschlichen Seele im großen streng durchführen, jeden Sonderwillen ausgeschlossen wissen, nur auf die Tugend des einzelnen die Tugend, d. h. die Vollkommenheit des Staates, gründen und nur in ihr die Harmonie des Individuums und des Ganzen sehen will, während ARISTOTELES den Zwiespalt des individuellen und des sozialen Interesses als gegeben hinnimmt und nur so weit, als es für den Bestand des Ganzen nötig ist, jenes diesem unterordnet. Das Privat*eigentum begründet ARISTOTELES damit, daß es "unaussprechlich angenehm ist, etwas für sein Eigen zu halten" und daß "es sehr angenehm ist, seinen Freunden, Gastfreunden und Gefährten zu helfen, was nur durch das Privateigentum möglich ist." (15) Auf das "Angenehme" wird aber bei PLATO nie eine politische Maßregel oder Einrichtung gegründet. Aber von dieser Verschiedenheit der Zwecke beider Erziehungsideale und von der Verschiedenheit der Urheber abgesehen - auch die Verschiedenheit der Urheber abgesehen - auch die Verschiedenheit der Zeit spiegelt sich im Verhalten beider. PLATO sah in seiner Jugend - trotz allem Unglück des peloponnesischen Krieges - doch noch einen kraftvollen Staat, große Bürgerheere, hohe Ziele der *Politik. Als ARISTOTELES schrieb, gab es nur noch Söldnerheere, war der Individualismus überall weiter vorgeschritten. Eine ständische Gesellschaft, gleich der der hellenischen Republiken, war auch das republikanische Rom. Die Gesetzgebung bedeutet auch bei den Römern den Übergang aus der Gentilverfassung, nur daß diese Gesetzgebung von anderen Völkern einem Mann oder wenigstens einer Zeit, von den Römern aber verschiedenen mythischen Personen verschiedener Zeiten zugeschrieben wird. Die Einrichtung des staatlichen Kultus, die der Umwandlung der Naturgötter in sittliche Götter parallel geht, wird dem König NUMA POMPILIUS, die Einteilung des Volkes in Stände, die nach Vermögen, Rechten und Pflichten verschieden waren, dem SERVIUS TULLIUS, die schriftliche Fassung der bestehenden Gesetze dem der Dezemviren [römischer Rat von 10 Männern - wp] zugeschrieben. Fünf Stände (gewöhnlich "Klassen" genannt, ein, wie schon oben erwähnt, ungeeigneter Name) sind im republikanischen Rom zu unterscheiden. Der höchste ist der Stand der Senatoren, zuerst nur den Geburtsadel, die ältesten und reichsten Familien, später alle gewesenen höheren Beamten, also auch die Nobilität, den Amtsadel umfassend. Seine äußeren *Privilegien sind: der breite Purpurstreif an der Toga, ein goldener Ring, ein roter Schuh, besondere Site im Zirkus. Seine staatlichen Vorrechte bestehen, solange er rein patrizisch war, in der ausschließlichen Besetzung gewisser Priesterämter, die auch später den plebejischen senatorischen Familien verschlossen blieben, für alle Familien aber, patrizische und plebejische, in der Wählbarkeit in den Senat. Der zweite ist der Stand der Ritter, der Grundbesitzer, die ein Pferd ausrüsten und darum als Reiter dienen können. Sie sind berechtigt, einen schmalen Purpurstreif an der Toga und einen goldenen Ring zu tragen und nehmen ebenfalls besondere Sitze im Zirkus ein. Sie sind später die Reichsten im Staate, da sie, nicht zum ersten Stand gehörig, ihr Vermögen zu allerlei Geschäften, besonders Steuerpacht und ähnlichem verwenden dürfen, die sehr gewinnbringend und dem ersten Stand versagt sind. Die höheren Ämter sind ihnen nicht gesetzlich unzugänglich, so daß jeder durch dieselben in den ersten Stand aufsteigen kann. Der dritte Stand besteht aus den Bürgern mittleren Besitzes, die in der Legion als Schwerbewaffnete dienen und zu allen Ämtern wählbar sind, aber meist nicht gewählt werden. Den vierten Stand bilden die Bürger geringen Besitzes, die nur als Leichtbewaffnete dienen können, den fünften und den letzten die besitzlosen Bürger, proletarii oder capite censi genannt. Eine Strafklasse gewissermaßen, der man zeitweilig oder dauernd angehören konnte, waren die aerarii, Bürger ohne jedes Wahlrecht, die bloß die Pflicht des Kopfsteuerzahlens und