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OTTO GIERKE
(1841-1921)
Naturrecht und deutsches Recht
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"Wer formt das Recht: sind es erfinderische Individuen oder sich vertragende Majoritäten oder sind es organisch geeinte Gesamtheiten oder ist es die Menschheit in ihrer Totalität? Wie vollzieht sich seine Fortentwicklung: wächst es, wie der Baum oder wird es gemacht, wie das Kunstwerk, wird es notwendig so, wie es ist oder verdankt es sein Bestes der freien Tat? Mit welchen Mitteln setzt es sich durch: siegt es nur durch die Gewalt der Herrschenden, welche es als wertvolles Werkzeug handhaben und der widerwilligen Masse oktroyieren oder wohnt in ihm selbst eine ideale Macht, welche im Wege der Überzeugung die Geister unterwirft?"

"Hier wie überall muß der Materialismus an seiner eigenen Unfruchtbarkeit scheitern. Hier wie überall bedeutet er nur einen Zwischenakt im Drama der Selbstentfaltung des Menschengeistes, welcher seiner innersten Natur nach zwar immer wieder seine bisherigen Ideale als unzulänglich erkennt und schonungslos zertrümmert, aber auch immer wieder den Neubau eines idealen Weltbildes auf breiterer und festerer Basis mit reicheren Mitteln und erhöhter Kraft unternimmt. Gilt es so dem Positivismus gegenüber die Verteidigung der Rechtsidee, so handelt es sich einem zweiten feindlichen Heerlager gegenüber um den Schutz des positiven Rechts. Muß die geschichtliche Rechtsauffassung  dort einen falschen Realismus bekämpfen, so hat sie hier einem falschen Idealismus die realistische Schärfe des zweischneidigen Schwertes zuzukehren, das sie führt."

Bei Antritt des Amtes, durch dessen Übertragung das Vertrauen der verehrten Kollegen mich für das beginnende Studienjahr an die Spitze dieser Hochschule gestellt hat, ruft alte akademische Sitte mich zu einer wissenschaftlichen Ansprache an diese hochansehliche Versammlung auf. Soll bei einem solchen Anlaß eine Fachwissenschaft vor die Gesamtheit ihrer Schwestern treten, so liegt es für sie nahe, auf eine ihrer  Grundfragen  zurückzugreifen, die zugleich jeden Denkenden angehen. Aber die Grundfragen sind auch die Endfragen, auf welche erst als Ziel langer und ermüdender Wanderung durch das Gebiet des Fachs eine Antwort winkt. Und nach der Natur des menschlichen Wissens sind auch dann für sie nur relative und provisorische Lösungen zu erwarten, - Lösungen, die eben darum nach Richtungen und Zeiten, nach Schulen und Systemen, ja zuletzt nach Individuen weit auseinandergehen. Ich will den Versuch nicht wagen, fundamentale Fragen der Rechtswissenschaft hier in  dem  Sinne zu erörtern, daß ich es unternähme, eine bestimmte Entscheidung derselben Ihnen in kritischem Gang durch die Gefilde juristischer Abstraktionen einleuchtend zu machen. Ich will mich heute entscheiden, Ihnen ein oder vielmehr  das  Grundproblem der Rechtswissenschaft in seinen Umrissen vorzuführen, um daran Betrachtungen über die weltgeschichtliche Rolle zu knüpfen, welche ein im wesentlichen der Vergangenheit angehöriges und deshalb abgeschlossen daliegendes System darauf erteilter Antworten zu spielen berufen war. Näher aber will ich denjenigen Elementen dieses historischen Prozesses nachgehen, denen ich eine besondere Bedeutung für die Schicksale des mir zu spezieller Pflege anvertrauten deutschen Rechts zuschreiben zu müssen glaube.

