ra-2E. KaufmannS. MarckJ. BinderBahnsenR. Stammler    
 
BERNHARD WINDSCHEID
(1817-1892)
Recht und
Rechtswissenschaft


"Das ganze Altertum konnte sich von der Idee der Sklaverei nicht los machen. Das  Bedürfnis  beherrschte die Erkenntnis; nur in ganz vereinzelten Beziehungen rang sich die bessere Einsicht durch. Jetzt bildet die  Persönlichkeit  des Menschen die Grundlage aller Rechtsanschauung."

"Hätte man einem Alten von der Abschaffung der Sklaverei gesprochen, er würde auch geantwortet haben: das mag wünschenswert sein, aber es ist unmöglich."

"Diese Welt ist nicht die Welt, in welcher sich Ideale verwirklichen. In reiner Gestalt kommt in ihr keine Idee zur Erscheinung. Uns aber ist die Aufgabe gesetzt, dies erkennend, dennoch festzuhalten an den Ideen, die allein es sind, welche Leben geben. So sollen wir auch nicht irre werden am Recht, wenn es nie die Lichtgestalt anzuziehen vermag, welche ihm vorschwebt."

Indem ich vor dieser geehrten Versammlung das Wort nehme, um im Namen der Körperschaft, welcher ich angehöre, die Wiederkehr des Tages festlich zu begrüßen, an welchem den Preußischen Landen ihr König geboren wurde: bin ich von der Höhe und Würde meiner Aufgabe tief durchdrungen. Wenn ein natürliches Gefühl uns schon den Tag der Geburt derjenigen, denen wir durch die rein persönlichen Bande verwandtschaftlicher Liebe oder freundschaftlicher Zuneigung verknüpft sind, als einen Tag der Freude betrachten lehrt: mit welchen Empfindungen muß uns das Fest der Geburt dessen erfüllen, in dessen Person wir die sichtbare Majestät einer Ordnung der Dinge verehren, welche weit erhaben über allen persönlichen Beziehungen und Neigungen ist, welche das wirre Getriebe der gleichgültig sich gegenüberstehenden oder feindlich sich bekämpfenden menschlichen Kräfte zur schönen Harmonie eint, und zu einem Gesamtleben erhebt, das, indem es seiner eigenen Vollkommenheit dient, eben dadurch auch jedem Einzelnen das vollste Genügen sichert? Und wenn es beim Fest der Geburt des gewöhnlichen Menschen nur die Einzelnen sind, welche ihm die Liebe und die Wünsche ihrer Herzen darbringen: so ruft das Geburtsfest des Königs all die großen Gestalten auf, welche die Träger des menschlichen Geistes und der Ausdruck seiner höchsten Blüte sind, hervorzutreten, und vor seiner Majestät ehrfurchtsvoll das Haupt zu neigen, und zu danken für Raum und Licht, und Pflege und Förderung, die unter seiner Führung ihnen zuteil wurde, und zu bezeugen, daß sie gerne und freudig eine Dienstbarkeit dienen, in welcher der Edle die wahre Freiheit erblickt. Es treten der Ackerbau hervor und die Gewerbe, und der Handel, und die Wehrkraft, und die Gerechtigkeitspflege, und die Kunst, und Schule und Kirche, und, nicht die letzte, die der diese Räume heilig sind, die Wissenschaft. Nicht als die letzte tritt sie hervor, und nicht als die unwillkommenste einem Fürsten, der, wenn irgendeiner ihr Freund ist, der nicht bloß ein Herz für sie hat, sondern auch eingehendes Verstehen, den sein Geist voran in die Reihen der Nation gestellt haben würde, auch wenn er nicht den Purpur trüge. Wenn sie vor allen an diesem Ort ihre Stimme zu erheben berufen ist: welche Betrachtung könnte der Feier dieses Tages entsprechender sein, als die Betrachtung ihrer eigenen Würde und ihres Zieles, auf daß ihre Jünger erkennen, was sie sollen, und mit der Kraft der Begeisterung erfüllt werden, es zu vermögen? Eine hohe Aufgabe, - ich schrecke zurück vor ihrer Höhe. Ich beschränke meinen Blick auf dasjenige Gebiet der Wissenschaft, dem meine Kräfte gewidmet sind. Möge mich Ihre Nachsicht begleiten, wenn ich es versuche, Ihnen in kurzen Zügen zu schildern was die  Rechtswissenschaft  ist, und was sie, und namentlich die deutsche Rechtswissenschaft,  soll. 

