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PAUL ELTZBACHER
(1868-1928)
Über Rechtsbegriffe
[1/2]

"Wir haben nämlich die Idee der Wahrnehmunseinheit, das heißt die Vorstellung eines Zieles, das in der widerspruchslosen einheitlichen Erfassung aller und jeder Wahrnehmung besteht. Diese Idee ist die Bedingung unseres Erkennens, sie liegt unserem Streiten und Beweisen zugrunde, im Hinblick auf sie bezeichnen wir eine Ansicht als richtig, und eine falsche Ansicht ist für uns eine solche, die entweder in sich selbst Widersprüche enthält oder der doch irgendwelche Tatsachen widersprechen. Diese Idee nun, die sich auf die Gesamtheit aller Wahrnehmung bezieht, wenden wir auf einzelne Kreise von Wahrnehmungen an."

"Jede Wissenschaft ist ein System von Begriffen; keine enthält etwas anderes als Begriffe; auch die Gesetze die einer Wissenschaft angehören, wie das Gesetz der Erhaltung der Kraft oder das der Lautverschiebung, gehören ihr nur in den von ihnen gebildeten Begriffen an; selbst die Psychologie enthält nicht etwa nichtbegriffliche Vorstellungen, sondern vielmehr Begriffe von nichtbegrifflichen Vorstellungen."

"Eine Norm, die auf einem menschlichen Willen beruth, ist eine solche, kraft deren man sich irgendwie zu verhalten hat, um sich nicht mit dem Willen bestimmter Menschen in Widerspruch zu setzen und so von der im Dienste dieses Willens stehenden Macht ergriffen zu werden. Eine solche Norm stellt also eine Verhalten nur als bedingt richtig hin, nämlich als Mittel zu dem vielleicht von uns verfolgten, vielleicht aber auch verachteten Zweck, mit dem Willen irgendwelcher Menschen im Einklang und also von der diesem Willen dienenden Macht verschont zu bleiben."


Einleitung

"Es ist von der äußersten Erheblichkeit,
Erkenntnisse, die ihrer Gattung und Ursprung
nach von andern unterschieden sind, zu isolieren,
und sorgfältig zu verhüten, daß sie nicht mit andern,
mit welchen sie im Gebrauch gewöhnlich verbunden
sind, in ein Gemisch zusammenfließen."
- Kant, Kr. d. r. V.


I. Ein Beitrag zur Lehre von den Rechtsbegriffen möchten diese Ausführungen sein, nicht zu einer Lehre, die schon bestände, sondern zu einer solchen, die erst geschaffen werden soll.

Unausgesetzt hat man sich bemüht, alle möglichen engeren und weiteren Rechtsbegriffe zu bestimmen; die Begriffe des Eigentums, des Hochverrats, des Verbrechens, des Bundesstaats, des Vertrages, des Rechtsverhältnisses, der Rechtsnorm sind eingehend erläutert worden. Aber über die Rechtsbegriffe selbst alse eine besondere Art von Begriffen Klarheit zu gewinnen, um alsdann bei ihrer Bildung und ihrem Gebrauch mit größerer Sicherheit verfahren zu können, dieses Bestreben ist, so nahe es liegt, nur in geringem Maß hervorgetreten.

Daß die gelegentlichen Bemerkungen verschiedener, wenn auch noch so verdienstvoller Schriftsteller (1) eine Lehre von den Rechtsbegriffe nicht haben schaffen können, ist bei einem Gegenstand, den seine Allgemeinheit ebenso schwierig wie bedeutend macht, leicht zu begreifen.

