ra-1 A. RiehlE. MeyersonE. KönigM. SchlickMeinongM. Hartmann    
 
NICOLAI HARTMANN
(1882-1950)
[mit NS-Vergangenheit]
Die Frage der Beweisbarkeit
des Kausalgesetzes
(1)

"Im wissenschaftlichen Bewußtsein entstand der Kausalitätsgedanke im Gegensatz zum mittelalterlich-teleologischen Weltbild. Die Kausaldetermination des Geschehens stand nicht dem Indeterminismus, nicht der irrationalen Lehre des Zufalls gegenüber, sondern der positiven Finaldetermination. Gelang es, diese aus den Angeln zu heben, so war dem Kausalitätsgedanken die Bahn frei."

"Der Sinn der Wirklichkeit ist, Wirkung von Ursachen zu sein."

1.

Beweise beizubringen hat im allgemeinen nur dort einen Wert, wo es sich um Thesen handelt, die angegriffen werden oder zweifelhaft sind. Wie sehr die These des Kausalgesetzes dem Zweifel ausgesetzt ist und des Beweises bedarf - aller Selbstverständlichkeit zum Trotz, mit der sie in der Wissenschaft unserer Tage hingenommen wird -, dafür ist selbst in der Philosophie vielfach der Sinn abhanden gekommen. Wie die ältere Mathematik sich um den Erweis ihrer Axiome zu bekümmern zu müssen glaubte, so die Naturwissenschaft noch heute um ihr Kausalitätsaxiom. Indessen wäre es verfehlt, sich auf diese Analogie zu stützen. In einer durchweg aprioristischen Wissenschaft handelt es sich bei den Beweisgängen nicht so sehr um das jeweilige  demonstrandum  als um eine Klarstellung der inneren Zusammenhänge und einer Herausarbeitung des Systems. Ihre Thesen sind ohnehin gewiß.

In dieser glücklichen Lage sind die Gebiete, auf denen das Kausalgesetz Geltung beansprucht, jedenfalls nicht. Hier kommt nicht die Naturwissenschaft allein in Frage. Auch die natürliche Weltansicht kann des Kausalprinzips nicht entraten, sie findet es unter ihren ersten Voraussetzungen vor und läßt ihm bereitwillig den Vortritt, wo immer die Frage nach den Zusammenhängen des natürlichen Geschehens laut wird. Unter dem Einfluß dieser allgemein neuzeitlichen Denkweise ist auch die Psychologie ins Fahrwasser kausalen Schließens geraten und arbeitet in weitem Maße mit den Methoden der Naturwissenschaft. Nicht anders sieht es auf geisteswissenschaftlichem Gebiet aus. Auch die Geschichte spricht von Wirkungen und sucht nach deren Ursachen. Ja selbst auf dem Feld der Ethik, wo die Tatsache der Zwecktätigkeit von niemandem bestritten wird, besteht die Tendenz, hinter Handlungen und Gesinnungen eine verborgene Ursächlichkeit aufzudecken. Mechanistische Erklärungssucht bedroht sogar die Eigengesetzlichkeit der Erkenntnis, ja der Logik - als bedürfte nicht vielmehr sie selbst der logisch-erkenntnistheoretischen Rechtfertigung.

An welcher Stelle die Grenze des rechtmäßigen Geltungsanspruches der Kausalität zu ziehen ist, macht eine Frage für sich aus, die nicht hierher gehört. Jedenfalls steht die Begründung des Kausalgesetzes zu diesen ungeheuren Ansprüchen in einem offenbaren Mißverhältnis. Aber selbst wenn man von der ganzen Weite derselben absieht, wenn man alle naturalistisch-mechanistischen Überspannungen beiseite läßt und nur die Naturwissenschaft als Geltungsbereich beibehält, so ist man erstaunt über die Geringfügigkeit dessen, was für den eigentlichen Erweis des Kausalgesetzes geschehen ist.

Zum Teil erklärt sich das aus geschichtlichen Gründen. Im wissenschaftlichen Bewußtsein entstand der Kausalitätsgedanke im Gegensatz zum mittelalterlich-teleologischen Weltbild. Die Kausaldetermination des Geschehens stand nicht dem Indeterminismus, nicht der irrationalen Lehre des "Zufalls" gegenüber, sondern der positiven Finaldetermination. Gelang es, diese aus den Angeln zu heben, so war dem Kausalitätsgedanken die Bahn frei. Daß die Alternative "Kausalnexus oder Finalnexus" keine vollständige Disjunktion darstellt, daß daneben die Möglichkeit einer anders gearteten Determination, sowie auch die einer bis ins Einzelne zufälligen, also determinationslosen Welt, immerhin besteht, und daß folglich der Schlußmodus  tollendo ponens  [aufhebender Schluß - wp] hier versagt, das lag den Intentionen der jungen Naturwissenschaft außerordentlich fern. Man erwies die Überlegenheit des Kausalprinzips über die Zweckerklärung der Natur und hielt damit die Gültigkeit des ursächlichen Nexus für erwiesen.

