ra-2A. MerkelA. HeilingerR. Stammlervon Stintzing    
 
JULIUS BINDER
(1870-1939)
[mit NS-Vergangenheit]
Recht und Macht

"Wenn der große Königsberger Philosoph es bemerkte, daß die Juristen immer noch nach einem Begriff vom Recht suchen, so ist das heute nicht anders geworden: noch immer suchen wir nach dem Begriff des Rechts, was angesichts der Tatsache, daß wir mit jeder unserer Handlungen, mit jedem Atemzug mitten im Recht stehen, manchem schwer begreiflich erscheinen wird, und was sich doch so leicht begreift, weil es nämlich gar nicht Sache des Juristen sein kann, den Begriff des Rechts zu finden, den er vielmehr als gegeben vorauszusetzen hat, da er sich nur mit der anderen Frage zu befassen hat, was rechtens ist. Aber freilich: auch die Philosophen des Rechts, von denen die Juristen ihren Begriff sollten beziehen können, suchen noch immer nach einem Begriff vom Recht; auch unter ihnen besteht darüber keine Einmütigkeit."

"Die Idee des Rechts ist die Garantie der Sittlichkeit durch äußeren Zwang."

"So entschieden ich dem Gedanken von der Macht als dem Lebensprinzip der Staaten zustimme - zum Recht kommen wir auf diesem Weg noch nicht. Es geht nicht an, das Recht auf einen bloßen Interessensgesichtspunkt zu gründen. Sonst könnten wir eine Räuberbande, eine Spielergesellschaft auch als Rechtsgemeinschaft anerkennen."

Das Thema, das mir für meinen heutigen Vortrag gestellt worden ist, hat ein doppeltes Gesicht, gleich dem JANUS auf den Toren der alten Roma: an der Schwelle des Gemeinwesens blickt er nach innen und nach außen, die Ordnung im Innern verbürgend und die Stadt vor äußeren Feinden schirmend. Fragen wir nach der Bedeutung von Recht und Macht in Bezug auf die Wirksamkeit des Staates, so kommen ja ganz von selbst diese beiden Seiten möglicher staatlicher Wirksamkeit in Betracht, die Erfüllung der staatlichen Aufgaben innerhalb des Gemeinwesen und die Freiheit des Staates gegenüber, wie das Zusammenwirken mit den anderen Staaten. So können wir unser Thema etwas näher bestimmen, indem wir die Frage formulieren: welche Bedeutung kommt erstens dem Recht, andererseits der Macht zu für die Erfüllung dieser beiden Aufgaben des Staates? Und so dürfte ja auch einigermaßen das mir gestellte Thema gedacht sein. Es wird also dabei wohl der Staat als ein für sich bestehendes Gebilde gedacht, als dessen bloße Attribute Recht und Macht erscheinen und gefragt, in welchem Verhältnis diese Attribute zur Erfüllung der Staatsaufgaben stehen,, wie sie zusammen wirken oder sich zu ergänzen haben, ob das eine Moment gegen das andere zurücktreten kann oder wie sonst immer sie sich zueinander verhalten. Es wäre aber meines Erachtens besser, das Problem etwas umzugestalten und zunächst zu fragen, in welchem Verhältnis Macht und Recht für den Begriff des Staates stehen; denn sollte es sich herausstellen, daß es verfehlt ist, den Staat als ein für sich Seiendes zu denken, von dem Recht und Macht als ihm zustehend in Gestalt eines synthetischen Urteils ausgesagt werden können - sollte sich diese Auffassung als verfehlt erweisen, so wäre damit meine Aufgabe nicht unerheblich vereinfacht. Wenn Recht und Macht als  begriffliche Merkmale  des Staates erscheinen, dann muß ja natürlich die Staatswirksamkeit ganz wesentlich von ihnen bedingt sein, weil die Staatswirksamkeit des Staat voraussetzt. Sind wir uns aber darüber einig, so zeigt sich alsbald, daß unser Problem eine weitere Vereinfachung erfahren kann. Denn wie immer man das Verhältnis von Staat und Recht denken mag - ich weiß sehr wohl, daß dies ein viel behandeltes Problem ist - so ist doch jedenfalls so viel klar, daß der Staat  etwas von  Recht ist; daß der Staat nicht gedacht werden kann, ohne daß wir das Recht denken. Mögen wir Staat und Rechtsordnung identifizieren, oder den Staat nur als eine bestimmte Erscheinungsform der rechtlichen Ordnung gelten lassen: soviel steht jedenfalls fest, daß wir, wenn wir vielleicht auch Rechtsordnungen anerkennen können, die wir nicht als  staatliche  bezeichnen, doch einen Staat ohne Rechtsordnung nicht denken können. So erscheint also die Rechtsordnung, das Recht, als die begriffliche Voraussetzung des Staatsbegriffs; wir können vielleicht sagen, der Staat sei "die rechtlich georndete Vereinigung der menschlichen Bewohner eines bestimmten Gebietes", "die Vereinigung der Menschen eines bestimmten Teils der Erdoberfläche unter einer obersten Gewalt" - wobei diese Gewalt von vornherein als eine rechtliche Gewalt gedacht ist. Ist dies aber der Fall, so reduziert sich unser Thema schließlich darauf, in welchem Verhältnis Recht und Macht zueinander stehen: wir kommen von der Frage, was das Wesen des Staates bildet, zu der Frage,  worin das Recht besteht,  und wie sich zu diesem Begriff des Rechts die Macht verhält: ob die Macht zum Begriff des Rechts gehört, oder ob sie ihm fremd oder gar feindlich gegenüber steht, oder wie sonst immer ihr gegenseitiges Verhältnis zu denken ist. Und diese Frage bedeutet eines der brennendsten Probleme unserer gegenwärtigen Staats- und Rechtsphilosophie.

Dieses außerordentlich interessante Thema ließe sich in verschiedener Weise behandeln. Ich könnte geschichtlich vorgehen, könnten Ihnen zeigen, wie das Verhältnis von Recht und Macht, oder was dasselbe ist, von Recht und Gewalt die Menschheit beschäftigt, seitdem sie überhaupt über das Recht nachdenkt. Ich könnte Ihnen zeigen, wie bei HOMER und HESIOD  Dike die Tochter des ZEUS, noch der Macht entbehrt, und der Gewalt der Menschen weichen muß, aber bei den Griechen dann doch das Bewußtsein erwacht, daß das Recht nicht bloß die Idee der ausgleichenden Gerechtigkeit ist, sondern daß zur DIKE als dem idealen Maßstab die  exousia  [Macht zu handeln - wp] als die der Idee zur Wirklichkeit verhelfende Macht hinzutreten muß, aber doch wieder die  bia,  die unmittelbare physische Gewalt, als dem Recht feindlich betrachtet wird, die das Recht gerade zu bekämpfen hat, ganz ebenso wie bei den Römern der die Griechen nachempfindende Philosoph CICERO die  vis  [Zwang - wp] in den extremsten denkbaren Gegensatz zum  ius  stellt - bis schließlich doch der Gedanke zum Durchbruch kommt, daß zur  dike  die  bia  hinzutreten muß, um sie unüberwindlich zu machen, wie es die Weisheit und Kenntnis der  dike  allein nicht tut; wie sich SOLON rühmt, Recht und Gewalt verbunden zu haben, um seine Aufgabe erfüllen zu können; wie bei PINDAR das Gesetz als der Herrscher über Sterbliche und Unsterbliche mit Recht und Gewalt herrscht und ebenso für PLATON die Gesetze  peitho  und  bia,  gütliche Überredung und Zwang gegen den Ungehorsamen miteinander verbinden, wie ja auch die DIKE als die Genossin der NEMESIS erscheint; wie bei SOPHOKLES die DIKE zu rascher Tat treibt, sodaß, wie HIRZEL sich hübsch ausdrückt, die Macht der DIKE nicht nur äußerlich, durch Personalunion, verbunden ist, sondern die ganze Existenz der DIKE schließlich an ihr hängt, insofern sie der Macht bedarf, um überhaupt ins Dasein zu treten. So sprechen die Griechen von der  Stärke  des Rechts, und wird aus der DIKE als der Idee des Rechts schließlich geradezu die Vollstreckung des Urteils, ebenso etwa, wie bei uns aus dem Richter der Nachrichter wird, obwohl dieser nicht mehr zu richten, sondern nur noch eben hinzu"richten" hat, worin eben doch gerade die Idee zum Ausdruck kommt, daß es sich nicht nur um ein Geschehen handelt, das zeitlich dem Gericht nachfolgt, sondern das, was in der  Idee  des Rechts und des Gerichts liegt,  in der Wirklichkeit vollendet,  sodaß also schon die Idee des Rechts auf die Hin-Richtung hin gerichtet zu sein scheint. So ist es die DIKE, die den Missetäter packt, und als ihr Attribut erscheint infolgedessen auch das Schwert. Sie wird zu der das Unrecht rächenden Gottheit. Ich könnte weiter zeigen, wie für die Sophisten ausschließlich das Recht des Stärkeren galt und gerade gegenüber diesem Recht der brutalen Gewalt PLATON die Idee der Gerechtigkeit wieder zur Geltung bringt, indem er den Sophisten  ad absurdum  führt; könnte es durch ihre ganze Literatur verfolgen, wie die dualistische Vorstellung vom Recht und der dazukommenden, es unterstützenden Mach das Altertum beherrscht, soweit sich die griechische Philosophie Geltung zu verschaffen versteht, diese Vorstellung, wonach das Recht Sollen ist, zu dem die BIA als der Schutz des Rechts hinzutritt, der mithin die DIKE voraussetzt, um selbst nicht Unrecht zu sein. Und ich könnte weiter zeigen, wie dies zwar die durchgehende Vorstellung der Griechen, als eines eminent philosophischen Volkes, gewesen ist, wie aber die Juristen des Altertums, die Römer, ganz anders über diese Frage gedacht haben: wie ihnen das Recht zwar nicht brutale Gewalt, aber doch ganz wesentlich  Macht  war; wie nicht das Recht als Sollen den Rechtsschutz, sondern dieser jenes bedingte, sodaß ihnen im Zivilrecht die  actio  als das Bedingende, das Forderungsrecht als das Bedingte erschien, was in dem hundertfältig in den Quellen wiederkehrenden Ausdruck "actione teneri" [Haftbarmachung - wp] seinen zutreffenden, gar nicht umzudeutenden Ausdruck findet; wie aber schließlich die Philosophie der Griechen die römische Jurisprudenz überwindet und im Byzantinischenn Recht die erstgenannte Auffassung der Griechen durchdringt, was in der Lehre des THEOPHILUS zum Ausdruck kommt, wonach die Ansprüche der Mütter der Klagen sind, in dieser Lehre, von der dann die ganze Zivilrechtswissenschaft und vor allem die -Systematik bis in die jüngste Neuzeit hinein abhängig gewesen ist. Und ich könnte Sie schließlich durch die Rechtsphilosophie des Mittelalters bis in die Zeit der Aufklärung führen, zu HOBBES, nach dem Gott das Recht hat, alles zu tun, bloß deshalb, weil er allmächtig ist, und zu LEIBNIZ, der diesen Standpunkt der Macht bekämpft und nur die Idee des Rechts gelten läßt, und so weiter über THOMASIUS und PUFENDORF zu CHRISTIAN WOLFF, für den aus dem Begriff der Gesellschaft das Recht der Gesellschafter gegen jeden einzelnen unter ihnen folgt und schließlich zu KANT, für den Recht und die Befugnis zu zwingen geradezu  dasselbe  bedeutet, während wieder für seinen Gegner FRIES, den Philosophen der Demokratie, das Recht das bloße Sollen ist, das im Gewissen der Menschen wurzelt und für das die äußere Macht, der Zwang, nicht wesentlich ist. Und von da aus könnte ich dann die ganze ungeheure Literatur der Gegenwart über dieses Problem vor Ihnen ausbreiten und zu den Gründen und Gegengründen Stellung nehmen. - Nur würde dazu die kurze Zeit, die mir zugemessen ist, nicht ausreichen. So lassen Sie mich mich auf diese kurze Andeutung beschränken, die Ihnen immerhin einen Einblick in die historische Tiefe des Problems gewährt haben dürfte, und versuchen, das Problem selbst möglichst scharf zu erfassen und seiner Lösung entgegenzuführen. Es handelt sich um den Begriff des Rechts, um den der Macht und um das Verhältnis, in dem beide Begriffe zueinander stehen. -