Aber auch bin den Schriftstellern, die sich eingehender mit den Rechtsbegriffen beschäftigt haben (2), ist es kaum gelungen, sie uns näher zu bringen. RUDOLF von JHERINGs glänzende Erörterungen führen uns zur vergleichenden Belehrung bald an den Arbeitstisch des Sprachforscherrs, bald in das Laboratorium des Chemikers; und doch werden wir, nachdem wir sie gelesen haben, schwerlich auch nur darüber Auskunft erteilen können, was denn nun eigentlich ein Rechtsbegriff ist. Und die Ausführungen von GUSTAV RÜMELIN untersuchen gar nicht, was Rechtsbegriffe sind, sondern lediglich, wie wir zu ihnen kommen, und am Ende gesteht er selber ein, daß er zu vollständig befriedigenden Ergebnissen nicht gelangt sei (3).

II. Eine Lehre von den Rechtsbegriffen muß geschaffen werden. Hierfür sprechen beredter als irgendwelche Auseinandersetzungen all die Unklarheiten und Unrichtigkeiten, die dem Fehlen einer solchen Lehre ihr Dasein verdanken.

Zu einer Lehre von den Rechtsbegriffen nun möchten diese Erörterungen ein erster Beitrag sein; nur ein Beitrag, denn wer möchte sich getrauen, mit einem Schlag eine solche Lehre zu schaffen; ein Beitrag freilich, der die Möglichkeit gewährte, verbreitete Meinungen wenigstens einigermaßen zu klären und zu berichtigen.

Jene Unklarheiten und Unrichtigkeiten haben namentlich zwei Ursachen. Erstens ist man über das Wesen der Rechtsbegriffe im Dunkeln, und zweitens versäumt man es, drei Arten der Rechtsbegriffe zu unterscheiden, die notwendig unterschieden werden müssen. Im Folgenden soll deshalb zunächst (Kapitel 1) das Wesen der Rechtsbegriffe bestimmt, sodann (Kapitel 2) die notwendige Dreiteilung vorgenommen, zum Schluß aber (Kapitel 3) sollen die gewonnenen Ergebnisse durch die Anwendung auf eine umfangreiche Klasse von Begriffen erprobt werden.

III. Der eine oder andere könnte vielleicht den Verdacht hegen, es solle hier "Begriffsjurisprudenz" getrieben werden.

Eine Begriffsjurisprudenz in dem Sinne, daß Rechtsnormen ohne Rücksicht auf ihren Zweck betrachtet würden (4), wäre gewiß verwerflich; "der Zweck ist der Schöpfer des ganzen Rechts" (5), man kann den Begriff einer Rechtsnorm nicht richtig bestimmen, ohne ihren Zweck erkannt zu haben. Eine Begriffsjurisprudenz in dem Sinne aber, daß man von Rechtsnormen unter Berücksichtigung ihres Zweckes Begriffe zu bilden sucht, ist die einzige rechtswissenschaftliche Tätigkeit, die uns dem erstrebten Ziel nähern kann; denn eine jede Wissenschaft ist ein System von Begriffen, und nur durch die Bestimmung seines Begriffs wird ein Gegenstand Eigentum einer Wissenschaft.

Hier aber soll weder Begriffsjurisprudenz noch überhaupt Jurisprudenz getrieben werden. Die vorliegende Arbeit will nicht irgendwelche Gegenstände der Rechtswissenschaft erkennen, sondern sie wiell das Wesen der Begriffe bestimmen, durch welche die Rechtswissenschaft ihre Gegenstände erkennt. Sie ist ein Versuch der Rechtswissenschaft, sich über sich selbst klar zu werden.



Erstes Kapitel
Rechtsbegriffe

1. Die Aufgabe

I. Die Äußerungen, die wir über die Rechtsbegriffe vernehmen, stehen in  mannigfachem Gegensatz zueinander. 

Einerseits  bezeichnet man die Rechtsbegriffe als in den Rechtssätzen enthalten (6), als Bestandteile der Rechtssätze (7); man sagt, der Gesetzgeber können den Begriff mit derselben Freiheit konstituieren, mit welcher der Techniker eine Maschine konstruiere (8); oder man behauptet, daß zwar nicht alle Rechtsbegriffe im Umfang der Gesetzgebung lägen, aber doch diejenigen, deren Merkmale nur aus rechtlichen Bestimmungen zusammengesetzt seien (9).  Andererseits  fordert man von der Rechtswissenschaft die Präzipitierung [Ausfällung - wp] der Rechtssätze zu Rechtsbegriffen (10), die Verflüchtigung des gegebenen Rohstoffes zu Begriffen (11); man sagt, die Rechtswissenschaft müsse Begriffe bilden und auf deren Grund ihr Gebäude aufrichten (12); man zählt die Schaffung juristischer brauchbarer Begriffe im logischen Sinn zu den wichtigsten Aufgaben der Rechtswissenschaft (13).

