ra-2von JheringE. Laskvon Kirchmannvon RümelinOtto Gierke    
 
GUSTAV von HUGO
(1744-1844)
Lehrbuch des Naturrechts
[1/2]

§ 1.
Philosophie des positiven Rechts

Unter die unzähligen Paare einander gerade entgegengesetzter Kräfte und Ansichten, deren gemeinschaftliche Wirkung etwas in der Natur oder eine Art von Geistesbeschäftigung ausmacht, gehört auch Philosophie und positives Recht. Während alles Philosophieren auf Erforschen, auf Selbstdenken, auf Unabhängigkeit von fremden Vorschriften beruth, ist alles Juristische die Sache des Erkennen, des Sichfügens in das, was nun einmal ist. Die Verbindung von beidem, die Philosophie des positiven Rechts (1) ist Vernunfterkenntnis aus Begriffen über das, was Rechtens sein kann und zwar hauptsächlich über das Privatrechtliche, als über das eigentlich Juristische.

§ 2.
Zu welchem Teil der Philosophie sie gehört

Bei der Einteilung der Philosophie in Logik, Physik und Ethik scheint es zwar natürlicher, die Philosophie des positiven Rechts zu der letzteren zu rechnen, weil sie sich mit freien Handlungen der Menschen beschäftigt, bei welchen die Frage ist, was sein  soll.  Gewissermaßen hat sie doch aber auch die Natur zu ihrem Gegenstand, weil sie vom Erfolg der Rechtssätze handelt und dieser nicht vom Willen dessen abhängt, der den Rechtssatz aufstellt oder beobachtet.

§ 3.
Reine und angewandte Philosophie

So wie sich die ganze Philosophie in reine und angewandte einteilen läßt, deren erstere Metaphysik heißt, so gibt es zwar auch eine Metaphysik der Rechtslehre, allein es sind eine Menge Erfahrungssätze nötig, um das Juristische prüfen zu können. Diese  divinarum atque humanarum rerum notitia  [Kenntnis der göttlichen und menschlichen Dinge - wp] kann füglich die juristische Anthropologie genannt werden, weil sie die an sich nicht juristischen Lehren von menschlichen Dingen enthält, auf welche dann nachher das Juristische gebaut wird.

§ 4.
Verhältnis zu anderen juristischen Vorträgen

Der allgemeinste Vortrag, die juristische Enzyklopädie, wird hier, wie bei allen einzelnen, vorausgesetzt, obgleich gerade von den philosophischen Gründen der einzelnen Lehren dort am wenigsten gesagt zu werden braucht. Daß die Philosophie des positiven Rechts eine Zeit lang eine Enzyklopädie desselben sein sollte, aber freilich nur eine sehr schlechte war, wird beim Naturrecht erwähnt werden.

Kein Vortrag über das heutige Recht kann zur Philosophie des positiven Rechts mehr als einzelne Bemerkungen liefern, so wie es auf der anderen Seite ein arges Mißverständnis war, wenn die Rücksicht, welche in dieser Philosophie des positiven Rechts auf den Code genommen wurde, statt eines Unterrichts über den Code selbst dienen sollte.

Die Rechtsgeschichte steht zur Philosophie des positiven Rechts in demselben Verhältnis, wie alle Geschichte und Erfahrung zu aller Philosophie, die nicht bloß Metaphysik ist. Die Geschichte muß nach der Philosophie beurteilt werden und insofern gab die Geschichte des Römischen Rechts dem Verfasser, schon lange ehe er einen eigenen Vortrag über die Philosophie des positiven Rechts wirklich anfing, Gelegenheit, vor manchen Mißverständnissen philosophischer Ansichten zu warnen. Auf der anderen Seite muß die Philosophie (ihre Beispiele auch aus der Geschichte nehmen, so gut wie aus dem heutigen Recht und die Geschichte muß so gut wie das heutige Recht uns davor bewahren, daß wir nicht glauben, ein Satz können, bei einem vernünftigen Volk gar nicht Rechtens sein, der doch wohl Jahrhunderte lan bei den gebildeten Völkern des Altertums vorkommt.