Was also ist das Recht? Es geht mir aber bei dieser Frage wie dem  Faust  mit der Übersetzung des JOHANNES-Evangeliums: "Hier stock ich schon." Denn mit dieser Frage treten wir ein in das Gebiet uralter, unausgetragener Kontroversen, die die Wissenschaft, wiederum von den Griechen bis in die Gegenwart, in Atem halten. Wenn der große Königsberger Philosoph es bemerkte, daß die Juristen immer noch nach einem Begriff vom Recht suchen, so ist das heute nicht anders geworden: noch immer suchen wir nach dem Begriff des Rechts, was angesichts der Tatsache, daß wir mit jeder unserer Handlungen, mit jedem Atemzug mitten im Recht stehen, manchem schwer begreiflich erscheinen wird, und was sich doch so leicht begreift, weil es nämlich gar nicht Sache des Juristen sein kann, den Begriff des Rechts zu finden, den er vielmehr als gegeben vorauszusetzen hat, da er sich nur mit der anderen Frage zu befassen hat, was rechtens ist. Aber freilich: auch die Philosophen des Rechts, von denen die Juristen ihren Begriff sollten beziehen können, suchen noch immer nach einem Begriff vom Recht; auch unter ihnen besteht darüber keine Einmütigkeit.

Vielmehr ist hier im Grunde alles kontrovers; zunächst schon das Gebiet, wohin das Recht überhaupt gehört. Während es die einen als eine Provinz der Ethik betrachten, ebenso wie die Normenkomplexe der Moral und der Sitte, wollen es die sogenannten Positivisten, zu denen Philosophen wie Juristen gehören, als eine Naturerscheinung ansprechen und eine Naturwissenschaft des Rechts postulieren, indem sie meinen, es müsse die Ausnahmslosigkeit und Unverbrüchlichkeit der Naturgesetze auch für das Gebiet des Rechts gelten, wenn es überhaupt eine Wissenschaft von Recht soll geben können. Wie absurd diese Meinung ist, kann hier nicht ausgeführt werden; sollte wirklich das soziale Leben der Menschen einer naturgesetzlichen Betrachtung zugänglich sein, so würde doch zweifellos diese Methode uns nicht auf das Recht hin, sondern nur vom Recht wegführen können. Wichtiger ist für uns die Konstatierung, daß auch unter denen, die von einer Naturwissenschaft des Rechts nichts wissen wollen, keine Einigkeit über das Wesen des Rechts besteht. Und damit treten wir sofort in unser engeres Thema ein. Denn wenn es auch eine sehr breit gelagerte herrschende Meinung gibt, die vor allem von Juristen vertreten wird, wonach das Recht, um einen von ihnen, den Heidelberger Pandektisten E. J. BECKER zu zitieren, das "Knochengerüst der ganzen Moral" ist, dessen Grundlagen sind: "Du sollst! Wenn Du nicht willst, wirst Du gezwungen", - also es sozusagen das Lied des Erlkönigs ist, das BECKER singt: "Und bist Du nicht willig, so brauch' ich Gewalt", in das der ganze große Chor der viel zu Vielen unter meinen Fachgenossen einstimmt, so herrscht doch in Bezug auf diese Auffassung keine Einstimmigkeit, wie Sie sogleich sehen werden. Wir finden in dieser Formulierung zwei sehr verschiedene Gedankeninhalte miteinander verknüpft, in der Form der exklusiven Bedingtheit: das Sollen, das ganz unter dem Gesichtspunkt der Freiheit steht - man denke nur an KANTs Wort: Du kannst, denn Du sollst! -, das also überhaupt der Ausdruck der Freiheit und das Gerüst der Ethik ist, und das Müssen, das eintritt, wenn das Sollen nicht beachtet wird, und das möglicherweise auf einem ganz anderen Gebiet zu suchen wäre. Es muß hervorgehoben werden, daß das dabei statuierte Bedingungsverhältnis kein logisches ist: der Zwang  folgt  nicht aus dem Sollen, sondern wird willkürlich mit ihm verbunden, was freilich noch niemand aufgefallen ist, wie sich auch noch niemand den Kopf darüber zerbrochen hat, ob dieser eigenartige Übergang vom Sollen zum Müssen nicht eine  metabasis eis allo genos  [unangezeigte Verschiebung der Bedeutung eines Begriffes durch Änderung der Gattung - wp], den Sprung von der Ethik zur Natur bedeutet, und bedacht hat, daß gerade deshalb sich die Aufgabe der Philosophie gar nicht darauf beschränken kann, das  Sollen  des Rechts zu begründen, sondern daß vielmehr der  Zwang des Rechts  und die Möglichkeit seiner Verbindung mit dem Sollen der Begründung bedarf. Ein Problem, das über den Rahmen dieses Vortrags hinausführt, weshalb ich mich hier auf die Bemerkung beschränken muß, daß das Müssen des Rechtszwangs ja von ganz anderer Beschaffenheit ist, als das Müssen der Naturnotwendigkeit, daß es die Freiheit des Menschen, die Grundlage der Ethik, nicht negiert, sondern voraussetzt, insofern es, dieses "Müssen" des einen, der "gezwungen" wird, einen nur sehr wenig passenden Ausdruck für das Handeln des anderen bildet, dessen Freiheit und Recht zum Handeln gerade in der Ethik wurzeln muß und der Begründung aus der Ethik ebenso bedürftig wie zugänglich ist. Dieses angebliche Müssen ist eben richtig gesehen ein Dürfen, das im näheren doch wieder durch das Sollen bestimmt wird. So gelingt es, das Müssen zum Sollen in eine zwar nicht logische, aber doch vernünftige Beziehung zu setzen. -

