p-4F. HillebrandNatorpH. SchmidJerusalemGoedeckemeyer    
 
THEODOR LIPPS
Subjektive Kategorien
in objektiven Urteilen

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"Es gibt eben keine Identität schlechtweg, sondern nur eine Identität von etwas mit etwas. Freilich ist alle Identität Identität von etwas mit "sich selbst". Aber auch darin liegt eine Verdoppelung für das Bewußtsein."


V. Die quantitative Einheit, Mehrheit,
Totalität in objektiven Urteilen

29.  Die objektive Einzelheit und das logische Einzelurteil.  Ebenso wie die qualitative, so hat auch die quantitative Einheit, Mehrheit, Totalität in bestimmten Gattungen objektiver Urteile und nur in ihnen ihr objektives Dasein. Die quantitative Einheit oder Einzelheit besagt, wie wir sahen, daß ein Objekt einmal gedacht oder eine einfache Setzung eines Mannigfaltigen für sich vollzogen wird. Die Einzelheit wird zur objektiven, wenn Prädikate in objektiven Urteilen die einmalige Setzung des Subjektsgegenstandes fordern oder die Einzelheit (Einzigkeit) desselben in sich schließen. Und das ist der Fall, wenn die Prädikate des Subjektsgegenstand empirisch eindeutig bestimmen. Eine empirisch eindeutige Bestimmung ist eben diejenige, die jede (quantitative) Mehrheit oder jedes mehrmalige Vorkommen des so bestimmten Objekts ausschließt. Solche  Urteile  sind  logische Einzelurteile.  Es gehören alle Urteile da hin, in denen eine einzelner Gegenstand oder Tatbestand vollständig bezeichnet wird; also jedes vollständige erzählende oder beschreibende Einzelurteil oder jede vollständige Erinnerung an Ort, Zeit und Eigenart eines Erlebnisses. Die objektive Einzelheit ist zugleich jederzeit Subjekt eines möglichen logischen Einzelurteils.

30.  Das psychologische Einzelurteil.  Den logischen Einzelurteilen stehen die psychologischen Einzelurteile entgegen - Dieser Baum blüht -, in denen nicht das Prädikat, sondern eine von ihm unabhängige  Bestimmung des Subjekts  dieses zu einem einzelnen macht. Sie sind immer Beispiele vieler möglicher Urteile mit demselben Prädikat und treten nur zufällig als Einzelurteile auf. Auch bei ihnen ist doch der Subjektsgegenstand objektiv nur darum ein einziger, weil das Subjekt ein mögliches logisches Einzelurteil in sich schließt. Ein Baum ist für mich dieses einzelne oder dieses Individuum, nur sofern ihm Prädikate zukommen, die ihn von jedem beliebigen sonstigen Baum unterscheiden. - Der Gegensatz des logischen und psychologischen Einzelurteils ist, wie man sieht, dem des logisch und psychologisch einfachen Urteils durchaus analog. Man könnte jene beiden auch als singularisierende und singularisierte unterscheiden. Die letzteren sind es, die die Logik als singuläre zu bezeichnen und besonders herauszuheben pflegt. Die ersteren aber verdienen in höherem Grad die besondere Heraushebung.

31.  Die objektive Menge und das disjungierende Mengenurteil.  Wie die objektive Einzelheit zum Einzelurteil, so verhält sich die objektive Menge zum disjunktiven Mengenurteil. Eine objektive Menge besteht für mein Bewußtsein, wenn die Prädizierung in einem objektiven Urteil die mehrfache Setzung eines Objektes oder den mehrfachen Vollzug der zusammenfassenden (oder einheitlichen) Setzung eines Mannigfaltigen fordert. Das "Objekt" oder der Gegenstand einer einheitlichen Setzung ist dabei vorausgesetzt. Er ist das Subjekt des Urteils. Die mehrfache Setzung dieses Subjekts kann durch die Prädizierung nur dann gefordert sein, wenn sie dem (an sich unvollständig bestimmten) Subjekt mehrfache sich ausschließende, zugleich den Subjektsgegenstand als solchen, d. h. als Einheit (oder als "Ganzes") betreffende Bestimmungen zuteil werden läßt. Ein solches Urteil bezeichnen wir als  logisch disjunktives  oder als  disjungierendes Mengenurteil;  z. B.: Am Ministertisch saß die Herren  X, Y, Z  etc.; oder allgemeiner: Mehrere Personen. Subjekt ist hier "Am Ministertisch sitzende Person", das Prädikat enthält die sich ausschließenden Bestimmungen, die mich nötigen das Subjekt nicht wie beim disjungierenden Mehrheitsurteil in Teile zu zerlegen, sondern mehrmals zu setzen. Das allgemeine Schema wäre: die irgedwo gegebenen  S  sind  (S)P1, (S)P2, (S)P3  etc; wobei durch das  (S)  angedeutet sein soll, daß die  P  auf  S,  sich nicht auf Teile des  S  beziehen. Zugleich sind mit  P1, P2, P3  sich ausschließende Bestimmungen bezeichnet.