§ 5.
Verhältnis zu philosophischen Vorträgen

Von den drei Teilen der Ethik im weiteren Sinn (§ 2.), welche man sonst absonderte, der Ethik im engeren Sinne, der Politik und der Ökonomik, wird die letztere nun unter die beiden ersteren verteilt, die Ethik aber oder Moral (theologia moralis), die Sittenlehre, beschäftigt sich zunächst mit den Gesinnungen; mit den äußeren Handlungen, aber nur insofern, als dabei die Rücksicht auf die Obrigkeit nicht wesentlich ist. (2)

Die Politik ist im wahren ursprünglichen Sinn des Wortes (Wissenschaft von der polis, der civitas, also civilis scientia) gerade derselbe Teil der Philosophie, mit welchem wir uns beschäftigen und es ist eine große Entstellung des Begriffs, wenn man ganz neuerlich in Deutschland bei der Bestreitung der Philosophie des positiven Rechts die Politik bloß für eine Klugheitslehre hat nehmen und dem Recht ganz entgegensetzen wollen. (3) Die natürlichste Grenze zwischen Politik und unserer Philosophie des positiven Rechts ist die, daß die Politik sich mehr auf das öffentliche Recht, unsere Wissenschaft aber mehr auf das Privatrecht bezieht. So bleibt es denn auch dabei, daß die Politik noch ferner recht gut von Nichtjuristen vorgetragen werden kann. (4)

§ 6.
Verhältnis zum Natur- und Völkerrecht

Die gewöhnlichste Verbindung zwischen Philosophie und Recht ist die, daß man einen Inbegriff von juristischen Wahrheiten aus bloßen Vernunftgründen darzutun versuche. Dies geschah zuerst da, wo kein positives Recht stattfinden konnte, weil keine Obrigkeit da war, unter unabhängigen Völkern und für die Angelegenheiten dieser untereinander brauchte man das bei den Römern viel mehr umfassende Wort  jus gentium,  welches man dann durch  droit des gens,  Völkerrecht, übersetzte. Erst viel später wurde dabei auf die neuere europäische Geschichte mehr Rücksicht genommen, um zum ganz Allgemeinen auch etwas Positives hinzuzusetzen, was aber freilich nur insofern juristische sein konnte, als eine einzelne Obrigkeit ihre Untergebenen dazu anhielt.

Ein anderes Verhältnis, welches nicht nach dem positien Recht beurteilt werden konnte, also der Philosophie anheim fiel, war das zwischen Obrigkeiten und Untergebenen überhaupt, inwieweit jene befehlen und diese etwa sich widersetzen dürften, was das allgemeine Staatsrecht hieß.

Für das Völkerrecht sowohl als für das allgemeine Staatsrecht ging man davon aus, was einzelne Menschen auch ohne Obrigkeit einander schuldig seien und zwar ohne alle Rücksicht auf das Positive. Seit THOMASIUS entstand aber die Frage, ob man dabei nicht besser tue, wenn man dem Juristischen näher bleibe und alle Pflichten bloß insofern zusammenstelle, als zu ihrer Erfüllung Zwang stattfinde. Sowohl die, welche das Naturrecht zu einer solchen bloßen Totschlagsmoral machten, als die, welche sich nicht darauf einschränkten, sahen aber gewöhnlich das positive Recht, wie es bei uns war, entweder bloß das gemeine, römische oder auch wohl manches andere, für das an, was die Vernunft lehre und nur selten hielt man dabei die Rücksicht auf eine Obrigkeit für sehr erheblich, denn ohne sich auf die Frage, was ratsam sei, einzulassen, konnte man meistens nur wiederholen, was vorher schon behauptet worden war. Das Naturrecht war dann eine mehr oder weniger vollständige Enzyklopädie unseres positiven Rechts, die dadurch, daß sie fast alles bei uns Bestehende für wesentlich ausgabe, geradezu jeder freieren philosophischen Ansicht entgegen wirkte.

Geschichte der Philosophie
des positiven Rechts


§ 7.
Allgemeine Bemerkung

Diese verwandten Fächer abgerechnet, wird nun die Geschichte einer philosophischen Prüfung des eigentlich Juristischen viel kürzer werden. Bedenkt man dabei, wie selten Philosophie und Rechtskenntnis bei demselben Volk blühen oder auch nur in der Bildung desselben einzeln zusammentreffen, so wird man sich wohl nicht darüber wundern, wenn hier weit mehr fromme Wünsche, höchstens noch einige Versuche zu erzählen sind, als gelungene Ausführungen des Ganzen.