Genug: Die herrschende Lehre hält an dieser Struktur des Rechts fest: Du sollst, und wenn du nicht willst, so wirst du gezwungen. Aber diese Auffassung steht nicht allein, sondern es gibt zwei Gruppen von Theorien, die wir rechts und links von dieser mittleren Meinung stellen können, Theorien, die diese Synthese von Freiheit und Zwang nicht anerkennen, sondern die entweder das eine oder das andere der beiden, darin verbundenen, scheinbar so disparaten Momente verneinen. Für die eine Gruppe würde sich also das Recht im Sollen erschöpfen und so zweifellos ganz dem Gebiet der Freiheit angehören: das ist vor allem der in einem beständigen Wachstum begriffene Kreis der Friedensfreunde und Völkerrechtslehrer. Für die andere ist das Recht bloß Macht, bloß Zwang, bloße Gewalt, und in diese Gruppe gehören Leute, die in einem sehr verschiedenartigen Verhältnis zum Recht stehen. Auf der einen Seite finden wir KARL LUDWIG von HALLER, den Rechtsphilosophen der Restauration, auf der anderen Seite TOLSTOI und NIETZSCHE, die einen ausgesprochen anarchistischen Standpunkt einnehmen. Während dem ersteren die Macht, die Gewalt dazu dienen muß, das Recht als Recht zu begründen - ungefähr so, wie wir es schon bei HOBBES gesehen haben - gründet umgekehrt TOLSTOI und der Anarchismus, die ihre Vorläufer eben in TRASYMACHOS und den Sophisten haben, auf diese Auffassung vom Wesen des Rechts gerade ihre Verwerfung des Rechts, die Brandmarkung des Rechts als  Unrecht.  Die Macht des Rechts, die Gewalt, ist freilich für beide dieselbe: sie ist für HALLER nichts anderes als die Gewalt des Starken über den Schwachen, und ihre Geltung wird von ihm auf die Naturtatsache zurückgeführt, daß überall der Stärkere den Schwächeren beherrscht, für seine Zwecke dienstbar macht und schließlich vernichtet. In drastischer Weise hat HEGEL dazu Stellung genommen: "Der Haß des Gesetzes ist das Schiboleth [Losung - wp], an dem sich der Fanatismus, der Schwachsinn und die Heuchelei zu erkennen geben, nachdem Herr von HALLER seinen Grundsatz aufgestellt hat, daß nämlich wie im Unbelebten das Größere das Kleinere, das Mächtige das Schwache verdrängt, so auch unter den Tieren und dann unter den Menschen dasselbe Gesetz unter edleren Gestalten wiederkeht, und dies also die ewige und unveränderliche Orndung Gottes sei, daß der Mächtigere herrscht, herrschen muuß und immer herrschen wird." Er mein dazu: "Man sieht schon daraus, in welchem Sinn hier die Macht gemeint ist, nicht die Macht des Rechten und Sittlichen," - die Macht der Vernunft, wie wir sagen würden - "sondern die zufällige Naturgewalt". Die physische Gewalt des Stärkeren, die PFEFFEL ist seiner hübschen Fabel, auf die STAMMLER in demselben Zusammenhang hingewiesen hat, uns vorführt. Für HALLER hat die Natur es mit bewunderungswürdiger Weisheit so geordnet, daß gerade das Gefühl der eigenen Überlegenheit den Charakter unwiderstehlich veredelt und die Entwicklung derjenigen Tugenden begünstigt, die für die Beherrschung der Untertanen notwendig sind. Dagegen und gegen seine rhetorischen Beispiele macht HEGEL mit viel Witz und Behagen geltend, daß diese Ordnung Gottes die Ordnung ist, nach der der Geier das unschuldige Lamm zerfleischt, und daß daher auch die durch die Kenntnis der Gesetze Mächtigen ganz recht daran tun würden, die gläubigen Schutzbedürftigen als die Schwachen auszuplündern. Es ist dies natürlich auch ein ganz unhegelianischer Standpunkt: denn die Natur ist nach HEGEL ewig unschuldig; aus der Natur tritt der Mensch heraus; indem er zur Vernunft erwacht, indem er den Instinkt mit dem Bewußtsein, den Trieb mit der Freiheit vertauscht, entsteht für ihn erst die Möglichkeit der Sittlichkeit und des Rechts. Aber freilich hat HEGEL gegen diesen Philosophen der Brutalität vergebens gekämpft. Indem er in der rohen Gewalt die Weisheit und Güte Gottes verherrlichte, hat er den Anarchisten, den grundsätzlichen Gegnern des Staates und der Rechtsordnung, eine Waffe in die Hand gegeben. Auch für TOLSTOI ist das Recht Gewalt; aber darin ist nicht seine Geltung, sondern seine Verwerflichkeit begründet. Es ist für ihne eine Sache, die erdacht und verbreitet ist, ausschließlich zu dem Zweck, "die bösen Handlungen zur rechtfertigen, die die Menschen der nicht arbeitenden Stände beständig begehen. "Das Recht! Natürliches Recht, Staatsrecht, Zivilrecht, Kriminalrecht, Kirchenrecht, Kriegsrecht, Völkerrecht usw., - was wird denn mit diesem eigentümlichen Wort bezeichnet? Wenn man nicht wissenschaftlich räsonniert" - wovon TOLSTOI offenbar eine noch geringere Meinung hat als HEGEL - "sondern nach dem allgemeinen gesunden Menschenverstand" - von dem wieder HEGEL eine geringere Meinung hatte als TOLSTOI - "bestimmen will, was in Wirklichkeit unter dem Wort "Recht" zu verstehen ist, so ist die Antwort überaus einfach und klar: In Wirklichkeit sprechen wir von  Recht  in Bezug auf diejenigen, die die  Macht  haben, die sich selbst gegebene Bewilligung, Menschen, über die sie die Macht haben, zu zwingen, das zu tun, was für sie, für die Herrschenden, vorteilhaft ist: in Bezug auf die Untergebenen aber heißt Recht die Bewilligung, alles zu tun, was ihnen nicht untersagt ist." So ist das Staatsrecht für ihn das Recht, die Menschen der Produkte ihrer Arbeit zu berauben, sie zum Massenmord zu befehlen, den sie Krieg nennen; für diejenigen aber, denen man die Produkte ihrer Arbeit nimmt und die man in den Krieg schickt, ist Recht, diejenigen Produkte ihrer Arbeit zu genießen, die man ihnen noch nicht weggenommen hat, und solange nicht in den Krieg zu gehen, als man sie nicht schickt. So ist das Zivil-Recht für den Einen das Recht auf den Besitz von tausenden und abertausenden von Hektar Land und auf den Besitz der Werkzeuge ihrer Arbeit; in Bezug auf die, die kein Land und keine Werkzeuge haben, ist es das Recht, ihre Arbeit und ihr Leben, in Hunger und Not dahinsiechend, an diejenigen zu verkaufen, die über Land und Kapital verfügen. Das Strafrecht ist das Recht des einen, alle diejenigen zu verschicken, einzusperren und zu hängen, die zu verschicken, einzusperren und zu hängen sie für notwendig erachten, in Beug auf diejenigen aber, die verbannt, eingesperrt und gehängt werden, das Recht, solange nicht ausgewiesen, eingesperrt und gehängt zu werden, als diejenigen, die dazu die Macht haben, es für nicht notwendig erachten. Dasselbe gilt vom Völkerrecht: es ist das Recht Polens, Indiens und Bosniens, unabhängig von fremder Macht zu leben, jedoch nur solange, als die Menschen, die über große Massen von Militär verfügen, es nicht anders beschließen." In ähnlicher Weise ist zwar nicht das Recht, aber doch der Staat für NIETZSCHE "das kälteste aller kalten Ungeheuer, eine Lüge, eine Falle für die Vielen, in der ein Schwert und hundert Begierden über sie hinweg aufgehängt werden", "ein Pferd des Todes, klirrend im Putz göttlicher Ehren", "wo der langsame Selbstmord aller  Leben  heißt". Hier ist also das Recht, oder wenigstens der Staat,  Gewalt  und  nichts als Gewalt  - und wäre dem so, ich würde mich nicht lange besinnen, dem Recht den Krieg zu erklären; denn dieses Recht vermöchte ich nicht zu begründen. - dieser extremen Auffassung steht auch heute eine andere gegenüber, in der die homerische DIKE in ihrer Hilflosigkeit wiederkehrt: für die das Recht ein bloßes Sollen und weiter nichts ist. In ihrer Reinheit freilich wird sie nur von wenigen vertreten; am offenstenn wohl von dem Göttingische Philosophen, dem Haupt der FRIES'schen Schule, LEONARD NELSON, dem aber eine Reihe von Pazifisten und Völkerrechtslehrern recht nahe kommt. Ausgehend von der Tatsache, daß es ein Völkerrecht  gibt,  das heißt, daß es etwas zweifellos gibt, was wir ebenso zweifellos als Völkerrecht bezeichnen, daß es im Bereich dieses Völkerrechts aber an einer organisierten Zwangsgewalt, an Gerichtsverfassung, Prozeß und Vollstreckung so gut wie vollkommen fehlt, weshlab manche auch die Rechtsnatur dieses Rechtes angezweifelt haben, will diese Theorie das Wesen des Rechts überhaupt in die Idee verlegen, als seine Grundlage das soziale Wollen der Mitglieder der völkerrechtlichen Gemeinschaft oder das sittliche Bewußtsein der Menschen usw. betrachten. So erscheint das Recht notwendig als ein bloßer Inhalt des menschlichen Bewußtseins und scheider der Zwang, die Staats gewalt,  das Gericht, die Vollstreckung und die Strafe aus dem Rechtsbegriff schließlich überhaupt aus. Und vor allem die soziologische Rechtsbetrachtung, die aufs innigste mit der heute florierenden Lebensphilosophie in Zusammenhang steht, und der Phänomenalismus sucht das Recht als eine bloße Lebensäußerung der im Staat verbundenen Menschen zu betrachten: es wäre, wenn wir die HEGELsche Terminologie analog verwenden würden, das konkrete Recht, das heißt das Recht in seiner konkreten Lebendigkeit, im Gegensatz zum abstrakten Recht, das als das Sollen dem Einzelnen  gegen übersteht, das für sich ist, wie der Einzelne für sich ist, so daß also das Recht nicht über dem Volk steht, sondern in ihm lebt und wirkt - und dieser Immanenzstandpunkt muß dazu dienen, den Zwang, wo er überhaupt vorkommt, als unwesentlich, als uncharakteristisch für das Recht beiseite zu schieben, zu ignorieren, ja in Abrede zu stellen. Das Recht lebt in der Ausübung des Eigentums und der Servituten [Dienstbarkeiten - wp]; das Recht wirkt im Pfandbesitz des Pfandgläubigers und im Grundbuchinhalt; es wirkt darin, daß der Schuldner den Gläubiger bezahlt, was er ihm schuldig ist, der Ehemann seine eheliche Pflicht erfüllt und das Kind den Vater beerbt usw. Diese Auffassung verquickt sich mit allen möglichen anderen Ideen, die ansich auch mit der Machttheorie vereinbar wären; zum Beispiel in sehr charakteristischer Weise bei einem unserer jüngeren Staatsrechtslehrer, WOLZENDORFF, mit dem Genossenschaftsgedanken, mit der Auffassung, daß der Staat nicht eine Anstalt ist, wozu die byzantinische Staatstheorie und der französische Absolutismus verleitet haben, sondern eine Korporation, auf Rechten und Pflichten seiner Mitglieder beruhend, der heute gern sogenannte Volksstaat, der für uns freilich keine Neuigkeit bildet. Der Staat existiert hier als ein ideelles Band unter den Staatsbürgern; nicht durch den Zwang der Obrigkeit, sondern ist durch den guten Willen der Mitglieder gewährleistet. So verschwindet der Rechtsschutz, verschwinden die Macht- und Zwangsmittel des Staates hinter der Vorstellung, daß das Recht im Volk lebt, weil das Volk in seinem Recht lebt, daß die Gesellschaft nichts anderes ist, als die lebendige Wirklichkeit des Rechts. Und wie das Recht des Staates so auf dem sittlichen Bewußtsein, besser gesagt auf dem guten Willen seiner Bürger beruth, demgegenüber die verschwindend wenigen Fälle des bösen Willens Einzelner gar nicht in Betracht kommen, so muß auch das Völkerrecht auf diesen guten Willen zurückgeführt werden. Und so gilt es vor allem den Krieg, den wir heutzutage noch als eine Institution des Völkerrechts anerkennen, zu beseitigen; auch am Völkerrecht den Genossenschaftsgedanken zu beleben und zu stärken und durch eine genossenschaftliche und staatliche Organisation diesen Schrecken der Menschheit entbehrlich zu machen. Dadurch wird dann der SCHARNHORST'sche Gedanke des Volksheeres, dem Deutschland vor bald 120 Jahren seine Befreiung zu verdanken hatte, überflüssig gemacht; es wird dadurch die Erkenntnis vorbereitet, daß dieses Volksheer nicht etwa, wofür es rückständige Menschen gehalten haben, die Stärke und Lebenskraft des Staates ist, sonder freilich das Mark des Staates, der Gesellschaft, des ganzen wissenschaftlichen, sozialen Lebens, das aber dazu bestimmt ist "vom Tode ausgehöhlt zu werden". Durch diese Erweckung des genossenschaftlichen Gedankens am Völkerrecht, der vor allem auch in SCHÜCKINGs "Organisation der Welt" durchgeführt ist, werden dann die Kabinettskriege unmöglich gemacht und wenn überhaupt noch, doch nur gerechte Kriege geführt werden; denn: die Völker gehen nur in einen Krieg, an den sie glauben. Für die Diplomatie mag es zweckmäßige Kriege geben, für die Völker gibt es nur gerechte Kreige; wobei freilich übersehen wird, daß zum Kriegführen zwei gehören, und daß der Krieg, der tatsächlich geführt wird, nur für den einen gerecht sein kann. Dieses Bewußtsein von der überstaatlichen Rechtsgesellschaft, von der Genossenschaft der Staaten, führt notwendig zur Anerkennung der "freien Persönlichkeit der einzelnen Staaten"; denn die Genossenschaft setzt diese voraus. So ist der Staat, "seiner Natur nach nur an sich gebunden, freie Persönlichkeit". Und hieraus ergeben sich die sogenannten Grundrechte der Staaten, die in der revolutionären Staatsrechtsliteratur die bekannte große Rolle spielen und mit den Menschenrechten der französischen Revolution verglichen werden können, und als das erste, daß "die Verfassungsarbeit des im freien Staat organisierten Volkers nicht von außen behindert werden darf". Weil aber alle Staaten gleiche Rechte haben, leben sie eben in einer Rechts gesellschaft.  Sie sind daher, wie das alte deutsche Recht gesagt haben würde, "befriedet". Der Staat braucht deshalb den Krieg nicht: "Friedensbruch, Rechtsbruch ist es daher, wenn ein Staat den Krieg beginnt, außer um Souveränität, Freiheit und Eigentum zu verteidigen". An der Verhütung solcher Rechtsbrüche haben alle Staaten gleiches, also solidarisches Interesse, zu dessen Schutz sie sich daher zu einem Ganzen zusammenschließen sollen. Schutzwürdig sind aber natürlich nur Staaten im Sinne des neuen Staatsgedankens: "solche, die auf die Volkssouveränität gegründet werden". "Allen Völkern zu einer solchen Staatsverbindung zu verhelfen, ist daher Genossenpflicht und Recht der wahren Staaten"; und zwar ist dies nicht ein bloßer Zweckmäßigkeitsgedanke, sondern eine  Rechts gedanke; er folgt mit logischer Konsequenz "aus der Rechtsidee des Staates". Und so wird diese Idee eines Staates, der ausschließlich auf dem kategorischen Imperativ beruth, der Idee des  Machtstaates  gegenübergestellt, weil "die Staatsgewalt Herr über das Recht ist". Welche Schwierigkeiten durch diese Theorie nicht etwa beseitigt, sondern vielmehr geschaffen werden, darüber soll hier nicht weiter gesprochen werden - ich will nur kurz die Frage stellen, ob es keinen Eingriff in die Freiheit eines Staates bedeutet, wenn ihm von den Volksstaaten zur Staatsform "verholfen" wird, die diese als die entsprechende betrachten; und ob es einem Krieg so ohne weiteres an der Nase anzusehen ist, ob er ein Verteidigungs- oder ein Angriffskrieg, ein gerechter Krieg oder Friedensbruch ist, der seinerseit die völkerrechtliche Gesellschaft zum Krieg gegen ihn selbst nötigt. -