Auch der seinerzeit Aufsehen erregende Angriff HUMEs gegen das Kausalgesetz brachte das Interesse für den ausstehenden Gültigkeitserweis nicht in Schwung. Sein Argument wurzelte in der Tatsache, daß Kausalität nicht wahrnehmbar ist; es konnte also nur auf einem sensualistischen Boden verfangen. Die Naturwissenschaft nahm keine bemerkbare Notiz davon, und KANT hatte ihm gegenüber verhältnismäßig leichtes Spiel; es genügte für ihn zu zeigen, daß die Wissenschaft auch gar nicht Wahrnehmbarkeit des Kausalnexus beansprucht, sondern eine ganz andere Art von Erkenntnis, die nicht aus der Erfahrung stammt, sondern in der Erfahrung selbst schon vorausgesetzt ist.

War so dem bewußten Apriorismus im Kausalitätsproblem der Weg gewiesen, so wäre an diesem Wendepunkt am ehesten auf einen philosophisch exakten Erweis des Kausalgesetzes zu rechnen gewesen. War es doch auch gerade KANT, dem auf der anderen Seite die erste kritische Auseinandersetzung mit dem teleologischen Weltbild vorbehalten blieb. Seine entschiedene Parteinahme für das modern naturwissenschaftliche Weltbild, sein Eintreten für die objektive Gültigkeit der Naturgesetze, sowie der Anspruch seiner "Kritik", dem Geltungsbereich der Wissenschaft die philosophische Rechtfertigung zu verbürgen, läßt gerade bei ihm das innerste Interesse an der Beweisführung für das Kausalgesetz erwarten.

Indessen, so hoch man KANTs Erörterungen des Kausalprinzips einschätzen mag, einen Beweis im eigentlichen Sinne finden auch bei ihm nicht. Vielmehr beschränkt sich seine Rechtfertigung des Prinzips auf den Nachweis, daß seine Apriorität mit den Gültigkeitsansprüchen der Naturwissenschaft zusammenstimmt, indem sie die zureichende Voraussetzung für sie abgibt. Im Sinne der "transzendentalen" Schlußweise ist ein anderer Gültigkeitserweis nicht möglich. "Bedingung der Möglichkeit von Erfahrung" zu sein, ist hier die höchste Dignität, die  ultima ratio  der Beweisführung. Ob die Erfahrung selbst mit ihrem Geltungsanspruch zu Recht besteht, bleibt hier unerwogen. Daher kann die "transzendentale Deduktion" nicht als Beweis im strengen Sinne gelten.

Wenn man bedenkt, daß die Philosophie des 19. Jahrhunderts sich, ähnlich wie KANT, viel für die Apriorität und den kategorialen Bau der Kausalität, aber wenig für ihre Beweisbarkeit interessiert hat, so wird man es begreiflich finden, daß das Problem auch heute noch im wesentlichen auf demselben Punkt steht, auf dem KANT es verlassen hat. Ebensowenig kann es Wunder nehmen, daß heute noch gelegentlich der Indeterminismus und der Teleologismus das Haupt erheben und ihre die beanspruchte Gültigkeit streitig machen. Bleiben diese beiden doch gerade prinzipiell im Recht, solange das Kausalgesetz eines stringenten Beweises ermangelt.

Vom Gesichtspunkt dieser Sachlage aus ist es ein verdienstvolles Unternehmen MEINONGs, die Frage nach dem "Erweise des allgemeinen Kausalgesetzes" wieder aufgenommen und ihr mit den Mitteln seiner überschauenden logischen Einstellung, die weit von mechanistischer Voreingenommenheit entfernt ist, einen neuen Weg der Bearbeitung, und vielleicht der Lösung, gewiesen zu haben.


2.

