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MAX SALOMON
Das Problem der Rechtsbegriffe
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"Der Gedanke, daß so eine verschiedenartige Fassung der einzelnen sogenannten Rechtsbegriffe in der Wissenschaft entstehen konnte, legt die Vermutung nahe, daß die Meinungsverschiedenheit weniger in der Stellungnahme zum einzelnen Problem beruth, als vielmehr in einer Unklarheit über ein grundlegendes Problem, nämlich eben darüber, was dasjenige denn ist, das man zu bestimmen sucht. Und so ist es dann auch in der Tat. So viele Schriftsteller sich darüber äußerten, was ein Rechtsbegriff sein soll, so viele verschiedene und sich einander widersprechende Definitionen haben wir."

I.

Von Rechtsbegriffen soll im Folgenden die Rede sein; nicht von einzelnen bestimmten jener Begriffe, die - ob mit Recht oder Unrecht, soll hier zunächst unerörtert bleiben - als "Rechtsbegriffe" bezeichnet werden, sondern von diesen im allgemeinen. Was eine solche Untersuchung rechtfertigt, die abseits liegt von den Pfaden, auf denen die juristische Literatur sich zu bewegen pflegt, und der nur wenige Schriftsteller sich bis jetzt zuwandten, das wird im Laufe dieser Erörterungen wohl klar zutage treten. Soviel ist hier schon gewiß, daß die Gründe zweifacher Natur sein müssen; denn soll die Untersuchung für die Theorie oder die Praxis einen Wert haben, so ist die Voraussetzung dafür einmal, daß Begriffe für eine jede Wissenschaft große Bedeutung haben, zum andern dies, daß darüber hinaus die Begriffe dieser speziellen Wissenschaft berechtigt sind, ein besonderes Interesse für sich zu beanspruchen. Daß diese doppelte Voraussetzung erfüllt ist, muß nachgewiesen werden.

Doch bevor wir diesen Nachweis erbringen, und dazu übergehen können, Aufgabe und Gang dieser Untersuchung genau zu bestimmen, ist es erforderlich, einige den Worten  "Begriff und  "Wissenschaft anhaftende Äquivokationen [Mehrdeutigkeiten - wp] als solche zu erkennen, um keinen Zweifel darüber aufkommen zu lassen, in welchem Sinn sie jeweils verwendet werden. So wichtig solche sprachlichen Fixierungen bei jeder wissenschaftlichen Arbeit in Anbetracht der großen Bedeutung, die die Sprache für das Denken besitzt, schon an und für sich sind (1), am Eingang  dieser  Untersuchungen dürfen sie gewiß nicht fehlen. Denn es gibt wohl kaum ein Wort, das einer so mannigfachen Deutung zugängig ist, und deshalb dann auch in oft so verschiedenartigem Sinn gebraucht wird, wie das Wort "Begriff". Wiewohl hierunter, da ja dieser Terminus nicht allein in der Philosophie eine große Rolle spielt, häufig wissenschaftliche Betrachtungen zu erleiden haben, in unserem Fall ist die Unsicherheit eine besonders große, da im Laufe der Untersuchungen nicht etwa nur  gelegentliche  von Begriffen die Rede sein soll, sondern die Rechtsbegriffe, also - das bedarf keiner näheren Erläuterung - in bestimmter Weise näher determinierte Begriffe, ihr  Gegenstand  sind. Nur wenig bleibt das Wort "Wissenschaft" hinter der Mehrdeutigkeit des Wortes "Begriff" zurück; es mußte schon um der nahen Beziehung willen, in der die einzelnen dem Wort "Begriff" anhaftenden Bedeutungen zur "Wissenschaft" stehen, in den Kreis der Betrachtungen einbezogen werden.

Natürlich kann es aber andererseits in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommen, eine Zusammenstellung all der Bedeutungen zu geben, die jemals diese beiden Worte ausdrücken sollten, sondern hier ist eine Trennung der Bedeutungen dieser Termini nur insoweit erforderlich, als davon die folgenden Untersuchungen betroffen werden.

Unter  Wissenschaft,  um mit diesem Wort zu beginnen, verstehen wir nach ELTZBACHER (2) "bald das Ziel einer Tätigkeit, bald diese Tätigkeit selbst". Mit dieser Charakterisierung soll eine Differenz zwischen zwei Bedeutungen von "Wissenschaft" aufgewiesen, und zugleich klar erkannt werden. Geht man von den beiden Bedeutungen aus, so sind Beispiele etwa die Sätze: "Die Wissenschaft bemüht sich von bestimmten Gegenständen Begriffe zu bilden" und andererseits: "Die Wissenschaft ist ein System von Begriffen". Daß ein Unterschied zwischen den beiden hier verwendeten Bedeutungen des Wortes "Wissenschaft" besteht, liegt auf der Hand. Betrachtet man aufmerksam den Inhalt der beiden Sätze, erkennt man leicht, daß die beiden Aussagen nicht von einem identischen Gegenstand gelten. Es ist nicht so, daß dasjenige, was ein System von Begriffen ist, sich zugleich bemüht, von bestimmten Gegenständen Begriffe zu bilden, daß also die beiden Aussagen sich sinnvoll auf denselben Gegenstand beziehen können. Aber der Unterschied wird durch ELTZBACHER nicht genügend charakterisiert. Nicht das ist entscheidend, daß wir es mit einer Tätigkeit, bzw. mit dem Ziel dieser Tätigkeit zu tun haben. Denn von Tätigkeit sprechen können wir auch, wenn wir "Wissenschaft" in der zweiten Bedeutung nehmen. Allerdings ist der im ersten Beispiel gebrauchte Anthropomorphismus [typisch menschlich - wp] charakteristisch für die Sätze, in denen das Wort "Wissenschaft" = "wissenschaftliche Tätigkeit" ist. Die Erklärung dafür ist darin zu suchen, daß nicht etwa nur von einem Geschehen, sondern eben von einer  Tätigkeit  gesprochen wird; Tätigkeit können wir aber nur im Ich vorfinden, das Wort verliert seinen Sinn, wenn wir uns die Tätigkeit nicht als Tätigkeit eines Ichs vorstellen. Aber denselben Anthropomorphismus treffen wir auch an, wenn wir die zweite Bedeutung von "Wissenschaft" betrachten. Wir sagen z. B.: "Die Wissenschaft der  Geometrie verlangt  diese oder jene Betrachtungsweise", oder "die Wissenschaft der  Logik stellt  die Denkgesetze auf". In diesen beiden Sätzen sprechen wir von einer Tätigkeit, während doch eine Bedeutungsdifferenz gegenüber dem ersten Beispiel vorhanden ist und darum kann das Trennende nicht darin liegen, daß wir das eine Mal eine Tätigkeit meinen, das andere Mal nicht. Aber andererseits müssen wir beachten, daß man wohl beide Male von Tätigkeit reden kann, dann sowohl, wenn wir das Ziel der Tätigkeit meinen, als auch dann, wenn wir unter Wissenschaft diese Tätigkeit selbst verstehen, daß man von  wissenschaftlicher  Tätigkeit jedoch nur im einen Fall sprechen kann. Es hat einen guten Sinn zu sagen: es ist eine wissenschaftliche Tätigkeit, von bestimmten Gegenständen Begriffe zu bilden. In den anderen Fällen hat es dagegen keinen Sinn, von wissenschaftlicher Tätigkeit zu sprechen. Wir werden später noch sehen, daß auch die Bedeutung der Tätigkeit überhaupt in den beiden Fällen, wiewohl wir beide Male von Tätigkeit reden, eine durchaus verschiedene ist. Aber gerade wenn wir nun fragen, was denn dieser wissenschaftlichen Tätigkeit zu ihrem Namen verhilft, wird die Bedeutungsanalyse vollständig.