Die Rechtswissenschaft ist die Wissenschaft vom Recht. Soll ich sagen, was das Recht ist? Muß ich nicht fürchten, daß man mir entgegenhalten wird, das weiß jeder, und meine Rede möge anderes tun, als längst Bekanntes wiederholen? Ich könnte darauf antworten, daß für die philosophische Forschung der Begriff des Rechts noch ganz und gar nicht ein Abgemachtes und allem Streit Enthobenes ist, daß umgekehrt in Bezug auf dasselbe die Meinungen noch immer gar sehr auseinandergehen. Ich will diese Antwort nicht geben; es ist nicht meine Absicht, und kann nicht meine Absicht sein, hier philosophische Untersuchungen anzustellen. Und doch will ich davon rede, was das Recht ist. Denn wie sehr auch jeder wissen, oder doch eine ungefähre Vorstellung davon haben mag, was es ist: auf jeden Fall ist es weit entfernt, in seinem wahren Wert und seiner wahren Würde allgemein anerkannt zu werden. Es ergeht Vielen, wenn nicht den Meisten, mit dem Recht, wie es uns mit den ersten Gütern des physischen Lebens zu ergehen pflegt. Wir atmen die Luft, das Wasser löscht unseren Durst, wenn wir hungern, erquickt uns das Brot: aber wie oft nehmen wir Luft und Wasser und Brot gleichgültig hin, wie oft bedenken wir, indem wir es nehmen, daß wir ohne Luft und Wasser und Brot - nicht leben würden? Die Gewohnheit stumpft unsere Wertschätzung ab; was täglich wiederkehrt und immer da ist, entzieht sich unserer Beachtung. Ist es nicht auch mit dem Recht so? Die Wohltaten des Rechts genießt jeder täglich und stündlich: aber wer bringt sich schon zu Bewußtsein, wie groß es ist, was er, was die Welt dem Recht verdankt? Ja ist nicht umgekehrt das Recht nicht selten,selbst bei den Gebildeten, ein Gegenstand der Mißachtung und des Spottes? Man schaue sich um: sage ich zuviel, wenn ich ausspreche, daß der Jurist von der Welt im besten Fall für seine Tätigkeit eine kalte Anerkennung erntet? Und ich weiß nicht, ob ich nicht hinzufügen muß, daß auch im Juristenstand selbst das Bewußtsein von der wahren Bedeutung des Rechs nicht in dem Maße lebendig ist, wie es sein sollte. Wie vielen Juristen ist nicht das Recht gleichgültig, wie manchem nichts anderes, als der Gegenstand einer ihn anziehenden Übung der geistigen Kräfte, wie lehrt nicht die Erfahrung, daß bei der Wahr eines Berufes gerade das Studium des Rechts häufig nicht aus irgendeiner Neiung zu demselben, sondern nur deswegen gewählt wird, weil jeder andere gelehrte Beruf noch weniger gefällt! Darum also halte ich nicht für überflüssig zu sagen was das Recht ist. Ich will es den Verächtern und Spöttern und Gleichgültigen sagen, ich will es den Juristen sagen, die es angeht, ich will es namentlich auch denjenigen sagen, die sich dem Recht erst zu widmen beginnen, in deren empfänglichen Herzen vor allem die Lehre Widerhall finden wird, daß in der Welt nichts ohne Begeisterung gelingt und daß die wahre Begeisterung nur aus den höchsten Ideen geschöpft wird. Das Recht ist mehr als ein Gegenstand lohnender Arbeit oder würdiger Beschäftigung; das Recht dient den höchsten Ideen. Das Recht ist die Grundlage der sittlichen Weltordnung. Wie die Erde auf granitenem Gefüge ruht und ohne dasselbe nichts sein würde, was auf ihr grünt und blüht: so ruht die sittliche Weltordnung auf dem Gefüge des Rechts, und jede Blüte derselben verdankt erst ihm ihr Dasein. Denn das Gebot, welches an jeden ergeht, der da ist, wie an den Einzelnen, so an die Gesamtexistenzen, in denen sich das Leben der Menschheit darstellt, an Familie und Gemeinde, an Staat und Kirche, nicht zu sein nach natürlichem Willen, sondern der ewigen Ordnung dienen, welche der Welt gesetzt ist: dieses Gebot vermag keine Existenz zu erfüllen, ohne daß ihr vorher der Raum geschaffen ist, auf dem sie sich bewegen und ihre Kräfte entfalten kann, und dasjenige Maß an Herrschaft über die Dinge der äußeren Welt und die Willen der anderen Existenzen, ohne welches die Entfaltung ihrer Kräfte unmöglich ist. Diesen Raum, diese Macht schafft ihr das Recht. So ist es das Recht, welches der sittlichen Weltordnung den Boden bereitet, ihre Verwirklichung erst möglich macht. Das Recht ist nicht die Vollendung, aber ohne das Recht gäbe es keine Vollendung. Das ist seine Ehre, das ist es, was den unscheinbaren Knecht in fürstlichem Glanz strahlen macht, das ist es, was ihm das Schwert in die Hand gibt, denjenigen zu treffen, der sich gegen seine Gebote empört, ein Sühnopfer der Gerechtigkeit. Das ist es, in dessen Betrachtung der Jurist Mut und Kraft zu seinem schweren Werk suchen soll. Wenn ihn die Mühe des Tages ermattet, wenn ihne die Breite und Sprödigkeit des Stoffes zu überwältigen droht: dann soll er sein Auge zu dem Licht aufschlagen, welches von oben kommt, dann soll er sich mit dem Bewußtsein durchdringen, daß er für die höchsten Güter der Menschheit arbeitet, daß auch er ein Priester ist, ein Verwalter göttlicher Dinge!