Daß für einen Erweis des Kausalgesetzes nur Evidenz  a priori  in Frage kommt, steht für MEINONG fest. Das Kausalgesetz "will nicht besagen, daß da und dort, unter diesen oder jenen Umständen ein Kausalfall vorkommt, sondern daß überhaupt nichts unkausiert beginnt." Diese strenge Allgemeinheit kann nur Apriorität gewährleisten. Indessen kann unmittelbare Evidenz a priori nicht in Betracht kommen. Unmittelbar leuchtet vielmehr gerade das Gegenteil ein: daß ein Sachverhalt  X  im Zeitpunkt  t  wirklich ist, kann durch einen Sachverhalt  A  verursacht (impliziert) sein, es kann aber auch unverursacht (nicht impliziert) sein. Gerade die Evidenz dieser offenen Möglichkeit macht den Beweis notwendig. Als Argument des Kausalgesetzes bleibt also nur eine vermittelte Evidenz  a priori  übrig, d. h. eine solche Evidenz, die in logische Form gefaßt, die Gestalt eines Beweises annimmt.

Es sind zwei Beweise, die MEINONG beibringt. Beide bewegen sich auf dem Gebiet der Modalität. Der eine Beweis, den er einem Gedanken HOBBES' (2) entnimmt, aber in durchaus neuer, objektiverer Fassung zur Geltung bringt, bleibt in den eng gezogenen Grenzen des Wahrscheinlichkeitsbeweises stehen. Der zweite, von MEINONG selbst aufgestellte Beweis durchbricht diese Grenzen und tritt mit dem Anspruch des Wahrheitsbeweises auf.

Das HOBBES'sche Argument läßt sich nach Abstreifung gewisser geschichtlich bedingter Subjektivismen etwa so zusammenfassen:
    Gesetzt,  X  träte im Zeitpunkt  t  ohne Verursachung auf. Dann liegt für jeden beliebigen Zeitpunkt vor und nach  t  die gleiche Möglichkeit des Auftretens von  X  vor. Tatsächlich, da es nicht im Wesen eines Sachverhalts  X  liegen kann, nur im Zeitpunkt  t  auftreten zu können - weil die Zeitpunkte als olche nicht qualitativ verschieden sind und folglich indifferent zu dem in ihnen realisierten Seinsgehalt stehen -, so könnte, ansich betrachtet,  X  ebensogut in jedem anderen Zeitpunkt eintreten. Nun ist ber die Anzahl der Zeitpunkte (selbst bei beschränkter Zeitstrecke) unendlich groß (3). Folglich wird die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von  X  im Zeitpunkt  t  unendlich klein, also  = 0.  Was der Voraussetzung widersprechen würde. Daß  X  in  t  ursachlos aufträte, ist hiernach unendlich unwahrscheinlich.
Das gleiche Argument läßt sich von der Zeitbestimmung auf außerzeitliche Momente übertragen, auf die unbeschränkte Anzahl von Möglichkeiten des Auftretens eines anderen Sachverhalts als  X  im Zeitpunkt  t.  Denn natürlich sind die Bestimmungen von  X  so wenig durch den leeren Zeitpunkt  t  bedingt, als dieser seinerseits durch die Bestimmungen von  X. 

Es ist MEINONG nicht entgangen, daß dem HOBBES'schen Argument eine Reihe von Schwierigkeiten anhaften, die seinen Wert als Beweis in Frage stellen. Erwähnt sei nur die eine: wie kann die Wahrscheinlichkeit von  X  in  t  gleich  0  werden, während sein Auftreten in  t  doch tatsächlich vorliegt? Das widerspricht nicht nur der Annahme,  X  sei unverursacht in  t,  sondern der Tatsächlichkeit des Auftretens von  X  in  t  selbst. Diese, wie eine Reihe weiterer wahrscheinlichkeitstheoretischer Verwicklungen, kann hier außer Betracht bleiben, da der Wahrscheinlichkeitsbeweis für ein Prinzip von absolutem Geltungsanspruch ohnehin nicht ausreichen kann. Eine einzige Ausnahme würde gengen, das Gesetz hinfällig zu machen. MEINONGs zweiter und eigener Beweis überwindet diesen Mangel.

Im Interesse der Kürze und Gemeinverständlichkeit sei es gestattet, von der aufs feinste herausgearbeiteten "gegenstandstheoretischen" Einkleidung des Arguments abzusehen und es in freier, vereinfachter und terminologisch unverbindlicher Form wiederzugeben. war der HOBBES'sche Beweis im wesentlichen modal gehalten, so ist der MEINONG'sche es noch ausdrücklicher. Ging aber jener vom zweiten Glied der Kausalrelation, dem als Wirkung in Frage stehenden Sachverhalt  X  aus, so geht dieser vom ersten Glied, dem als Ursache in Frage stehenden  A,  aus.