Auf der  einen  Seite sagt man, die Rechtswissenschaft müsse ein System von Begriffen aufstellen, die allgemein genug seien, daß sich das ganze Rechtsleben in sie einordnen lasse (14). Und auf der  andern  erklärt man, aus Begriffen allein bestehe keine Wissenschaft, das eigentliche Wissen in der Rechtswissenschaft sei in den Rechtssätzen enthalten (15), die Rechtswissenschaft bestehe aus Rechtsbegriffen und Rechtsvorschriften (16), sie habe die aus den Bestimmungen des bestehenden Rechts gewonnenen Begriffe und allgemeinen Grundsätze in ein ihrer Natur entsprechendes Verhältnis zu setzen (17), sie habe in einem einheitlichen Ganzen geordneter Begriffe und Regeln den Inhalt des Rechts zur Anschauung zu bringen. (18)

Hier  bestimmt man die Rechtsbegriffe als diejenigen Begriffe, die als Bestandteile eines Rechtssatzes vorkämen (19). Und  dort  kennzeichnet man sie als Begriffe von denjenigen Dingen, welche durch das Recht seien, also von den Rechten im subjektiven Sinn, von den Rechtsgeschäften, allenfalls vom Recht in abstracto und seinen Sätzen selbst (20)

II. So scheinen die Meinungen sowohl über das, was den Rechtsbegriffen mit anderen Begriffen gemeinsam, wie über das, was ihnen jenen gegenüber eigentümlich ist, verschieden zu sein. Sind aber diese Meinungsverschiedenheiten nur scheinbare? verbirgt sich vielleicht unter ungenauen Wendungen das Einverständnis in der Sache? Oder bestehen sie in Wirklichkeit? und wie hat man alsdann zu entscheiden?

Die Antwort kann nur durch eine Bestimmung des  Wesens der Rechtsbegriffe  gegeben werden. Und zwar ist zunächst (Abschnitt II) zu bestimmen, was die Rechtsbegriffe mit anderen Begriffen gemein haben, sodann weiter (Abschnitt III), wodurch sie sich von anderen Begriffen unterscheiden.


II. Die Rechtsbegriffe als Begriffe

1. Begriffe

I. Das Wesen des Begriffs ist nicht so sicher erkannt, wie es auf den ersten Blick scheinen könnte.

Das Wort  Begriff  wird in verschiedenen Bedeutungen gebraucht. Bald bezeichnet man damit jede Vorstellung (21), bald nur die Vorstellung einer Gattung (22), bald die Erfassung der in einer Vorstellung enthaltenen Anschauung durch den Verstand (23). Wenn hier nach dem Wesen des Begriffs gefragt wird, so ist unter Begriff dasjenige gemeint, was man im Auge hat, wenn man den Begriff eines Gegenstandes unterscheidet, eben dasjenige auch, was man beim Suchen nach dem Begriff eines Gegenstandes auffinden und in einer Begriffsbestimmung mitteilen will, und worum es sich handelt, wenn man eine Begriffsbestimmung für richtig oder für falsch erklärt.