Dasjenige, was diese Tätigkeit vor anderen Tätigkeiten auszeichnet, um dessentwillen wir gerade von wissenschaftlicher Tätigkeit sprechen, kann nur ihre  Richtung  auf ein  Ziel  hin sein, das wir als  Wissenschaft  bezeichnen, so daß, wie so häufig, der Endpunkt der Tätigkeit der Tätigkeit selbst den Namen gibt. Damit taucht natürlich wieder die Frage auf, was denn diese "Wissenschaft" ist. Denn wenn wir auch sagen, daß das Ziel der wissenschaftlichen Tätigkeit Wissen ist, so steht doch fest, daß kein Wissen schlechthin gemeint ist, derart, daß jedes Streben nach Wissen eine wissenschaftliche Tätigkeit ist, sondern ein Wissen in einer bestimmten Fülle sowohl wie in einer bestimmten Begrenzung und Einheitlichkeit. Und nocht ein Weiteres müssen wir berücksichtigen, nämlich dies, daß, wenn wir vom Ziel einer Tätigkeit sprechen, wir einmal das tatsächlich  Erreichte  meinen, zum andern das tatsächlich  Erstrebte.  Dabei verstehen wir unter diesem den  Zielgegenstand des Strebens,  unter jenem den  Endpunkt der strebenden Bewegung.  Wenn wir sonst von abgeschlossener Tätigkeit sprechen, fallen Zielgegenstand und Endpunkt zusammen, das heißt, wir nennen eine Tätigkeit nur dann abgeschlossen, wenn sie ihr Ziel, den Punkt, auf den das Streben im Akt des Einsetzens gerichtet ist, erreicht (3). Doch damit, daß unter Umständen beide nicht zusammenfallen, ist noch keineswegs gesagt, daß in solchen Fällen die Tätigkeit erlahmt, sich nicht vollendet, daß sie keine abgeschlossene Tätigkeit ist. Vielmehr bezeichnet die Möglichkeit des Sichbegnügends, des Sichbescheidens einen Fall, in dem die Tätigkeit in sich selbst absetzt, ohne den im Akt des Einsetzens zur Tätigkeit erstrebten Endpunkt erreicht zu haben. Das Ziel ist zu hoch, die Mittel, die zu Gebote stehen, reichen nicht aus. Das dann Erreichte hört darum nicht auf, Ziel der Tätigkeit zu sein.

So gerade ist es in unserem Fall, wo  adäquates  Wissen - ein unerreichbares Ziel - erstrebt wird. Ein jedes Wissen ist Wissen von etwas, oder anders ausgedrückt, das Resultat meines forschenden Eindringens in Gegenstände, in mir geistig Gegenüberstehendes. Die wissenschaftliche Tätigkeit geht darauf aus, ein möglichst vollkommenes Bild von diesen Gegenständen zu erhalten. Es ist nun aber schon oft genug ausgesprochen worden, daß dies ein unerreichbares Ziel ist, daß es das Schicksal des Wissenschaftlers ist, sich immerfort begnügen zu müssen mit dem, was er tatsächlich erreicht hat, daß er einem unerreichbaren Ziel zustrebt.

Mit der Anwendung auf das vorhin Gesagte heißt das, unter dem Ziel der wissenschaftlichen Tätigkeit, das dieser ihren Namen gibt, kann man das tatsächlich erlangte Wissen wie auch ein Wissen in einem idealen Sinn verstehen, oder mit anderen Worten: die jeweilige Stufe der wissenschaftlichen Erkenntnis sowohl wie der Zusammenhang der Gegenstände selbst, wie er in einer idealen Erkenntnis gedacht wird, heißt Wissenschaft. Wir sagen z. B.. "die Wissenschaft Ethik und Ästhetik sind verwandt" oder: "die Psychologie erfordert eine andere Betrachtungsweise und wissenschaftliche Methode als die Physik". Was hier verwandt ist oder diese bestimmte Betrachtungsweise erfordert, ist natürlich nicht unsere Tätigkeit und nicht unser bis jetzt tatsächlich erlangtes Wissen von den Dingen der Physik und der Psychologie, zumindest meinen wir dies niemals, wenn wir von der Psychologie oder Physik, nicht wie sie dieser oder jener treibt, oder was dieser oder jener unter Psychologie und Physik versteht, sprechen, sondern gerade zum Unterschied: von der Psychologie  selbst  und der Physik  selbst.  Der Zusammenhang der Gegenstände einer Wissenschaft ist es vielmehr, der diese bestimmte Betrachtungsweise seiner selbst erfordert. Der Zusammenhang der Gegenstände einer Wissenschaft nun - stets ist hier unter "Zusammenhang der Gegenstände" dasjenige, was zusammenhängt, also die Gegenstände selbst und das den Zusammenhang Bildende, also letzten Endes doch nur wieder die Gegenstände verstanden, da sie selbst ihren Zusammenhang bedingen - ist das gegenständliche Korrelat des adäquaten Wissens von diesen Gegenständen. Aber es liegt, wie schon betont, in der Natur des menschlichen Geistes, daß diese Welt der Gegenstände niemals adäquat erfaßt werden kann, sondern daß das Wissen nur eine mehr oder weniger innige  Annäherung  an diese adäquate Erfassung ist. Die zu einer bestimmten Zeit erreichte höchstmögliche Annäherung an diese Stufe bezeichnet den jeweiligen Stand der Erkenntnis.

Damit ist nun ein dreifacher Sinn charakterisiert, in dem das Wort "Wissenschaft" vorkommen kann. Wenn wir von Wissenschaft sprechen, können wir die wissenschaftliche Tätigkeit, die höchste Annäherung an eine ideale Erkenntnis und schließlich diese selbst meinen. Hierzu bedarf es aber noch weiterer Ausführungen. Das Ziel der wissenschaftlichen Tätigkeit, wurde oben gesagt, ist Wissen, aber nicht Wissen schlechthin. Das müssen wir jetzt weiter verfolgen, mit anderen Worten, wir müssen zu erkennen suchen, unter welchen Bedingungen, wir eine Fülle von Wissen Wissenschaft nennen.