Ist  A  Ursache von  X,  so "impliziert" es  X,  oder genauer die Wirklichkeit von  X.  Ist  A  aber nicht Ursache von  X,  so steht es, modal betrachtet, doch nicht ohne Beziehung zu  X  da. Vielmehr steht es in einer ganz einwandfrei einsichtigen Möglichkeitsbeziehung zu ihm. Das heißt: impliziert  A  nicht die Wirklickeit von  X,  so impliziert es doch sicher die Möglichkeit seines Nichtseins, zugleich aber auch die Möglichkeit des Seins. Denn eben diese Indifferenz gegen die Wirklichkeit liegt im Wesen der Möglichkeit, sie ist immer zugleich Möglichkeit des Wirklichseins und des Nichtwirklichseins. Gesetzt also,  A  sei nicht Ursache von  X,  impliziere also seine Wirklichkeit nicht, so ist es doch nichtsdestoweniger nicht implikationslos in Bezug auf  X,  sondern enthält schon die doppelte Möglichkeitsimplikation von  X.  Es geht demnach gemäß dem Wesen der intermodalen Beziehungen nicht an, einem Sachverhalt jede beliebige implikative Funktion abzusprechen. Seine Wirklichkeit impliziert immer die Möglichkeit anderer Sachverhalte.

An der Stringenz dieser Beziehung hängt der Beweis. Daß einem Sachverhalt zugleich zwei verschiedene Modalitäten zukommen, ist unmöglich: er kann nicht zugleich wirklich und doch bloß möglich sein; ebensowenig als ihm verschiedene absolute Möglichkeitsgrade zugleich zukommen können. Nun handelt es sich im Kausalitätsproblem aber ausschließlich um absolute Totalmöglichkeiten, wie auch nicht Teilursachen, sondern die Totalursache mit ihren sämtlichen Momenten in  A  in Frage steht. Gesetzt also,  X  sei wirklich, ohne verursacht zu sein, so kommen ihm nichtsdestoweniger von Seiten eines beliebigen  A  (und solche liegen im Weltprozeß immer genügend vor) die genannten zwei Möglichkeiten zu. Ein Wirkliches müßte also zugleich bloß möglich sein. Mit dem Seinsmodus dieses Wirklichen müßte sich also gleichzeitig die Möglichkeit seines eigenen Nichtseins vertragen. Das widerspricht offenbar dem Wirklichkeitscharakter als solchem. Es muß demnach unter den zahlreichen in Frage kommenden Sachverhalten  A  vielmehr einer sein, der die Wirklichkeit von  X  im Zeitpunkt  t  positiv und eindeutig impliziert und durch eben diese Wirklichkeitsimplikation die Möglichkeit des Nichtseins von  X  im Zeitpunkt  t  ausschließt. Das heißt aber - wenn man die modale Terminologie nunmehr fallen läßt:  X  kann nur dann wirklich sein, wenn es durch  A  verursacht ist. Der Sinn der Wirklichkeit ist, Wirkung von Ursachen zu sein.

Das MEINONGsche Argument ist natülich einer Reihe von Mißverständnissen ausgesetzt. Schon allein die Abstraktheit der Modalbegriffe, die in Schärfe herauszuarbeiten eine Sache größerer Untersuchungen wäre, gibt ihm das Ansehen des Verschleierten. Die obige Wiedergabe kann natürlich auf logische Exaktheit nicht Anspruch erheben und muß für alle Teilfragen und Einwürfe auf MEINONGs eigene Darstellung verweisen, in welcher auf eine Vorwegnahme von möglichen Bedenken und Einwürfen die größte Sorgfalt verwandt ist. Die Prüfung dieser Erwägungen wird sich niemand schenken dürfen, dem an der Klarstellung der Beweisbarkeitsfrage des Kausalgesetzes etwas gelegen ist.

Wenn die nachstehenden Überlegungen dem doch in gewissen Punkten gegenübertreten, so geschieht das nicht um dem MEINONG'schen Argument Abbruch zu tun, sondern gerade um ihm die Grenzen seiner Gültigkeit zu sichern. Daß es solche Grenzen gibt, wird niemand wundern, dem Erwägungen von gleicher Höhe der Spekulation geläufig sind, und dem die Tatsache bewußt ist, daß in der Begrenzung der Gültigkeit die einzige Möglichkeit der Gewißheit auf dem Gebiet der apriorischen Evidenz liegt.