Genug: es erscheint der Rechtsstaat als Gegensatz des Machtstaates: "Das Wesen des Staates ist die Organisation. Das Mittel der Organisation ist das Recht", und was dieses Mittel der Organisation, das Recht, selbst ist, darüber schweigt sich dieser Staatslehrer aus. Es ist jedenfalls für ihn nicht Macht, sondern - eine psychologische Tatsache. Also Rechtsstaat oder Machtstaat, wie WOLZENDORFF selbst die Frage formuliert. Aber freilich ist es ihm dabei nicht ganz wohl: er sieht sich gedrungen, selbst die Frage zu stellen, ob diese Idee des Rechtsstaates und des Machtstaates schlechthin Antithesen sind und gibt zu, "wer heute die Idee vertritt, die wir als die des Machtstaates bezeichnen, denkt doch - wie z. B. ERICH KAUFMANN - gar nicht daran, die Macht völlig vom Recht zu lösen, ebensowenig wie die Anhänger der Idee des Rechtsstaates dem Staat das  Wesenselement  der Macht absprechen wollen. In der Tat handelt es sich nicht um die primitive Frage: Macht  oder  Recht, sondern um die sehr komplizierte Frage des Verhältnisses von Macht und Recht im Wesen des Staates". Das sucht er durch eine geschichtliche Betrachtung verständlich zu machen: die germanische Staatsidee wäre angeblich überhaupt die der Rechtsbewährung; die staatliche Macht nur als  Mittel des Rechts gedacht.  Im Laufe des Mittelalters aber hätte sich das dahin verschoben, daß die staatliche macht nur ein Produkt des Rechts wäre, insofern das Feudalsystem den Vertrag zur Grundlage der Herrschergewalt gemacht und das ständische System dann nicht inder auf dem Paktieren von Fürsten und Ständen beruth hätte. Erst die Lösung der fürstlichen Befugnisse aus diesem Verhältnis hätte in der Souveränitätsidee zur Vorstellung der Macht als eine wesentlichen Elementes des Staates geführt. Damit wäre die moderne Staatsidee entstanden gewesen. Nach WOLZENDORFF ist das Machtmoment im modernen Staat nicht Produkt des Rechts, sondern seiner selbst (?): umgekehrt wird es selbst zum Schöpfer seines Rechts. So ist in der ersten Epoche des modernen Staates das Recht die Kreatur der Macht. Aber die Entwicklung geht dahin, daß der selbstschöpferischen Machtidee "bei ihrer Gottähnlichkeit bange wird". Sie muß ihren Halt suchen am Rechtsprinzip; die zweite Epoche des modernen Staates beginnt: er wird  Rechts staat, indem er sich, wie GIERKE sagt, "in das Recht stellt und die Rechtsordnung, in der er den Ausfluß eines ihm ebenbürtigen Gedankens sieht, freiwillig als Norm und Schranke auch seines Willens anerkennt." So handelt es sich für WOLZENDORFF darum, diese neue Idee des Staates gegen die angebliche alte durchzusetzen: ist das Machtmoment das primäre Moment der modernen Staatsidee, und "seine Verbindung mit dem Rechtsmoment erst hinzugetreten", so darf doch deshal das erstere nicht als das wesentlich betrachtet werden, sondern es muß im Gegenteil gegen das letztere zurücktreten. Der Staat "kann mit seiner Macht aus dem Recht, diesem selbstgeschaffenen Rahmen seiner Lebensform nicht hinausragen". Daher kann die Bewährung des Staates immer nur als  Bewährung im Recht  gedacht werden. Und so muß auch der Krieg zu einem bloßen  Rechtsschutzmittel  werden, nicht ein Mittel der Politik sein, wobei wir uns mit BLUNTSCHLI bewußt werden sollen, daß er stets "eine rohe und unsichere Form des Rechtsschutzes ist". Deshalb muß für ihn ein Ersatz geschaffen werden: er muß ersetzt werden durch organisierten Rechtsschutz. Den Krieg kann als ein  angemessenes  Mittel des Rechtsschutzes nur anerkennen, wer der Ansicht ist, "daß für die Anerkennung der rechtlichen Persönlichkeit des Menschen das  Ordal  das ausschließliche und bedingungslos angewendete Mittel rechtlichen Schutzes ist".