32.  Das disjungierte Mengenurteil.  Ist die objektive Menge im Subjekt eines Urteils bereits abgesehen von der Prädizierung gegeben, so ist das Urteil ein  psychologisch disjunktives  oder ein  disjungiertes Mengenurteil.  Zum Beispiel: Die Herren  A, B, C  oder unbestimmter: Drei Reiter oder noch unbestimmter: Mehrere Reiter ritten zum Tor hinaus. Das "Mehrere" bezeichnet keine abgeschlossene Menge. Aber auch bei den "drei Reitern" oder den "A, B, C" muß, wenn das Urteil ein bloßes disjungiertes Mengenurteil sein soll (vgl. 34) dahingestellt bleiben, ob die Folge von Setzungen mit der Dreizahl abgeschlossen sei. Wiederum schließt das disjungierte Mengenurteil ein potentielles disjungierendes Mengenurteil in sich. Das erstere ist das Urteil, das auch als plurales Urteil bezeichnet wird. In jedem Fall soll es von uns so bezeichnet werden.

33.  Die Allheit und das einteilende Mengenurteil.  Ebenso ist die objektive Allheit jederzeit notwendige, d. h. vom Prädikat vorausgesetzte Allheit oder abgeschlossene Menge innerhalb des Subjektes eines  logisch divisiven  oder kurz: eines  einteilenden Mengeurteils.  Ein aktuelles Urteil dieser Art stellt jede vollständige Aufzählung der Arten einer Gattung oder jede vollständige Aufzählung der Exemplare einer Art, die in einem bestimmten Zusammenhang gedacht werden dürfen und müssen, dar. Das Schema ist: Die  S  sind teils  (S)P1,  teils  (S)P2,  teils  (S)P3;  oder: Die  S  sind  (S)P1  oder  (S)P2  oder  (S)P3;  oder endlich: Die  S  sind  (S)P1  und  (S)P2  und  (S)P3  und sonst keines. Dabei bezeichnen wieder die  (S)P1, (S)P2  etc. sich ausschließende und dem  S  als Einheit (oder als Ganzem) zugehörige Bestimmungen. Werden diese Bestimmungen sprachlich durch "oder" verbunden, so ist zu berücksichtigen, daß dieses "oder" das "oder" der kategorisch, nicht das der hypothetisch einteilenden Urteile ist (vgl. Gr. d. L. Kap XVII). Weiter gehören hierher Urteile wie: Die zum Thor hinausritten, waren drei und nur drei Reiter. Auch hier schließt der (gedankliche) Vollzug der Prädizierung den Vollzug einer abgeschlossenen Folge von Setzungen eines Objekts in sich. Nur sagt freilich das Prädikat nicht, welche sich ausschließenden Bestimmungen es sind, die mich zur Mehrheit gesonderter Setzungen nötigen. Auf das logisch divisive Schema gebracht würde das Urteil lauten: Die zum Tor hinausritten, waren (teils) dieser erste, (teils) dieser zweite, (teils) dieser dritte und keiner sonst; oder: Jeder von ihnen war entweder dieser erste oder dieser zweite oder jener dritte (von mir jetzt vorgestellte) Reiter.