Was ein Begriff in dem Sinne ist, das ist keineswegs unzweifelhaft festgestellt. Inbesondere kann der häufig gehörte Satz, ein Begriff sei eine Vorstellung, welche das mehreren anderen Vorstellungen Gemeinsame in eins zusammenfasse, nicht als genügende Antwort auf die Frage erachtet werden. Denn  erstens  widerstreitet jener Satz der Tatsache, daß es Begriffe von Einzelnem gibt (24); im Begriff des Raumes, der Wahrheit, der Welt, des Deutschen Reiches wird keineswegs das mehreren Vorstellungen Gemeinsame zusammengefaßt; namentlich enthalten diese Begriffe nicht etwa das, was die verschiedenen Vorstellungen von ihren Gegenständen miteinander gemein haben.  Zweitens  aber wird jener Satz auch nicht einmal den Gattungsbegriffen gerecht. Entweder nämlich bedeutet er, daß es im Begriff wirklich gelingt,, das mehreren Vorstellungen Gemeinsame zusammenzufassen; dann würden wir niemals zu einem Begriff gelangen, weil der Fortschritt der Wissenschaft es immer wieder möglich macht, das mehreren Vorstellungen Gemeinsame genauer zu bestimmen. Oder aber jener Satz hat den Sinn, daß der Begriff nur ein Versuch ist, das mehreren Vorstellungen Gemeinsame zusammenzufassen; in diesem Fall wären die verschiedensten Vorstellungen ein und derselben Gattung Begriffe, und der Unterschied des Begriffs von nichtbegrifflichen Vorstellungen wäre aufgehoben.

Die Frage nach dem Wesen des Begriffs ist schwieriger, als sie zunächst erscheint, und so kann es nicht verwundern, wenn auch der Weg zu ihrer Lösung länger ist, als man vielleicht erwartete. Es muß zuerst bestimmt werden, wie sich ein Gegenstand zu unseren Vorstellungen von diesem Gegenstand verhält; erst danach kann der Begriff des Gegenstandes von unseren nichtbegrifflichen Vorstellungen des Gegenstandes geschieden werden.


2. Der Gegenstand und seine Vorstellungen

I. Von einem Gegenstand, mag er nun ein Ding, ein Vorgang, eine Beziehung oder eine Gattung von solchen sein, unterscheiden wir ganz allgemein die Vorstellungen, die wir von ihm haben. Wir fassen Vorstellungen als Vorstellungen desselben Gegenstandes zusammen, zum Beispiel mit Bezug auf die Entdeckung Amerikas oder das Silber die Vorstellungen, die sich irgendwelche Menschen von jenem Ereignis oder diesem Metall machen. Wir beurteilen ferner Vorstellungen danach, ob sie ihrem Gegenstand mehr oder minder entsprechen; wenn ein Chinese sich unter BISMARCK einen Gelehrten denkt, oder wenn man früher im Sonnenaufgang eine Bewegung der Sonne zu sehen glaubte, so sagen wir, daß diese Vorstellungen unrichtig sind. Wie verhält sich hier der Gegenstand zu unseren Vorstellungen von diesem Gegenstand?

Dieses Verhältnis wird zunächst einem jeden so erscheinen, daß der Gegenstand ein ansich Seiendes ist, nach welchem sich unsere Vorstellungen von ihm richten. Nach dieser Auffassung verhalten sich unsere Vorstellungen zu ihren Gegenständen wie Abbilder zu den Urbildern; mehrere Abbilder desselben Urbildes sind Vorstellungen des gleichen Gegenstandes und lassen sich mit Bezug darauf beurteilen, ob sie ihrem Urbild in höherem oder geringerem Grad entsprechen. - Indessen ist es leicht einzusehen, daß diese Auffassung eine Täuschung ist. Uns ist nichts anderes gegeben, als unsere Vorstellungen; nimmt man selbst an, "es gäbe" außer diesen Vorstellungen noch irgendein ansich Seiendes, so können wir jedenfalls von ihm nichts wissen (25). Wie aber können wir unsere Vorstellungen als mehr oder minder entsprechende Vorstellungen ein und desselben Gegenstandes betrachten, wenn uns von diesem Gegenstand niemals auch nur das Geringste bekannt werden kann? Wie können wir mit Bezug auf ein Urbild Abbilder zusammenfassen und deren Treue prüfen, wenn uns über jenes Urbild auch nicht einmal eine Vermutung gestattet ist? Die Gegenstände unserer Vorstellungen können also nicht außerhalb unserer Vorstellungswelt liegen.

