ra-2Arthur NußbaumGerard HeymansFelix Dahn    
 
FRANZ von LISZT
(1851-1919)
Über die Stellung der Verteidigung
in Strafsachen


"Die Beamten der Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, den dienstlichen Anweisungen nachzukommen. Auf Anweisung hat der Staatsanwalt auf Verurteilung zu plädieren, auch wenn er von der Unschuld des Angeklagten überzeugt ist und umgekehrt. Dies würde sich als eine Verhöhnung des Rechts darstellen, wenn es auf die persönliche Ansicht des Staatsanwalts überhaupt ankäme und dieser nicht lediglich als Vertreter des einseitigen Standpunkts der Anklagebehörde in Wirksamkeit träte. Gerade weil er das ist und bloß das, trägt er nach Ansicht des Gesetzes am besten zur Aufklärung der Wahrheit bei."

Die auf der heutigen Tagesordnung stehende Frage ist in erster und letzter Linie eine Standesfrage, die ihre theoretische und praktische Lösung aus der Mitte des Anwaltsstandes selbst finden muß. Aber auch die Wissenschaft ist berufen, an dieser Lösung mitzuarbeiten. Denn die feste und unverrückbare Grundlage für die Entscheidung der Frage und der allgemeingültige Maßstab für die Bewertung der einzelnen Vorkommnisse des täglichen forensischen [kriminaltechnischen - wp] Lebens kann nur gewonnen werden durch die streng wissenschaftliche, von allem einzelnen abstrahierende Erkenntnis der Grundgedanken, die unser heute geltendes Strafprozeßrecht beherrschen. Diese wissenschaftliche Erkenntnis nach meinen besten Kräften zu fördern, ist die Aufgabe, deren Lösung ich übernommen habe.

Die wissenschaftliche Betrachtung hat das geltende Recht als ein historisch gewordenes ins Auge zu fassen und die Faktoren dieses Werdegangs klarzulegen. Die moderne Gesetzgebung hat das Strafverfahren, obwohl es seiner Natur nach ein Prozeß überhaupt nicht ist, künstlich zum Prozeß gestaltet; sie hat das getan, indem sie Parteirollen schuf, während in Wahrheit gar keine Parteien vorhanden sind, und sie hat es getan im Interesse der Wahrheitserforschung. zu einem Prozeß gehören drei Personen: ein Kläger, der seinen Anspruch geltend macht, ein Beklagter, der den gegen ihn geltend gemachten Anspruch abwehrt, und der Richter, der, über den Parteiend stehend, ihren Rechtsstreit entscheidet. Der Prozeß ist seinem Wesen nach Parteiprozeß. Das Strafverfahren hat aufgehört, Parteiprozeß, also überhaupt Prozeß zu sein, von dem Augenblick an, in dem die Erkenntnis zum Durchbruch gelangte, daß das Verbrechen die öffentliche Rechtsordnung verletzt, daß daher die Erhebung und Durchführung der Anklage nicht von der Willkür des Verletzten abhängig gemacht werden können, sondern vom Staat selbst in die Hand genommen werden müssen. Der gemeinrechtliche Inquisitionsprozeß ist in allen Stadien seiner Entwicklung niemals Prozeß gewesen. Es fehlt der Kläger und der Beklagte; denn der Inquisit ist nicht Prozeßsubjekt, sondern Inquisitionsobjekt.

Wenn wir nun zur Erhebung und Durchführung der Anklage ein besonderes Organ, die Staatsanwaltschaft, berufen haben, so bedeutet das den Zusammenbruch des  Inquisitionsverfahrens.  Das Wesen des reformierten Prozesses besteht in der Schaffung der Parteirollen. Neben den Kläger tritt der Beklagte, der mit selbständigen Rechten ausgestattet und damit zum Prozeß subjekt  erhoben ist, und sein Beistand, der Verteidiger. Damit ist das Straf verfahren  künstlich zum Straf prozeß,  zum Parteiprozeß gemacht worden.