Zuvor aber sei die Aufmerksamkeit noch einmal auf das logische Gebiet zurückgelenkt, auf dem sich beide beigebrachten Argumente bewegen, das Gebiet der Modalität, und hier die Frage aufgeworfen, ob die zum Beweis herangezogenen Evidenzmittel des modalen Denkens in ihnen erschöpft sind, oder noch weitere Perspektiven eröffnen.


3.

Daß überhaupt die beiden Argumente auf das heute wohl am wenigsten bebaute Gebiet der Modalität zurückgreifen, darf auf den ersten Blick vielleicht befremden. Man erwartet für eni so konkretes Gesetz wie das der Kausalität eine seinem Inhalt näherliegende, wesensverwandte Möglichkeit des Erweises und sieht sich enttäuscht von der Reihe abstrakter Schwierigkeiten, in die einen die modale Überlegung stürzt. Ja, es liegt, wie MEINONG fein hervorhebt, in der Art des Arguments, zunächst mehr Widerspruch als Zustimmung zu erwecken. Das beruth zum Teil auf der Fernstellung der modalen Überlegung gegen die natürliche Interesseneinstellen - selbst gegen die des Philosophen. Man ist sich eben im allgemeinen nicht annähernd der Modalitäten bewußt, die man im alltäglichen wie im wissenschaftlichen Denken auf Schritt und Tritt in Anspruch nimmt. Das theoretische Interesse ist von Haus aus immer auf die inhaltlichen Bestimmungen, nicht auf die Seinsmodi, eingestellt und leistet daher der Ablenkung auf die letzteren hin und der Geltendmachung ihrer Gesetze für inhaltliche Bestimmtheiten einen beträchtlichen passiven Widerstand. Ein Bewußtsein dafür, daß auf modalem Gebiet wichtige sachliche Aufschlüsse für Inhalte und Inhaltsgesetze liegen, ist seit den Zeiten CHRISTIAN WOLFFs aus der Philosophie so gut wie verschwunden.

Indessen liegt das Befremdliche hier noch in einem anderen Punkt. Von den aus der Logik bekannten Modi werden in beiden Beweisen nur zwei herangezogen, die Möglichkeit und die Wirklichkeit. Die Notwendigkeit fehlt. Ansich wäre dagegen freilich nichts einzuwenden. Wenn das Problem kein Notwendigkeitsmoment enthält, wozu sollte man ein solches heranziehen? Aber eben hier liegt das Befremdliche. Das Kausalgesetz hat die Form einer Relation, deren Glieder in Bezug aufeinander notwendig sind. Wenn  A  ist, so ist auch  X,  und umgekehrt, - das bedeutet zwar weder, daß  A  notwendig ist, noch daß  X  notwendig ist, wohl aber, daß eins nicht ohne das andere sein kann. Genauer besagt das Kausalgesetz die Unlöslichkeit eines funktionalen Zusammenhangs: allen Teilmomenten von  X  entsprechen Teilmomente von  A,  so daß jeder Veränderung eines Momentes in  A  notwendig die Veränderung eines Momentes in  X  entsprechen muß. Diese Notwendigkeit ist nicht so zu verstehen, daß sie im einzelnen durchschaut würde, sondern vielmehr so, daß sie unabhängig vom Grad ihrer Erkennbarkeit im seienden Verhältnis von  A  und  X  besteht. Sie ist nicht Erkenntnisnotwendigkeit, sondern ontologische Seinsnotwendigkeit. Nur im allgemeinen, als Gesetz, kann man von ihrer Einsichtigkeit sprechen, und in diesem Sinne läßt sich ihre Erkenntnisnotwendigkeit, d. h. ihre Erweisbarkeit oder mittelbare Evidenz a priori diskutieren. Notwendigkeit in diesem - dem eigentlich objektiven - Sinn gehört nicht nur zum Wesen des Kausalgesetzes, sondern zu dem des Gesetzes überhaupt. Und imer ist mit ihr die Seinsnotwendigkeit gemeint, und nicht Erkenntnisnotwendigkeit. Denn selbst wo man das fragliche Gesetz nur als Hypothese in Anspruch nimmt, also ausdrücklich von seiner gesicherten Erkenntnis absieht, meint man doch eben hypothetischerweise den "notwendigen" Zusammenhang, den es besagt.