34.  Das eingeteilte Mengenurteil.  Ist die Allheit oder abgeschlossene Menge im Subjekt eines Urteils bereits gegeben, so ist das Urteil, unserem Sprachgebrauch nach, ein  psychologisch divisives  Mengenurteil. Wie die logisch divisiven einteilende, so können die psychologisch divisiven (im Subjekt bereits)  eingeteilte  heißen. Es sind aber bei den letzteren zwei Möglichkeiten zu unterscheiden. Wenn ich weiß oder glaube, drei Reiter und nur drei seien (irgendwo und in einem bestimmten Augenblick) zum Tor hinausgeritten, so enthält das Subjekt dieses Urteils - die drei Reiter - allerdings eine abgeschlossene Menge, also eine Anzahl oder Allheit in sich; aber zur  abgeschlossenen  Menge  wird  dieselbe erst unter der Voraussetzung des Prädikats. Ich muß mich begnügen, drei Reiter zu denken, aber nur, sofern ich sie als zum Tor hinausreitend denke; die drei Reiter - allerdings eine abgeschlossene Menge, also eine Anzahl oder Allheit in sich; aber zur  abgeschlossenen  Menge  wird  dieselbe erst unter Voraussetzung des Prädikates. Ich muß mich begnügen drei Reiter zu denken, aber nur, sofern ich sie als zum Tor hinausreitend denke; die drei Reiter sind für mich "alle", nicht überhaupt, sondern alle, die zum Tor hinausritten. Dieses Urteil gehört demnach nicht eigentlich hierher. Es steht zwischen dem einteilenden und dem eingeteilten Mengenurteil in der Mitte. Dagegen gehören hierher alle  universalen  Urteile; ja die eingeteilten Mengenurteile fallen mit diesen zusammen. "Alle Möbel in diesem Raum sind aus Eichenholz" ist ein einfaches Beispiel. Hier liegt die Allheit der abgeschlossenen Menge als solche im Subjekt fertig vor. Sie ist eine objektive, weil das Subjekt ein potentielles logisch divisives Mengenurteil in sich schließt. Die Möbel, die den Gegenstand meines Urteils ausmachen, sind für mich alle in diesem Raum befindlichen Möbel nur, wenn ich weiß, sie seien dies und jenes und jenes dritte usw. und außer diesen dürfe ich im Raum keine Möbel vorhanden denken; oder: jedes der Möbel sei entweder dieses oder jenes oder jenes dritte usw. So ist jedes universale Urteil, sofern es als solches im Bewußtsein vollzogen wird, ein divisives aber nur psychologisch divisives, weil die Einteilung (oder vollständige Aufzählung) im Subjekt bereits voraussetzendes Mengenurteil.

35.  Urteile der objektiven Einzelheit, Menge, Allheit.  Wie vom logisch und psychologisch einfachen Urteil das Urteil der Einheit, so ist vom logischen und psychologischen Einzelurteil noch das  Urteil der Einzelheit  zu unterscheiden, d. h. das Urteil, in dem die (objektive) Einzelheit Prädikat ist. Dasselbe entsteht, völlig analog dem Urteil der Einheit, indem das Prädikat des logischen Einzelurteils ins Subjekt als Bestimmung desselben mit aufgenommen wird. In entsprechender Weise d. h. durch gleichartige Verwandlung des logisch disjunktiven bzw. divisiven Mengenurteils entsteht das Urteil  der Menge  oder Vielheit und das Urteil  der Allheit.  Zum Beispiel:  S  ist dies (das  S  eindeutig bestimmende)  P:SP  ist ein einzelnes. Die jetzt am Himmel sichtbaren Sterne stehen hier gerade aus, dort links, dort rechts etc.: Die jetzt am Himmel sichtbaren Sterne sind, sofern sie diese voneinander verschiedenen Orte einnehmen, mehrere. Mittelbare oder synthetische Schlüsse sind entweder Anschauungsschlüsse (z. B. geometrische Schlüss) oder Schlüsse der subjektiven Ordnung (z. B. arithmetische Schlüsse) oder Erfahrungsschlüsse (= Induktionsschlüsse im engeren Sinne) oder reine Verstandesschlüsse (= Syllogismen): Die synthetischen Schlüsse dieser vier Gattungen sind alle, die es gibt.

36.  Begriffliche und sachliche (reale) Einzelheit  etc. Endlich gewinnt auch bei der objektiven Einzelheit etc. die Objektivität einen anderen Sinn, wenn wir zur gemachten Unterscheidung von Urteilsgattungen anderweitige Einteilungen der Urteile, insbesondere die Einteilung in Begriffs- und Sachurteile hinzufügen. Wiederum entspricht dieser Einteilung die Unterscheidung einer begrifflichen oder sachlichen Bedeutung der fraglichen Kategorien. Die Einzelheit ist eine begriffliche, wenn ein Name ein einzelnes Objekt fordert, z. B. der Name NAPOLEON I. oder: der höchste Berg der Alpen; eine sachliche, wenn ein Gegenstand durch ein Attribut, das ihn eindeutig bestimmt, vereinzelt wird, z. B.: das an einer bestimmten Stelle eines Tatbestandes oder Geschehens von uns vereinzelt oder für sich gedacht werden muß. So bin ich ein reales Einzelwesen oder ein reales Individuum insoweit, aber auch nur insoweit ich, was ich bin, lebe, tue, als einzelner oder für mich allein bin, lebe, tue. Ich bin im übrigen Teil der materiellen und geistigen Welt, in der ich lebe, Teil einer Familie, eines Volkes, der Menschheit, schließlich Teil oder Element im Weltganzen, das oder dessen letzter Realgrund das einzig absolute reale Einzelwesen ist. Eine begriffliche Menge repräsentiert eben das Wort "Menge"; eine begriffliche Allheit jeder Anzahlenbegriff "drei Menschen", "vier Bäume" oder "die Bäume jenes Waldes". Letzteres ist zugleich eine sachliche Allheit. Eine reale Allheit ist die Allheit oder Anzahl der Atome einer bestimmten chemischen Verbindung, sofern sie als diese und keine mehr noch weniger, Realgrund dessen sind, was die chemische Verbindung auszeichnet.