Aber, höre ich sprechen, wo ist das Recht, welches du preist? Die Rechtswissenschaft will jeder Existenz das Maß an Herrschaft und Macht zuweisen, das ihr gebührt: aber was ist das für ein Maß? Dem Fragenden gibt jenes Recht diese Antwort, ein anderes Recht eine andere. Nicht der herbstliche Wald bietet dem Auge einen bunteren Anblick dar, als die verschiedenen Recht, welche sind und gewesen sind. Das Eigentum ist bald frei, bald ist es gebunden, die Verträge stehen bald unter diesen, bald unter jenen Regeln, das Vermögen des Verstorbenen wird bald nach seinem letzten Willen vererbt, bald finden die Verfügungen bei Todesfall keine Anerkennung, heute wird gestraft, was gestern noch erlaubt war, und was gestern als Verbrechen erschien, ist heute straflos, die Ordnung der Staatsgewalt und die Erstreckung ihrer Bedürfnisse hat fast alle denkbaren Möglichkeiten durchlaufen: wo ist die Wahrheit, wo ist bei so vielen Rechten das Recht? - Und wäre es auch so, daß es nur Rechte gäbe und kein Recht, wären deswegen die erscheinenden Rechte ein hohler Schall, vom Zufall erzeugt, vom Zufall verweht? Es gab eine Zeit, die in den Rechten der Völker nichts sah, als das Werk der verständigen Überlegung eines Einzelnen oder weniger Einzelnen: heute ist es eine Wahrheit, die auf den Straßen ausgerufen wird, daß das Recht eines jeden Volkes ein Kleid ist, welches sich sein Geist mit Notwendigkeit wirkt, von der Willkür des Einzelnen ebenso unabhängig, wie seine Sprache und seine Sitte. Und das gilt nicht nju von jenen ersten Zeiten eines Rechts, wo es unmittelbar im Volksbewußtsein lebt und nur in ihm sein Dasein hat, es gilt nicht minder von den Zeiten, wo naturgemäß die Tätigkeit des Gesetzgebers einen weiteren Spielraum gewinnt, und er Gestalten hervorruft, die zunächst ihr Dasein nur seinem Geist verdanken. Denn auch er ist ein Sohn seiner Zeit und seines Volkes, und was in ihm wirkt und schafft, wie frei er sich auch zu erheben glaubt, ist nicht seine eigene Weisheit, sondern seiner Zeit und seines Volkes Weisheit. So sind die Rechte der Völker so wenig zufällig, wie es die Völker selbst sind; die Rechte der Völker sind die Rechtsweisheit der Geschichte. Und in dieser Weisheit ist Fortschritt, - Fortschritt wie in aller menschlichen Weisheit. Wo das blöde Auge nur gleichgültigen Wechsel sieht, und Verdrängen einer Erscheinung durch die andere, da erkennt der denkende Geist Entwicklung. So zeigt, um das schöne Bild eines großen Geschichtsschreiber zu borgen, die wachsende Meeresflut auf den ersten Blick nichts anderes als Welle von Welle überstürzt, und jede zerrinnend, wie sie gekommen ist; aber das schärfer schauende Auge sieht, wie eine Landmarke nach der anderen verschwindet, und die Gewalten des Meeres in siegreicher Majestät einherschreiten. Nicht anders schreiten die Gebilde einher, welche die zeugende Kraft des Geistes in nie endender Folge aus dem unerschöpften Grund der Dinge hervorruft. Jedes spätere ist ein anderes, als das frühere, und doch nicht ein entgegengesetztes; es ist das frühere in höherer Gestaltung, mehr gereinigt von den Schlacken der Einseitigkeit, näher hinaufgehoben zu der Sonne, zu der alles hinstrebt. Auch hier gibt es Ebben, und Ebben, die sich nicht bloß nach Jahren messen. Wessen Leben hineinfällt in eine solche Ebbe, der möchte verzweifeln am Fortschritt der Wahrheit. Aber jeder folgende Andrang gewinnt mehr Boden als verloren war, und jedes folgende Jahrhundert zeigt einen Zuwachs an Licht. So ist es auf allen Gebieten des menschlichen Wissens, so ist es auch auf dem Gebiet des Rechts. Das ganze Altertum konnte sich von der Idee der Sklaverei nicht los machen. Das Bedürfnis beherrschte die Erkenntnis; nur in ganz vereinzelten Beziehungen rang sich die bessere Einsicht durch. Jetzt bildet die Persönlichkeit des Menschen die Grundlage aller Rechtsanschauung. Dann, als sie gewonnen war, wie lange blieb das Maß der Rechtsfähigkeit von Stand und Glaubensbekenntnis abhängig? Erst in unseren Tagen fallen die letzten daran geknüpften Unfähigkeiten. Die öffentliche Strafe tritt in den Anfängen des römischen wie des germanischen Volkslebens in den Hintergrun, es ist vorzugsweise der Verletzte, dem es überlassen wird, sich für das ihm angetane Unrecht Genugtuung zu verschaffen. Und nachdem dem Staat gegeben war, was des Staates ist, das Unrecht zu verfolgen, welches nicht bloß dieses ist, sondern ein Bruch der Rechtsordnung selbst: wie viele Irrwege sind gewandelt worden, bis in der Sühne, welche die Gerechtigkeit erfordert, das wahre Wesen der Strafe erkannt war! Die Idee des Staates selbst aber, wie langsam hat sie sich in den germanischen Völkern entfaltet! Wie lange lag das öffentliche Recht in den Fesseln des Privatrechts! Wie bedurfte es so ganz der Energie und der Gewaltsamkeit jener kräftigen Gestalten, die ihre Königsgewalt, wie sich FRIEDRICH WILHELM I. ausdrückte, "wie einen  rocher de bronze  [eherner Fels - wp] stabilisierten", damit nur erst aus dem zerfahrenen und in Sonderinteressen verkommenen Einzelnen ein Ganzes werde! Bis ein edles Volk, von der Höhe des eigenen Geistes und der Gunst der Umstände getragen, der Welt ein größeres Vorbild zeigte, ein freies Königtum seine Angelegenheiten selbst verwaltend, und durch die Tat beweisend, daß die größte Ordnung mit der größten Freiheit verträglich ist. Dann, was die Verhältnisse der Völker zueinander angeht, so weiß jeder, wie arm die Auffassung des Altertums war. Das Volk war dem Volk an und für sich fremd und feind; nur durch Vereinbarung konnte ein Rechtsverhältnis zwischen ihnen begründet werden. Erst das Christentum schuf die große Idee einer von der Willkür des Vertrags unabhängigen Gemeinschaft der Völker, wodurch jedem seine Rechtssphäre gesichert wird. Während aber diese Gemeinschaft zunächst nur unter den christilichen Völkern anerkannt war, wurde allmählich auch diese Beschränkung abgestreift, und es reifte eine Anschauung, welche als Rechtssubjekt ein jedes Volk anerkennt, welches an der gemeinschaftlichen Aufgabe aller, der Erziehung des Menschengeschlechts, an seiner Stelle mitarbeitet. Dies sind Beispiele, die anschaulich machen, nicht erschöpfen sollen. Auf keinem Gebiet des Rechts ist Stillstand, überall ist Entwicklung, überall Reinigung, überall Ausstoßung des Unvollkommenen. Und was die Vergangenheit gekonnt hat, wird die Zukunft vermögen. Es ist nicht unvernünftig, zu hoffen, daß es eine Zeit geben wird, wo die Normen des Völkerrechts eine solche Gewalt über die Gemüter gewonnen haben, wie jetzt die Normen des Privatrechts, wo den Aussprüchen des Völkertribunals gehorcht wird, wie jetzt den Aussprüchen der Zivilgerichte, wo jene große Idee des ewigen Friedens verwirklicht ist, die jetzt noch von der Welt als Torheit verlacht wird. Und wenn die Forderung, daß jeder auch an Vermögensmitteln haben soll, was er bedarf, um sein zu können, was er sein soll, deswegen nicht weniger berechtigt ist, weil sich der Unverstand ihrer bemächtigt hat, so wird es dem Menschenfreund schwer, nicht daran zu glauben, daß es der Zukunft beschieden sein sollte, rechtliche Einrichtungen zu finden, wodurch jene Forderung wenigstens in höherem Grad befriedigt wird, als die jetzige Ordnung der Vermögensverhältnisse zu tun vermag. Hätte man einem Alten von der Abschaffung der Sklaverei gesprochen, er würde auch geantwortet haben: das mag wünschenswert sein, aber es ist unmöglich. Streben wir also rüstigen Mutes weiter. Ja, wir scheuen uns nicht, es auszusprechen: das Recht, welches wir haben, welches wir bilden, ist nicht  das  Recht. es gibt für uns kein absolutes Recht. Der Traum des Naturrechts ist ausgeträumt, und die titanenhaften Versuche der neueren Philosophie haben den Himmel nicht gestürmt. Aber was wir haben, was wir bilden, ist mehr als Spreu, mehr als ein Hauch, den der Wind verweht. Wir haben die Weisheit der Jahrhunderte, die vor uns gewesen sind, und wir sind berufen, mitzuarbeiten an der Weisheit deren, die nach uns sein werden. Das Ziel aber ermißt kein menschliches Auge.

Es gibt zwei andere Vorwürfe, welche der Rechtswissenschaft gemacht zu werden pflegen. Beide beziehen sich hauptsächlich auf das Privat- und das Strafrecht, diejenigen Gebiete des Rechts, von denen jeder am unmittelbarsten berührt wird, und deren wirkliche oder vermeintliche Übelstände er am schärfsten empfindet. Der eine dieser Vorwürfe geht dahin, daß die Rechtswissenschaft nie das billige Recht hat, der andere ist der, daß sie in unverständlicher Sprache redet.