Am Eingang und am Ausgang der Rechtswissenschaft steht begreiflicherweise die Frage:  "Was ist das Recht?"  Der Rechtswissenschaft geht es nicht besser und nicht schlechter als ihren meisten Schwestern: in vielhunderjährigem Bemühen ist es ihr nicht gelungen, eine endgültige und einwandfreie Antwort auf diese Frage zu finden, von deren Lösung doch für sie das Verständnis ihrer selbst abhängt. Nicht einmal zu einer allgemein anerkannten äußerlichen  Definition mit deren Hilfe die sichere Abgrenzung des Rechtsgebietes gegen andere Gebiete des menschlichen Gemeinlebens nach formellen Merkmalen möglich wäre, hat sie es gebracht. Soll man mit einer verbreiteten Lehre, damit eine Norm Rechtsnorm sei, ihre staatliche Erzwingbarkeit fordern, um dann folgerecht das ganze Völkerrecht aus dem Reich der Themen zu verbannen und dem Staatsrecht, durch Verweisung der erhabenen Pflichten des jedem Zwang entrückten Souveräns, in das bloße Moralgebiet die Krone abzubrechen? Oder genügt es nicht vielmehr zum Rechtscharakter einer Norm, daß sie eine äußere Gebundenheit des freien Willens setzt, bei welcher im Gegensatz zum sich lediglich an die innere Selbstbestimmung wendenden Sittengebot an sich äußerer Zwang als sachgemäß empfunden und deshalb, soweit wie möglich, postuliert wird? Gibt es ferner, wie oft behauptet wird, nur ein staatliches Recht oder auch vom Staat unabhängiges Genossenschaftsrecht, wie ein solches ja tatsächlich in gewaltigem Umfang von der christlichen Kirche hervorgebracht ist? Erschöpft sich der Rechtsbegriff im Gesetzesbegriff, so daß das Gewohnheitsrecht nur kraft der stillschweigenden Sanktion des Gesetzgebers gilt oder ist das Gewohnheitsrecht ein dem Gesetzrecht ebenbürtiges Glied des Rechtskörpers? Existiert neben dem formellen Recht ein materielles Recht, so daß man von einem Unrecht auch des Gesetzgebers reden und dem von ihm im innersten Heiligtum der Persönlichkeit angetasteten Individuum ein  Recht  des Widerstandes vindizieren kann oder handelt es sich hier überall nur um Konflikte zwischen Recht und  Sittlichkeit?  Und doch! So verschieden die Antworten auf solche und ähnliche Fragen ausfallen, immer fehlt es nicht ganz an Aussicht auf Verständigung, wenn nur erwogen wird, wie Vieles dabei zuletzt auf einen bloßen Streit um die wissenschaftliche Terminologie hinausläuft. Wird aber die Frage nach dem, was Recht ist, nicht mehr bloß auf die Bestimmung seiner äußeren Merkmale gestellt, - wird sie vertieft zur Frage nach seinem  Ursprung,  seinem  Wesen,  seinem  Ziel,  dann tönt uns nicht nur ein ungleich vielstimmigerer Chor von Antworten entgegen, sondern es schwindet auch jede Hoffnung des Ausgleichs von Gegensätzen, welche hier zuletzt im Zwiespalt der Weltanschauungen selber, in der Verschiedenheit unbeweisbarer und unwiderlegbarer Voraussetzungen wurzeln. Wo ist der Urquell allen Rechts zu suchen: in Gott oder in der Natur oder im Menschengeist? Welche Kräfte treiben es hervor: ist es der aus Klugheit sich selbst beschränkende Egoismus, ist es der religiöse oder der sittliche oder der soziale Trieb oder ist es etwa ein im Wesen des Menschen begründeter spezifischer Rechtstrieb, der zur Anerkennung äußerlich bindender Willensschranken drängt? Wer formt das Recht: sind es erfinderische Individuen oder sich vertragende Majoritäten oder sind es organisch geeinte Gesamtheiten oder ist es die Menschheit in ihrer Totalität? Wie vollzieht sich seine Fortentwicklung: wächst es, wie der Baum oder wird es gemacht, wie das Kunstwerk, wird es notwendig so, wie es ist oder verdankt es sein Bestes der freien Tat? Mit welchen Mitteln setzt es sich durch: siegt es nur durch die Gewalt der Herrschenden, welche es als wertvolles Werkzeug handhaben und der widerwilligen Masse oktroyieren oder wohnt in ihm selbst eine ideale Macht, welche im Wege der Überzeugung die Geister unterwirft? Was ist es seiner Substanz nach: ist es ein die besonderen Willen bändigender übermächtiger Gesamtwille oder ist es vielmehr eine dem Wollen überhaupt Schranken setzende Vernunfteinsicht? Wo steckt sein wesentlicher Kern: in seinem unentrinnbaren und mit zwingender Macht ausgerüsteten Befehl oder in seinem praktischen Nutzen oder in seinem inneren Vernunftgehalt? Was ist das Primäre in seinem Begriff: die Ordnung oder die Freiheit, - das objektive Gesetz, von dem alle Rechte nur Reflexe sind oder die subjektiven Rechtssphären, welche das Gesetz nur einhegt und sichert? Und was ist des Rechtes letzter Zweck: ist es ein bloßer Diener der Sittlichkeit oder soll es vor allem Interessen schützen, Interessen der Gesellschaft wie der Einzelnen oder ist es vielleicht insofern sich selbst Zweck, als es die spezifische Idee des Gerechten in gleich souveräner Weise zu verkörpern hat, wie die Kunst die Idee des Schönen und die Wissenschaft die Idee des Wahren?