V. Die Kategorien der Vergleichung in objektiven Urteilen

37.  Identität.  Auch die Identität bezeichnet die einfache Setzung. Aber weder als einfache Setzung, die ein Mannigfaltiges zumal umfaßt, noch als einmaligen Vollzug einer Setzung. Die Identität hat, ebenso wie die Einzelheit, die Einheit oder das einheitliche Objekt zur Voraussetzung. Zugleich aber setzt sie  noch  ein Objekt und unser Vergleichen oder Auseinandermessen der beiden voraus. Sie sagt, daß wenn wir den Inhalt einer Setzung und noch einer Setzung, beide für sich, d. h. losgelöst aus dem Zusammenhang mit allen nicht ihnen selbst zugehörigen Elementen, andererseits mit vollem Bewußtsein all der Elemente, die ihnen angehören, gleichzeitig im Bewußtsein festhalten und versuchen, die einheitlichen Setzungen dieser Inhalte unmittelbar nebeneinander zu vollziehen, wir sie inhaltlich zusammenfallen lassen müsse, daß es uns - nicht überhaupt, aber unter Voraussetzung dieser Vergleichung oder Aneinandermessung, unmöglich ist, sie auseinanderzuhalten oder gesondert im Bewußtsein festzuhalten. Damit ist schon gesagt, daß das, was wir als identisch erkennen sollen, vorerst irgendwie gesondert im Bewußtsein auftreten muß. Das Bewußtsein der Unmöglichkeit es gesondert festzuhalten, schließt in sich das Bewußtsein dessen, was, und dessen, wovon es nicht gesondert werden kann. Es gibt eben keine Identität schlechtweg, sondern nur eine Identität von etwas mit etwas. Freilich ist alle Identität Identität von etwas mit "sich selbst". Aber auch darin liegt eine Verdoppelung für das Bewußtsein. Das Identische  kann,  bzw. muß gesondert im Bewußtsein sein, solange es nicht nebeneinander gehalten, sondern sukzessiv vollzogen wird oder solange es auf irgendwelchen trennenden oder besondernden Zusammenhänge noch nicht herausgelöst ist oder endlich, solange die Beschaffenheit der Inhaltselemente, die die Notwendigkeit des Zusammenfallens begründen, noch nicht sicher erkannt ist. Die Identität sagt, daß die Trennung nicht bestehen kann, nachdem alle diese Bedingungen  erfüllt  sind.

38.  Objektive Identität und konjugierendes Urteil.  Wir sprechen von "objektiver" Identität, wenn wir etwas um objektiver Prädikate willen, die wir ihm zuerkennen müssen, identisch zu setzen genötigt sind. Das Urteil, in dem dies der Fall ist, bezeichnen wir als logisch konjunktives oder als konjugierendes Urteil. Die Formel ist  S  und sind (jedes von ihnen) "dieses P"; wo unter "dieses P" ein Prädikat verstanden ist, das das  S  und ebendamit zugleich das  ∑  eindeutig bestimmt. Die eindeutige Bestimmung ist als qualitativ eindeutige gemeint, wenn  S  und Gattungen sind, als empirisch eindeutige, wenn  S  und Gattungen sind, als empirisch eindeutige, wenn  S  und empirisch bestimmte Objekte oder Umkreise von Objekten sind (vgl. Gr. d. Logik, Seite 71f). Ein Beispiel der ersteren Art konjugierender Urteile wäre das Urteil, das dem Wasserstoff und dem Element vom kleinsten Atomgewicht von allen anderen Elementen qualitativ unterscheiden; ein Beispiel der zweiten Art das Urteil, das ARISTOTELES und den Philosophen von Stagira so bestimmte, daß die mit diesem Namen bezeichnete Person von allen anderen Personen unterschieden wäre. Statt konjugierend könnten wir die fraglichen Urteile auch identifizierend nennen. Jener Name aber ist berechtigt, wir dürfen, ja wir müssen unter der Konjunktion die Unmöglichkeit der gesonderten Setzung verstehen, wenn wir mit Disjunktion die Notwendigkeit derselben bezeichnen. Was im konjugierenden Urteil konjugiert wird, also zunächst oder von Haus aus nicht konjugiert sein kann, sondern sich als gesondert darstellen muß, sind die Subjekte  S  und ∑. Das Doppelsubjekt ist also den hier in Rede stehenden Urteilen wesentlich.