§ 8.
Die Griechen

Erst beim "bewunderungswürdigen" Volk der Griechen, welche, durch eine Menge zusammentreffender Umstände, die Urheber fast aller unserer geistigen Bildung wurden, gab schon die Zerstückelung in gar so viele kleine, fast immer städtische Verfassungen, die dann doch wieder unter sich in so mancherlei Verbindung standen und wobei selbst der Verkehr mit den Nichtgriechen stark genug war, Veranlassung, auch zur Entstehung der Politik war. Nur war ihr Privatrecht gar wenig in eigenen Werken bearbeitet, sie, zumal die Ionier und die Athener, waren dazu nicht steif genug, das positive Recht einer einzelnen Stadt hatte für gar zu wenige Leser eine große Wichtigkeit und selbst die Verfassung der Rechtspflege war, oft dem Entstehen fester Grundsätze, auf mehr als eine Art hinderlich (5).

§ 9.
Die Weisen, Philosophen und Sophisten

Die sieben Weisen waren zwar fast alle auch Gesetzgeber, aber doch wohl nicht auch Rechtsgelehrte. Die Sophisten hoben überhaupt nichts mehr heraus, als den möglichen Gegensatz verschiedener Ansichten, so daß sie keine Gewißheit wollten gelten lassen, gegen die man nicht ebensoviel einwenden könnte. So lehrten sie dann auch, ein Gesetz lasse sich bei einem Rechtsstreit auch dadurch umgehen, daß man zeige, es sei unvernünftig.

§ 10.
Sokrates

Ihr entschiedenster Gegner, weil er das Gute und Schöne nicht zum Gegenstand witziger Streitigkeiten machen, sondern seine Schüler dazu anleiten wollte, war SOKRATES. Da er aber nichts geschrieben hat und da seine zwei fruchtbarsten Schüler PLATON und XENOPHON, sich auch hierin zu widersprechen scheinen, so ist es zweifelhaft, was er von Philosophie des positiven Rechts gelehrt habe. Merkwürdig ist es indessen immer, daß ARISTOPHANES den SOKRATES gerade mit dem lächerlich zu machen sucht, was PLATON diesem zuschreibt und daß auch ARISTOTELES, wohl schwerlich aus Schonung gegen PLATON, bei seinen Widerlegungen fast immer den SOKRATES selbst nennt.

§ 11.
Platon

PLATON ist von allen Schriftstellern über die Philosophie des positiven Rechts unstreitig der wichtigste und es läßt sich nur aus der so seltenen Verbindung von Philosophie und der Rechtswissenschaft erklären, warum man so wenig Wert auf ihn, gerade in diesem Fach setzt, da er doch die zwei Hauptrücksichten unserer Wissenschaft, was nach der Idee sein sollte, nach der höchsten Forderung der Vernunft und wie dieser unter entgegenstrebenden Umständen nahe zu kommen ist, so vortrefflich voneinander trennt und jede einzeln musterhaft ausführt.

§ 12.
Politeia

Die erste hierher gehörige Reihe von Gesprächen, zehn an der Zahl,  politeia,  gewöhnlich  die Republik,  eigentlicher  die Verfassung,  ist zwar nicht, wie man den Titel mißverstehen könnte, bloß Philosophie des positiven Rechts, sondern dem größten Teil nach Ethik, so daß erst im fünften Gespräch das Rechtswissenschaftlich oder vielmehr die Prüfung und Verwerfung des Privatrechtlichen, fast nur als eine Zugabe vorkommt. Dessen ungeachtet ist es aber PLATON auch mit diesem gar sehr Ernst, wie man aus der ganzen Anlage (6) und vollends aus dem zweiten Werk sieht. PLATONs Idee eines vernünftigen Zustandes unter Obrigkeiten geht auf Verwerfung des Privatrechts überhaupt, nicht bloß des Privateigentums, auch der Familienverhältnisse, zwar nur bei den Kriegern, darum aber nicht bei der Besatzung allein und auf Gleichstellung beider Geschlechter in Rücksicht auf die Verfassung. Hingegen die Absonderung der Menschen in verschiedene voneinander ganz unabhängige Verfassungen, wenigstens der Nichtgriechen, läßt er stehen; insofern ist es also leicht, "seine Paradoxien noch zu übertreiben", wie das namentlich ZENO getan haben soll.