So ein leicht zu vermehrender Katalog widersprechender Antworten auf prinzipielle Fragen läßt sich gerade auch aus den modernsten Rechtskonstruktionen von Juristen und Philosophen zusammenstellen. So erfreulich an sich die lebhafte rechtsphilosophische Bewegung der Gegenwart ist: es haftet ihr etwas Unfertiges, Tastendes, Chaotisches an. Nur zu oft werden heute längst verschollene Sätze in moderner Verkleidung als nagelneue Weisheit verkündet, geistreiche Einfälle zu Grundpfeilern hochragender Gebäude benützt, effektvolle Einseitigkeiten der minder amüsanten Erwägung sich ergänzender Gesichtspunkte vorgezogen. Und es ist nicht zu leugnen, daß sich dieses Getriebe keineswegs nur in den Vorhallen der eigentlichen Rechtswissenschaft abspielt, sondern bereits tief in deren innerstes Reich eingegriffen und hier in einem vor kurzem noch unbekannten Maße Verwirrung, Unsicherheit und Zwist gestiftet hat.

Dennoch steht unsere positive Rechtswissenschaft auf einem prinzipiellen Fundament, das von einem solchen Ansturm nicht erschüttert ist und nicht erschüttert werden kann. Es ist die von der historischen Schule gelehrte  geschichtliche  Auffassung des Rechts. Als die deutsche Wissenschaft des neunzehnten Jahrhunderts, geführt von Männern wie SAVIGNY, EICHHORN und GRIMM, das geschichtliche Wesen des Rechts aufdeckte, da bot sie der Welt nicht ein neues spekulatives System, sondern sie offenbarte ihr eine Wahrheit. Die letzten Fragen der Rechtsphilosophie zu lösen, hat die historische Schule nicht unternommen. Sie hat diese Fragen nicht für gleichgültig erklärt, aber sie hat sie vorläufig beiseite gestellt. Dafür hat sie in bestimmten Grenzen festen Boden geschaffen, auf welchen nicht nur die Wissenschaft des positiven Rechts ihren Neubau gründen konnte, sondern welchen auch keine künftige Rechtsphilosophie ungestraft verlassen darf. Man kann über sie hinaus, aber kann nicht hinter sie zurück.

Nach geschichtlicher Auffassung ist das Recht ein wesentlicher Bestandteil des mit dem Menschen selbst gegebenen  Gemeinlebens.  Es ist daher gleich den übrigen Bestandteilen des die Individuen verknüpfenden und überdauernden gesellschaftlichen Seins, - gleich Sprache, Religion, Sittlichkeit, Sitte, Wirtschaft, Kunst Wissenschaft und äußerer Verbandsorganisation, - seiner Anlage nach ein ursprüngliches menschliches Attribut, seiner Entwicklung nach ein geschichtliches Produkt. Da es als äußere Normierung der freien menschlichen Willensaktionen eine spezifische und selbständige soziale Funktion ist, untersteht es in seinem Bildungsprozeß gewissen ihm immanenten Gesetzen. Da aber andererseits das Gemeinleben eine organische Einheit ist, in welcher zwischen sämtlichen Funktionen ein unlöslicher Zusammenhang und eine ununterbrochene Wechselwirkung waltet, wird die Gestaltung des Rechts zugleich durch die Gestaltung aller übrigen Seiten der sozialen Existenz bedingt und bestimmt. Notwendig wandelt sich das Recht daher in der Zeit und notwendig differenziert es sich im Raum! Allerdings: die Iee des Rechts ist ein Gemeinbesitz der Menschheit, sie ist gleich der Sprache, der Gottesidee, der Idee des sittlich Guten, ein Zeugnis für die innere Einheit unseres Geschlechts. Allein wie überhaupt die Einheit der Menschheit sich nicht in einer äußeren Daseinsform ausprägt, sondern in einer Fülle von besonderen Teilorganismen zur Erscheinung kommt, so verkörpert sich auch die Rechtsidee nicht in einem abstrakten Weltrecht, sondern realisiert sich lediglich in den konkreten Rechtsbildungen der im Strom der Geschichte auf- und