39.  Konjugierte Urteile.  Psychologisch konjunktive oder konjungierte Urteile nennen wir im Gegensatz zu den eben bezeichneten solche Urteil, in denen die Konjunktion im Subjekt bereits vollzogen ist. Das Schema derselben ist: Ein und dasselbe  S  ist  P  und  Q,  wobei  P  und  Q  beliebige, auch wohl disjunkte Prädikate sind. Nur dürfen sie im letzteren Fall das Subjekt, fall dies eine Gattung ist, nicht qualitativ, falls es ein empirische bestimmter Gegenstand oder Umkreis von Gegenständen ist, nicht empirisch eindeutig bestimmen. Ein Beispiel wäre: Ein und derselbe französische Kaiser unterwarf Europa und starb als Gefangener auf St. Helena. Wir hier, so liegt im Subjekt aller solcher Urteile notwendig ein potentielles konjugierende Urteil enthalten. Der Träger des einen Prädikates für mich nicht objekiv identische sein, wenn ich nicht irgendwelches jenen und zugleich diesen eindeutig bestimmende Prädikat kennen, z. B. daß jener und dieser der erste NAPOLEON war. So ist objektive Identität immer Identität des Subjekts in einem möglichen oder wirklichen konjungierenden Urteil.

40.  (Numerische) Verschiedenheit.  Wie die Identität mit der Einheit und Einzelheit darin übereinstimmt, die einfache Setzung zu bezeichnen, so hat die Verschiedenheit mit der qualitativen Mehrheit und der Menge oder Vielheit das Gemeinsame, daß sie, ebenso wie diese, die mehrfache Setzung bezeichnet. Was die Verschiedenheit von dieser unterscheidet, ist die verschiedene Betrachtungsweise, der Ausgangspunkt und die Fragestellung. Von der Verschiedenheit kann weder gesagt werden, daß sie bloß ein dem Bewußtsein gegebenes Mannigfaltiges voraussetzt und sage, wie dies gesetzt werde, nämlich in gesonderten Akten, noch daß sie ein bestimmtes Objekt oder eine Setzung von bestimmten Inhalten voraussetze und sage, wie oft dieses Objekt (gesondert) gedacht oder diese Setzung (gesondert) vollzogen werden. Vielmehr ist hier, wie bei der Identität, eine fertige Setzung von bestimmten Inhalten und außerdem  noch  eine Setzung von bestimmten Inhalten und die Vergleichung beider vorausgesetzt. Und auch die Verschiedenheit sagt, wie sich diese zueinander verhalten, daß sie nämlich inhaltlich nicht zusammenfallen können, vielmehr auch dann, wenn wir sie vergleichen, also für sich, d. h. ohne fremde Zutat und ihrem ganzen Inhalt nach im Bewußtsein nebeneinander stellen, gesondert bleiben müssen.

41.  Objektive Verschiedenheit und numerisch disjungierendes Urteil.  So entsteht denn auch die objektive Verschiedenheit für uns, wenn objektive Prädikate oder Prädikate in objektiven Urteilen uns nötigen - nicht  in  einem Mannigfaltigen gesonderte Setzungen oder wiederholte gesonderte Setzungen  eines  Mannigfaltigen zu  vollziehen,  sondern irgendwelche vollzogene Setzungen von anderen zu  sondern;  oder anders gesagt, wenn sie uns nötigen - nicht disjungierte Objekte zu denken, sondern gedachte Objekte von anderen zu disjungieren. Ein Prädikat kann mich aber nötigen, ein Objekt von einem anderen zu sondern oder zu disjungieren, nur wenn es dem einen der Objekte zukommt, dem anderen aberkannt werden muß. In dieser Beziehung der beiden Objekte zueinander, oder dieser entgegengesetzten Beziehung des einen Prädikates zu beiden Objekten besteht das, was sie zu objektiv verschiedenen macht. Urteile nun, in denen uns ein solcher Tatbestand zu Bewußtsein kommt, nennen wir  disjungierende  schlechtweg oder  rein  disjungierende, im Unterschied von nachher zu erwähnenden auch  numerisch  disjungierend. Die Formel ist:  S  ist  P,  und ist nicht  P. P  ist hier beliebiges Prädikat.  S  und sind wie vorhin Setzungen mit bestimmten Inhalten, von denen abgesehen von den Prädikaten dahingestellt bleibt, ob sie gesondert bleiben müssen oder inhaltlich zusammenfallen. Die Prädikate entscheiden für das letztere. Das fragliche Urteil ist eine Vereinigung von zwei Urteilen zu einem. Das Vereinigende ist das eine, zugleich dem  S  zugeschriebene und dem abgesprochene  P.  Ich kann das Bewußtsein der Verschiedenheit von  S  und nicht haben, ohne daß diese Vereinigung in meinem Bewußtsein besteht. Die Vereinigung ist also für die fragliche Urteilsgattung entscheidend. Umgekehrt wird die Urteilsgattung durch diese für sie entscheidende Vereinigung zu einer besonderen, von der Logik in ihrer Besonderheit anzuerkennenden. Ein Beispiel ist das Bewußtsein, der eines Verbrechens Angeklagte habe sich zum Zeitpunkt der Tat nicht am ORt der Tat befunden. Damit ist der Angeklagte vom Verbrecher objektiv disjungiert oder als von ihm numerisch verschieden erkannt.