Der Gegensatz zwischen Recht und Billigkeit ist in aller Munde; die wahre Bedeutung desselben wird oft selbst von Juristen nicht erkannt. Der berühmteste Rechtsphilosoph der neueren Zeit sieht das Wesen der Billigkeit in der Herstellung der Gleichheit von Vorteil und Nachteil zwischen den Beteiligten. Das ist ein Irrtum. Billigkeit ist nicht Gleichheit zwischen den Beteiligten, sondern Gleichheit mit den Verhältnissen. Das billige Recht, das  aequum ius,  ist das die Verhältnisse, welche es ordnet, vollständig deckende Recht, so daß in ihm alles zur Geltung gelangt, was auf Geltung Anspruch machen kann und nichts Anerkennung findet, was keine Anerkennung verdient. Wo entweder das eine oder das andere nicht vollständig erreicht ist, wo Recht überschießt oder ein Stück des Verhältnisses, welches durch das Recht bestimmt wird, da ist ein Bruch zwischen Recht und Billigkeit vorhanden. Nun liegt es auf der hand, daß der Ausgleich dieses Bruchs die höchste Aufgabe allen Rechts sein muß. Nur das billige Recht ist das wahre Recht. Die Billigkeit ist der Leitstern, der dem Recht seine Bahn vorzeichnet, die Billigkeit ist sein besseres Sein, das ihm als ideal vorleuchtet. Aber diese Welt ist nicht die Welt, in welcher sich Ideale verwirklichen. In reiner Gestalt kommt in ihr keine Idee zur Erscheinung. Uns aber ist die Aufgabe gesetzt, dies erkennend, dennoch festzuhalten an den Ideen, die allein es sind, welche Leben geben. So sollen wir auch nicht irre werden am Recht, wenn es nie die Lichtgestalt anzuziehen vermag, welche ihm vorschwebt. Zwei Hindernisse stellen sich ihm dabei in den Weg, die es nicht überwinden kann. Zuerst ist das Rechtsbewußtsein eines Volkes nichts Stillstehendes, es ist, wie alles Lebendige, ein Flüssiges, in beständigem Wandel Begriffenes. Wie das Volk selbst sich ändert, so ändert sich seine rechtliche Auffassung der Dinge, und neue Bedürfnisse erzeugen neue Rechtsbildungen. Aber nicht von heute auf morgen nimmt das Rechtsbewußtsein der Völker einen anderen Inhalt an, naturgemäß bedarf es zu dessen Bildung einer längeren Zeit. Und auch nachdem derselbe fertig ist, sind nicht immer die Organe, wodurch Recht wird, empfindlich genug, um ihn sogleich zur geltenden Norm des Verhaltens und der richterlichen Entscheidung auszuprägen. Das gilt namentlich für unsere Verhältnisse, in denen die Gesetzgebung fast die einzige Rechtsquelle ist. Viel günstiger war auch in dieser Beziehung die Lage der Römer, zu denen wir so vielfach in rechtlichen Dingen aufsehen. Zuerst die Stellung ihrer rechtpflegenden Magistrate, welche ihnen die Vorteile der Gesetzgebung gewährte ohne deren Schwerfälligkeit und Gefahren, dann, als die zeugende Kraft der Edikte mit dem gesamten alten Staatswesen unwiederbringlich dahingegangen war, die Stellung ihrer Juristen, welche in des Kaisers Namen sprachen, was sie in freier Erkenntnis als Recht gefunden hatten, sicherte ihrem Recht fortdauernd Erfrischung und Verjüngung durch jede neue Macht, welche dem Leben Anerkennung abzuringen gewußt hatte. Aber solche Einrichtungen lassen sich besser bewundern, als nachahmen. Und auch die besten werden nie eine vollkommene Harmonie zwischen dem Rechtsbewußtsein eines Volkes und seinem geltenden Recht zu schaffen vermögen. Da nennt dann der Volksmund billig, wonach der Richter nicht sprechen kann, und wonach er sprechen muß, erscheint ihm als das Unbillige. - Hierzu kommt aber noch etwas anderes, Gewichtigeres. Das Recht, um anwendbar zu sein muß als Regel auftreten. Es kann bis zu einer gewissen Grenze auf Verschiedenheiten Rücksicht nehmen, aber nur, indem es der Regel wieder die Regel entgegensetzt. Es kann nicht die Norm der Entscheidung für das einzelne Individuum, für den einzelnen Fall geben. So mag es geschehen, daß das Individuum, der einzelne Fall einer Regel unterworfen wird, die ihm nicht sein Recht tut. Dann soll das verletzte Billigkeitsgefühl nicht in unverständige Vorwürfe oder kindische Klagen ausbrechen; es soll seine Versöhnung in dem Gedanken finden, daß hier ein Opfer gebracht wird, welches die Möglichkeit des Rechts überhaupt erst erkauft. Auch das rechtskräftige Urteil kann ungerecht sein, und doch wird es vollzogen und muß vollzogen werden, weil ohne dasselbe keine Rechtsordnung bestehen könnte. Und es kann sogar eine Art von stolzer Freude erregen, wenn in dieser Weise die Majestät des Rechts sich selbst im Unrecht bewährt.

Der zweite häufig gegen die Rechtswissenschaft ausgesprochene Vorwurf, welchen ich soeben berührte, ist der, daß sie in unverständlicher Sprache redet. Ich habe hierbei nicht die Herrschaft im Auge, welche in Deutschland noch jetzt das römische Recht ausübt, - auf diesen Punkt werde ich sogleich besonders eingehen, - ich meine die Ausdrucks- und Darstellungsweise der Rechtswissenschaft überhaupt. Wie, so kann man hören, ist denn das Recht eines Volkes ein Mysterium, welches nur en Eingeweihten zugänglich ist, ist es nicht die Ordnung der Verhältnisse, in denen jeder lebt, aus ihnen erzeugt, durch den Geist des Volkes erzeugt, sein Fleisch und Blut? Und wäre daher nicht das der gesunde Zustand, daß sich jeder über rechtliche Dinge mit leichter Mühe selbst unterrichten könnte, statt die Orakelsprüche der Fachgelehrten hinnehmen zu müssen? In dieser Rede mischt sich wenig Wahres mit viel Falschem. Es ist wahr, daß die deutsche Rechtswissenschaft, und nicht bloß die deutsche  Rechts wissenschaft, mehr als billig geneigt ist, sich damit zu begnügen, wenn sie sich selbst versteht, und sich nicht bloß aus dem Getöse des Marktes zurückzuziehen, sondern sogleich auf einsame Bergeshöhen, zu denen der Zugang ohne Not erschwert ist. Wenn aber geglaubt wird, daß es möglich ist, auch nur  eine  Wissenschaft so auszudrücken, daß sie dem Verständnis dessen, was man gewöhnlich den gesunden Menschenverstand nennt,  ohne weiteres  offen läge, so ist das ein Irrtum, dem es auch nur deswegen entgegenzutreten frommt, weil er von so Vielen geteilt, ja von einer weitverbreiteten Lebensansicht als Grundwahrheit ausgerufen wird. Zwar kann keine Wissenschaft eine Wahrheit haben, die nicht in den Dingen liegt, aber die Wahrheit, welche sie hat, ist etwas anderes, als die Dinge sind. Um Wissenschaft zu sein, muß sie das Zerstreute sammeln, das Unwesentliche ausscheiden, sie muß Begriffe bilden, und auf deren Grund ihr Gebäude errichten. wer diese Begriffe nicht hat, für den ist freilich ihre Lehre ein verschlossenes Buch. Niemand kann wissen, der nicht gelernt hat. Mit der Rechtswissenschaft ist es in dieser Beziehung nicht anders, als mit jeder anderen Wissenschaft. Allerdings hat es für jedes Volk eine Zeit gegeben, wo es nur ein Recht hatte und keine Rechtswissenschaft, wo das Recht nur in und mit den Verhältnissen, nicht losgelöst von ihnen, erschien. Damals war jeder ein Rechtskundiger, obgleich aber auch in diesen einfachsten Zuständen der Vorzug, den die besondere Aufmerksamkeit auf eine Sache und die längere Beschäftigung mit derselben immer gibt, sich geltend machen mußte und geltend gemacht hat. In gewisser Weise, nur in sehr abgeschwächtem Maße, dauert dieser Zustand auch jetzt noch fort; abgesehen hiervon ist das Wissen vom Recht der Abstraktion verfallen, und muß erworben werden, wie jedes andere Wissen. Wer sich desselben bemächtigen will, der muß freilich vorher eine Sprache lernen, welche nicht die Sprache des gemeinen Lebens ist. Er muß z. b., um nur dieses Eine zu nennen, wissen, was unter einem dinglichen und einem persönlichen Recht verstanden wird, was für ein Unterschied ist zwischen der Verpflichtung, fremdes Eigentum zu respektieren, und der Verpflichtung, seinen Gläubiger zu bezahlen. Was denn ein Ding ist, das allerdings sehr leicht gelernt werden kann, aber doch immer gelernt werden muß. Gibt es doch selbst Gesetzbücher, denen es nicht klar geworden ist! Der Wissenschaft aber ziemt nicht bloß Herablassung, sondern auch Stolz, und den Anforderungen des Unverstandes wendet sie einfach den Rücken.