Ich habe bei diesen Gedankengängen absichtlich etwas länger verweilt, nicht etwa weil ich sie für besonders originell hielte, auch nicht weil sie mir besonders beachtenswert erschienen, sondern im Gegenteil, nur deshalb, weil sie den jüngsten Ausdruck einer ganzen Richtung in unserer Rechtswissenschaft und Politik darstellen, und einen ganz besonderen charakteristischen Ausdruck. Geradesogut hätte ich Ihnen etwas ausen Werken SCHÜCKINGs, MENDELSSOHNs, PILOTYs oder anderer vorlesen können. Es ist eine Richtung, die an der Oberfläche der Erscheinungen klebt und überhaupt nicht imstande ist, in die Tiefe der Probleme einzudringen. Darüber wird sich vielleicht in der Diskussion Näheres sagen lassen: Jedenfalls sehen wir an den Ausführungen WOLZENDORFFs: ganz rein wird der Gedanke: Recht  oder  Macht, Recht ohne macht, Macht als Unrecht und im Gegensatz zum Recht, nicht vorgetragen. Aber die Alternative:  Macht oder Recht  grenzt doch sehr nahe an diese Auffassung; das Problem ist dabei eben nur leider nicht zu Ende gedacht und diese Halbheit allein verhindert es, daß diese Richtung dazu gelangt, sich auf den extrem gegensätzlichen Standpunkt zu der erstgenannten:  Recht als Macht und nur als Macht  zustellen. Jedenfalls besteht für sie ein Gegensatz zwischen  Recht  und  Macht,  ein denkbarer Antagonismus zwischen beiden, der vielleicht in der geschichtlich nun einmal gegebenen Kombination dieser beiden Momente das Gleichgewicht bald hierher, bald dahin zu verschieben sucht, und die Tendenz, es von der Macht weg nach dem Recht hin zu verschieben, der Idee des Rechts als eines bloßen Sollens zum Sieg zu verhelfen. - In der Mitte zwischen diesen beiden extremen Auffassungen aber liegt die große Masse der Leute, für die zwar auch eine Kombination von Recht und Macht besteht, aber nicht im Sinne eines problematischen Friedens zwischen im Grunde feindlichen Brüdern. Dazu gehört vor allem die große Masse unserer Zivilisten und Prozessualisten, die einfach die vulgäre Auffassung vom Verhältnis der beiden Momente zueinander vertreten. Es ist der Gedanke der Macht als des Schutzes des Rechts, der vor allem in dem sehr gewöhnlichen Ausdruck:  Rechtsschutz  durchklingt, insofern dabei an einen Schutz nicht durch das Recht, sondern einen Schutz des Rechts durch die Macht gedacht ist. Ich erinnere an die im Eingang meiner Ausführungen erwähnte Formel BEKKERs: Du sollst! Wenn du nicht gehorchst, so wirst du gezwungen. Man denkt sich das Privatrecht als einen Komplex von Geboten, die sich an den Einzelnen wenden, in denen also das Sollen des Rechts zum Ausdruck kommt. Gehorcht der Adressat dieser Normen ihnen nicht, so tritt der Rechtsschutz ein in Klage, Urteil, Zwangsvollstreckung. Ebenso auf dem Gebiet des Strafrechts. Diese Vorstellung hat zu der bekannten BINDINGschen Normentheorie geführt, wonach wir aus dem Strafgesetz, das nur die Folge einer Übertretung ausspricht - wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird, wenn er die Tat mit Überlegung ausgeführt hat, mit dem Tod bestraft - erst die Norm, die übertreten wird, herausschälen müssen, das: du sollst nicht töten, du sollst keinen Meineid schwören, usw., wogegen mit guten Gründen schon ADOLF LASSON, der aber doch das Richtige nicht trifft, weil auch er nicht die zutreffende Vorstellung vom Verhältnis der angeblichen beiden Faktoren im Recht hat. Auch diese Vorstellung ist sehr alt: sie liegt der Unterscheidung des PLATON im Inhalt der Gesetze zwischen  peitho  [Überredung - wp] und  bia  [Gewalt - wp] zugrunde, die wir vielleicht mit MERKEL mit der Unterscheidung von Lehre und Macht wiedergeben können. Ja das  Wesen  des Rechts ist im Grund das  peitho;  die  bia  ist eine bloße Zugabe, die vielleicht auch fehlen kann, wofür auf die Unterscheidung, die die Theorie zwischen  leges perfectae  [mit Sanktion - wp] und  imperfectae  [ohne Sanktion - wp] macht, verwiesen werden kann. Haben sich doch gerade unsere bedeutendsten Zivilisten dagegen erhoben, daß für das Recht das Zwangsmoment wesentlich sei: so WINDSCHEID, GIERKE, THON und andere, und Vertreter der allgemeinen Rechtslehre, des Staats- und Völkerrechts und der Rechtsphilosophie sind derselben Meinung, wie etwa BIERLING, NIEMEYER, RÜMELIN, KATHREIN, SOMLO und andere mehr; vor allem auch EHRLICH und sämtliche Rechtssoziologen. So lehrt WINDSCHEID: "Ein Recht, welchem keine Zwangsmittel zur Seite stehen, ist ein unvollkommenes Recht, aber nichtsdestoweniger doch ein Recht". Und nach GIERKE ist im Wesen des Rechts nur begründet, "daß ein Zwang als angemessen empfunden wir. Vom Grad der wirklichen Erzwingbarkeit aber hängt lediglich die äußere Vollendung des Rechts ab." Und "die Rechtsnormen bestimmen das Sollen in unbedingter Weise; sie geben nicht bloß einen Rat, sondern ... wollen schlechthin eine bindende Richtschnur und Schranke sein. ... Darum strebt das Recht kraft seines inneren Wesens nach unbedingter Durchsetzung seiner Normen. Es hat die Tendenz, sich durch äußere Macht ausnahmslose Geltung zu verschaffen und jeden  Widerstand  durch überlegenen Zwang zu brechen. Doch ist für das Recht nur diese Tendenz, nicht aber deren volle Verwirklichung wesentlich: Erzwingbarkeit gehört nicht zu seinen Begriffsmerkmalen." So tritt also der Zwang, die Macht des Staates, als besonderes Hilfsmittel in den Dienst des Rechts: der Prozeß wird zu einer akzessorischen Einrichtung, und das ist der Kern und die Grundlage der modernen Lehre vom Rechtsschutzanspruch, die im Grunde auf denselben WINDSCHEID und dessen Buch über die  actio  zurückgeht: das Recht ist das Sollen, der Rechtsschutz das Müssen; weil und wenn ich ein Recht gegen einen anderen habe, habe ich gegen den Staat einen Anspruch auf Rechtsschutz, auf Prozeß, Urteil und Vollstreckung, eine Lehre, die trotz ihrer scheinbaren logischen Konsequenz doch zu den größten Schwierigkeiten führt und heute immerhin erschüttert zu werden beginnt. Diese Anschauung sieht das Problem überhaupt nicht, das sie unserer denkenden Vernunft stellt: nämlich wie, wenn der Zwang nicht begrifflich zum Recht gehört, dieser Zwang überhaupt rechtlich begründet werden soll? Es kann doch, meine ich, nicht zweifelhaft sein: entweder ist der Zwang rechtlich und dann gehört er zum  Begriff  des Rechts, oder er gehört nicht zum Begriff, und dann ist er im Rahmen des Rechts überhaupt nicht zu begründen. Im Grunde ist also diese Lehre, die wir auf die Formel bringen können: Recht  und  Macht, Recht  und  Zwang, gar nicht so weit verschieden von der vorher genannten, die wir mit der Formel: Recht  oder  Macht zu charakterisieren gesucht haben. Denn beiden erscheint wesentlich das Recht als bloßes Sollen: und es ist von hier aus im Grunde nur konsequent, wenn der Zwang, der eben das Gegenteil des bloßen Sollens ist, als etwas dem Recht Fremdes empfunden wird. Es ist von da aus nur noch ein Schritt bis dahin, den Zwang sogar als etwas dem Recht Feindliches aufzufassen, und so das Recht zu betrachten bloß als Lehre, als einen Appell an die Vernunft des Menschen.

Man hat versucht, diese Schwierigkeit, die man weniger klar gesehen als vielmehr dunkel gefühlt hat, dadurch zu beseitigen, daß man das Recht als eine bloße  Idee  auffaßte, in deren Dienst der äußere Zwang, die Macht gestellt ist. Die bloße  Macht  für sich allein ist nicht Recht und kann nicht Recht werden; aber sie kann in den Dienst der Idee des Rechts treten und dieses ergänzen, und das ist dann das empirische Recht. Die Idee des Rechts ist das Sollen; der Zwang allein gehört der empirischen Wirklichkeit an. Es ist dies eine Auffassung, die bei manchem unserer Völkerrechtslehre anklingt. Aber ich kann mich auch nicht zu dieser Lehre bekennen, weil sie mir das Verhältnis von Idee und Wirklichkeit nicht zutreffend zu bestimmen scheint. Aber auch abgesehen davon führt diese Aushilfe nicht zu dem gewünschten Ergebnis: wäre dieser Gedanke richtig, so stünde doch jedenfalls die Macht immer  außerhalb  des Rechts; sie würde durch diese eigenartige Synthese mit der Idee des Rechts, deren Möglichkeit erst begreiflich zu machen wäre, nicht Recht werden können. Immer würde die Frage offen bleiben, wozu wir die Macht brauchen, wenn das Recht seiner Idee nach ein bloßes Sollen ist, und ob seine Geltung nicht eine viel reinere wäre, wenn es auf Macht verzichten wollte.