§ 13.
Die nomoi

Die zweite Reihe, und zwar von zwölf Gesprüchen,  nomoi,  die Gesetze, oder das positive Recht, die noch der neueste Übersetzer des PLATON für eine Gelegenheitsschrift ausgegeben hat und an der ein anderer geschätzter Schriftsteller es getadelt hat, daß darin keine Athener, sondern nur zwei ehrliche Alte (freilich aus Kreta und Sparta, also aus zwei dorischen Verfassungen, die gerade wegen ihrer Gesetzgebungen sehr berühmt waren und sowohl von einem Athener, als für die Athener) belehrt werden, bestimmt nun die Idee nach angenommenen Umständen einer anzulegenden Pflanzstadt so lehrreich, daß es z. B. gar nicht schwer ist, eine der besten neueren Einrichtungen, die Hypothekenbücher, darin zu erkennen.

§ 14.
Aristoteles und Theophrast

ARISTOTELES bearbeitete die Politik als einen der drei Teile der Ethik überhaupt (§ 5.) und nahm dabei auf positive Rechte, sowie auf Meinungen anderer, viele Rücksicht. Er geht aber weniger auf das Privatrecht und da er sich nur an das Gewöhnliche hält, so wird PLATON oder SOKRATES (§ 11.) fast immer getadelt. THEOPHRASTs hierher gehöriges Werk ist verloren, wie so vieles andere, was bei den Griechen über Philosophie des positiven Rechts geschrieben wurde.

§ 15.
Die Römer

Bei den Römern war das Privatrecht weit mehr ausgebildet, als bei den Griechen, aber Philosophie war ihnen etwas vom wirklichen Leben gar zu Entferntes. Sie unterschieden zwar früh  jus civile  und  jus gentium;  aber sie dachten dabei weder an die heutige Bedeutung des letzteren Wortes, noch überhaupt an philosophische Untersuchungen, über das positive Recht, sondern an etwas in ihrem täglichen Leben Vorkommendes. Das mit Aktionen versicherte  jus civile  bloß unter den Römern war vom  jus gentium,  das auch unter Nichtrömern stattfand, dadurch unterschieden, daß letzteres auch Gewissenspflichten enthielt, wie auch überhaupt der Gegensatz von dem, was die Neueren vollkommene und dem, was sie unvollkommene Rechte nennen, nie so allgemein bei ihnen vorgetragen wurde. Auf das  jus gentium  bezog sich hauptsächlich der Begriff von  aequm,  der so wenig bloße Billigkeit bezeichnet, daß THEOPHILUS ihn geradezu durch  dikaion  [austeilende Gerechtigkeit - wp] übersetzt.

§ 16.
Jus naturale, gentium et civile

Von griechischen Philosophen ohne Zweifel nahmen nachher römische Rechtsgelehrte den Ausdruck  jus naturale  (nicht  jus naturae  und nicht mehr  lex naturae)  an, erst als als gleichbedeutend mit  jus gentium,  wobei besonders das Beiwort  naturalis  ein Gewinn war, nachher aber als vom  jus gentium  so gut wie vom  jus civile  verschieden, wie die tierische Natur des Menschen nicht all das mit sich bringt, was sich bei allen gebildeten Völkern findet. Von eigenen Werken über das  jus naturale  oder  jus gentium  oder von einer eigenen Philosophie des positiven Rechtes findet sich aber bei den großen römischen Rechtsgelehrten keine Spur, sondern bloß hier und da eine einzelne Bemerkung.

§ 17.
Christentum

Das Christentum veranlaßte zuweilen im ersten Eifer eine Abschaffung des Privateigentums und bei einzelnen, doch nicht ganz seltenen Verbindungen von Aszeten [Asketen, Vorläufer der Mönche - wp], verdrängte es wohl auch noch die Familienverhältnisse, also das ganze Privatrecht. Späterhin wurde etwas, wobei "PLATON uns ohne Hilfe läßt" (§ 12.), noch allgemeiner, wenigstens einigermaßen ausgeführt, durch Begriff von  una sancta ecclesia catholica  [die eine heilige katholische Kirche - wp] und ihren zwei Häuptern, dem geistlichen und dem weltlichen. In den Schriften der Scholastiker möchten eher bedeutende Äußerungen über die Philosophie des positiven Rechts verborgen liegen, als bei den Glossatoren und den scribentes.