Über die Gründe, die zu dieser Umgestaltung geführt haben, gibt uns die Geschichte des 19. Jahrhunderts eine unzweideutige Kunde. Man hatte sich überzeugt, daß der Inquisitionsprozeß  wenig geeignet  ist, zur Erforschung der Wahrheit zu dienen, daß man vielmehr das Ziel rascher und sicherer erreichen könne gerades dadurch, daß man künstlich Parteien schuf, wo in Wahrheit keine vorhanden sind. Daraus ergibt sich eine wichtige Folgerung: Staatsanwalt und Verteidiger  sind in gleicher Weise berufen, der Wahrheitserforschung zu dienen, aber nicht unmittelbar, sondern mittelbar,  d. h. dadurch, daß jeder von ihnen seinen  Parteistandpunkt  vertritt, soll die Wahrheit kund werden. Man kann diesen Grundgedanken de lege ferenda [vom Standpunkt des zukünftigen Rechts - wp] angreifen; aber man hat ihn zu beachten, solange das Gesetz besteht. In dieser Erkenntnis liegt der Schlüssel für das Verständnis der rechtlichen Stellung der Verteidigung.

Ich gebe eines zu: die Parteistellung der Staatsanwaltschaft ist allerdings durch unsere Prozeßordnung besonders verdunkelt worden. Durch die Aufstellung des Legalitätsprinzips, durch die dem Staatsanwalt auferlegte Verpflichtung, in gleicher Weise Entlastungs- wie Belastungsmomente zu prüfen, durch das ihm eingeräumte Recht, Rechtsmittel zugunsten des Beschuldigten einzulegen, usw. könnte ein bloßer Ziviljurist zu der Annahme verleitet werden, als wäre die Staatsanwaltschaft nicht Partei, sondern die objektivste Behörde der Welt. Ein Blick in das Gesetz aber reicht aus, um diese Entgleisung als solche zu erkennen. Es genügt der Hinweis auf § 147 GVG [Gerichtsverfassungsgesetz - wp]: "Die Beamten der Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, den dienstlichen Anweisungen nachzukommen." Auf Anweisung hat der Staatsanwalt auf Verurteilung zu plädieren, auch wenn er von der Unschuld des Angeklagten überzeugt ist und umgekehrt. Dies würde sich als eine Verhöhnung des Rechts darstellen, wenn es auf die persönliche Ansicht des Staatsanwalts überhaupt ankäme und dieser nicht lediglich als Vertreter des einseitigen Standpunkts der Anklagebehörde in Wirksamkeit träte. Gerade weil er das ist und bloß das, trägt er nach Ansicht des Gesetzes am besten zur Aufklärung der Wahrheit bei.

Ganz so liegt die Sache beim Verteidiger. Auch er ist da, um der Wahrheit zu dienen, indem er seiner Parteirolle treu bleibt. Seine persönliche Überzeugung ist gleichgültig. Er hat die Interessen des Beschuldigten wahrzunehmen. Je entschiedener er das tut, desto fester hoffen wir, daß die Wahrheit zutage treten werde.

Der Verteidiger ist der vom  Gesetz  berufene Beistand des  Beschuldigten.  Daraus folgt: 1. Seine rechtliche Stellung ruht auf dem Willen des  Gesetzgebers.  Er hat die Verteidigung nach seinem besten Wissen und Gewissen, nach seinem pflichtmäßigen Ermessen, nicht aber nach dem Willen und den Weisungen des Beschuldigten zu führen. Das gilt in den Fällen der notwendigen Verteidigung ganz so wie für den gewählten Verteidiger. Innerhalb seines pflichtgemäßen Ermessens wird der Verteidiger nach Möglickeit den Ratschlägen und den Wünschen seines Klienten Rechnung tragen.

2. Er ist zur Wahrnehmung der  Interesse des Beschuldigten  berufen. Gerade indem er das tut, vom einseitigen Parteistandpunkt aus, dient er im Sinne des Gesetzes der Wahrheitserforschung. In diesem Punkt ist die Literatur durchaus einig. Es genügt auf GLASER und HOLTZENDORFF, auf LILIENTHAL und BIRKMEYER hinzuweisen. Daher darf der Verteidiger immer  nur zugunsten des Beschuldigten, niemals zu seinen Ungunsten  tätig sein. Der Verteidiger, der das letztere täte, würde die gröbste Pflichtverletzung begehen, deren er sich überhaupt schuldig machen kann; und er würde zugleich, das ist die Ansicht des Gesetzes, die Erforschung der Wahrheit auf das schlimmste gefährden