42.  (Numerisch) disjungierte Urteile.  Nicht minder als das einfach disjungierende, repräsentiert das einfach disjungierte Urteil, in welchem einem  S  und einem als von ihm verschieden erkannten, im übrigen beliebigen beliebige Prädikate zugeschrieben werden, eine besondere Urteilsgattung. Diese Verschiedenheit kann nur eine objektive sein, wenn zugleich  S  und  ∑  Subjekte eines disjungierenden (objektiven) Urteils sind. - Es braucht nicht gesagt zu werden, daß ein solches einfach disjungierte Urteil und damit ein potentielles disjungierendes Urteil, bzw. eine Mehrheit von solchen in jedem Mehrheits- und Mengenurteil enthalten oder vorausgesetzt ist.

43.  Die Gleichheit (Ähnlichkeit) und das kopulierende Urteil.  Wie die Identität zum konjunktiven (d. h. konjugierenden und konjungierten), so verhält sich die Gleichheit, bzw. Ähnlichkeit zum kopulativen. Auch hierbei ist ein kopulierendes und ein kopuliertes Urteil zu unterscheiden. Jenes -  S  und sind (beide)  P  - schreibt, wie das konjungierende Urteil, einem  S  und einem dasselbe Prädikat  P  zu, aber nicht ein Prädikat, das die Subjekte eindeutig bestimmt. Dagegen kann das Prädikat  an sich  eindeutig bestimmt sein. Dann macht es die Subjekte für unser Bewußtsein objektiv gleich, nämlich eben in Hinsicht dieses Prädikates, z. B. : Diese Rose und jene Wolke haben beide dieses bestimmte Rot. Das Prädikat mach die Subjekte in immer geringerem Grad einander ähnlich, wenn es selbst ein innerhalb weiterer und weiterer Grenzen bestimmbares ist (z. B. rot überhaupt oder farbig.) Sprachlich wird sich das Prädikat dann als immer allgemeinerer Begriff darstellen.

44.  Das kopulierte Urteil.  Ebenso wird das Subjekt des kopulierten Urteils als in irgendwelcher Hinsicht eindeutig bestimmter oder innerhalb immer weiterer Grenzen bestimmbarer Begriff sich darstellen. Kopulierte Urteile sind solche, die bereits als gleich oder ähnlich erkannten Subjekten irgendwelche Prädikate zuerkennen. Der Gesichtspunkt der Gleichheit oder Ähnlichkeit ist es aber, der uns Begriffe, die eine Mehrheit möglicher Objekte umfassen, bilden läßt. Kopulierte Urteile können als dargestellt werden durch die Formel: Dieses  S  ist  P  und jenes  S  ist  Q;  wobei aber vollständig dahingestellt bleibt, wie  P  und  Q  sich zueinander verhalten. Wesentlich ist nur das Bewußtsein, daß dieses  S  ebenso wie jenes ein  S  sei oder beide das gemein haben, was für die Anwendung des Begriffs  S  erforderlich ist. Das kopulierte Urteil bleibt aber auch bestehen, wenn ein solcher Begriff fehlt und ich nur weiß, daß den beiden Subjekten des Urteils solche Bestimmungen zukommen, die für sich betrachtet zusammenfließen oder der Gefahr zusammenzufließen oder von mir verwechselt zu werden in gewissem Grade ausgesetzt sind. Dieses Wissen aber ist ein potentielles kopulierendes Urteil. Ein solches muß für mich immer bestehen, wenn eine objektive Gleichheit oder Ähnlichkeit für mich bestehen soll. Umgekehrt ist die Kategorie der Gleichheit bzw. Ähnlichkeitsbewußtsein Bedingung jedes kopulativen Urteils.