§ 18.
Thomas Morus

Nachdem die Kenntnis der Alten wiederhergestellt zu werden anfing, regte sich bei den großen Rechtsgelehrten des sechzehnten Jahrhunderts weit mehr der Trieb nach geschichtlichen Forschungen, als nach philosophischer Prüfung. Umso mehr zeichnet sich der Freund des ersten Herausgebers von vor Justitianischem Recht, des PETRUS AEGIDIUS, der von BUDÄUS gepriesene THOMAS MORUS (Sir THOMAS MOORE), nachher Kanzler von England und Märtyrer seiner kirchlichen Überzeugung, durch seine Utopie aus (1516, 36 Jahre alt), welche dem Privateigentum nichts weniger als günstig ist. Vielleicht hat MELANCHTHON in seinen  loci theologici,  die auch unser positives Recht scharf tadeln, Rücksicht auf ihn genommen.

§ 19.
Bodin

In der zweiten Hälfte desselben Jahrhunderts versuchte in Frankreich BODIN, ein denkender Geschäftsmann von mancherlei Kenntnissen, dem besonders CUJAS sehr gram war, in seinem französisch und lateinisch ausgearbeiteten Werk (de la republique 1576, 46 Jahre alt) nicht nur die Politik des öffentlichen Rechts, sondern auch die Philosophie des Privatrechts zu bearbeiten. Seine Bemerkung, daß die Lage eines Landes auf das Recht großen Einfluß habe, ist erst lange nachher in allgemeinen Umlauf gekommen, wie denn überhaupt weder in Büchern noch in Vorträgen viel Rücksicht auf BODIN genommen worden ist.

§ 20.
Bacon

Fast unbegreiflicherweise ist dasselbe der Fall mit dem in der Naturlehre doch so sehr bekannten FRANCIS BACON, ungeachtet auch er durch eine lateinische Bearbeitung (de augmentis scientiarum, 1623, 62 Jahre alt) dafür sorgte, daß seine erst in der Landessprache (1605) getanen Vorschläge, das positive Recht in seinen Vernunftgründen besser zu erforschen, als bisher Philosophen und Juristen getan hätten, auswärts bekannt würden. Freilich hatte er nicht sowohl die bloßen Gelehrten dazu aufgefordert, als vielmehr die Staatsmänner und er selbst lieferte nur eine Probe über die Rechtsquellen und über die Rechtspflege, bei welcher er zwar auf sein Vaterland vorzüglich Rücksicht nahm, aber doch auch gar vieles im Allgemeinen Lehrreiche vortrug. Merkwürdig ist es, wie viel später die Deutschen dieses Werk benutzt haben, als die Franzosen und Italiener.

§ 21.
Conring und Leibniz

Ohne, wenigstens in dieser Rücksicht, etwas von BACON zu wissen, ermahnte CONRING die Deutschen, sich nicht mit bloßer Rechtskenntnis zu begnügen, sondern nach einer vernünftigen Einsicht in die Gründe zu streben, die allein wahre  jurisprudentia  sei. Aber außer PLATON (§ 11.) konnte er nur auf HOPPER verweisen. Gegen PUFENDORFs Versuche, mit welchen man sich nachher so lange begnügte, trat von Rechtsgelehrten erst SCHILLER, doch nur im Allgemeinen, ganz bestimmt aber LEIBNIZ auf, der in einem eigenen Schreiben eine Bearbeitung der Philosophie des positiven Rechts empfahl, die der Mathematiker WOLF weit weniger gut ausführte, als irgendeinen anderen Gedanken, den er von seinem großen Vorgänger aufnahm.

§ 22.
Montesquieu

Bei weitem der bekannteste Schriftsteller, man könnte fast sagen, ein in gewisser Rücksicht gar zu bekannter, ist MONTESQUIEU mit seinem Werk "de l'esprit des lois" (1748, 59 Jahre alt). Der Verfasser war nur zu wenig Rechtsgelehrter und schrieb auch mehr für die große Welt, als für die Leute vom Fach. Daher nimmt er auf das öffentliche Recht am meisten Rücksicht und daher ist die ganze Form des Buches durch das Bestreben, nicht pedantisch zu scheinen, bestimmt. Weder sein Gegner LINGUET (Theorie des lois civiles 1767, 31 Jahre alt), noch sein Nachfolger FILANGIERI (Scienza della legislazione 1780, 28 Jahre alt) ersetzten das, was MONTESQUIEU fehlte, letzterer auch schon deswegen nicht, weil er starb ehe sein Buch vollendet war.