Zu demselben Ergebnis führt auch eine andere Erwägung. Der Beschuldigte ist zweifellos nicht verpflichtet, zu seinen Ungunsten tätig zu sein. Würde der dem Beschuldigten als Beistand beigegebene Verteidiger dazu berechtigt oder gar verpflichtet sein, so wäre damit die rechtliche lage desjenigen Beschuldigten, der  keinen  Verteidiger hat, günstiger, als die des verteidigten Beschuldigten. Dieser Satz, daß der Verteidiger niemals zu Ungunsten des Beschuldigten tätig werden darf, ergibt die Lösung verschiedener, in letzter Zeit vielfach erörterter Fragen.

a)  Darf der Verteidiger auf "Nicht schuldig" plädieren, obwohl er von der Schuld seines Klienten überzeugt ist? 

Die Beantwortung dieser Frage hat mit idealistischer oder sonstiger Weltanschauung nichts zu tun, ihre Lösung beruth auf rein sachlichen, juristischen Erwägungen.

Man wird sagen müssen: Der Verteidiger  darf  in solchen Fällen auf "Nicht schuldig" plädieren, er  muß  es nicht. Dafür sprechen folgende Gründe: Zunächst die schon hervorgehobene Erkenntnis, daß es auf die persönliche Überzeugung des Verteidigers ebensowenig ankommt, wie auf die des Staatsanwalts. Die Überzeugung eines Einzelnen kann auf Irrtum beruhen. Dies gilt auch dann, wenn sie sich auf ein Geständnis des Beschuldigten stützt. Das Geständnis kann im Widerspruch zu den Tatsachen stehen; der Beschuldigte kann geisteskrank sein usw. Aber nehmen wir einmal den Fall, der Beschuldigte haben dem Verteidiger ein diesem absolut glaubwürdiges Geständnis abgelegt. Was hat der Verteidiger zu tun? Ich meine, das erste wäre, daß er zum Beschuldigten sagt: "Das Geständnis, das Du mir abgelegt hast, wiederholst Du morgen vor Gericht; damit sicherst Du Dir nicht nur eine mildere Strafe, sondern auch deinen inneren Frieden." Es wird in einem solchen Fall wohl mit ganz besonderen Dingen zugehen müssen, wenn der Beschuldigte den Rat des Verteidigers, dem er eben sein Herz aufgeschlossen hat, in den Wind schlägt. Sollte dieser Ausnahmefall aber eintreten, so ist auch jetzt dem Verteidiger der Weg vorgezeichnet: die etwaigen Schwächen der Anklage hat er zu betonen, die rechtlichen Bedenken vorzubringen; und wenn er dazu keinen Anhalt findet, dann hat er zu schweigen. Niemals aber darf er das Vertrauen mißbrauchen, das der Beschuldigte in einer Stunde innerer Einkehr ihm geschenkt hat. Schwerste Mißachtung jeder rechtlichen uns sittlichen Pflicht wäre es, wenn er, gestützt auf das Geständnis, auf "Schuldig" plädierte.

Bedarf es einer besonderen Hervorhebung, daß zwischen dem auf die persönliche Überzeugung gestützten Eintreten für die Schuld und dem ebenfalls auf persönliche Überzeugung gestützten Eintreten für die Unschuld noch ein Drittes möglich ist: die ruhige, streng objektive Betonung der zugunsten des Beschuldigten sprechenden Momente? Nur diese ist es, was ich in einem solchen Fall vom Verteidiger fordere, und hier verweise ich auf die zutreffenden Ausführungen von BIRKMEYER (Strafprozeßrecht, Seite 356f)

b)  Darf der Verteidiger das ihm bekannte Belastungsmaterial verschweigen?  Wieder ist die Antwort nach dem vorher Gesagten zweifellos: er darf es nicht nur, er ist verpflichtet dazu; die Mitteilung dieses Belastungsmaterials an den Richter wäre die gröbste Pflichtverletzung, der die strengste ehrengerichtliche Bestrafung folgen sollen. Die Aufstellung des entgegengesetzten Grundsatzes würde die notwendige Folge haben, daß die Beigebnung des Beistandes eine Gefährdung des Beschuldigten wäre.