Meine Rede geht jetzt zu einem Gegenstand fort, welcher das innerste Leben der deutschen Rechtswissenschaft berührt. Wieviel ist über denselben gesagt, wieviel gestritten worden! Jetzt zieht eine Zeit herauf, die auf den Streit als gewesene Tatsache zurückblickt, und sich einer höheren Wahrheit erfreut, die durch ihn errungen ist. Ich bezeichnete bereits diesen Gegenstand, - es ist das Verhältnis der deutschen Rechtswissenschaft zum römischen Recht. Noch immer nimmt dasselbe einen großen Teil ihrer Tätigkeit und ihrer besten Kräfte in Anspruch, noch immer bildet es die Grundlage des Rechtsunterrichts. Ist das zu dulden? Sollte nicht eine deutsche Rechtswissenschaft das Ziel erstreben, sowohl sich selbst von einem fremden Recht loszulösen, als auch der Gesetzgebung die Wege zu zeigen, um die praktische Geltung desselben, wo sie noch besteht, zu beseitigen?

Es sind jetzt mehr als sieben Jahrhunderte verflossen, seit das römische Recht seine Herrschaft über die Völker des neueren Europa auszudehnen begann. Seit dieser Zeit hat sich die Gestalt der Welt vollständig verändert, neue Erdteile sind entdeckt worden, Reiche sind entstanden und untergegangen, Völker, welche damals die erste Stelle einnahmen, sind zurückgetreten und haben anderen Platz gemacht, Handel und Gewerbe haben einen unerhörten Aufschwung genommen, der Menschengeist hat sich bisher ungeahnte Naturkräfte dienstbar gemacht, große geistige Revolutionen haben die ganze Anschauungs- und Denkweise der Menschheit von Grund auf umgestaltet, - die Herrschaft des römischen Rechts besteht fort, wenn auch nicht ungeschmälert. Auf dem Gebiet des Staatsrechts ist sie nie vollständig anerkannt gewesen, und immer mehr zurückgedrängt worden. Die Verschiedenheit der Verhältnisse war hier zu groß und zu augenfällig, als daß die Übertragung der fremden Bestimmungen nicht von Anfang an hätte Schwierigkeiten finden sollen. Auch im Strafrecht und Strafverfahren hat das römische Recht von jeher seine Herrschaft mit anderen Normen teilen müssen, und durch die neuere und neueste Gesetzgebung in den meisten Ländern fast allen Boden verloren. Nicht ganz in gleichem Maß gilt die auch vom Verfahren in bürgerlichen Streitigkeiten. Aber auf dem Gebiet des Privatrechts führt das römische Recht noch immer das Szepter. Hier ist auch seine Bedeutung durch die großen Gesetzgebungen, welche das Ende des vorigen und den Anfang des gegenwärtigen Jahrhunderts bezeichnen, wenn auch formell beseitigt, aber doch nur materiell befestigt worden. Gleicht doch gerade dasjenige Gesetzbuch, in welchem man am ehesten ausschließlich eigenes Recht erwarten sollte, das französische, in großen Partien einem Kompendium des römischen Rechts. Wahrlich, eine Institution muß Lebenskraft haben, welche in dieser Weise so Vieles und so Gewaltiges zu überdauern imstande ist!