Unter Wissenschaft nun verstehen wir nicht einfach eine Summe von Wissen, von erkannten Wahrheiten, die so unverbunden nebeneinanderstehen, wie sie ein Mensch vielleicht im Laufe seines Lebens findet. Nicht die  Fülle  des Wissens mach die Wissenschaft aus, sondern es ist eine  Einheitlichkeit  erforderlich. Doch nicht der Mensch ist es, der durch zufällige oder willkürliche Verbindung die Summe des Wissens zur Einheit zusammenschließt, sondern die Einheit besteht in der Welt der Gegenstände, auf die sich die wissenschaftliche Tätigkeit erstreckt. Der Zusammenhang dieser Gegenstände  entsteht  nicht willkürlich, sondern er  besteht,  wird vorgefunden. "Zum Wesen der Wissenschaft gehört die Einheit des Begründungszusammenhangs", denn "das Reich der Wahrheit ist kein ungeordnetes Chaos, es herrscht in ihm eine Einheit der Gesetzlichkeit" (4). Und da ja die Wissenschaft diesem "Reich der Wahrheit" möglichst nahe kommen soll, muß auch das, was aus der Summe von Wahrheiten die Einheit der Wissenschaft macht, in den Wahrheiten selbst liegen, in der Art, wie eines auf das andere hinweist, wie die Teile zur Einheit logisch verbunden sind.

Doch das können wir noch von einer etwas anderen Seite aus betrachten. Wir  erkennen  nicht schon, wenn wir die Wahrheit einer Tatsache erfassen. Unbeantwortet bleibt damit ja noch die Frage, wie diese einzelne Wahrheit begründet ist, wie sie sich zu anderen verhält, welchen theoretischen oder praktischen Nutzen sie bietet, welche anderen Wahrheiten sich durch sie finden lassen, kurz: was sie bedeutet. Um das zu erkennen, ist es nötig, die Stellung der einzelnen Wahrheit im Komplex der Wahrheiten zu erfassen. Daß dem so ist, erklärt sich wieder aus der Natur der Wahrheiten selbst, die wir wissenschaftlich erkennen wollen.

Wir verstehen also unter Wissenschaft erst eine der Welt der Gegenstände entsprechend systematisch geordnete Summe von Wissen. Ein System nun ist ein Ganzes, dessen einzelne Glieder im Verhältnis der Über-, Unter- und Nebenordnung stehen, und zwar können es sowohl Urteile wie Begriffe sein, die in diese Beziehung zueinander treten, das heißt, der Rohstoff unserer Erkenntnis kann in die Form von Urteilen oder Begriffen gebracht werden, wenn wir aus der Summe der gewonnenen Erkenntnisse schließlich ein System der betreffenden Wissenschaft bilden wollen. Urteil und Begriff haben den gleichen logischen Wert für die Erkenntnis. Ob wir für den Ausdruck einer Erkenntnis im einzelnen Fall die Form des Urteils oder des Begriffs wählen, ist für den logischen Gehalt derselben gleichgültig, da wir ein Urteil in einen Begriff und einen Begriff in ein Urteil überführen können (5). Von Bedeutung ist es dahingegen für den weiteren Gebrauch. Denn ein System von Urteilen dient der Deduktion, ein System von Begriffen der Klassifikation (6); dabei ist aber zu bedenken, daß Deduktion und Klassifikation zusammen uns erst das Rüstzeug zum Aufbau eines Systems in die Hand geben. Doch das erstrebte  Endziel  ist die Klassifikation. Demgemäß muß das Ganze unserer wissenschaftlichen Erfahrung schließlich in  Begriffe  überführt werden, denn dann erst ist es uns möglich, die einzelnen Wahrheiten zu einem systematischen Bau zusammenzufügen und so aus einer Summe von Wissen eine Wissenschaft zu bilden.

Die wissenschaftliche Tätigkeit ist demnach ein Streben nach der begrifflichen Erfassung jener in sich geschlossenen Welt der Gegenstände; das unterscheidet sie von der nichtwissenschaftlichen Tätigkeit. "Durch das Streben nach Einheit", sagt STAMMLER (7), "scheidet sich (die Wissenschaft) von bloßer Kunde", also, so können wir hinzufügen, durch das Streben nach wissenschaftlichen Begriffen. - Es wird klar, daß durch diese Erörterungen das Wesen der "Wissenschaft" nicht restlos erfaßt werden sollte, unberücksichtigt blieb z. B. die wichtige, aber hier gleichgültige Frage, ob es eine Wissenschaft von allen oder nur von bestimmten Gegenständen gibt. -

Wir werden hier von selbst dazu geführt, ganz ähnlich wie dies hier bei  "Wissenschaft"  geschehen ist, nun auch einen dreifachen Sinn von  "Begriff"  zu unterscheiden (8). Stets ist daran festzuhalten, daß es Begriffe nicht gibt ohne Begriffsworte (9), wie wir sie schreiben und lesen, oder sprechen oder hören. Daß ein Unterschied ist zwischen einem Begriffswort und dem, was wir gewöhnlich unter einem Begriff verstehen, liegt auf der Hand. Wir erkennen es schon dadurch, daß wir denselben "Begriff" häufig durch verschiedene Worte fassen können. Diese Worte oder Termini in ihrer allgemeinen Bedeutung (10), diese "mehr oder weniger schwankenden Wortbedeutungen" (11) können wir vornehmlich meinen, wenn wir von Begriffen sprechen, das heißt, diese Worte natürlich nur, insofern sie sprachlicher Ausdruck sind. In diesem Sinn ist der Begriff die Bedeutung, die einem Wort aufgrund eines psychischen Aktes anhängt,
    "die Bedeutungssphäre eines Wortes ... oder die Sphäre möglicher Bewußtseinsobjekte, die und sofern sie in einem sprachlichen Ausdruck ihren zusammenfassenden Mittelpunkt damit zugleich ihre Abgrenzung gefunden haben". (12)
Die Bedeutung eines Wortes ist aber zunächst meist nicht scharf bestimmt.

Ein Beispiel für eine  zweite  Bedeutung bietet etwa der Satz: wir streben nach wissenschaftlichen oder wissenschaftlich brauchbaren Begriffen. Hier ist Begriff gedacht als Zielpunkt unseres Erkenntnisstrebens. Es liegt in der Natur der Sache, daß wir danach streben, die Bedeutungssphäre eines Wortes genau abzugrenzen und zwar derart, daß dabei nicht das Wort, sondern der Gegenstand, den das Wort fassen soll, bestimmend ist. Das heißt, wir suchen die Bedeutungssphäre eines Wortes den Forderungen des betreffenden Gegenstandes gemäß zu bestimmen. Aufgabe der Wissenschaft ist es, von einem Begriff im ersten Sinn zu einem dieser Art zu gelangen, also Begriffe zu "Klarheit und Deutlichkeit" zu bringen. Das Ziel ist demnach, die Worte so zu klären, daß nicht nur eine Unterscheidung von anderen gewährleistet ist, daß die Worte also unverwechselbar sind, sondern daß wir auch ferner den Grund der Unterscheidung kennen, daß die Begriffe uns deutlich, das heißt, in allen ihren Teilen klar sind. Denn unbegriffliche Vorstellungen unterscheiden wir wohl, aber wir wissen die Gründe der Unterscheidung nicht anzugeben. Unbegriffliche Vorstellungen werden zu begrifflichen, wenn sie aus unklaren und undeutlichen oder auch aus zwar klaren, aber noch nicht deutlichen zu klaren und deutlichen Vorstellungen werden.