Mitten im Gewühl der Meinungen stehend, von denen mich keine zu befriedigen vermag, blicke ich zurück auf den Begründer der modernen Philosophie, den Mann des ethischen Rigorismus und seine Lehre vom Recht, deren Konsequenzen ich für alle Gebiete des Rechts zu ziehen bereit bin. Für KANT ist Recht und die Befugnis zu zwingen einerlei. Denselben Standpunkt vertreten nach ihm FICHTE und HEGEL, letzterer zumindest für das abstrakte Recht, und er wird auch heute noch vertreten, z. B. von LASSON und manch anderem. Das heißt, um bei KANT zu bleiben, für den der  Begriff  des Rechts gerade das ist, was wir heute als die Idee des Rechts bezeichnen: der Zwang oder die Macht gehört überhaupt schon zur  Idee des Rechts.  Es ist nicht so, daß die Macht zum Recht, das selbst seiner Idee nach ein bloßes Sollen ist, hinzutritt, um dieses Recht zu schützen, was ja gar nicht möglich wäre; sondern wir können das Recht gar nicht denken, ohne die Macht zu denken, die bereit ist, das, was angeblich nach der Rechtsidee, geschehen soll, auch durchzusetzen. So gesehen, verliert die Antithese:  Recht oder Macht  ebenso ihren Sinn, wie die Synthese:  Recht  und Macht: das  Recht  ist wesentlich und notwendig  Macht;  es gibt schlechthin kein Recht ohne Macht, ohne den Zwang, das Sollen in die Wirklichkeit umzusetzen. Aber freilich: die Macht ist für das Recht nicht ausreichend; das Recht ist nicht  Macht für sich,  bloß Wille, bloß Willkür, die brutale, physische, die gelindere psychische Gewalt, wie es von TOLSTOI und anderen geschildert wird; nur ist es auch nicht etwa Macht, Gewalt, Zwang im Dienste der Rechtsidee, sondern wir müssen dieses Etwas, was die Macht zum Recht macht, freilich in der Idee suchen, aber ebenso in der Wirklichkeit finden, wie umgekehrt die Macht nicht nur in der Realität vorhanden ist, sondern schon in der Idee begründet sein muß, und nur in ihr begründet sein kann. In der Wirklichkeit hat sie nur ihre  Tatsächlichkeit  - ihre  Begründung  findet sie ausschließlich in der Idee. Das ist der Punkt, wo sich meine Auffassung vor allem von der RUDOLF STAMMLERs unterscheidet.

Wir müssen also das Recht sowohl im empirischen Begriff wie in der transzendentalen Idee schon begreifen als eine Synthese von Macht und etwas anderem, und dieses andere gilt es zu ermitteln, wenn wir das Wesen des Rechts in allgemein gültiger Weise zu bestimmen suchen. Die Idee des Rechts wird von mir gedacht als eine Synthese; nicht als ein so schlechthin primärer, einfacher Begriff, wie es die Kategorien der Natur sind. Durch diese Erkenntnis bin ich über einen früheren Standpunkt hinaus gelangt, demzufolge für mich das Recht überhaupt eine Kategorie des Bewußtseins sein sollte, wie dies z. B. heute noch vom Führer der neufriesischen Schule LEONARD NELSON, vertreten wird, wenn er lehrt: das Recht ist ein kategorischer Imperativ. Daß das Recht ein wesentlich synthetischer Begriff ist, können wir uns klar machen, indem wir uns fragen, auf welchem größeren, allgemeineren Gebiet wir dem Recht begegnen und uns darüber klar werden, daß es das Gebiet der Freiheit ist, nicht das Gebiet der Naturnotwendigkeit, sondern des vernünftigen Handelns nach vorgesetzten Zwecken und geleitet von transzendentalen Ideen. Das Recht fällt in das Gebiet der Ethik. Wir handeln nach empirisch vorgestellten Zwecken, aber wir beurteilen dieses Handeln samt seinen Zwecken nach normativen Ideen, indem wir es als  gut  oder  böse,  als  rechtmäßig  oder  rechtswidrig  usw. bewerten. Diese Ideen sind also nicht etwa empirische Zwecke, sondern Beurteilungsmaßstäbe für solche: sie bedeuten die Relation von Mittel und Zweck, nicht wie sie ist, sondern wie sie  sein soll;  sie sind die Vorstellung von einem durch bestimmte Mittel zu erwirkende Zwecke im Sinne der Geltung, der objektiven Richtigkeit. Es kommt für die Beurteilung nicht bloß darauf an, was ich durch mein Handeln erreichen will, sondern ebenso, wie ich es erreichen will: so liegt in der Idee nicht der Zweck allein, sondern zugleich das Mittel: eine teleologische Idee ist die Idee von einem Zusammenhang von Zweck und Mittel; sie kann nur gedacht werden, indem mit dem Zweck auch das Mittel gedacht wird. So ist die Idee des Rechts nicht die bloße Idee eines geordneten, friedlichen Zusammenlebens von Menschen; denn darauf gehen schließlich auch andere Normgebiete und ihre Ideen, die Idee der Sittlichkeit, der Sitte, der Mode, der Ehre, vielleicht sogar in gewissem Sinn der Religion - sofern man den besonderen religiösen Wert als einen gesellschaftlichen Wert bezeichnen darf, worüber hier nicht gesprochen werden kann -, sondern die Idee des Rechts ist gerade die Idee des durch  bestimmte Mittel  bewirkten friedlichen Zusammenlebens der Menschen; und dieses bestimmte Mittel, das schon die  Idee  des Rechts von anderen sozialen Werten unterscheidet, das ist eben der äußere Zwang, die psychische und physische Gewalt, die auf den  Einzelnen  einwirkt, um das  Ganze  zu ermöglichen, die Gesellschaft, in der der Mensch sich ausschließlich als vernünftiges Wesen entwickeln und betätigen kann, in der allein er zu sich, d. h. zur Menschheit kommen kann. Das ist der Gedanke des ethischen Minimums im Sinne JELLINEKs, das vor ihm aber schon THOMASIUS gekannt hat, der Gedanke, daß das Recht ein Zwangsversuch nicht zum  Richtigen  im Sinne des Rechts - wie STAMMLER lehrt - sondern zur  Sittlichkeit  ist: das heißt, es handelt sich schon in der Idee, ebenso aber natürlich in der empirischen Ausführung um die Schaffung der für die Verwirklichung der Sittlichkeit im gesellschaftlichen Leben der Menschen unentbehrlichen Minimalbedingungen. Deshalb gerade, weil sie die  conditio sine qua non  [Grundvoraussetzung - wp] für alle Sittlichkeit, für alle Kultur, für das ganze höhere Menschentum sind, sind die Vorschriften des Rechts unter den realen, äußeren, rücksichtslosen Zwang gestellt; gerade deshalb wendet es sich nicht bloß an die Gesinnung, an das Gewissen, gerade deshalb ist es nicht ein bloßes Sollen, sondern schon seiner Idee nach, seinem innersten Wesen nach Zwang. Das ist die Idee des Rechts, die wir in seiner empirischen Erscheinung entdecken und die zu finden uns gerade STAMMLER den Weg gewiesen hat, indem er uns auf die kritische Analyse unserer Bewußtseinsinhalte hingewiesen hat, durch die KANT zum Begründer der modernen Philosophie überhaupt geworden ist. Diese kritische Analyse führt uns zur Scheidung eines rein empirischen und eines rein ideellen Moments im Recht: des rein empirischen, das mir als der Wille der organisierten Gemeinschaft erscheint, und des ideellen, das eben die Rechtsidee ist, die Idee der durch äußeren Zwang geschaffenen Ordnung als Grundlage für die Sittlichkeit. Also nicht Macht ohne Recht. Aber auch nicht Recht ohne Macht, auch nicht Recht und Macht. Keine dieser Formeln hat einen Sinn: sondern  Zwang um der Freiheit willen,  das ist das Recht.