Daß es von einschneidender Bedeutung für die Erkenntnistheorie ist, einen klaren Unterschied zwischen den Modalitäten der Erkenntnis und denen des Seins zu machen, und daß insbesondere die Stufenfolge der Modi auf beiden Seiten nicht die gleiche ist, ist eine Einsicht, deren Darlegung hier nicht Raum finden kann. (4)

Gerade der Modus der Notwendigkeit gewinnt durch jene Unterscheidung an Klarheit. Als Erkenntnismodus steht Notwendigkeit mit Recht an oberster Stelle der Stufenfolge: die Notwendigkeit eines Sachverhalts einzusehen, ist mehr, als bloß seine Tatsächlichkeit zu erfassen. Daß aber etwas notwendig "ist", braucht deswegen nicht mehr zu sein, als daß es wirklich "ist". Vielmehr liegt es auf der Hand, daß es einem volleren Seinsmodus als den der Wirklichkeit nicht gut geben kann. Dagegen ist es von der Notwendigkeit sehr fraglich, ob sie, wenn ihre die entsprechende Möglichkeit versagt ist, nicht gleich dieser unterhalb der Wirklichkeit bleibt und somit der letzteren gegenüber an die zweite Stelle rückt. Daß es tatsächlich eine Notwendigkeit gibt welcher die Wirklichkeit nicht folgt, weil es an der zu ihr erforderlichen Möglichkeit fehlt, beweist der modale Sachverhalt im Sollen, Tendieren, Streben etc. Daß aber ontologische Wirklichkeit die Notwendigkeit ihrerseits schon in sich enthält und insofern ihren Modus voraussetzt - ähnlich wie sie unbestrittenerweise den der Möglichkeit voraussetzt -, kurz, daß etwas, um wirklich zu sein, nicht nur möglich, sondern auch notwendig sein muß, das zu erweisen ist Sache einer Modalanalyse der Wirklichkeit (5).

Dieser vom gnoseologischen unterschiedene ontologische Notwendigkeitsbegriff wird fruchtbar für das MEINONGsche Argument. Er gibt dem wesentlich negativen Argument eine positivere und dadurch greifbarere Fassung; oder, wenn man so will, er mach aus ihm ein neues, und zwar ein rein modales Argument, indem er den einzigen noch unmodalen (relationalen) Bestandteil desselben, die Implikation, in die entsprechende Modalität aufhebt.

Der Seinsmodus der Implikation ist offensichtlich Notwendigkeit. Sie besagt die Unlöslichkeit eines Zusammenhangs zwischen den Momenten  A  und  X.  Das gilt keineswegs bloß von der in Frage stehenden Wirklichkeitsimplikation, sondern genau im gleichen Sinne auch von der MEINONG herausgearbeiteten Möglichkeitsimplikation. Daß die Wirklichkeit von  A  unmittelbar die Möglichkeit des Nichtseins von  X,  und damit zugleich die des Seins von  X  "impliziert", das heißt eben, modal ausgedrückt, daß, wenn  A  wirklich ist, es "notwendig" zur Folge hat, daß  X  sowohl wirklich als auch nicht wirklich sein kann. Hier haben wir das Beispiel einer Notwendigkeit, die keine Wirklichkeit mit sich führt; es ist eben die Notwendigkeit einer Möglichkeit.

Substituieren wir diese modale Auflösung der Implikation in das MEINONG'sche Argument, so wird dieses homogen modal. Gesetzt  X  sei wirklich, ohne verursacht zu sein, so kommt ihm von Seiten eines beliebig gewählten wirklichen  A  notwendig die Möglichkeit des Wirklichseins zu; was offenbar seinem Modus der Wirklichkeit widerspricht, weil es ebenso notwendig die Möglichkeit seines Nichtwirklichseins einschließt. Da  X  aber als wirklich vorausgesetzt ist, so kann ihm nicht gleichzeitig die Möglichkeit des Nichtseins zukommen. Was also zum Modalcharakter von  X  hinzutreten, um diese die Wirklichkeit hindernde Möglichkeit des Nichtseins auszuschließen? Offenbar muß es eine Unmöglichkeit seines Nichtseins geben, welche die Möglichkeit des Nichtseins ausschließt. Unmöglichkeit des Nichtseins aber ist nach einem bekannten modalen Wesensgesetz identisch mit positiver Notwendigkeit. Dasjenige, dessen Nichtwirklichkeit unmöglich ist, ist eben "notwendigerweise wirklich". Es muß also unter den unendlich vielen Sachverhalten  A,  deren breite Menge vielleicht modal indifferen zu  X  steht, wenigstens einen geben, dessen bloße Wirklichkeit unmittelbar die Notwendigkeit von  X  bedeutet. Ein solches  A  nennen wir dann eben die Ursache von  X.  Sein Verhältnis zu  X  ist das der "Tatsächlichkeitsimplikation".