Drittens  gebrauchen wir  Begriff  in einem Sinne, der sich zu dem eben festgestellten verhält, wie die an zweiter Stelle genannte Bedeutung von "Wissenschaft" zu der an letzter Stelle gebrauchten. Mit anderen Worten, jener Begriff ist eine Annäherung an diesen Begriff, den man vielleicht einen idealen Begriff nennen kann. Denn wenn man hier die Begriffe als Resultate des forschenden Eindringens in die Welt der Gegenstände auffaßt, muß man beachten, daß so, wie das Erkennen immer weiter vorschreitet, die Begriffe einen Prozeß der Entwicklung durchmachen. In dieser Entwicklung liegt es, daß man nicht nur ihr letztes Ergebnis "Begriff" nennt, sondern daß nacheinander alle möglichen Stufen der Vollkommenheit in der begrifflich formulierten Erkenntnis so bezeichnet werden. (13) Gerade dies weist uns aber auch darauf hin, daß eine solche Entwicklung nicht planlos vor sich geht, sondern mit der bestimmten Richtung auf ein Ziel hin; und das Ziel sind jene idealen Begriffe, die, als adäquate Bewußtseinskorrelate der Gegenstände, inhaltlich mit ihnen identisch sind, so wie die Wissenschaft in einem idealen Sinn mit der Welt der Gegenstände. Je näher ihnen die Begriffe kommen, je mehr durch die Denkakte, durch die wir zu Begriffen gelangen wollen, die Gegenstände so gefaßt werden, wie sie sind, wie sie gedacht zu werden fordern, desto vollkommener sind sie.

Und je tiefer wiederum wir in den Gegenstand eindringen, je mannigfaltiger die Fragen sind, die wir an ihn richten, je verschiedenartiger und umfassender die Gesichtspunkte, von denen aus wir ihn betrachten, desto größer ist die Zahl seiner Forderungen, die uns zu Bewußtsein kommen, und desto näher rückt damit die Möglichkeit, ihn adäquat in einem Begriff zu erfassen. (14) Ganz jedoch können diese wissenschaftlichen Begriffe ihre idealen Begriffe nicht erreichen. Aber nur derjenige, der ihnen jeweils am nächsten kommt, verdient den Namen "Begriff" im Sinne von "wissenschaftlicher Begriff".  Die Wissenschaft, das heißt: der jeweilige Stand unserer wissenschaftlichen Erkenntnis, ist ein System aus diesen wissenschaftlichen Begriffen. 

Hat man sich einmal diese verschiedenen Bedeutungen der Terminie "Wissenschaft" und "Begriff" klargemacht, ist es im einzelnen Fall nicht nötig, ausdrücklich die bestimmte Bedeutung zu benennen. Denn bei dem fundamentalen Unterschied der hier aufgezählten Bedeutungen muß jederzeit klar ersichtlich sein, welche Bedeutung mit den äquivoken Ausdrücken gemeint ist, sofern der Zusammenhang, in dem das Wort gebraucht ist, sinnvoll sein soll.


II.

Die Notwendigkeit der Systematik, die in den vorangegangenen allgemeinen Betrachtungen noch einmal ausdrücklich statuiert wurde, wird überall anerkannt, ebenso wie die damit implizit auftretende Forderung, den Rohstoff der Wissenschaft in Begriffe überzuführen.

Es ist nun eine merkwürdige Erscheinung, daß wohl keine Wissenschaft diese Notwendigkeit so voll anerkennt wie die Jurisprudenz (15) und dabei doch so sehr im ungewissen ist über das Wesen dieser Systematik. Zum weitaus größten Teil beschäftigt sich die Rechtswissenschaft damit, Rechtssysteme zu bilden, während über die Methode, die dabei angewandt werden muß, Unklarheit herrscht. Fast uneingeschränkt gilt noch, was JHERING einst von der juristischen Methode sagte:
    "Dem Juristen sollte billigerweise nichts bekannter sein als sie, denn gerade sie ist es, die ihn zum Juristen macht. Und doch ist es nicht zu viel behauptet, daß ein eigentliches Bewußtsein über sie den meisten Juristen völlig fehlt, und daß unsere Wissenschaft alle anderen Gesetze besser kennt als die Gesetze ihrer selbst. Aus und in der Anwendung ist die juristische Methode ihnen sehr wohl bekannt, aber sie ist ihnen mehr Sache des Gefühls und der Übung als des Bewußtseins." (16)
Erst die jüngste Zeit brachte einen Versuch, Klarheit über das, was Rechtssystematik besagen will, zu schaffen (17).

Hiermit hängt es wohl zusammen, daß man allenthalben in den Lehrbüchern der Rechtswissenschaft dem Terminus  "Rechtsbegriff  begegnet, ohne daß zu ersehen ist, was damit gemeint sein soll. Denn weder klären uns die Schriftsteller überall da, wo sie den Ausdruck verwenden, darüber auf, noch können sie sich stillschweigend auf die Ergebnisse früherer Untersuchungen stützen. Dieser Mangel einer ausgeführten Lehre von den Rechtsbegriffen ist noch schwerwiegender als die Unklarheit über das Wesen der Rechtssystematik, weil er sich öfter und darum störender bemerkbar machen wird. Spielen doch, wie LEIBNIZ einmal sagt, die Begriffe in der Jurisprudenz die Rolle wie die Zahlen in der Mathematik. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, sich über das Wesen der Begriffe, die man verwendet, zu orientieren.

Doch nicht nur eine solche theoretische und abstrakte Überlegung zeigt die Notwendigkeit, die Natur der Rechtsbegriffe einer Untersuchung zu unterziehen, sondern schon der Gedanke, daß so eine verschiedenartige Fassung der einzelnen sogenannten Rechtsbegriffe in der Wissenschaft entstehen konnte, legt die Vermutung nahe, daß die Meinungsverschiedenheit weniger in der Stellungnahme zum einzelnen Problem beruth, als vielmehr in einer Unklarheit über ein grundlegendes Problem, nämlich eben darüber, was dasjenige denn ist, das man zu bestimmen sucht. (18) Und so ist es dann auch in der Tat. So viele Schriftsteller sich darüber äußerten, was ein Rechtsbegriff sein soll, so viele verschiedene und sich einander widersprechende Definitionen haben wir. Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß bis auf wenige Ausnahmen diese Äußerungen nur ganz gelegentlich in Schriften vorkommen, deren Interesse ganz gelegentlich in Schriften vorkommen, deren Interesse ganz anderen Fragen zugewendet ist. Daß aber nur gelegentliche Bemerkungen, bei aller Bedeutung und Berühmtheit der betreffenden Schriftsteller, eine Lehre von den Rechtsbegriffen nicht schaffen konnten, hat ELTZBACHER zur Genüge nachgewiesen. Es ist leicht ersichtlich, daß nur eine Untersuchung  ex officio  [von Amts wegen - wp] die Frage danach, was Rechtsbegriffe sind, einer Lösung näher bringen kann.