Natürlich ist mit dieser Formel das Problem des Rechts noch nicht vollkommen gelöst. Denn es frägt sich zwar nicht, was diese Macht ist, wohl aber, worauf sich diese Macht gründet, was sie überhaupt zu dem macht, was sie ist, nämlich  Macht.  Die empirischen Mittel des Rechts sind sehr verschieden und interessieren uns gar nicht; nur habe ich keinen Zweifel darüber, daß die Macht des Rechts keine bloße psychische ist, daß sie nicht bloß auf das Wollen einwirkt, als Motivation, und sich gar nicht darauf beschränken will; auch keine bloß ethische, weil sie nich bloß an das Gewissen appelliert, sondern eines sehr greifbare, unmittelbar und äußerlich wirkende, häufig als sehr brutal empfundene Gewalt. Wenn der Schutzmann den Landstreicher festnimmt, wenn der Scharfrichtergehilfe den Delinquenten auf das Schaffott schlept und auf den Block niederzwingt, wenn der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die herauszugebenden Sachen wegnimmt, dann haben wir es mit einem sehr physischen Arm der Gerechtigkeit zu tun, der aber durchaus ebenso in den Rahmen des Rechts fällt wie der bloß psychische Zwang, der etwa in der Vorladung einer Partei oder eines Zeugen vor Gericht liegt. Aber was ist der Grund dafür, daß diese  Macht  besteht, daß der Scharfrichter ungestraft sein trauriges Amt vor der gaffenden Menge ausüben kann, daß der Gerichtsvollziher keinen Widerstand findet, und wenn er ihn findet, ihn zu brechen vermag? Sie sehen, wir müssen unterscheiden zwischen dem, was die Macht des Rechts  ist,  und worauf sie sich  gründet.  Man wird sehr geneigt sein, diese letztere Frage für eine Frage der Psychologie zu erklären, und ich habe sie früher einmal selbst dafür gehalten; heute bin ich anderer Meinung. Es handelt sich nicht darum, wie sich der Einzelne praktisch zur Staatsgewalt verhält, um die 1000-fältigen Nuancen von der begeisterten Bejahung über die nüchternen Anerkennungen bis zur stumpfsinnigen Ergebung oder gar der schroffen Verneinung, wie sie jüngst von einem Rechtsanwalt im Kommunistenprozeß mit den Worten: "Ich verachte das Gesetz" zum Ausdruck gebracht worden ist - sondern es handelt sich um das, was die Wirklichkeit des Rechts überhaupt ermöglicht. Das ist nicht die Anerkennung, nicht das Wollen im Sinne einer psychologischen Tatsache, sondern die Macht des Rechts hat ihre Grundlage in der sozialen Verstricktheit des Einzelnen, der er sich nicht entziehen kann, sodaß er, gleichviel ob er das Recht will oder nicht, es jedenfalls vernünftigerweise nicht  nicht wollen  kann. Das wäre ungefähr das, was der Idee des verbindenden Wollens bei STAMMLER entspricht. Das Recht samt seiner Macht wurzelt im sozialen Bewußtsein, in der sittlichen Vernunft. In ihr ist die Unvermeidlichkeit und Unumgänglichkeit dieser Zwangsordnung begründet; bestünde sie nicht, so müßte sie geschaffen werden, vernünftigerweise; das ist der richtige Kern der naturrechtlichen Vertragstheorie. Das ist die  opinio necessitatis,  das Recht als Vernunftgebot, die auf dem Gebiet des Rechts eine viel bedeutendere Rolle zu spielen berufen ist, als der Rechtswissenschaft bewußt gewesen ist. - Soviel vom Recht und vom Staat im Verhältnis gegenüber dem Einzelnen.

Im Verhältnis des Staates  nach außen,  zu anderen Rechtsgemeinschaften, wird das Problem des Verhältnisses der Macht zum Recht besonders brennend; denn hier taucht schon aus dem Ganzen unserer bisherigen Überlegung die Frage auf, ob es überhaupt ein Recht unter den Staaten geben kann, da wir, schon nach dem Begriff des Staates als einer  obersten Gewalt,  kein Analogon zur Gewalt finden können, die  im  Staat, als Staat, über dem Einzelnen steht. Und doch haben wir ein Völkerrecht und hat es, wenn es etwa im Weltkrieg zu Grabe getragen worden sein sollte, im Freiden von Versailles seine glorreiche Auferstehung gefunden! Freilich fehlt es nicht an Leuten, die wegen des Fehlens des Machtfaktors dem Völkerrecht das Recht bestreiten, sich als Recht zu bezeichnen, während umgekehrt die Gegner der Machttheorie gerade diese Eigenschaft des Völkerrechts als ein Argument dafür benutzen, daß die Macht nicht begrifflich zum Recht gehört. Aber wie liegen die Dinge in Wirklichkeit? Gegner der Machttheorie sind vor allem die Pazifisten und die Mehrzahl unserer Völkerrechtslehrer, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie das Recht auf den Willen oder sonst etwas zurückführen. Für sie ist das Recht ein Sollen und insofern ist das Völkerrecht wirkliches Recht. Nun meine ich, es müsse unter diesen Umständen einigermaßen befremden, daß gerade die Anhänger dieser Theorie den Gedanken einer überstaatlichen Organisation, sei es in Gestalt eines Weltstaates, sei es in Gestalt eines bloßen Völkerbundes, mit Schiedsgerichten und Zwangsvollstreckung jedoch, vertreten, worin ich das Zugeständnis erblicke, daß es jedenfalls in der  Wirklichkeit  des Rechts nicht mit dem bloßen Sollen, nicht mit der Lehre vom Richtigen und dem bloßen Pflichtbewußtsein getan ist, sondern daß auch hier, im Verhältnis der Staaten untereinander, die Gesellschaft darauf angewiesen ist, gegen den Widerspenstigen einen Zwang auszuüben, und deshalb einer Organisation bedarf und ohne diesen Zwang und diese Organisation ein gebrechliches, fragwürdiges Gebilde ist. Und was von dieser empirischen Wirklichkeit gilt, das muß erst recht in der Idee vorhanden sein.

Wer nun freilich  alles  beim Recht ausschließlich auf die Organisation einer dem Einzelnen übergeordneten  Gewalt  abstellt, der muß im Grunde dazu kommen, daß es zwar eine Gesellschaft der Staaten, eine Gesellschaft der Völker gibt, insofern es nämlich in der Tat gegenseitige Beziehungen, eine  Wirtschaft  im Sinne STAMMLERs, unter den verschiedenen Staaten und Völkern gibt, und daß daher im Grunde auch die Möglichkeit des Rechts unter den Völkern besteht, ja sogar die Tendenz dazu, insofern in der Gesellschaft von vornherein eine Tendenz auf  rechtliche  Gestaltung gelegen ist, daß dieses Recht aber solange nicht vorhanden ist, oder zumindesst nur im Keim vorhanden ist, als eben eine solche überstaatliche Organisation nicht besteht. Und dann liegt es freilich nahe, sich auf denselben Standpunkt zu begeben wie ERICH KAUFMANN, wonach das Völkerrecht, dessen Existenz er nicht in Abrede stellt, nicht Subordinationsrecht, sondern reines Koordinationsrecht ist, dessen ausschließliche Grundlage der frei gewollte Vertrag bildet, also der "Wille der einander gleichwertig gegenüberstehenden Staaten". Eine völkerrechtliche Ordnung ist demnach allein möglich "zwischen souveränen, in sich selbst ruhenden, machtvollen historischen Gemeinschaften, die auf ein Zusammenleben angewiesen sind". Hier handelt es sich also nicht um die Macht der Gesellschaft über den Einzelnen, sondern um die Macht des einzelnen Gliedes als Bedingung der Möglichkeit der Rechtsordnung. Es wird dabei die Macht aufgefaßt als das Lebensprinzip des Staates überhaupt, nicht als Funktion gegenüber dem Einzelnen. Was die Verträge des Völkerrechts - es schrumpft auf diese Weise natürlich zu einem bloßen Recht der Verträge zusammen - garantiert, ist also nicht die bloße Tatsache des  Vertrags,  sondern die machtvolle Persönlichkeit des Staates, der als Vertragspartei auftritt, einerseits, und die Notwendigkeit des Zusammenlebens, die  opinio necessitatis  auf der anderen Seite. Der Staat muß Macht haben, um überhaupt als Vertragspartei in Betracht zu kommen - ich kann hier einen Seitenblick werfen auf die Frage, ob das ohnmächtige Deutschland überhaupt zum Völkerbund zugelassen werden soll - wie um seine Interesse  im  Vertrag gewahrt zu sehen; er muß Macht haben, um seine Vertragsgegner am Vertrag festzuhalten und muß Macht haben, um den Vertrag kündigen zu können, wenn er seinen Interessen nicht entspricht, bzw. über ihn als über einen "Fetzen Papier" hinwegschreiten können. Das drückt KAUFMANN in dem Satz aus: "Nur der, der  kann, darf  auch". Und so bewährt sich für ihn, im ausgesprochensten Gegensatz zu WOLZENDORFF, "der siegreiche Krieg" schließlich als die Bewährung des Rechtsgedankens, als die letzte Norm, die darüber entscheidet, welcher der Staaten Recht hat. "Gewiß gibt es", meint KAUFMANN, "im Krieg Zufälligkeiten, und es siegt nicht immer der im letzten Grund sittlich Stärkere. Aber  das  kann man wohl sagen: der Staat, der nicht durch das Unglück eines Krieges so aufgerüttelt wird, daß er aus ihm die Kraft gewinnt, seinen Platz in der Weltgeschichte neu zu erkämpfen und zu behaupten, hat damit auch das Recht verwirkt auf die von ihm beanspruchte Stellung". Es sind dies im Grunde konservative Gedankengänge: der Staat als Träger eines eigenen Wertes, der Krieg als das unveräußerliche Recht des Staates, weil als Mittel seiner Selbstbehauptung, Gedanken, die durchaus meiner Auffassung entsprechen. Das Völkerrecht, das so zu begründen wäre, wäre freilich in seiner Struktur vom innerstaatlichen Recht himmelweit verschieden: dort die Macht der Gesellschaft gegenüber dem Einzelnen, getragen von der sittlichen Notwendigkeit; hier die Macht des Einzelnen als Grundlage seiner Selbständigkeit, seiner Freiheit, und damit als Voraussetzung der völkerrechtlichen Gesellschaft überhaupt.