Läßt man die Form des negativen Beweisganges fallen, und läßt zugleich die von MEINONG herangezogenen Implikationsgesetze vorderhand beiseite, so nimmt der Gedankengang des Arguments folgende übersichtlichere Form an.
    Ein Sachverhalt  X  sei wirklich. Ob er Wirkung eines Sachverhalts  A  ist, sei die Frage. Daß  X  nicht wirklich sein könnte, wenn es nicht möglich wäre, ist evident. Die Möglichkeit von  X  ist also in seiner Wirklichkeit schon eingeschlossen; sie ist gleichsam das modale Minimum, das in ihr vorausgesetzt ist. Andererseits aber ist evident, daß die Möglichkeit von  X  nicht genügt, um seine Wirklichkeit auszumachen; in ihr ist ja zugleich die Möglichkeit des Nichtseins von  X  eingeschlossen, diese aber würde die Wirklichkeit von  X  aufheben. Es kommt also offenbar noch ein modales Plus hinzu, welches  X  über die Möglichkeit hinaus zur Wirklichkeit erhebt. Dieses Polus kann nur den modalen Charakter der Notwendigkeit haben. Denn was in der Möglichkeit das Unzureichende - gleichsam das Hindernis zur Wirklichkeit - ist, das ist eben das gleichzeitige Nichtwirklichseinkönnen von  X.  Die Aufhebung dieses Moments trägt aber die modale Forme des Nicht-nichtwirklichsein-könnens; welche zusammenfällt mit der positiven Notwendigkeit von  X. 
Hiermit ist zunächst nur ein intermodales Wesensverhältnis herausgearbeitet: ontologische Wirklichkeit schließt - im Gegensatz zur gnoseologischen - die Notwendigkeit ein. Sie enthält sie als ihren Bestandteil ebenso, wie sie die Möglichkeit enthält. Ja, man darf sagen, dieses Zusammentreffen von Möglichkeit und Notwendigkeit eines Sachverhalts macht seine ontologische Wirklichkeit aus (6). In gewissem Sinne könnte das dem MEINONG'schen Satz von der Unmöglichkeit des Zusammentreffens zweier Modalitäten zu widersprechen scheinen. Man beachte aber, daß hier von Deckung beider Modi ja gerade in dem Sinne die Rede ist, daß der zweite den ersten modifiziert und in etwas neues, modal höheres aufhebt: die Notwendigkeit hebt das Gegenglied der positiven Möglichkeit, das Zugleich-nichtwirklichsein-können, auf und erhebt dadurch die Möglichkeit zur Wirklichkeit. Gerade der Zusammenfall des modal Widersprechenden kommt demnach hier gar nicht in Frage, sondern nur der positive Modalgehalt zweier Modi akkumuliert sich zum dritten, höheren Modus. Daß etwas zugleich wirklich und doch bloß möglich sei, wird also auch hier nicht nur in Abrede gestellt, sondern eben gerade auf der Unmöglichkeit dieses Zusammentreffens beruth die Schlüssigkeit des Arguments. Gerade durch sie wird die Notwendigkeit involviert.