Es wurde oben gesagt, daß eine Betrachtung der Rechtsbegriffe sich nur dann rechtfertigen läßt, wenn Begriffe für jede Wissenschaft überhaupt, aber spezieller noch für die Jurisprudenz große Bedeutung haben. Daß die erste Voraussetzung erfüllt ist, sahen wir schon. Das Interesse speziell für die Rechtsbegriffe wird dann gerade dadurch wach, daß man eine so große Verschiedenheit der Lösungsversuche und der Resultate vorfindet. Denn schon ein flüchtiger Überblick zeigt, daß zwar allerdings Definitionen für "Rechtsbegriff" vorliegen, daß aber ganz unmöglich jedesmal derselbe Gegenstand definiert werden soll, so daß die Verwirrung schon bei der Problemstellung beginnt. Wir werden hierauf sogleich zurückkommen, zuvor aber einen Blick auf die ausführlicheren Lösungsversuche werfen.

Aus einer früheren, ganz anders gearteten Zeit liegt einzig von JHERING (19) eine längere Betrachtung über Rechtsbegriffe vor, die über das Maß des bis dahin Gewohnten hinausgeht. Als Erster gibt er eine umfassende Untersuchung über die juristische Methode und charakterisiert treffend die Präzipitation [Abscheidung - wp] der Rechtssätze zu Rechtsbegriffen. Doch auch sein Interesse richtet sich nicht ernsthaft auf die Frage, die uns hier beschäftigt, sondern ist der Technik der Jurisprudenz im allgemeinen zugewendet. Zu einem Resultat in der Frage, was denn nun ein Rechtsbegriff sein soll, ist er darum nicht gelangt. Es läßt sich aus seinen Ausführungen auch nicht entnehmen, daß er stillschweigend von einer klaren Anschauung und Fassung des "Rechtsbegriffs" ausging. Doch, hätten seine Ausführungen mehr Beachtung gefunden, dann hätten andere bald nach ihm Untersuchungen über Rechtsbegriffe anstellen müssen, denn der Weg, den JHERING eingeschlagen hat, führt mit Notwendigkeit zu diesem Problem.

RÜMELIN (20) gab dann, nachdem JHERINGs Ruf wirkungslos verhallt war, den Anstoß zu weiteren Betrachtungen. Sein Ausgangspunkt ist von dem JHERINGs weit verschieden. Auch läßt sich kaum ein Einfluß JHERINGs nachweisen. Aber er hat dies mit ihm gemein, daß er nicht lange auf dem Weg fortschreitet, der in seinem weiteren Verlauf zum Ziel gelangt. Denn er betrachtet nur das praktische Problem der  Bildung  solcher Begriffe, die der Jurist bei der Beschäftigung mit der Jurisprudenz vorfindet, ohne sich die Frage, was ein Rechtsbegriff denn nun eigentlich  ist,  vorzulegen, und ohne zu berücksichtigen, ob denn die Begriffe, von denen er spricht, Begriffe ein und derselben Art sind. An mehreren Stellen (21) scheint es, als seien Rechtsbegriffe für ihn Begriffe, deren Gegenstand ein Rechtsverhältnis ist; eine klare Anschauung können wir nicht gewinnen. Er trifft z. B. eine Zweiteilung der Rechtsbegriffe danach, ob sie vom Gesetzgeber oder Interpreten gebildet werden, fragt sich aber nicht, ob denn nun diese Begriffe sich wesentlich voneinander unterscheiden, und denkt nicht entfernt an irgendwelche Konsequenzen dieser Zweiteilung. Aber wenn er auch, wie er selbst sagt, zu befriedigenden Resultaten nicht gelangt, so ist doch der Wert der Anregung nicht zu verkennen, die er mit seiner Schrift: "Juristische Begriffsbildung" gab.

Immerhin dauerte es noch geraume Zeit, bis dieser Gegenstand  ex professo [berufsmäßig - wp] behandelt wurde. Die jüngste Vergangenheit erst brachte die grundlegende Untersuchung von ELTZBACHER, der sich dann bald RADBRUCH anschloß. Die Ausführungen beider werden uns naturgemäß im folgenden ein Stützpunkt sein. Wenn man bedenkt, daß die Stellung des Problems, genau betrachtet, erst ihnen zu verdanken ist, versteht es sich von selbst, daß jede weitere Untersuchung zunächst davon ausgehen muß, die Resultate beider zu übernehmen, oder, sollte das Ergebnis ein anderes sein, sich mit ihren Untersuchungen auseinanderzusetzen.

Nach ELTZBACHER (22) sind nun Rechtsbegriffe Begriffe von Rechtsnormen. Den Wert einer Untersuchung der Rechtsbegriffe findet er selbst darin, daß dadurch die richtige Methode der Begriffsbestimmung gefunden wird. Sie "ergibt sich von selbst daraus, daß es sich immer nur darum handeln kann, an die Stelle verschwommener und unsicherer Vorstellungen einer bestimmten Art eine deutliche und festabgegrenzte Vorstellung zu setzen." (23) Dahingegen findet HERRMANN (24) als Wesentliches dies, daß die Rechtsbegriffe von anderen Begriffen geschieden werden. Denn, so argumentiert er, wenn jede Wissenschaft ein System der Begriffe von bestimmten Gegenständen, nämlich eben von den Gegenständen dieser Wissenschaft ist, und andererseits Gegenstand der Rechtswissenschaft die Rechtsnormen sind, so ergibt sich daraus, daß die Rechtsbegriffe, als diejenigen Begriffe, von denen die Rechtswissenschaft ein System ist, Begriffe von Rechtsnormen sind, und daß dieses Merkmal sie von allen Begriffen als besondere Kategorie unterscheidet; mithin sind Begriffe von anderen Gegenständen als Rechtsnormen keine Rechtsbegriffe. RADBRUCH übernimmt das Resultat ELTZBACHERs, daß die Rechtsbegriffe Begriffe von den Rechtsnormen sind, verbessert es aber in zwei Punkten und gelangt so zu der Definition: "Rechtsbegriffe sind Begriffe von Inhalten juristischer Lehrsätze und von Elementen von Inhalten juristischer Lehrsätze." (25) Er untersucht dann den Inhalt der Rechtssätze (26) und folgert daraus: "Rechtsbegriffe sind die subjektiven Rechte, Rechtspflichten, Rechtsverhältnisse".

Wieso RADBRUCH zu dieser abweichenden Definition kommt, interessiert uns hier nicht weiter. Wesentlich ist, daß er gleich ELTZBACHER erklärt,  Gegenstand  der Rechtsbegriffe sind die  Rechtsnormen. (27) Darin hat er vollkommen recht, daß er die Formulierung des Gedankens hinter diesen selbst an Wichtigkeit zurücktreten läßt. Wesentlich ist vor allem die Beantwortung der Frage, was haben wir durch diese oder jene Definition gewonnen, verbürgt überhaupt die Bestimmung, daß das gegenständliche Korrelat der Rechtsbegriffe die Rechtsnormen sind, einen Fortschritt des Wissens?