§ 23.
Gegner des positiven Rechts in Frankreich

Die späteren französischen Schriftsteller, welche die Philosophie des positiven Rechts bearbeiteten, kamen eigentlich nur darin miteinander überein, daß sie am Bestehenden sehr vieles zu tadeln fanden und das war es, was man zunächst unter dem Namen  les philosophes  (die Aufklärer) dachte. Sonst zerfielen sie aber hauptsächlich in zwei Parteien, in die der Physiokraten oder Ökonomisten, nach zwei Büchern von FRANCOIS QUESNAY so genannt, die vom Privatrecht ausgingen und hauptsächlich das öffentliche Recht, besondes die Abgaben und die Polizei, höchst unnatürlich fanden und in die Gegner des Privateigentums, J. J. ROUSSEAU, DIDEROT, MABLY und viele andere. Je seltener die gelehrte Kenntnis des Rechtes wurde, desto mehr suchten selbst Geschäftsmänner diesen Mangel durch Betrachtungen über das, was sein sollte, zu ersetzen.

§ 24.
Englische Schriftsteller

Die Schriften der Engländer betreffen mehr die Philosophie des öffentlichen Rechts, als die des Privatrechts. Sehr vieles, was auch für dieses brauchbar ist, findet sich bei MALTHUS, mehr als bei seinem Gegner GODWIN. Sir WILLIAM JONES starb, ohne das Vorhaben auszuführen, zu welchem er so selten vereinigte Kenntnisse besaß. MILLARs Vorlesungen über den Einfluß der verschiedenen Lagen der bürgerlichen Gesellschaft auf einzelne Rechtslehren sind nicht gedruckt und was von BENTHAM hierher gehört ist auch nur in einer französischen Bearbeitung von DUMONT erschienen.

§ 25.
Deutsche

Was in Deutschland für die Philosophie des positiven Rechts geschah oder was auch nur dafür gewünscht wurde, ging meistens von Göttingen aus. MICHAELIS bearbeitete das Mosaische Recht (1770, 53 Jahre alt), wie das bei keinem anderen positiven Recht geschehen war und wünschte Vorlesungen über diese Untersuchungen im Allgemeinen. PÜTTER machte in seinen Vorträgen darauf aufmerksam, auch nachdem er am ACHENWALLischen Naturrecht keinen Teil mehr nahm. Endlich gestand FEDER in der Vorrede zu seinem Naturrecht, es halte ihn von einer Untersuchung der moralpolitischen Gründe des positiven Rechts bei Weitem nicht bloß und nicht hauptsächlich das ab, daß es wider die von den meisten nun angenommenen Grenzen des Naturrechts sei.

§ 26.
Kantische Philosophie

Die kantische Philosohie war gewissermaßen ein neues Hindernis für die Ausführung dieser Wünsche, denn man konnte nun beider thomasischen Totschlagsmoral (§ 6.) stehen bleiben und sich doch das Ansehen geben, als bringe man die Wissenschaft viel weiter, man durfte nur aus der Grundlegung zur Metaphysik der Sitten (1785, 61 Jahre alt) das so leicht falsch zu verstehende Verbot,  die Menschheit nicht als Mittel zu behandeln  zu Hilfe nehmen oder aus den ersten Kantianern den Grundsatz, nichts könne positives Recht sein, als was es zu sein verdiene. So hatte man schon eine Menge kantianischer Naturrechte, zu deren Vermehrung besonders die Zeitereignisse beitrugen, ehe KANT selbst mit einem Buch dieser Art auftrat.

§ 27.
Kants Metaphysik der Rechtslehre

Seine metaphysischen Anfangsgründe der Rechtslehre (1797, 73 Jahre alt) waren in gar vielen Stücken gerade das Gegenteil von dem, was man bisher in seinem Rahmen gelehrt hatte. Der Form nach hatten sie große Ähnlichkeit mit den viel früheren metaphysischen Anfangsgründen der Naturwissenschaft (1786), auch hier bestand das meiste aus "zum Teil weitläufigen Anmerkungen". Dem positiven Recht näherte sich gar manches, so war die Rechtslehre durch die Möglichkeit der äußeren Gesetzgebung von der Tugendlehre unterschieden, so war zu allem peremtorisch [ein für alle Mal - wp] Rechtlichen im Gegensatz des bloß Provisorischen ein rechtlicher Zustand erfordert, so zerfielen die Rechte auf etwas Äußeres in die drei Arten, die die Römer unterschieden hatten, nur mit PÜTTERs vermeintlichen Verbesserung, daß die Familienverhältnisse nicht vorn, sondern zuletzt standen und so sollte das objektive Recht gar nicht immer dasselbe sein, wie das subjektiv (durch einen Richter) bedingte.