Wenden wir dieses modale Grundverhältnis auf den Fall der Kausalität an, so ergibt sich, daß die Wirklichkeit von  X  nur dann zurecht besteht, wenn sowohl seine Möglichkeit als auch seine Notwendigkeit durch einen anderen Sachverhalt  A  sichergestellt ist, der eben dann Ursache von  X  heißt. Ansich denkbar wäre natürlich der Fall, daß  X  sowohl seine Möglichkeit als seine Notwendigkeit in sich selbst trüge und dazu keines anderen Sachverhalts bedürfte. Doch würde das Argument dadurch nicht aufgehoben, denn durch dieses Insichtragen würde  X  tatsächlich schon in seine modalen Momente, damit wohl aber zugleich auch in seine konstitutiven (in diesem Fall relationalen) Bestandteile zerlegt sein, und somit in einen Komplex verschiedener Sachverhalte zerfallen, unter denen das Verhältnis von  A  und  X,  als Bedingendem und Bedingtem, wiederkehren müßte. Das Argument würde sich also nur in nuce [im Kern - wp] wiederholen und bei weiterer Zurückverlegung auch dem unendlichen Regressus nicht weichen. Der logische Grund hiervon dürfte wohl in der Wesensbeschaffenheit von Notwendigkeit und Möglichkeit selbst zu suchen sein. Diese beiden Modi tragen die Struktur der Relation zwischen einer Mehrzahl von Momenten (mindestens zweien) schon in sich, während die Wirklichkeit eine substanzartige Geschlossenheit zeigt. Das Mögliche bezieht sich auf etwas, das es ermöglicht, eine "Bedingung der Möglichkeit"; das Notwendige auf ein Etwas, das es notwendig macht, eine Bedingung der Notwendigkeit. Beide kommen nur vor, wo das Verhältnis eines Bedingten zu seinen Bedingungen bereits vorliegt. Sie sind die modale Seite von Bedingungsverhältnissen. Was auf den ersten Blick befremden mußte, daß nämlich gerade die modale Betrachtungsweise ein Argument für das Vorhandensein von verursachenden Bedingungen ergibt, kann hiernach nicht mehr verwundern. Die Modalanalyse des Wirklichen führt eben auf die beiden relationalen Modi, als ihre Bedingungen, hinaus. Und diese sind ihrem Wesen nach Kehrseiten eines konstitutiven Bedingungsverhältnisses. Um dieses als wesensnotwendig nachzuweisen, ist die Modalanalyse nicht sowohl ein Umweg, als vielmehr der gerade, und vielleicht der einzig mögliche gerade Weg.

Auch in der Anlage des MEINONG'schen Arguments läßt sich diese Sachlage wiedererkennen. Das Notwendigkeitsmoment ist hier unter dem Begriff der  Implikation  verborgen. Modal herausgearbeitet ist nur das Moment der Möglichkeit. Deutlich aber läßt sich in der Implikation die relationale Struktur erkennen. Und noch deutlicher ist es gerade das Relationsmoment, das als "Möglichkeitsimplikation" von  A  auf  X  übergreift und die beiden Sachverhalte aneinander bindet. Die "Tatsächlichkeitsimplikation" aber, die dann durch den Wirklichkeitswert von  X  involviert wird, zeigt den Modus der positiven Seinsnotwendigkeit.

In noch einfacherer und unverbindlicherer Form läßt sich das modale Grundverhältnis als Voraussetzung des HOBBES'schen Wahrscheinlichkeitsargument aufzeigen.  X  wäre in jedem beliebigen Zeitpunkt ebenso möglich wie in  t,  wenn nich  A  es gerade in  t  wirklich machte. Der Grund der unendlich geringen Wahrscheinlichkeit des Auftretens von  X  in  t  liegt somit in der angenommenen Relationslosigkeit des Sachverhalts  X.  Diese eben widerspricht seiner Möglichkeit. Sobald sich die ihn ermöglichende Beziehung an ein zeitlich lokalisiertes  A  knüpft, hebt sich der Widersinn seiner Unwahrscheinlichkeit von selbst auf.
LITERATUR: Nicolai Hartmann, Die Frage der Beweisbarkeit des Kausalgesetzes, Kant-Studien, Bd. 24, Berlin 1920
    Anmerkungen
    1) Mit Beziehung auf A. MEINONG, Zum Erweise des allgemeinen Kausalgesetzes, in Sitzungsberichte der Wiener Akademie der Wissenschaften, Bd. 189, Heft IV, Wien 1918
    2) English works of Thomas Hobbes, ed. Molesworth, London 1840, Seite 276
    3) Die Anzahl der Zeitpunkte in einer begrenzten Zeitstrecke ist sogar aktual unendlich groß (Punktmenge des Kontinuums  = "c",  nach der Mengenlehre die zweite Ordnung des Transfiniten). Die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von  X  in  t  würde demnach gleich der absoluten  0  werden.
    4) Vgl. hierzu N. HARTMANN, Logische und ontologische Wirklichkeit, Kant-Studien, Bd. 20, 1915, wo die angedeutete Unterscheidung durchgeführt und begründet wird. Im folgenden ist dort das dargelegte vorausgesetzt und nur das allerunumgänglichste rekapituliert. Für alles Nähere muß auf jene Darstellung verwiesen werden.
    5) N. HARTMANN, Kant-Studien, Bd. 20, Seite 13f und 20f
    6) N. HARTMANN, Kant-Studien, Bd. 20, Seite 16f