untertauchenden menschlichen Genossenschaften. Und unter diesen sind es wieder die Nationen, welche, wie zu Trägerinnen des gesamten Kulturprozesses, so zu Bilderinnen des Rechts vorzugsweise berufen sind. Wohl entfalten auch andere engere und weitere Gemeinschaften (z. B. Stämme, Stände, universelle Religionsverbände, internationale Gemeinschaften) ein eigentümliches Rechtsleben. Allein wenn die historische Schule das zeitweise übersah, so hat sie doch von Haus aus richtig gesehen, daß in  erster  Linie alles vorhandene Recht  nationale  Färbung trägt und in seiner Besonderheit teils den inneren Charakter, teils das äußere Lebensschicksal der Nation, in welcher es herrscht, getreulich widerspiegelt. In diesem Sinne erklärte sie treffend den  Volksgeist  für den Schöpfer des Rechts. Sie drückte aber mit dem vielberufenen Wort noch einen anderen Gedanken aus. Zurückweisen wollte sie damit die Vorstellung, als werde das Recht von wenigen oder auch von vielen Einzelnen nach verstandesmäßiger Erwägung oder gar nach Willkür hervorgebracht. Verlegen wollte sie vielmehr den Ursprung allen Rechts in das einheitliche Gemeinbewußtsein, in den durch die Generationen fortwirkenden nationalen Gesamtgeist, der alle Einzelgeister als vorübergehende Momente in sich enthält. Sie wies daher mit Vorliebe auf die in der Jugendzeit der Völker überwiegende und nie ganz verschwindende Form der Rechtserzeugung, auf das Gewohnheitsrecht hin, welches der Volksgeist gleich Sprache, Mythen, Sitten, Heldenliedern unmittelbar und unreflektiert ausströmt. Sie zeigte aber auch, wie zwar im Fortschritt der Kultur, - wenn die Staatsgewalt sich auf ihre Rechtsmission besinnt, wenn die Gesetzgebung große und kleine Dinge regelt, wenn eine Wissenschaft des Rechts entsteht und ein eigener Juristenstand sich aussondert, - die Bedeutung der bewußten Erwägung und der freien Willenstat für die Rechtsbildung wächst: wie jedoch zuletzt auch der größte gesetzgeberische Genius und der schärfste juristische Kopf ein wahrhaft lebensfähiges Recht nicht erfinden, sondern nur finden, wie er das, was das Recht zum Recht macht, nimmermehr auf den lichten Höhen verstandesklarer Reflexion erklügeln, sondern allein aus den dunklen Tiefen des allgemeinen Rechtsbewußtseins schöpfen kann. So verlieh sie allem positiven Recht der Gegenwart und der Vergangenheit eine höhere Weihe, indem sie es als den mindestens seinem Begriff nach jedesmal adäquaten Ausdruck der Rechtsidee erfaßte. Dafür aber erkennt sie schlechthin  kein anderes Recht  als  positives Recht  an. Wohl gibt es auch nach ihrer Auffassung die Möglichkeit eines Widerspruchs des geltenden Rechts mi den Postulaten der Rechtsidee. Das einst angemessene Recht kann sich überlebt, das Gesetz kann von vornherein den wahren Inhalt der Volksüberzeugung verfehlt, ja die herrschende Gewalt kann mißbräuchlich Ungerechtes zu Recht ausgemünzt haben. Das Rechtsbewußtsein verhält sich zum Recht nicht bloß schöpferisch, sondern auch kritisch: es verwirft bestehendes Recht nicht bloß schöpferisch, sondern auch kritisch: es verwirft bestehendes Recht als unzweckmäßig und wünscht seine Änderung, es verdammt sogar geltende Satzungen als ungerecht und fordert ihre Vernichtung. Ohne diese Autonomie des Rechtsgefühls gegenüber dem Recht gäbe es keinen Fortschritt der Rechtsgeschichte. Allein Recht wird jedes noch so begründet und noch so einstimmige Postulat erst dann, wenn es sich in Gesetz oder Gewohnheit seinen Körper erringt. Und auch das ungerechte Recht bleibt Recht, bis es formell beseitigt wird. Freilich