c)  Darf der Verteidiger eine Rechtsansicht vertreten, die er für unrichtig hält?  Ganz gewiß. Auch hier haben wir wieder davon auszugehen, daß die persönlichen juristischen Ansichten des einzelnen Verteidigers gleichgültig sind. Auch hier handelt es sich nicht darum, daß der Verteidiger etwa mit dem Brustton der Überzeugung die von ihm für unrichtig gehaltene Meinung vertritt. Aber er wird die Gründe objektive und sachlich geltend zu machen haben, die gegen die seinem Klienten ungünstige Rechtsauffassung sprechen, die Ansichten der Schriftsteller anführen, die Reichsgerichts-Entscheidungen anrufen usw. Der Verteidiger steht auch hier nicht anders da, als der Staatsanwalt, der auf Anweisung seines Vorgesetzten eine Ansicht vor Gericht verteidigen muß, von deren Unhaltbarkeit er überzeugt ist; der z. B. eine Anklage wegen Spielens in auswärtigen Lotterien zu vertreten hat, auch wenn er in Übereinstimmung mit OLSHAUSEN, FRANK und meinem Lehrbuch das preußsische Gesetz das Spiel in außerpreußischen Lotterien betreffend für rechtsunwirksam erachtet.

3. Der Verteidiger hat die Interessen des Beschuldigten aber auch wirklich  wahrzunehmen.  Seine Aufgabe geht über die rein negative Abwehr hinaus. Soweit es sich um die  Hauptverhandlung  handelt, ist die Sachlage klar. Schwieriger liegt die Sache für das  Vorverfahren.  Hier hat das Gesetz, die Anschauungen des Inquisitionsprozesses festhaltend, dem Beschuldigten und seinem Verteidiger die selbständige Mitwirkung an der Beweisaufnahme versagt. Seine Zuziehung beschränkt sich auf Fälle, die ausnahmsweise definitive sein werden. Es bleibt daher dem gewissenhaften Verteidiger gar nichts anderes übrig, als  eigene, selbständige Erkundigung.  Wenn der Zeuge behauptet, von einem bestimmten Ort aus eine bestimmte Handlung des Beschuldigten geseen, eine bestimmte Äußerung desselben gehört zu haben, so wird der Verteidiger an Ort und Stelle die Richtigkeit dieser Behauptung nachzuprüfen haben; er wird sich nach dem Leumund der Belastungszeugen erkundigen, die Meinung von Sachverständigen einholen müssen usw. Die Verwendung von privaten Detektiv-Instituten wird ihm solange nicht verwehrt werden können, als ihm polizeiliche Beamte nicht zur Verfügung gestellt werden.

Hier können sich Schwierigkeiten und Bedenklichkeiten ergeben. Der Verteidiger kann durch den Verkehr mit den Zeugen und anderen Personen in unangenehme, für seinen Ruf gefährliche Lagen kommen, und welche Gefahren für die Wahrheitserforschung durch eine solche private Nebenuntersuchung herbeigeführt werden können, liegt auf der Hand. Aber das ist die Schuld der Engherzigkeit unserer Gesetzgebung, die dem Verteidiger eine selbständige Einwirkung auf die Beweisnahme im Vorverfahren versagt. Ist doch die gesamte Gestaltung des Vorverfahrens der wundeste Punkt unserer Strafgesetzgebung.

In der Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten sind dem Verteidiger  die Grenzen gezogen  zunächst durch das Gesetz. Es ist ganz sicher eine Begünstigung, wie das vor kurzem von LILIENTHAL in der Deutschen Juristenzeitung (Nr. 5, 1901) ausgeführt hat, wenn er das Beweismaterial verfälscht, wenn er auf Zeugen einwirkt, wenn er Urkunden usw. beiseite schafft.

Die Grenzen werden ihm ferner gezogen durch die Rücksicht auf  seine Stellung  und auf  Pflichten persönlicher Ehrenhaftigkeit.  Unehrenhaft aber ist es, wenn der Verteidiger mit dem Brustton der Überzeugung die Unschuld seines Klienten vertritt, während er von dessen Schuld überzeugt ist, und unehrenhaft, wenn er das Gesetz verdreht oder die politischen Leidenschaften der Geschworenen wachruft, unehrenhaft, wenn er die Aussagen der Zeugen entstellt oder diese grundlos verdächtigt usw. Aber das alles gilt in durchaus gleicher Weise auch vom Staatsanwalt, und ich vermag beim besten Willen hier keine besonderen Schwierigkeiten in der Beurteilung einzelner Fragen zu erblicken.