Da man unter Definition eine Begriffsbestimmung versteht, scheint die Frage widersinnig zu sein. Natürlich, so wird man meinen, muß durch diese Definition unser Wissen bereichert werden, da der zu definierende Begriff (Rechtsbegriff) nach den Regeln der formalen Logik durch  genus proximum [nächste Gattung - wp] (Begriff) und  differentia specifica [eigentümlicher Unterschied - wp] (Gegenstand der  Rechtsbegriffe   sind die  Rechtsnormen)  bestimmt ist.

Daß die aufgeworfene Frage trotzdem beachtenswert ist, können wir an folgendem Beispiel ersehen. Nehmen wir einmal an, es liege uns die richtige Definition eines Gesichtsempfindungsinhaltes hinsichtlich der zur Auslösung des Vorgangs erforderlichen physikalischen Tatsachen vor. Die psychischen Erlebnisse selbst kann man ja nicht definieren. Aber wir wissen, was wir etwa unter dem Empfindungsinhalt "gelb" und "blau" verstehen. Wir denken, wenn wir diese Worte hören, ganz bestimmte Gegenstände. Und hören wir nun die Definition, so wird unser Wissen dahin erweitert, daß wir etwas über die Bedingungen erfahren, unter denen wir einmal den Empfindungsinhalt "blau", ein andermal den Empfindungsinhalt "gelb" haben. Von diesen  Gegenständen  wird in der Definition etwas ausgesagt. Hört dagegen ein Blinder die gleiche Definition, der ja nicht weiß, was wir mit den Worten "blau" und "gelb" meinen, so weiß er lediglich, daß ein Empfindungsinhalt "blau" oder "gelb"  genannt  wird, den die mit normalem Sehorgan ausgestatteten Menschen dann haben, wenn Ätherschwingungen in bestimmter Anzahl in einer Zeiteinheit die Netzhaut treffen. Nicht dagegen wird für ihn etwas von den  Gegenständen  "blau" und "gelb" ausgesagt. Da die Worte für ihn die Gegenstände, die wir durch sie bezeichnen, nicht fassen, so erhält er auch in der Definition nur ein Wissen von  Worten.  Sie vermittelt ihm lediglich eine Benennung. Ich wählte dieses Beispiel, weil es ja zweifellos feststeht, daß der Blinde kein Wissen von dem, was "blau" und "gelb" ist, besitzt. Daß er ein solches Wissen auch niemals und durch keine Definition erlangen kann, ist hier ohne Bedeutung. (28) Dahingegen kann sein Wissen durch eine zweite Aussage über "blau" und "gelb", etwa hinsichtlich ihrer Stellung in der Farbenreihe, erweitert werden. Er weiß jetzt, daß das in der ersten und zweiten Aussage ihm Mitgeteilte dieselben ihm unbekannten Gegenstände betrifft. Er hat etwas erfahren über die Stellung, die die durch bestimmte reale Vorgänge hervorgerufenen Empfindungen zueinander einnehmen.

Wir ersehen daraus, daß unser Wissen von einem Gegenstand durch eine Definition nur erweitert werden kann, wenn das Wort, das in einer solchen Begriffsgleichung definiert werden soll, für uns einen Gegenstand faßt, daß aber andernfalls durch die Definition ein Gegenstand, der durch seine Beziehungen zu anderen bekannten Gegenständen näher bezeichnet wird, nur einen Namen erhält.

Wie verhält es sich nun in unserem Fall? Faßt das Wort "Rechtsbegriff" einen  Gegenstand,  und zwar einen eindeutig bestimmten, so daß Aussagen über ihn unser Wissen erweitern können? Und was lernen wir durch die Definitionen RADBRUCHs und ELTZBACHERs?

Was zunächst RADBRUCH angeht, so ist sein Interesse, wie schon der Untertitel seiner mehrfach erwähnten Schrift zeigt, der rechtswissenschaftlichen Systematik zugewandt. Nachdem ihn seine Untersuchungen dann zu dem Ergebnis geführt haben, daß ein wissenschaftliches System ein System von Begriffen ist, da nur Begriffe klassifizierbar sind, sucht er die Begriffe, von denen die Rechtswissenschaft ein System ist, näher zu bestimmen. Für ihn also sind "Rechtsbegriffe" durchaus bestimmt. Es sind Begriffe, deren Begriffsgegenstände Gegenstände der Rechtswissenschaft sind. Es sind Begriffe, die mit den mathematischen, logischen etc. Begriffen, das heißt, mit den Begriffen, von denen die Mathematik bzw. die Logik ein System ist, in einer Reihe stehen. Voraussetzung dabei ist nur, daß die Jurisprudenz Wissenschaft ist, genau in demselben Sinn, in dem es Mathematik und Logik sind, und daß von den Gegenständen der Jurisprudenz darum auch alles gilt, was von den Gegenständen dieser Wissenschaften gilt. Darauf werden wir weiter unten zurückkommen.

Ausführlich gefaßt besagt demnach RADBRUCHs Definition der Rechtsbegriffe (29): die Begriffe, deren gegenständliche Korrelate Gegenstände der Rechtswissenschaft sind, oder die das System der Rechtswissenschaft bilden, sind Begriffe von Inhalten juristischer Lehrsätze und von Elementen juristischer Lehrsätze. Und die spätere Definition, in der die Rechtsnormen inhaltlich bestimmt sind (30), lautet: die Begriffe, deren gegenständliche Korrelate Gegenstände der Rechtswissenschaft sind, oder die das System der Rechtswissenschaft bilden, sind die subjektiven Rechte, Rechtspflichten, Rechtsverhältnisse.  Durch diese Definition wird unser Wissen von den Rechtsbegriffen selbst erweitert. 

Vollkommen anders verhält es sich bei ELTZBACHER. Ausgangspunkt für ihn ist der inhaltlich ganz unbestimmte Terminus "Rechtsbegriff". Nun ist es ja auch so, daß man ihn als einen Terminus vorfindet, der allgemein in der Rechtswissenschaft verwendet wird. Wenn wir uns die Frage vorlegen, was damit wohl bezeichnet werden soll, so kann die Antwort nur lauten: eine besondere Gruppe von Begriffen, die sich durch ein gemeinsames Merkmal von allen anderen Begriffen unterscheiden (31). Aber der Kreis der Begriffe, auf den sich dieser Name erstreckt, ist damit noch nicht bezeichnet. Der Terminus "Rechtsbegriff" ist sehr vieldeutig, und darum besagt ELTZBACHERs Definition (32) nur:  Ich verstehe  unter Rechtsbegriffen Begriffe von Rechtsnormen."