§ 28.
Fichte

Das fast zu gleicher Zeit erschienene Naturrecht nach den Prinzipien der Wissenschaftslehre von FICHTE zeichnete sich von den frühen thomasischen Naturrechten erstens dadurch aus, daß es nicht auf die Sittlichkeit, sondern auf das bloße Nebeneinander vorhanden sein mehrerer Menschen gebaut war, weil sonst bloße Moral herauskommt und zweitens, daß sich alle Erfahrungssätze, welche beim Recht gebraucht werden, a priori deduzieren lassen mußten, freilich nur so gut der Verfasser sie kannte, was auch nicht immer mit der wirklichen Naturkenntnis übereinstimmte. Jene Eigenheit wurde häufiger nachgeahnt, als diese.
LITERATUR Gustav von Hugo, Lehrbuch des Naturrechts als einer Philosophie des positiven Rechts, besonders des Privatrechts, Berlin 1819
    Anmerkungen
    1) Das Wort  positives Recht  ist freilich eine von den unzähligen, wegen welcher man die Eiferer für die Reinheit der deutschen Sprache um Verzeihung bitten muß, so gut wie das Wort  juristisch,  wodurch es etwa ersetzt werden könnte und wie Privatrecht auch. Außerdem hat es hier noch den Nachteil, daß mancher dabei wohl gerade an unser Recht denkt, da doch bei der Philosophie von allen möglichen positiven Rechten die Rede sein soll. In beider Rücksicht wäre wohl Philosophie der Gesetzgebung besser; dagegen aber würde dadurch der Irrtum, ohnehin einer der gangbarsten und dann auch einer der schädlichsten in unserem ganzen Fach, bestärkt, als ob alles in einem bestimmten Land geltende Recht auf willkürlichen Gesetzen beruhe.
    2) Die Pflicht der Gerechtigkeit, wie sie durch das positive Recht bestimmt wird, hat man auch in der Moral nie übergangen und daher kommen in den Schriften dieser Art von MELANCHTHON und von CALIXT die für die gelehrte Geschichte so merkwürdigen Äußerungen über unser positives Recht vor.
    3) Von einem  jus politicum  sprach doch GRIEBNER und ICKSTADT, von droit politique MONTESQUIEU und ROUSSEAU. Letzterer sogar gleich bei der Überschrift seines  contrat social  und so viele andere.
    4) Ein Teil des öffenlichen Rechts, der auch sonst oft vom übrigen getrennt und in das Privatrecht verwiesen wird, ist das peinliche Recht. Die Philosophie desselben kommt teils in der praktischen Philosophie überhaupt, besonders ins WOLFs und anderer allgemeiner praktischen Philosophie vor, teils kann sie recht füglich mit dem Vortrag über das heutige peinliche Recht verbunden werden.
    5) Wie wenig galten die Rechtsverständigen, die  pragmatikoi,  bei den Griechen! Es ist merkwürdig, wie sich der juristische Sprachgebrauch so wenig bei den Griechen ausbildete. Sie haben nur  nomos  und Ableitungen davon, während die Römer, wenn sie genau sprechen und nicht etwa, wie das bei CICERO der Fall ist, eine griechische Urschrift vor sich haben, nie  lex  und  jus  verwechseln. Wie viel besser wurden im Abendland noch unter den Westgoten  leges  und  jura  unterschieden! Wenn man die neueren Schriftsteller auch beim römischen Recht immer von Gesetzen sprechen hört, so sollte man fast glauben, sie seien große Griechen.
    6) Schon im ersten Gespräch wird der (wohl nicht ganz billige) Vorzug der Reichen in Rücksicht auf Sittlichkeit ausgehoben, im dritten findet sich die Fabel von den edleren und unedleren Bestandteilen der verschiedenen Menschen usw.