Es sind wechselvolle Schicksale, welche das römische Recht in diesen Jahrhunderten erlebt hat. Von jenen ersten Zeiten an, wo es in den Hallen Bolognas die Augen aufschlug, und mit ihm eine Macht, der eine größere Zukunft beschieden war, als ihm selbst, das Universitätswesen! Mit welcher Gewalt traf damals seine hohe Gestalt die Gemüter, wie erbebten die Geister unter seiner Berührung! Die Begeisterung, welche es entzündete, rief eine wissenschaftliche Tätigkeit hervor, welche noch jetzt unsere Bewunderung erregt. Sie hat etwas von der Innigkeit, durch welche die Bilder jener Zeit fesseln, etwas vom tiefen Ernst, der uns aus DANTEs  Terzinen  anweht. Aus den Hörsälen trat das römische Recht bald in die Gerichtshöfe über. Ohne Mühe in den Ländern aufgenommen, wo seine Geltung nie ganz aufgehört hatte, drang es auch nach Nordfrankreich, Deutschland und England vor. Am wenigsten vermochte es in England festen Fuß zu fassen: wie ein besiegtes Volk, das dem Feind lieber seine Hauptstadt Preis gibt, ehe es sich ihm unterwirft, zog sich hier die Rechtswissenschaft von den Universitäten zurück, und sie hatte ihre Freiheit wiedergewonnen, nicht zu ihrem Vorteil, wie die Geschichte zeigt. Die festesten Wurzeln schlug es in Deutschland. Hier erlangte es auch durch eine Reihe von zusammenwirkenden Ursachen, die Zersplitterbarkeit der Nation, die Idee des in Deutschland fortlebenden römischen Kaisertums, den Mangel einer mit öffentlichem Ansehen begabten Aufzeichnung des einheimischen Rechts, die Kraft des Gesetzes, während ihm Frankreich nur das Ansehen der Autorität, freilich der höchsten, der der Vernunft selbst, zugestand. Und recht wie ein Eroberer trat es auf, den einheimischen Rechtsinstituten gönnte es keinen Platz. Alles neu Errungene wird in der ersten Freude des Habens überschätzt; jene Zeit begriff nicht, daß es außer dem römischen Recht noch ein anderes Recht geben könnte, das römische Recht war ihr  das  Recht. Freilich wiederholte sich hier dieselbe Erscheinung, welche alle Eroberungen zeigen. Der Sieger mußte in den vorgefundenen Verhältnissen leben, und um in ihnen leben zu können, sich ihnen anbequemen, dadurch wurde er ein anderer, als er gewesen war. Und allmählich erhob auch der Besiegte sein Haupt und wagte den Widerstand, zuerst den vereinzelten und auch bald unterdrückten, und dann den häufigeren und nicht erfolglosen. In diesen Bestrebungen, diesem kleinen Krieg, wenn man es so nennen darf, verging das sechzehnte und siebzehnte Jahrhundert. Das Naturrecht konnte dem römischen Recht umso weniger abträglich sein, als es dessen Schätze plünderte, um seine leeren Tempel zu füllen. Doch entstand unter seinem Einfluß in Verbindung mit der nationalen Opposition das  Allgemein Preußische Landrecht,  ein Werk, wie man auch sonst darüber urteilen mag, deutschen Ernstes, und später das österreichische Gesetzbuch. Dann kam die Fremdherrschaft, und der Völkersturm, welcher sie abwarf. Die Begeisterung jener Tage rief den Gedanken wach, daß es jetzt an der Zeit ist, auch das Joch des fremden Rechts abzuschütteln. Ein Mann lieh ihm Worte, dessen Schüler ein großer Teil der jetzt lebenden deutschen Juristen gewesen sind, der durch seine Persönlichkeit den allergrößten Einfluß ausgeübt hat, und dem ein deutsches Herz im Busen schlug. Was er damals im Angesicht der den Rhein überschreitenden deutschen Heere schrieb, macht jetzt noch warm, denn es kam aus der Wärme des Herzens, - und es hatte Wahrheit! Aber es hatte auch Irrtum, und der Irrtum wurde der Wahrheit verderblich. THIBAUT gehörte seiner ganzen Richtung nach jener älteren Auffassung an, die im Recht nur die freie Tat des Gesetzgebers sah. Dem trat SAVIGNY mit der Lehre entgegen, daß alles Recht nichts Gemachtes sei, sondern ein Gewordenes, eine Seite des geistigen Seins des Volkes, mit ihm geboren und gewachsen. Die praktische Konsequenz, welche er hieraus für die vorliegende Frage zog, ist auch dem Laien bekannt; daß unsere Zeit zur Gesetzgebung nicht berufen ist, ist auch über juristische Kreise hinaus ein geläufiges Stichwort geworden. Aber das eigentlich zündende war jener Gedanke. Er war eine Enthüllung, eine Offenbarung. Das Recht entwand sich mit ihm den engen Banden des subjektiven Wollens und Meinens, und trat hiaus in das Licht der Geschichte. Ein neues Leben durchdrang die Wissenschaft desselben, es war fast eine Auferstehung, welche sie feierte. Es kam hinzu, daß derselben Mann, welcher ihr die neue Bahn wies, bereits für die Behandlung des Einzelnen ein noch nicht übertroffenes Muster hingestellt hatte. So erschwang sie bald eine Höhe, welche alles, was das vorige Jahrhundert gehabt hatte, als klein erscheinen ließ. Daß sie das SAVIGNY verdankt, soll sie nie vergessen. Wenn sie ein noch höheres Ziel zu erreichen vermag, so soll sie sich gegenwärtig erhalten, daß sie die Kräfte, mit denen sie es vermag, SAVIGNY schuldig ist. Meine Rede kann nicht weiter gehen, ohne en Tribut dankbarer Bewunderung zu den Füssen eines Mannes niederzulegen, dessen Name zu den größten gehört, die jemals eine Wissenschaft geziert haben. - Während dieses Aufschwungs ruhte der nationale Gedanke. Es war eine Zeit, ähnlich wie die, als das römische Recht zuerst nach Deutschland hinübertrat. Die Freude am neu errungenen wissenschaftlichen Besitz drängte jeden anderen Gedanken in den Hintergrund, die herrliche Gestalt des römischen Rechts immer mehr von dem Staub zu reinigen, durch welchen die Jahrhunderte sie verunstaltet hatten, war das vorwiegende Bestreben. Man hat die historische Rechtsschule mit der romantischen Schule in der Poesie verglichen, nicht ohne einen Anfang von Recht. Auch diese versenkte sich mit Vorliebe in das Gewesene, und während sie der Vergangenheit eine begeisterte Andacht widmete, blieb sie kalt gegen die lebendige Gegenwart, welche sie umgab. Nur gilt das Letztere dann doch nicht in gleichem Maß von der historischen Rechtsschule, und der große Unterschied ist der, daß, während die romantische Poesie sich zu gleicher Zeit in ein ungesundes Nebeln und Schwebeln [Schwafeln - wp] verlor und die Schönheit in den Ausgeburten einer launenhaften Phantasie suchte, jene einen großen geschichtliche Stoff als Gegenstand ihrer Tätigkeit festhielt. Fast wunderbar freilich muß es auf den ersten Blick erscheinen, daß eine Schule, welche die Naturwüchsigkeit des Rechts als obersten Grundsatz aufstellte, gegen die Herrschaft eines fremden Rechts im eigenen Vaterland keine Einwendung zu erheben hatte. Doch verschwindet die Verwunderung bei näherer Betrachtung. Denn SAVIGNY hatte auch das gelehrt, daß bei wachsendem Alter der Völker die Rechtsbildung sich aus der Gesamtheit in den engeren Kreis der sie vertretenden Juristen zurückziehen soll und gerade die Entwicklung des römischen Rechts bot ihm für diesen Satz einen glänzenden Belag. So erschien dasselbe also in Deutschland, wenn es auch unmittelbar nur durch die deutschen Juristen rezipiert worden war, doch in der Tat als durch das deutsche Volk rezipiert. Als daher der Rückschlag eintrat, der nicht ausbleiben konnte, als das nationale Bewußtsein wieder erwachte und mit den fremden in fremder Sprache geschriebenen Satzungen keinen Frieden schließen zu können glaubte, war es dieser Punkt, auf welchen der Hauptangriff gerichtet wurde. Er ging hauptsächlich von einem Mann aus, der  diese  Anstalt ziert, den ich nennen würde, wenn ich seiner Bescheidenheit nicht zu nahe zu treten fürchtete; die Geschichte wird seinen Namen in dankbarem Gedächtnis bewahren. Er lehrte, daß jene Vertretung des Volkes durch seine Juristen zwar sehr wohl eintreten kann, daß sie aber keineswegs notwendigerweise eintreten muß, und daß, wenn nun die römischen Juristen dem Rechtsbewußtsein ihres Volkes einen getreuen Ausdruck gegeben hätten, daraus nicht folgt, daß auch die Rezeption des römischen Rechts durch die deutschen Juristen eine nationale Tat gewesen ist. Vielmehr sind dieselben in ihr vom nationalen Geist abgefallen; das römische Recht gilt in Deutschland nicht als Volksrecht, sondern nur kraft der Macht der Gewohnheit. Auf diesen Angriff folgte ein erbitterter Streit, fast mehr über technische Fragen, als über den Punkt, um die Lösung derselben von Bedeutung war. Es ist eine erfreuliche Erscheinung, daß die Erbitterung bald schwand; der Streit, geht nun, wie es scheint, auch zu Ende. Über seinen Ausgang ein Urteil zu fällen, kann im Hinblick auf die täglich sich mehrenden Zeugnisse, die von allen Seiten laut werden, nicht als vermessen erscheinen. Ich spreche es mit voller Überzeugung aus, daß die Generation, welche jetzt erzogen wird, nur  einen  Wahlspruch haben wird, der ist: nationales Recht. Es wird ihr Glaubenssatz sein, daß eine deutsche Rechtswissenschaft nur Wissenschaft des deutschen Rechts sein darf. Aber zu gleicher Zeit wird sie anerkennen, daß derselben die Pflicht auferlegt ist, bei der Errichtung des Gebäudes des nationalen Rechts all die Kräfte und Materialien gewissenhaft zu verwenden, welche sie im römischen Recht aus der Hand der Geschichte als ein königliches Geschenk empfangen hat.