erschwerten Militärdienstes, aber kein Recht hatten. Die Rechte der Bürger aber bestanden nicht bloß in der Befugnis, in den verschiedenen Volksversammlungen abzustimmen, sondern vor allem auch im Anspruch, gegen Verarmung zu geschützt, in den Kolonien versorgt zu werden. Und den Rechten enstprachen genau die Pflichten, auch die sittlichen Pflichten, über deren Erfüllung der Zensor wachte. Ihm standen allerlei Strafmittel zu, wie die Ausstoßung aus dem Ritterstand. (16) Und wie durch diese beständige Aufsicht, so sorgte der Staat auch aus gegebenem Anlaß durch besondere Gesetze, daß Sitte und Sittlichkeit gewahrt blieben. Die lex Oppia sumptuaria aus dem Jahre 215 v. Chr. beschränkte den Schmuck der Frauen, die lex Orchia cibaria (181 v. Chr.) bestimmte die Höchstzahl der Teilnehmer eines Gastmahles, die lex Fannia (161 v. Chr.) bestimmte das Maximum der Kosten eines solchen und mancherlei andere Gesetze dienten ähnlichen Absichten. (17) Diese ständische Verfassung der Gesellschaft dauerte etwa bis 140 v. Chr. Um diese Zeit hört die staatliche Fürsorge für die Bürger auf, das Vermögen beginnt sich in wenigen Händen anzuhäufen. Die Besitzlosen werden zur großen Masse. Die Gracchen suchen diesen Prozeß, dessen Gefahr sie erkennen, aufzuhalten. Nachdem sie gescheitert sind, zeigen sich seine Folgen. MARIUS muß besitzlose Bürger ins Heer aufnehmen, da die Besitzenden nicht mehr zureichen, außerdem entziehen sich immer mehr dem Heeresdienst. Damit ist das Gleichgewicht der Rechte und der Pflichten aufgehoben, das Lebensprinzip der ständischen Gesellschaft vernichtet. (18) Die wesentlichen Tätigkeiten der römischen Gesellschaft waren *Krieg, Rechtspflege und Gottesdienst. Daß der Krieg das Wichtigste war, bedarf wohl keines Beweises, daß nächst ihm die Rechtspflege das größte Interesse des Römers in Anspruch nahm, geht ebenfalls aus den Leistungen auf diesem Gebiet hervor. Daß der Gottesdienst die dritte Stelle einnahm, - trotz der bekannten römischen religio, die wir mit "Aberglauben" übersetzen, die alljährlich so viele prodigia [Wunderzeichen - wp] sieht und angstvoll sühnen läßt - das zeigt sich klar genug in der geringeren Bewertung der priesterlichen Ämter gegenüber den weltlichen (19), die sich in der Rangordnung der Ämter ausspricht und im Umstand, daß es in der römischen Republik mit wenigen Ausnahmen kein strafbares Sakraldelikt gab. (20) Während aber die Griechen die Vorbereitung für Krieg und Gottesdienst ganz oder teilweise von Staats wegen organisierten, findet sich bei den Römern nichts von einer solchen Organisation. Es ist alles der privaten Tätigkeit der Familie überlassen. (21) Der Staat sorgte nur durch den Zensor dafür, daß sich keine schlechten Gebräuche in die Erziehung einschleichen, die Arbeit derselben überließ er dem Haus. Typisch und charakteristisch ist es, daß der ältere CATO, der bekannte eifrige Vertreter altrömischer Sitte, der bei den römischen Schriftstellern so viel öfter, als bei den griechischen, als Autorität angerufen wird, die ganze Bildung seines Sohnes auf sich nahm. Er sorgte vor allem für seine sittliche Bildung durch sein Vorbild, indem er "in Gegenwart seines Sohnes so vorsichtig sprach und sich so behutsam äußerte, als wenn Vestalinnen [jungfräuliche Tempelpriesterinnen - wp] zugegen wären" (22), er bereitete ihn für den Krieg vor, indem er ihm das Werfen des Wurfspießes, den Gebrauch der Waffen, das Reiten, den Faustkampf, das Ertragen von Hitze und Kälte und das Schwimmen über reissende Ströme lehrte. Er führte ihn in das Verständnis der Rechtsfragen ein, indem er ihm, wie jeder Vater seinem Sohn, die Gesetze der zwölf Tafeln lehrte, die jeder junge Römer auswendig wissen mußte. Er machte ihn mit den Sitten und Taten der Vorfahren bekannt, von deren Rum die jungen Römer bei Gastmählern volkstümliche Lieder zu singen pflegten. (23) Er führte ihn auch in die religiösen Zeremonien ein, ja er lehrte ihn sogar die "Elemente", Lesen und Schreiben, obgleich