45.  Die Ungleichheit und das qualitativ disjungierende Urteil.  Den kopulativen Urteilen stehen endlich die qualitativ disjunktiven entgegen und speziell dem kopulierenden das qualitativ disjungierende, dessen Subjekte für mich durch die Prädikate zu objektiv ungleichen werden. Die Formel ist, ebenso wie beim numerisch disjungierenden Urteil:  S  ist  P  und ist nicht  P;  nur daß  P,  das beim numerisch disjungierenden Urteil ein beliebiges Prädikat sein konnte, hier ebenso wie beim kopulativen Urteil nicht als die Subjekte eindeutig bestimmend gemeint ist. Wäre  P  ein derartig bestimmendes Prädikat, so würden dadurch die  S  und lediglich als numerisch verschieden charakterisiert. Sie sind (objektiv) ungleich, nämlich hinsichtlich einer Qualität, wenn  P  ein  an sich  eindeutig bestimmtes Prädikat ist; sie sind in immer höherem Grad einander unähnlich, wenn  P  ein innerhalb immer weiterer Grenzen bestimmbares Prädikat ist.

46.  Die Ungleichheit und das qualitativ disjungierte Urteil.  Wie in allen Fällen disjunktiver Urteile solche, bei denen die Disjunktion im Subjekt bereits abgesehen von der Prädizierung vollzogen ist. Das qualitativ disjungierte Urteil kann danach kein anderes sein, als das Urteil, das als ungleich oder unähnlich erkannten Subjekten beliebige Prädikate zuerkennt:  S1  und  S2,  d. h. ein  S,  das diese bestimmte Eigenschaft besitzt und ein  S,  das sie nicht besitzt, ist  P;  oder: jenes ist  P,  dieses  Q;  oder: Ein  S  und ein ( = non S) ist  P;  oder: jenes ist  P,  dieses ist  Q.  In diesen Subjekten ist allemal ein qualitativ disjungierendes Urteil der Möglichkeit nach enthalten.

47.  Urteil der Identität etc.  Den Urteilen, in denen die objektive Identität etc. als Element des logischen oder psychologischen Urteilssubjekts vorkommt, fügen wir auch hier wieder diejenigen hinzu, in denen sie Prädikat ist und die wir demgemäß als Urteile der Identität etc. bezeichnen. Sie entstehen analog den Urteilen der Einheit, Mehrheit etc., der Einzelheit, Menge etc., indem das Prädikat der konjugierenden, numerische disjungierenden, kopulierenden, qualitativ disjungierenden Urteile ins Subjekt mitaufgenommen wird. Zum Beispiel:  A  und  B  sind diese eindeutig bestimmte Persönlichkeit identisch. Diese Rose ist rot, jene nicht: diese und jene Rose sind als rot und nicht rot oder allgemeiner: hinsichtlich er Farbe einander ungleich etc.

48.  Begriffliche und sachliche (reale) Identität etc.  Endlich haben wir auch bei der Identität etc. die Möglichkeiten, daß sie in Begriffs- und Sachurteilen vorkommen und demnach begriffliche und sachliche, bzw. reale Identität etc. sei, zu unterscheiden. Von begrifflicher Identität kann in doppeltem Sinne gesprochen werden. Wenn ich den Familiennamen einer Pflanze kenne und dann eine andere Pflanze mit dem gleichen Familiennamen benennen höre, so ist die Identität der Familie, der die eine und die andere Pflanze angehört, für mich zunächst eine begrifflich  bestimmte.  Es wäre eine Identität  von  Begriffen, aber eine sachlich bestimmte Identität, wenn die Familie zwei Namen trüge, ich aber von den Merkmalen, die die Namen bezeichnen, genügende Kenntnis hätte, um die Träger derselben zu identifizieren. Offenbar ist nun aber jene "begriffliche" Identität ein Gegenstück der begrifflichen Einheit, Einzelheit etc., während wir diese, nach Analogie der "sachlichen Einheit" als sachliche Identität, wenn auch freilich  von  Begriffen bezeichnen müssen. Die Identität ist eine "reale", wenn sie Identität des Realgrundes ist, sei es gleichzeitiger, sei es sukzessiver voneinander verschiedener Eigenschaften oder Tätigkeiten. Dabei ist aber zu bedenken, daß die Identität des Realgrundes simultaner Bestimmungen für unser Erkennen schließlich niemals etwas anderes sein kann, als die Identität eines kausalen Zusammenhangs von Kräften d. h. Möglichkeiten des Wirkens, die selbst wiederum nicht als solche, sondern nur in ihren Wirkungen oder Verwirklichungen uns bekannt, abgesehen davon ein bloßes  X  sind. Nicht minder ist die Identität des Realgrundes sukzessiver Möglichkeiten des Wirkens, der aber als stetiger Zusammenhang nur erkannt werden kann, sofern er als stetiger Kausalzusammenhang gedacht werden muß. (Vgl. Gr. d. L. Kap. XXXIII). - Begriffliche oder begrifflich bestimmte Gleichheit (Ähnlichkeit) ist diejenige, die im Bewußtsein der Zugehörigkeit zu demselben engeren oder weiteren Begriff besteht. Unter realer Gleichheit und Ähnlichkeit müssen wir konsequenterweise die Gleichheit bzw. Ähnlichkeit verstehen, die wir Objekten zuerkennen müssen, sofern sie Realgründe sind. Sie ist die Gleichheit bzw. Ähnlichkeit der "Kräfte" oder des Wirkenden, sofern es bestimmte Wirkungen vollbringt. In diesem Sinne sind z. B. Geist und  Materie  real verschieden, ja miteinander unvergleichbar. Unter  Geist,  als von den geistigen Vorgängen verschiedener "Substanz", kann nichts gemeint sein, als der (dauernde) Realgrund dieser Vorgänge, unter  Materie  nichts als der (dauernde) Realgrund der materiellen Vorgänge. Beide Realgründe sind uns aber nur in ihren miteinander unvergleichbaren Wirkungen bekannt. Sie sind also, soweit sie uns bekannt sind, selbst unvergleichbar. Dem widerspricht nicht, daß sie zugleich "identisch" sind. Denn damit kann man (nach obigem) nur sagen wollen, daß es einen Kausalzusammenhang von Möglichkeiten des geistigen nund des materiellen Geschehens gibt, in den jenes und zugleich dieses verflochten ist oder, mit Ersetzung der an sich unbekannten Möglichkeiten durch die Wirklichkeiten, daß geistiges und materielles Geschehen aneinander gebunden sind. Behauptet man eine Identität des Geistigen und Materiellen, die etwas anderes wäre als diese von niemand bezweifelte Tatsache, so fingiert man, daß der Realgrung des materiellen und der des geistigen Geschehens für uns noch anders als durch seine Wirkungen bestimmbar sei und daß diese Bestimmungen beide Realgründe eindeutig bestimmen, also sie für uns in einen zusammenfallen lassen könnten. In Wahrheit ist aber selbst der Gedanken an die Möglichkeit, daß es für uns solche Bestimmungen geben könne, widersinnig. Alle möglichen Prädikate letzter Realgründe sind notwendig Wirkungen, schließlich sogar jederzeit Wirkungen in uns.