ereignen sich Fälle und die Geschichte ist nur allzureich daran, wo die bestehende Rechtsordnung der ihr widersprechenden Rechtsüberzeugung jeden legalen Weg zur Abwehr des Ungerechten oder zur Durchsetzung des Gerechten versperrt. Ungehorsam, Widerstand, Revolution erscheinen dann als letzte Waffen der Gerechtigkeit gegen das Recht. Aber wenn die Anwendung dieser Waffen unter Umständen  sittlich  erlaubt, ja  sittlich  geboten sein kann, so gibt es auf dem  Rechtsgebiet  für sie keinen Titel. Wohl kann in den tragischen Konflickten, die das Leben der Völker wie der Einzelnen erschüttern, das Recht zum Opfer fallen müssen: denn das Recht ist ein hohes, aber es ist nicht das höchste Gut. Allein ein Recht des Rechtsbruchs ist undenkbar. Und immer bleibt der Bruch im Recht ein schweres Unglück, dessen Spuren keine Gesetzgebungskunst wieder ganz tilgt. Wehe der Nation, die sich leichtfertig solche Wunden schlägt!

Zwei einander entgegengesetzte und dennoch sich oft nahe berührende Richtungen sind es, welche das Gedankensystem der historischen Schule in der Wissenschaft und mehr noch in der populären Vorstellungsweise offen oder verdeckt befehden.

Auf der einen Seite taucht immer wieder ein kahler  Positivismus  auf, dessen letzte Konsequenz die Eliminierung der Rechtsidee ist. An die Stelle dieses im unzugänglichen Urgrunde unseres geistigen Wesens wurzelnden Etwas setzt er von der formellen Seite her die handgreifliche Tatsache der befehlenden und zwingenden Macht und von der materiellen Seite her die gemeinverständliche Vorstellung des bezweckten und erreichten Nutzens. So läßt er aus der Schale, die ja freilich zum Gedeihen des Kerns unentbehrlich ist, den Kern selbst hervorgehen und im Nahrungsgehalt, den wir ja freilich von der Frucht fordern, findet er das treibende Prinzip ihrer organischen Struktur! In mannigfach schillernder Gestalt erheben gerade heute in der Wissenschaft Theorien das Haupt, welche mehr oder minder bestimmt zu solcher Entleerung der Rechtsgedankens neigen. Aber auch im Leben treiben ähnliche Vorstellungen ihr gefährliches Spiel und erzeugen nur allzuleicht in den jeweilig herrschenden Majoritäten den Glauben, es lasse sich alles, was sich in Gesetzesform befehlen läßt, dadurch auch in lebendiges Recht wandeln und es lasse sich ungestraft die Majestät des Gesetzes in Bewegung setzen, um jedes beliebige Bedürfnis praktischer Utilität auf kürzestem Wege zu befriedigen. Unleugbar kommt solchen Anschauungen, die sich selbst realistisch zu nennen lieben, in Wahrheit aber dem Materialismus aufs Haar gleichen, so manches in der modernen Welt fördernd entgegen. Um den Kampf mit ihnen auch in Zukunft siegreich zu bestehen, bedarf es ernster und strenger Gedankenarbeit, welche, indem sie die Einsichten der historischen Schule philosophisch läutert, vertieft und ergänzt, das von dieser intuitiv erschaute ideale Moment im positiven Recht zur vollen Evidenz bringt. Wie aber die einzelnen Stadien dieses Kampfes verlaufen mögen: auf die Dauer kann der Sieg keiner Richtung zufallen, welche dem Recht seinen idealen Gehalt raubt. Hier wie überall muß der Materialismus an seiner eigenen Unfruchtbarkeit scheitern. Hier wie überall bedeutet er nur einen Zwischenakt im Drama der Selbstentfaltung des Menschengeistes, welcher seiner innersten Natur nach zwar immer wieder seine bisherigen Ideale als unzulänglich erkennt und schonungslos zertrümmert, aber auch immer wieder den Neubau eines idealen Weltbildes auf breiterer und festerer Basis mit reicheren Mitteln und erhöhter Kraft unternimmt.