er einen geschickten griechischen Sklaven Namens CHILON als "Grammatisten" hatte, der nach damals beginnender Sitte auch Kinder anderer Familien unterrichtete (24). Und ähnlich müssen wir uns jedes jungen Römers Erziehung vorstellen, noch über die Anlegung des toga virilis hinaus, die nach dem 15. Lebensjahr stattfand. Wo zu einer religiösen Verrichtung Knaben oder Mädchen nötig waren, wie zu den Spielen der ANNA PERENNA, die von scherzenden und singenden Mädchen aufgeführt wurden, da mußte der Priester die Einübung übernehmen. Wer Redner oder Rechtsgelehrter werden wollte, vertraute sich als Jüngling einem hervorragenden Fachmann an, den er überallhin begleitete, mit dem er ständig zusammenlebte, um sich praktisch in seine Kunst einführen zu lassen. (25) Wie in den hellenischen Republiken, mit Ausnahme Spartas, die Frauen nicht an die Öffentlichkeit traten und darum die Erziehung der Mädchen ganz und gar der Familie überlassen ist, so auch in Rom. Daß dabei in den vornehmen und reichen Familien die Bildung eine sehr hohe sein konnte, beweist das Beispiel der CORNELIA, der Mutter der Gracchen, von der CICERO sagt:
Wenn wir so die Erziehung in den ständischen Gesellschaften des Altertums, des amerikanischen sowohl, wie des asiatischen und des europäischen überblicken, so finden wir überall die Zucht streng, die Unterweisung, den Unterricht, die Belehrung durchaus nur den Zwecken der Gesamtheit, nicht dem Behagen des einzelnen dienend. Es spiegelt sich darin das Lebensprinzip der ständischen Gesellschaft selbst. Sie unterwirft die ganze Lebensführung des Bürgers ihrer strengen Aufsicht - die "freien" griechischen Staaten hatten z. B. nicht minder Luxusgesetze als die Römer (28), - und sie verlangt volle Hingebung, Gut und Blut im wahrsten Sinne des Wortes. Individuelle Lebenszwecke waren nicht anerkannt, darum durfte die Erziehung auch nicht auf solche vorbereiten. ![]()
1) Die historischen Elemente des Platonischen Staatsideals in K. F. HERMANN, Gesammelte Abhandlungen, Göttingen 1849, Seite 140 2) PLATO, Gesetze, 794 A und B 3) ARISTOTELES, (ed. Tauchnitz) Pol. VII, 15 4) ARISTOTELES, Politica, 7. Buch, 15. Kap. 5) PLATON, Staat III, 12 (401c) 6) ARISTOTELES, Politica VII, 15 7) PLATON, Staat X, 7 (607A) 8) PLATON, Staat III, 12 (401D) 9) PLATON, Staat III, K. 9 (399d ff) 10) PLATON, Staat III, 11. Kap. (400d ff) 11) ARISTOTELES, Politica, Schluß 12) ARISTOTELES, Politica VIII, 5 13) PLATON, Gesetze VI, (773B) 14) ARISTOTELES, Politica VIII, 3 15) ARISTOTELES, Politica II, 2 16) Vgl. M. ZÖLLER, Römische Staats- und Rechtsaltertümer, 2. Auflage, Breslau 1895, Seite 239f 17) Vgl. darüber C. NEUMANN, Geschichte Roms während des Verfalls der Republik, Breslau 1881, Seite 46f 18) FR. CRAMER, Geschichte der Erziehung und des Unterrichts im Altertum I, Elberfeld, 1832, Seite 381 nimmt als Ende der "ersten Periode" der römischen Erziehung das Ende der Republik an. Er hält sich zu sehr an die äußere Verfassungsform. Das innere Prinzip der Republik war schon 100 Jahre vor ihrem äußerlichen Ende erstorben. 19) Vgl. THEODOR MOMMSEN, Römisches Staatsrecht II, Leipzig 1887, Seite 19: "In der Republik ward auf die Ehren größeres Gewicht gelegt, als auf die Priestertümer; die ältesten Denkmäler verzeichnen nur jene, nicht diese." 20) MOMMSEN, a. a. O. Seite 52: "Wer ein unsühnbares Sakraldelikt begangen hat oder die Sühnung eines sühnbaren versäumt, den straft die verletzte Gottheit, wenn und wann sie will, im bürgerlichen Gemeindewesen treffen denselben keine Rechtsnachteile, da er sich nicht gegen die Gemeinde als solche vergangen hat." 21) Vgl. CRAMER I, Seite 382 22) Vgl. CRAMER I, Seite 388f 23) PLUTARCH, Cato major, K 20. Vgl. CRAMER, a. a. O. Seite 389 - 391 24) CRAMER I, Seite 388 25) CRAMER I, Seite 417 26) CRAMER I, Seite 372 27) CICERO, Brutus, § 126 28) Im Gesetzesstaat PLATOs, der sich von der Wirklichkeit nicht weit entfernt, gibt es strenge Bestimmungen über Gastmähler (Buch VI, 775A und B) |