49.  Zusammenfassung.  Die obige Aufzählung und Unterscheidung von Urteilsgattungen mag ermüdend erscheinen; sie ist darum nicht überflüssig. Die Logik darf, sofern sie es sich überhaupt zur Pflicht macht, charakteristisch verschiedene Urteilsgattungen oder Gattungen von Urteilsgefügen zu unterscheiden, es nicht unterlassen alle jene Gattungen hervorzuheben. Weder die Neigung Gedankliches zu scheiden, nur soweit es sich in bequemer Weise sprachlich scheidet oder Urteile einzuteilen nach in die Augen springenden Unterschieden der "Form", statt nach wesentlichen Unterschieden des Sinnes, noch die damit zusammenhängende Neigung in Unterscheidungen an herkömmliche Schemata oder Formeln sich ausschließlich zu binden, darf die Logik davon abhalten. - Es ergab sich im obigen, daß die einzelnen subjektiven Kategorien jedesmal zu bestimmten Gattungen objektiver Urteile in besonderer Beziehung stehen. Sie sind Bedingungen oder notwendige Voraussetzungen derselben und gewinnen damit in ihnen selbst objektive Bedeutung oder werden Faktoren einer objektiven Erkenntnis. Drei Möglichkeiten waren dabei immer zu unterscheiden: daß die Kategorie mit dazu gehört zum logischen oder bloß zum psychologischen Urteilssubjekt oder endlich, daß sie Prädikat des Urteils sei. Die erstere Möglichkeit war jedesmal die den beiden anderen zugrunde liegende. Anderweitige Urteilseinteilungen ließen die Objektivität der subjektiven Kategorien in verschiedenem Licht erscheinen. Dieselbe stellte sich dar als begriffliche und sachliche Objektivität. Ein besonderer Fall der sachlichen war die reale Objektivität oder die Realität. Kategorien konnten in spezifischem Sinn  real  genannt werden, wenn ihre Anwendung als die Bedingung erschien, unter der etwas Realgrund sein konnte, wenn sie sich eben damit als Faktoren derjenigen Erkenntnis darstellten, die wir wegen der Besonderheit der in ihr stattfindenden logischen Relation als Kausalerkenntnis oder Erkenntnis vom realen Zusammenhang der Dinge bezeichnen. Bei all dem blieben doch die subjektiven Kategorien an sich durchaus subjektiv.
LITERATUR - Theodor Lipps, Subjektive Kategorien in objektiven Urteilen, Philosophische Monatshefte, Bd. 30, Leipzig 1894