Bestimmt er damit, was das Wort "Rechtsbegriff" meint? Keineswegs. Er definiert und betrachtet vielmehr nur eine in sich geschlossene Gruppe von Begriffen, die er unter dem Namen "Rechtsbegriffe" zusammenfaßt. Er gibt einer Gruppe von Begriffen den Namen "Rechtsbegriffe". Mit anderen Worten: ELTZBACHER untersucht wohl auf das Genaueste as, was für ihn "Rechtsbegriff" bedeutet. Daß man aber nur dies unter "Rechtsbegriff" verstehen kann, daß es schlechterdings im Sinne des Wortes liegt, Begriffe von Rechtsnormen zu sein, den Beweis hierfür ist er schuldig geblieben.  Unser Wissen von den Rechtsbegriffen selbst wird durch diese Definition nicht erweitert. 

ELTZBACHER scheint zur Bestimmung des Wesens der Rechtsbegriffe einen Weg einzuschlagen, der an und für sich wohl gangbar ist. Man kann davon ausgehen, daß Rechtsbegriffe ihrem Namen nach nur Begriffe sein können, die in irgendeiner Beziehung zum Recht stehen, und auf Grund dieser Überlegung den Kreis derjenigen Begriffe, die man - allgemein gesprochen - bei der Beschäftigung mit der Jurisprudenz vorfindet, nach gewissen Gesichtspunkten begrenzen und für diesen Kreis gemeinsame Merkmale suchen, an denen man sie als Rechtsbegriffe erkennen kann.

Wenn man aber derart vorgeht, ist nicht abzusehen, nach welchen  sachlichen  Gesichtspunkten man denn den Kreis der zu betrachtenden Begriffe abgrenzen soll, die zum Unterschied von den anderen Begriffen den Namen Rechtsbegriffe einzig und allein verdienen. Geht man trotzdem derart vor, und wird dann eine Definition für eine Gruppe von Begriffen gebracht, die man Rechtsbegriffe nennt, so ist weiter nichts erreicht, als daß eine Namensgebung vollzogen ist, wie wir oben sahen.

Daß ELTZBACHER auch wirklich diesen zuletzt bezeichneten Weg eingeschlagen hat, dem scheint RADBRUCH (33) zuzustimmen und zwar bei der Begründung seiner zweiten Korrektur der von ELTZBACHER aufgestellten Definition. Hier heißt es - um was es sich im Übrigen handelt, ist hier gleichgültig -: "Nun ist es aber zweifellos, daß ELTZBACHER Eigentum und Schuldverhältnis, Person und Sache als Rechtsbegriffe angesehen wissen will. Seine Formulierung kann also ein treffender Ausdruck seines Gedankens nicht sein": Eine andere Stelle lautet (34): "Übrigens beschränkt auch  Eltzbacher  in seinem Resumee die Rechtsbegriffe auf Begriffe von Rechtsnormen". Beide Male klingt es, als sei auch RADBRUCH der Meinung, ELTZBACHER grenze nach Gutdünken die Rechtsbegriffe aus dem Kreis der in der Rechtswissenschaft verwendeten Begriffe ab.

Allerdings verwertet RADBRUCH dies nicht, und er geht durchweg von dem Gedanken aus, ELTZBACHERs Ziel sei dem seinen identisch. Wir werden auch in der Tat nicht fehl gehen, wenn wir annehmen, die  Absicht  sei bei beiden die gleiche, auch ELTZBACHER wolle, wiewohl er es nirgends ausspricht, wie RADBRUCH die Begriffe suchen, von denen die Rechtswissenschaft ein System ist. Das ergibt sich mit ziemlicher Gewißheit aus dem Lauf seiner Untersuchungen. Auch HERRMANN steht, wie wir sahen, auf diesem Standpunkt. Ebenso gewiß ist aber, daß er, wenn es sich so verhält, den Namen "Rechtsbegriff" zu Unrecht, weil willkürlich, verwendet. Der Annahme, die wir hier machen, widerspricht aber andererseits die Kritik, die er an den früheren Lösungsversuchen ausübt. Denn er kritisiert die Lösungsversuche, die sich mit "Rechtsbegriffen" befaßten, ohne zu fragen, ob er sich nicht vielleicht lediglich an das Wort hält, das heißt, ob denn auch wirklich das erstrebte Ziel: die "Definition der Rechtsbegriffe" dem seinen gleich ist, ob dort wie bei ihm Gleiches definiert werden soll. Jedenfalls werden wir also schließlich annehmen müssen, daß sich in ELTZBACHERs Ausführungen zwei Gedankenreihen kreuzen. Sein  Ausgangspunkt  ist der Terminus "Rechtsbegriff", sein  Interesse  ist aber dann nur den Begriffen zugewendet, von denen die Rechtswissenschaft ein System ist.

Die zuletzt angestellte Betrachtung vermag auch zu erklären, wieso derart grundverschiedene Definitionen für den "Rechtsbegriff" aufgestellt werden konnten. ELTZBACHER lehnt jede andere Definition ab, die früher gegeben wurde (35). Dabei beachtet er aber nicht, daß ein Teil jener früheren Lösungsversuche ein von dem seinen durchaus verschiedenes  Ziel  hatte, daß man also unter "Rechtsbegrif" etwas durchaus  Verschiedenartiges  verstehen kann, und daß mithin jene Definitionen durch seine Ausführungen  nicht  betroffen werden (36). Wenn z. B. WINDSCHEID (37) die Rechtsbegriffe in den Rechtssätzen selbst findet, und ZITELMANN (38) sie als Bestandteile der Rechtssätze bestimmt, so haben sie, und zwar gemeinsam, sicherlich etwas ganz Anderes im Auge als RADBRUCH und auch ELTZBACHER bei ihren Untersuchungen. Noch deutlicher ist die Diskrepanz, Wenn RÜMELIN (39) einmal behauptet, Gegenstand der Rechtsbegriffe seien die Rechtsverhältnisse, und demgemäß eine Aufgabe der Rechtswissenschaft statuiert, juristisch brauchbare Begriffe zu schaffen (40), zum anderen meint (41), der Gesetzgeber könne den Begriff in jeder beliebigen Weise konstruieren. Die Äquivokationen des Wortes "Rechtsbegriff" verschulden diese Gleichsetzung verschiedener Dinge bei RÜMELIN und die voneinander abweichenden Lösungsversuche der Frage, was Rechtsbegriffe sind (42).

Gerade dies rechtfertigt aber auch eine Sonderuntersuchung über Rechtsbegriffe. Was wir zuletzt sahen, legt die Vermutung nahe, daß Begriffe in der Rechtswissenschaft eine andere und bedeutendere Rolle spielen als die Begriffe in anderen Wissenschaften. Zwar wenn man von der Problemstellung RADBRUCHs ausgeht, lassen sich die Ergebnisse  mutatis mutandis [unter vergleichbaren Umständen - wp] auf die Begriffe anderer Wissenschaften anwenden. Es ist aber noch niemandem eingefallen, eine Arbeit über philologische oder psychologische Begriffe zu schreiben. Gerade die Rechtsbegriffe machen von sich reden, gerade sie haben sogar einen eigenen und uns geläufigen Namen, gerade sie zu definieren wurde oft, wenn auch nur wie beiläufig, versucht.