Gilt es so dem Positivismus gegenüber die Verteidigung der  Rechtsidee,  so handelt es sich einem zweiten feindlichen Heerlager gegenüber um den Schutz des  positiven Rechts.  Muß die geschichtliche Rechtsauffassung  dort  einen falschen Realismus bekämpfen, so hat sie  hier  einem falschen Idealismus die realistische Schärfe des zweischneidigen Schwertes zuzukehren, das sie führt. Denn von der anderen Seite her stürmt gegen sie die Gedankenwelt des  Naturrechts  an, welcher das vielgestaltige historische Recht nur als mehr oder minder verpfuschtes Stümperwerk erscheint, während als allein wahres Recht ein unmittelbar aus der Vernunft zu entnehmendes, in Ewigkeit unwandelbares und überall sich selbst gleiches Menschheitsrecht darüber schwebt. Naturrechtliche Anschauungen sind auch in der Gegenwart verbreiteter und mächtiger als es scheint. In der Wissenschaft vermögen die Systeme der *Rechtsphilosophie zu ihrem Schaden sich noch immer nicht von den Resten des aprioristisch konstruierten Vernunftrechts zu befreien. Im Leben spuken vage und unklare Vorstellungen von ähnlichem Gehalt in zahlreichen Köpfen und bilden namentlich ein *Machtelement aller radikalen und revolutionären Parteien. Dabei gehen vielfach die Repräsentanten dieser Richtung mit den Vertretern des entgegengesetzten Extrems eine gute Strecke Hand in Hand, indem sie sich deren Theorie für das positive Recht aneignen und als wirksamen Hebel seiner Entwurzelung verwenden, während umgekehrt oft genug die Hyperpositivisten unserer Tage verstohlen aus dem Born des Naturrechts schöpfen, um die unerträgliche Öde ihrer Systeme zu bruchten. Dennoch gehört der Kampf gegen das Naturrecht in der Hauptsache der Vergangenheit an. Was von ihm die Schwertschläge der historischen Schule überlebt hat, ist nur noch ein Schatten seiner einstigen stolzen Macht. Seine obersten Prinzipien sind für die ernste Wissenschaft und für die besonnene Praxis auf immer widerlegt. Der Traum des gleichförmigen Weltrechts flößt heute kaum mehr Vertrauen ein, als die Bemühungen um die Erfindung einer Universalsprache; der Glaube an die Fähigkeit des Verstandes, das schlechthin und ausschließlich vernünftige Recht zu konstruieren, scheint heute kaum minder absurd als die Meinung, die Phantasie könne die endgültige Verkörperung der Schönheit in einem absoluten und einzigen Kunstwerk ersinnen; das Verlangen, das lebendige, wirkliche Recht solle sein Schwert in die Scheide stecken, sobald es auf einen widerstreitenden abstrakten Satz des unbewehrten Naturrechts stößt, hat heute nicht mehr Aussicht auf Gehör, als die Forderung, der Staat möge zugunsten der menschlichen Gesellschaft abdanken.

Anders einst! Es gab Zeiten, da niemand bezweifelte, was heute niemand fast verficht. Wie überhaupt in der Geschichte des menschlichen Geistes der Irrtum nicht minder Großes gewirkt hat als die Wahrheit, so hat die naturrechtliche Anschauung gleich einer weltgeschichtlichen Großmacht in das Leben der modernen Völker, in das Leben auch unseres Volkes eingegriffen. Die glänzendsten und die dunkelsten Seiten unserer Kultur, die edelsten und die bedenklichsten Errungenschaften unseres öffentlichen Lebens hängen mit dem Siegeslauf des naturrechtlichen Lebens hängen mit dem Siegeslauf des naturrechtlichen Gedankens zusammen. Uralte Bande hat er gesprengt, befreiende Reformen und grundstürzende Revolutionen hat er gezeugt, tausendjährige Rechtsgebilde hat er wie Spreu vom Boden gefegt, nie zuvor erhörte Neubildungen hat er ins Dasein gerufen.
LITERATUR Otto Gierke, Naturrecht und deutsches Recht, Frankfurt am Main 1883