Aber freilich: so entschieden ich dem Gedanken von der Macht als dem Lebensprinzip der Staaten zustimme -  zum Recht  kommen wir auf diesem Weg noch nicht, was ich einem der Kritiker KAUFMANNs, dem Philosophen NELSON, einräumen muß. Es geht nicht an, das Recht auf einen bloßen Interessensgesichtspunkt zu gründen. Sonst könnten wir eine Räuberbande, eine Spielergesellschaft auch als Rechtsgemeinschaft anerkennen, was sie nach dem positiven Recht sicherlich nicht sind und nach der Idee des Rechts auch nicht sein sollen. Denn sie sind durch ein starkes gesellschaftliches Interesse verbunden; im höchsten Maße auf ein Zusammenleben angewiesen im Sinne KAUFMANNs, und sie werden durch eine eigenartige soziale Notwendigkeit vielleicht stärker zusammengehalten als durch die Bande des Rechts. Aber sie sind doch keine Gesellschaft im Rechtssinne, keine  Rechts gemeinschaft. Das, was wir brauchen, um uns über die Sphäre der reinen Tatsächlichkeit des Verbundenseins in die Sphäre des Rechts zu erheben, das fehlt bei ihnen und fehlt auch völlig bei der völkerrechtlichen Betrachtung KAUFMANNs. Besinnen wir uns auf das, was wir vorher als den Inhalt der Rechtsidee, als einer Synthese von Macht und Sittlichkeit festgestellt haben, so wird es uns nicht schwer werden zu erkennen, daß auch der Vertrag unter den Staaten jedenfalls unter dem Gedanken stehen muß, der Sittlichkeit zu dienen, daß nicht sowohl das empirische Interesse, der "sacro egoismo" der italienischen Theorie, sondern das Bewußtsein von der  sittlichen  Notwendigkeit der Vertragsregelung, d. h. zwar nicht des Vertragsinhalts, aber doch der Vertrags bindung,  unentbehrlich ist, damit der Vertrag überhaupt, als unter einer  rechtlichen  Sanktion stehend, gedacht werden kann. Und ebenso wird man auf diese Grundlage nicht verzichten können, wenn wir fragen, was die  Geltung des Vertrages garantiert.  Auf diese Weise gelangen wir aber auch zugleich über das Gebiet des Vertragsrechts hinaus, indem uns auch im uralten völkerrechtlichen Gewohnheitsrecht die gleichen sittlichen Kräfte wirksam zu sein scheinen. Aber freilich: dieses sittliche Bewußtsein bedeutet gewiß die  conditio sine qua non  [Grundvoraussetzung - wp] nicht nur für jedes Recht, sondern auch für das Völkerrecht; und des bedeutet zugleich eine starke Garantie dafür, daß die Grundsätze des Völkerrechts beobachtet werden. Aber es fragt sich leider nur, ob dieses sittliche Bewußtsein der Staaten, der Völker, der Regierungen, stark genug entwickelt ist, um die Inhalte jener Völkerrechtssätze über die Anfechtung und Nichtbefolgung hinauszuheben, und, was in der unmittelbaren Konsequenz davon liegt, wenn wir unseren Begriff von Recht im Auge behalten, ob wir damit, mit diesem Schritt über KAUFMANN hinaus, schon zum  Recht  gelangen. Ich glaube nicht. Der Normenkomplex, der ausschließlich auf das sittliche Bewußtsein der internationalen Gemeinschaft gegründet ist, so stark dies auch entwickelt sein mag, ist  internationale Moral,  aber nicht internationales Recht. Er ist getragen ausschließlich durch das sittliche Bewußtsein; er steht unter dem Schutz einer vielleicht sehr starken Macht; aber er steht doch nicht unter der Idee des Rechts, das ja gerade dazu bestimmt ist, in den Fällen einzugreifen, wo der kategorische Imperativ der Sittlichkeit Gefahr läuft, nicht gehört zu werden, wo der Konflikt zwischen Sollen und Wollen im Sinn des Letzteren entschieden zu werden droht. Die Idee des Rechts ist die Garantie der Sittlichkeit durch äußeren Zwang: diese Idee ist jedenfalls in einer nicht organisierten Gesellschaft nicht verwirklicht. Wenn dies bisher von unsere Autoritäten des Völkerrechts nicht beachtet worden ist, so hängt das damit zusammen, daß immer noch, wie im  jus naturale  des Altertums und vor allem noch bei und seit GROTIUS, im Völkerrecht, diesem sogenannten Recht, sehr verschiedenartige Elemente unterschieden worden sind: daß es sich immer noch in einem gewissen chaotischen Zustand befindet, in dem Sitte, Sittlichkeit und Recht in ähnlicher Weise vermengt sind, wie bei den Griechen auch im innerstaatlichen Recht. Wir werden daher zu einem klar erfaßten Begriff des Völkerrechts erst dann kommen können, wenn wir uns bemühen, aus der allgemeinen internationalen Gemeinschaftsregelung eine besondere internationale Morallehre auszuscheiden und auch das internationale Herkommen für sich zu stellen; dann werden wir sehen, was vom Völker recht  noch übrig bleibt. Wir werden möglicherweise die Erfahrung machen, daß die allermeisten Sätze dieses sogenannten Völkerrechts überhaupt nicht  Recht  sind - was vor allem von den von England so beliebten, einseitig aufgestellten "doctrines" gilt, die sich andere Staaten nur aus Ohnmacht gefallen lassen - sondern teils bare Willkür, brutale Gewalt im Sinne HALLERs und TOLSTOIs, teils bloßer Gebrauch ohne rechtlichen Charakter, teils internationale Moral, und daß es im übrigen immer noch ein sehr unvollkommenes Recht ist, das sozusagen noch in den Windeln liegt. Und so bekenne ich mich freilich zu der Lehre, daß das Völkerrecht, um wirkliches zweifelloses Recht zu werden, der überstaatlichen Organisation bedarf. Aber ich bekenne mich auch zu der Ansicht, daß gerade, um in dieser Organisation die Stellung einzunehmen, die der einzelne Staat glaubt beanspruchen zu dürfen, um also als freies Subjekt des Völkerrechts geachtet zu werden, er der  Macht  bedarf; daß in der Macht die Würde und Ehre der Staaten verankert ist. Auch für die Staaten gilt das Prinzip: Wehrlos - ehrlos, wie es für den Einzelnen in Zeiten eines unentwickelten Rechtsschutzes, und vor allem im deutschen Mittelalter gegolten hat, und daß es gilt, das haben wir Deutsche leider am eigenen Leib unserer Nation erfahren müssen und müssen es täglich und stündlich aufs Neue erfahren, trotz der durch unsere politische Selbstentmannung erworbenen Würdigkeit zur Völkerbundsmitgliedschaft nach WOLZENDORFF. -

Eine ganz andere Frage ist, ob diese "Organisation der Welt", ob die Änderung des bisherigen embryonalen Zustandes zu wünschen wäre. Ein Blick in das Buch von SCHÜCKING über diese Organisation der Welt belehrt uns, daß sie sehr verschiedenartig ausfallen kann: daß mit dem Gedanken der genossenschaftlichen der der imperialistische Organisation konkurriert. Auch das  Imperium Romanum  oder das britisch-angelsächsische Weltreich erscheint ihm ja als eine "Organisation der Welt" im Sinne seiner Darlegungen - ich kann es Ihnen überlassen, sich auszumalen, wie beschaffen die Würde und Freiheit der einzelnen Völker - denn man wir in diesem Zusammenhang kaum mehr von Staaten reden können - in dieser Organisation sein würde. Können wir auch nicht verkennen, daß die internationale Organisation überhaupt das Problem der Gegenwart bildet, so vermögen wir doch noch nicht zu sehen, ob das Ergebnis des Weltringens, das noch nicht zur Ruhe gekommen ist, das eine oder das andere sein wird, ob der Völkerbund, um dessen Mitgliedschaft wir uns so eifrig bewerben, nicht nur eine Etappe zum angelsächsischen Weltimperium sein wird. Aber ganz abgesehen davon: für mich hat diese Frage nicht nur eine praktisch-politische, sondern auch ihre historische und geschichtsphilosophische Seite. Für mich hat die Menschheit ihre Kulturaufgabe zu erfüllen in ihren historischen Individuationen, d. h. in den Nationen. Stärker aber, als bei den menschlichen Individuen, mach sich bei diesen das Bedürfnis nach freier Selbstentfaltung geltend, nach Selbstbestimmung und Selbstverantwortung, sei es zu eigenen Gedeihen, sie es zum Verderben. Es fragt sich, ob es nur ein Zufall ist, daß sich in der Jahrtausende alten Menschheitsgeschichte noch immer keine überstaatliche Zwangsorganisation entwickelt hat, wenn sie auch jetzt, zwar nicht sich zu  entwickeln,  aber  fabriziert  zu werden droht, und ob sie, die als  Idee  aus der Zeit der Aufklärung stammt und den abstrakten Staat der Aufklärung, nicht aber die lebendigen nationalen Individuen voraussetzt, nicht den Tod dieser Individuen, das Ende aller individuellen Entwicklung der Nationen und damit eine unendliche Verarmung der Menschheit bedeuten würde. Es ist dies also nicht nur eine Frage des Rechts: Wird der Weltstaat, zu dem schließlich jede überstaatliche Organisation hindrängt, die einzelnen Staaten aufsaugen, so wird er über das Recht hinaus in das gesamte Kulturleben der Völker eingreifen; er wird ganz unvermeidlich nivellierend wirken, und wie überall, so erscheint mir auch hier die  Gleichheit  als das Übel. Wie wir Menschen nicht gleich, sondern ungleich sind; wie wir es sein müssen, wenn wir uns als Individuen fühlen sollen, so müssen wir auch die Individualität der Nationen, ihre schlechthinnige Eigenart und Einzigart zu erhalten suchen, und vor allem müssen wir Deutsche es, weil ohne uns die Welt verarmen würde.
LITERATUR Julius Binder, Recht und Macht als Grundlagen der Staatswirksamkeit, Erfurt 1921