Und schließlich müssen wir, wie oben schon kurz erwähnt, berücksichtigen, daß RADBRUCH von der unausgesprochenen Voraussetzung ausgeht, die Rechtswissenschaft verdiene den Namen einer Wissenschaft im gleichen Sinn etwa wie Mathematik und die Naturwissenschaften. Die Vermutung aber, daß die Begriffe in dieser Wissenschaft eine besondere Rolle spielen, zwingt uns zu der zunächst unbegründeten Annahme, daß die Rechtswissenschaft eine Sonderstellung einnimmt, zumindest diejenige Disziplin dieser Wissenschaft, die sich mit der Bildung der Begriffe, von denen z. B. RADBRUCH spricht, befaßt. Seine Resultate können nur für solche Begriffe gelten, die Begriffe einer Wissenschaft im Sinne etwa der Mathematik sind, denn die Logik, auf der er selbst wie auch ELTZBACHER fußen, orientiert sich nur an der Mathematik und den mathematischen Naturwissenschaften. Man darf aber nicht stillschweigend annehmen, daß die Logik dieser Wissenschaften auch die Logik der Geisteswissenschaften und speziell der Jurisprudenz ist.
LITERATUR Max Salomon, Das Problem der Rechtsbegriffe, Heidelberg 1907
    Anmerkungen
    1) siehe EDMUND HUSSERL, Logische Untersuchungen, 1900/1901, II. Einleitung.
    2) PAUL ELTZBACHER, Über Rechtsbegriffe, 1900, Seite 25.
    3) Über das Streben und seine Gesetze siehe THEODOR LIPPS, Leitfaden der Psychologie, zweite Auflage 1906, Seite 18f. - Psychologische Untersuchungen, Bd. 1, 1. Heft, "Bewußtsein und Gegenstände", Kap. X.
    4) HUSSERL, a. a. O., Bd. I, Seite 15.
    5) Eine Übersicht über das Verhältnis von Urteil und Begriff in der Logik der Gegenwart findet sich bei WINDELBAND, Logik, Seite 168, in der von WINDELBAND herausgegebenen Festschrift für KUNO FISCHER, "Die Philosophie im Beginn des 20. Jahrhunderts".
    6) Siehe GUSTAV RADBRUCH, Der Handlungsbegriff in seiner Bedeutung für das Strafrechtssystem. Zugleich ein Beitrag zur Lehre von der rechtswissenschaftlichen Systematik, 1903, Seite 9f. - SIGWART, Logik, dritte Auflage, 1904, § 103, Seite 708f.
    7) RUDOLF STAMMLER, Die Lehre vom richtigen Recht, 1902, Seite 5
    8) SIGWART. Logik I, Seite 324f.
    9) LIPPS, Grundzüge der Logik, 1893, Seite 23
    10) SIGWART, Die Impersonalien, 1888, Seite 62.
    11) HUSSERL, a. a. O., Bd. II, 1. Untersuchung (an mehreren Stellen)
    12) LIPPS, Grundzüge, a. a. O., Seite 124
    13) WILHELM WUNDT, Logik II, zweite Auflage, 1893/95, Seite 94.
    14) Eine nähere Erläuterung finden diese Sätze an einer späteren Stelle, an der vom Begriff der "Forderung" die Rede ist.
    15) RADBRUCH, Handlungsbegriff, a. a. O., Seite 7. Hier ist auch das Wort WUNDTs zitiert (Logik II, Seite 581), daß die Rechtswissenschaft "eine im eminenten Sinn systematische Wissenschaft" ist.
    16) RUDOLF von JHERING, Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung II, vierte Auflage, 1881, Seite 310.
    17) RADBRUCH, der Handlungsbegriff, Seite 1-67.
    18) GUSTAV von RÜMELIN, Juristische Begriffsbildung, 1878, Seite 7
    19) JHERING, Römisches Recht a. a. O. II, §§ 37-41. - "Unsere Aufgabe" in "Jahrbücher für Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts", Bd. I, Seite 1-52.
    20) RÜMELIN, Juristische Begriffsbildung.
    21) RÜMELIN, a. a. O., Seite 21 und 38.
    22) ELTZBACHER, Rechtsbegriffe, a. a. O., Seite 33
    23) ELTZBACHER, Die Handlungsfähigkeit nach deutschem bürgerlichem Recht I, 1903, Seite 27. - Siehe auch ELTZBACHER, Der Anarchismus, 1900, Seite 5-15
    24) HERRMANN, Besprechung von "Die Lehre von der Stellvertretung, insbesondere bei obligatorischen Verträgen", SIEGMUND SCHLOSSMANN, in "Grünhuts Zeitschrift", Bd. 29. - Siehe hierzu auch unten III.
    25) RADBRUCH, a. a. O., Seite 31
    26) RADBRUCH, a. a. O., Seite 32f
    27) siehe die Bemerkung bei RADBRUCH, a. a. O., Seite 29: "daß die Rechtsbegriffe Begriffe von den Inhalten der Rechtssätze sind" sei eine Erkenntnis.
    28) siehe THEODOR LIPPS, Bewußtsein und Gegenstände, a. a. O., Seite 113f.
    29) RADBRUCH, a. a. O., Seite 31
    30) RADBRUCH, a. a. O., Seite 66
    31) siehe BRINZ, Besprechung von "Geist des römischen Rechts" von JHERING. Kritische Vierteljahrsschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, Bd. II, 1860.
    32) ELTZBACHER, a. a. O., Seite 33
    33) RADBRUCH, a. a. O., Seite 30
    34) RADBRUCH, a. a. O., Seite 32
    35) Siehe namentlich die klare Zusammenfassung bei ELTZBACHER, a. a. O., Seite 82f.
    36) Andererseits beachtet der die Bedeutung nicht, die sonst häufig das Wort "Rechtsbegriff" hat = "Begriff vom Recht". Da der Sinn des gleichen Wortes hier ein durchaus anderer ist, tat er gut mit dieser Nichtbeachtung. Aber genau genommen liegt darin im Vergleich zu seinem sonstigen am  Wort  sich orientierenden Vorgehen eine Inkonsequenz.
    37) WINDSCHEID, Lehrbuch des Pandektenrechts I, siebte Auflage, 1891, § 24. - siehe auch ELTZBACHER, a. a. O., Seite 4.
    38) ZITELMANN, Irrtum und Rechtsgeschäft, 1897, Seite 17.
    39) RÜMELIN, a. a. O, Seite 21 und 38.
    40) RÜMELIN, a. a. O, Seite 18
    41) RÜMELIN, a. a. O, Seite 13
    42) Es ist überflüssig, eine Aufstellung aller in der Literatur aufgetretenen Lösungsversuche zu geben. Die Begründung liegt im Vorangegangenen. Eine genaue Übersicht gab ELTZBACHER, a. a. O., Seite 4, 5, 37, 38, 82-84.