Nur eines bedarf vielleicht der besonderen Betonung. Der Beruf des Verteidigers ist ein edler, der besten Kräfte würdiger. Dazu gehört eine ausgebreitete Kenntnis auf den verschiedensten Gebieten des Wissens, reiche Lebenserfahrung, ein weiter psychologischer Blick, kampfbereit Geistesgegenwart und eine gewinnende, an Verstand und Herz sich wendende Beredtsamkeit. Wie der Arzt und der Priester in das menschliche Elend und Laster herabsteigen müssen, so ist, dem Angeklagten im Kampf für Freiheit und Leben seine hilfreiche Hand zu bieten, ein gewiß gleich vornehmer und würdiger Beruf. Es mag sein, daß er nicht nach jedermanns Geschmack ist. Doch dies ist eine subjektive Anschauung, die aber unrichtig wird, sobald sie mit der Prätention objektiver Allgemeingültigkeit auftritt. Wenn der Verteidiger sein Amt pflichtgemäß ausübt, warum sollte es weniger vornehm sein als das des Staatsanwalts? Wie dieser die Anklage erhebt und durchführt im Interesse der Rechtsordnung, so führt auch der Verteidiger die Verteidigung im Interesse der Rechtsordnung.

 Das ist Theorie,  wird man vielleicht einwenden. Es soll auch nichts anderes sein. Wie sich das vom Gesetzgeber vorgezeichnete Ideal im Leben verwirklicht, das hängt nicht vom Gesetzgeber ab, sondern von den Männern, die er berufen hat. Wenn, was ich nicht zu beurteilen vermag, sich Mißstände ergeben haben, so können sie nur durch  den Anwaltsstand selbst  gehoben werden, der sich in seinen besten Vertretern künftig von der Verteidigertätigkeit weniger zurückhalten sollte."



In der sich an den Vortrag anschließenden Diskussion traten die meisten Redner dem Vortragenden in allen Punkten bei. Es wurde hervorgehoben, daß das Recht für den Verteidiger, außeramtliche Erkundigungen einzuziehen, direkt durch den § 245, Absatz 2 StPO anerkannt sei, der dem Gericht die Pflicht auferlege, dem Verteidiger die zu Erkundigungen notwendige Zeit zu gewähren und eventuell sogar die Hauptverhandlung auszusetzen. Dem vereinzelt und unter Widerspruch der Versammlung vorgebrachten Argument, daß der kategorische Imperativ der Pflicht es dem Anwalt verwehre, auf "Nicht schuldig" zu plädieren, wenn er von der Schuld überzeugt sei, da nur der Unschuldige ein Recht auf Freispruch habe, begegnete der Redner in seinem Schlußwort durch das zutreffende, unter lebhaftem Beifall der Versammlung aufgenommene Argument, daß diese Ansicht dem Standpunkt des Gesetzes strikt widerspreche. Hiernach habe nicht bloß der Unschuldige ein Recht auf Freispruch, sondern  jeder, gegen den der Beweis der Schuld in der Hauptverhandlung nicht erbracht ist.  Mit der Berufung auf den kategorischen Imperativ sei ebensowenig etwas bewiesen. Der kategorische Imperativ des Anwalts als solchen ist nicht ein individueller, subjektiver, gleichsam anarchistischer, sondern ein durch die gesellschaftliche und Rechtsordnung disziplinierter. Seine sittliche Pflicht ist identisch mit der Erfüllung der Rechtspflicht, im Interesse des Klienten tätig zu sein. Wie der Offizier in die Lage komme, Befehle in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften ausführen zu müssen, die er in seinem Inneren mißbillige, so darf auch für das Gewissen des Anwalts nur das maßgebend sein, was das geltende Recht über den Inhalt und Umfang seiner Pflichten bestimmt.
LITERATUR Franz von Liszt, Über die Stellung der Verteidigung in Strafsachen, Deutsche Juristenzeitung, Jahrgang 6, Berlin, 1901