Die Rezeption des römischen Rechts im neueren Europa ist nur ein Teil jenes großen geschichtlichen Vorgangs, wodurch die geistige Errungenschaft der alten Welt auf die herangereiften germanischen Völker übertragen wurde. Ihre Aufgabe war es, dieselbe nicht äußerlich in sich aufzunehmen, sondern sich innerlich anzueignen, nicht eine fremde Kultur zu haben, sondern durch die fremde sich zu befähigen, eine reichere eigene zu gewinnen. Sie haben sich dieser Aufgabe nicht entzogen. Aber nicht zu verwundern ist es, daß die Höhe der geistigen Erscheinung, welche ihnen gegenübertrat, das Bewußtsein derselben erst allmählich in ihnen reifen ließ. Am Anfang war der Blick geblendet; der Geist gab sich widerstandslos der fremden Macht hin, und erlahmte unter ihrer Wucht. Nicht bloß auf dem Rechtsgebiet war es so. Ein geistreicher Mund hat eine Parallele zwischen der Wiederbelebung des römischen Rechts und der Entstehung und Entwicklung des Renaissancestils gezogen. Auch er war das Resultat einer äußerlichen Hinnahme der vorgefundenen Antike, und wie die romanistische Jurisprudenz immer mehr in Pedantismus und Geistlosigkeit verkam, so erstarrte er zum Zopfstil. Nicht anders war es in der Malerei und Skulptur. Vermochte doch selbst der gewaltige Geist RAFAELs sich nicht zu voller Freiheit gegenüber der Antike zu erheben; sein unmittelbarer Nachfolger GIULIO ROMANO aber zeigt schon die vollendete Herrschaft der hohlen Form. Wie lange in Literatur und Poesie die antiken Muster die selbsändige Zeugung niedergehalten haben - freilich nicht überall, denn um dieselbe Zeit gebar England den größten Dichter aller Jahrhunderte, - ist bekannt. Für Deutschland brachte erst LESSING die Befreiung. Auf dem Gebiet des Rechts brachte den Anfang der Befreiung SAVIGNY; denn er lehrte uns hinter dem Buchstaben des römischen Rechts seinen Geist erkennen. Vollendet wird die Befreiung erst sein, wenn in Deutschland vom römischen Recht als Gesetz nicht mehr die Rede ist, wenn dem deutschen Volk sein Recht nicht mehr in fremder Zunge erklingt, wenn es Satzungen gehorcht, die sein eigener Geist erzeugt hat, - sein durch das römische Recht gekräftigter und bereicherter Geist!

Das ist das Ziel. Wie es zu erreichen ist, ob durch Hilfe der Gesetzgebung, ob durch die langsam wirkende Kraft wissenschaftlicher Überzeugung, das ist eine Frage für sich. Es liegt außerhalb meiner Aufgabe, auf diese Frage, deren Entscheidung von mehr als einer Erwägung abhängt, näher einzugehen; sie wird nicht säumen, sich in den Vordergrund zu drängen. Worauf es zunächst ankommt, ist, daß das Bewußtsein des Ziels ein allgemeines wird. Es muß eine Zeit kommen, wo die deutsche Rechtswissenschaft keinen anderen Stoff hat, als das deutsche Leben, keine andere Aufgabe, als die rechtlichen Anschauungen des deutschen Volkes zu einer begrifflichen Gestaltung zu erheben und der Gesetzgebung die Wege zur Befriedigung seiner rechtlichen Bedürfnisse zu weisen, - eine Zeit, für welche das römische Recht nichts ist, als ein Erziehungs- und Hilfsmittel einer nationalen Jurisprudenz. Der Wert, der dem römischen Recht in dieser Beziehung zukommt, kann nicht hoch genug angeschlagen werden; in dieser Beziehung hat es dieselbe Bedeutung, welche die klassische Literatur und Kunst für die moderne Bildung überhaupt hat. Hier ist das Feld, auf welchem sich die Bewunderung, zu der es jeden hinreißt, der es kennt, frei sich selbst überlassen darf. Auf diesem Feld wird es leben, so lange HOMER gelesen und der Meissel des PHIDIAS bewundert wird. Je mehr es sich auf dieses Gebiet zurückzieht, desto unbeneideter nicht bloß, sondern auch desto glänzender werden seine Triumphe sein, und für die Wissenschaft des römischen Rechts wird an diesem Tag eine neue Aera beginnen, an welchem es Ansprüche aufgegeben hat, die nicht haltbar sind. Ich will es kurz zusammenfassen, worauf seine wahre Bedeutung beruth.

Das Erste ist seine plastische Kraft. Alle römischen Rechtsgebilde haben eine scharf ausgeprägte Form. In ihnen ist nichts Unklares, nichts Verwischtes; Voraussetzung und Inhalt der Regel sind mit gleicher Bestimmtheit erfaßt. Jeder Teil der Idee ist zum vollen Ausdruck gelangt. Das Eigentümliche des germanischen Rechts ist eine reiche Entfaltung des Einzelnen; aber die Mannigfaltigkeit des Einzelnen droht die Einheit zu ersticken, und nicht selten zeigen die Rechtsinstitute zerfließende Linien. Auch hier fehlt es nicht an Analogien aus Natur und Kunst. Auf den Gegensatz zwischen römischer und deutscher Baukunst haben andere hingewiesen. Ich denke daran, wie im glorreichen Licht der südlicheren Breiten, wo das römische Recht entstand, sich jeder Gegenstand scharf gegen den Horizont absetzt, ein Sein für sich, nichts gemein habend mit dem Raum, der ihn umgibt; während unter dem falberen Himmel des Nordens sich die Umrisse der Körper verflüchtigen und ihre Begrenzung verschwimmt. Die Natur kann der menschliche Geist nicht anders gestalten; über sich selbst ist ihm Macht gegeben, dem Volksgeist wie dem individuellen. So soll auch die deutsche Rechtswissenschaft am römischen Recht lernen, die Abwege zu vermeiden, welche ihr drohen; sie soll von ihr lernen, dem was sie im Leben vorfindet, einen scharfen und bestimmten Ausdruck zu geben, und über der reichen Gliederung des Einzelnen die Einheit, welche es verbindet, nicht außer Acht zu lassen. Sie soll von ihr jene Zucht lernen, welche die Signatur des römischen Volkes bildet, und die in seinem Recht noch nachglänzt, nachdem sie für sein übriges Leben längst verschwunden war.

Das Zweite, worauf die erziehende Kraft des römischen Rechts beruth, ist seine Gesundheit. Das römische Recht ist frei von jeder falschen Abstraktion; es hat immer das volle konkrete Leben. So scharf ausgeprägt seine Regeln sind, so elastisch sind sie. Der deutsche Geist, wenn er sich einmal der Abstraktion überläßt, läuft Gefahr, in ihr aufzugehen, und so zu Resultaten zu gelangen, welche das Leben zurückweist. Wenn das überhaupt ein Übel ist, so ist es das größte in einer Wissenschaft, deren Sätze zur unmittelbaren Anwendung bestimmt sind. Die deutsche Rechtswissenschaft muß es bekennen, daß sie diesem Übel nicht entgangen ist. Daher zum großen Teil jener oft beklagte, nie genug zu beklagende Bruch zwischen Theorie und Praxis, an dem unsere rechtlichen Zustände kranken. Eine dem Leben entfremdete Theorie ruft in natürlicher Reaktion eine unwissenschaftliche Praxis hervor. Viel ist hier in neuerer Zeit gebessert worden, mehr noch bleibt zu tun. Wer aber lernen will, sich in rechtlichen Dingen vor den Irrwegen der Abstraktion zu hüten, der ehe in die Schule der römischen Juristen. Ein größeres Vorbild findet er nicht im Umkreis der Geschichte. Ihre Kunst grenzt an das Wunderbare. Sie dienen der Regel im vollen Bewußtsein derselben, und folgen ihr doch nie weiter, als sie wahr ist; wo sie aufhört wahr zu sein, ergibt sich ihnen von selbst, ohne Mühe, ohne Schwierigkeit, die Korrektur. Es ist fast Anschauung, mit der sie das Richtige treffen, und doch ist das Gefundene demonstrierbar. Wie den Körper ein kühles Bad, so erfrischen und stählen ihre Schriften den Geist.

Hierzu kommt als Drittes, daß das römische Recht seinem materiellen Gehalt nach in einem umfassenden Maß für das Werk, dessen Ausführung die Aufgabe einer nationalen Jurisprudenz bildet, verwendbar ist. Die deutsche Rechtswissenschaft ist zu lange geneigt gewesen, die Sätze des römischen Rechts ohne weiteres als für alle Zeiten gültig hinzunehmen, und in jeder von denselben abweichenden rechtlichen Auffassung das Resultat des Irrtums und des Mißverständnisses zu sehen. Jetzt ist sie davon zurückgekommen; sie glaubt daran, daß neben den römischen Rechtsbegriffen auch andere eine Wahrheit haben können. Aber ebenso töricht wäre es, wenn sie alles Römische als solches verwerfen wollte. In der Tat haben das auch die eifrigsten Bekämpfer des römischen Rechts nie gewollt, wenn man hierher nicht einen neuerlich gemachten matten Versuch zählen will, der eine reiche geschichtliche Bildung mit einer armen Kategorie richten zu können glaubt. Große Partien des römischen Rechts sind in der Hauptsache unabhängig von jeder Besonderheit der Verhältnisse und ihrer Auffassung. Doch ist auch hier mit Vorsicht zu verfahren, und gerade hier mit doppelter, damit sich nicht mit der Menge des Lebendigen das einzelne Unlebendige einschleicht. Daß beim Abschluß von Rechtsgeschäften keine Stellvertretung zulässig ist, wird von Einzelnen noch immer gelehrt. Der Vertrag zugunsten eines Dritten ist noch sehr weit von der allgemeinen Anerkennung entfernt. Daß aber Forderungen von Hand zu Hand übergehen können, wie das Eigentum, woran im Leben niemand zweifelt, ist in der Wissenschaft zur Stunde noch eitel Ketzerei. Und auch das wirklich Lebendige trägt oft ein spezifisch römisches Kleid, das war nur äußerlich ist, aber dann doch seine eigentliche Gestalt verhüllt. Ich rede hier nicht bloß von den römischen Kunstausdrücken, mit denen unsere Rechtssprache noch immer ohne Not überfüllt ist, - wir sagen Kompensation statt Aufrechnung, Autor statt Rechtsvorgänger, Universal- und Singularsukzession statt Gesamt- und Sondernachfolge, und hunderterlei Anderes; - ich meine Dinge, wie z. B. das, daß wir fortwährend von Klagen sprechen, statt von Ansprüchen und Rechten. Die Römer sprachen von  actiones,  weil bei ihnen die Summe der Untersuchung immer die war, ob der Praetor eine Rechtsverfolgung bewilligt hat oder nicht. Bei uns ist das Recht nicht von den Tafeln des Richters abhängig, dieser folgt ihm, nicht umgekehrt. Nach dieser Richtung ist noch sehr viel zu tun, einer Sichtung dieser Art harrt noch eine reiche Ernte. Es ist unglaublich, in wie fremder Gestalt in unseren Lehrbüchern noch das  heutige  römische Recht auftritt. Wenn gelehrt wird, daß die Teilungsklage auch auf Ersatz für den der gemeinschaftlichen Sache durch einen Teilhaber zugefügten Schaden geht, so läuft dieser Satz darauf hinaus, daß die dem Index vom Praetor erteilte  formula  demselben die Macht gab, auch auf einen Anspruch dieser Art Rücksicht zu nehmen. - Noch ein Übelstand bleibt zu beseitigen, der jetzt kaum empfunden wird, so sehr haben wir uns an denselben gewöhnt. Dasjenige, was als lebendiger Kern des römischen Rechts gefunden wird, muß mit dem spezifisch deutschen Recht als  ein  Ganzes dargestellt werden. Nach dem, was soeben gesagt worden ist, versteht sich diese Forderung von selbst; es ist so gut deutsches Recht, wie dieses, und kommt für uns nur in Betracht, weil es deutsches, nicht weil es römisches Recht ist. Heutzutage zerlegt noch ganz allgemein die wissenschaftliche Behandlung den Rechtsstoff, welchen sie darstellt, in einen römischen und einen deutschen Bestandteil, die sie als unverbundene Massen einander gegenüberstehen läßt. Wol der hauptsächliche Grund dafür ist, daß auch auf einem Rechtsgebiet, wie überall, sich das Prinzip der Teilung der Arbeit geltend gemacht hat. Dieselbe ist ein Hilfsmittel gewesen, ohne welches bedeutende Resultate nie erreicht worden wären, und es mag sein, daß die Zeit ihrer Berechtigung noch nicht ganz vorüber ist. Aber deswegen ist es nicht weniger wahr, daß sie überwunden werden muß. Auch hier ist schon viel gewonnen, wenn nur erst das Ziel klar erkannt ist. Eine Generation, welche in dem Bewußtsein aufgewachsen ist, daß es nur  ein  deutsches Recht gibt, wird auch die Kraft haben, alles zu umfassen, was zur wissenschaftlichen Darstellung dieses einigen deutschen Rechts erforderlich ist. -

Es ist nicht lange her, daß das deutsche Volk in seinen innersten Tiefen aufgeregt worden ist. Ein Bild stieg vor ihm auf, ein Bild nationaler Größe und Macht, das in die kältesten Herzen Feuer goß. Das Bild ist entschwunden; was damals die Edelsten der Nation hofften und erstrebten, ist nicht erreicht worden. Aber es wird erreicht werden. Wenn dem deutschen Volk überhaupt noch Leben beschieden ist, wenn es noch nicht berufen ist, vom Schauplatz der Geschichte abzutreten, so wird die Zukunft gewähren, was die Gegenwart versagt. Mittlerweile gilt es, auch bei den vorhandenen Zuständen in treuer Arbeit alle nationalen Kräfte zu pflegen. Das ist auch die Aufgabe der Rechtswissenschaft. In diesem Lich soll sie wandeln. An ihr ist es, dem deutschen Reich, welches sein wird, das deutsche Recht zu bereiten.

Meine Rede schweigt hier. Die Rechtswissenschaft tritt zurück; sie hat ihr letztes und ihr größtes Wort gesprochen. Sie tritt zurück in den Kreis ihrer Schwestern; die einige Wissenschaft steht da. Sie hängt ihren Kranz auf am Stuhl dessen, dessen Name heute Millionen feiern, - die Fürstin am Thron des Königs. Sie mischt ihre Stimme in den Chor, der heute durch ein weites Reich schallt,
 Gott segne den König! 
LITERATUR Bernhard Windscheid, Recht und Rechtswissenschaft, Greifswald 1854