So mag man zu der Annahme gedrängt werden, daß die Gegenstände und unsere Vorstellungen von ihnen ein und dasselbe sind. - Aber wie? Sollte wirklich der Sonnenaufgang, den ich in diesem Augenblick zusammen mit tausend anderen Wesen betrachte, weiter nichts ein als die Vorstellung, die sich ein jedes dieser Wesen von ihm macht? Sollte er ebenso oft stattfinden, wie er sich in verschiedenen Köpfen darstellt? Und sollte er je nach dem Bild, das von ihm in diesen Köpfen entsteht, bald eine Bewegung der Erde, bald eine Bewegung der Sonne sein?

Man mag sich vielleicht auf die Ansicht zurückziehen, die Gegenstände seien keineswegs ein und dasselbe mit allen, vielmehr nur mit den richtigen Vorstellungen, die wir von ihnen haben. - Aber ist nicht heute unrichtig, was gestern richtig war, und wird nicht, was heute richtig ist, morgen seinerseits unrichtig sein? ist nicht unsere Erkenntnis in einem unaufhörlichen Fortschritt begriffen? und will man wirklich annehmen, daß jener Sonnenaufgang mit jeder neuen Stufe, die unsere Erkenntnis ersteigt, ein anderer Gegenstand werde? Und angenommen, es gäbe wirklich ein endgültig richtiges Vorstellen, soll dann wirklich jener Sonnenaufgang so oft stattfinden, wie sich Menschen eine richtige Vorstellung von ihm machen? Es ist klar, wenn auch die Gegenstände unserer Vorstellungswelt angehören müssen, so können sie doch nicht einmal mit unseren richtigen Vorstellungen von ihnen ein und dasselbe sein.

Wenn wir also die Gegenständ weder als ein ansich Seiendes, das außerhalb unserer Vorstellungswelt liegt, noch andererseits als ein und dasselbe mit irgendwelchen Vorstellungen von ihnen betrachten dürfen, wie sollen wir uns ihr Verhältnis zu den Vorstellungen von ihnen denken?

II. Jede Vorstellung  erfaßt Wahrnehmungen das heßt einfache Eindrücke der Sinne oder des Selbstbewußtseins, also zum Beispiel Gehörs-, Gesichts-, Geschmacks-, Lust- und Schmerzempfindungen (26); und sie erfaßt sie dadurch, daß sie sie in ein größeres Wahrnehmungsgebiet einordnet und auf diese Art sowohl untereinander als mit anderen Wahrnehmungen verknüpft, ihnen zum Beispiel eine Stelle im Raum, in der Zeit, in einem ursächlichen Zusammenhang, in einem System von Arten und Gattungen anweist. (27). Die Wahrnehmungen sind der Stoff, ihre Erfassung ist die Form der Vorstellung (28).

Die Erfassung eines Kreises von Wahrnehmungen in unserem Vorstellen ist eine  zufällige  je nach der zufälligen Beschaffenheit des Bewußtseins, in dem eine Vorstellung gebildet wird (29). Die mannigfachen Wahrnehmungen zum Beispiel, die mir irgendeinem Haus gegeben sind, werden vom einem auf diese, vom andern auf jene Art erfaßt.

Wir machen uns aber eine Idee (30) von der  notwendigen Erfassung  eben der Wahrnehmungskreise, die in diesem oder jenem Bewußtsein nur zufällig erfaßt werden (31). Wir haben nämlich die  Idee der Wahrnehmunseinheit,  das heißt die Vorstellung eines Zieles, das in der widerspruchslosen einheitlichen Erfassung aller und jeder Wahrnehmung besteht. (32) Diese Idee ist die Bedingung unseres Erkennens (33), sie liegt unserem Streiten und Beweisen zugrunde, im Hinblick auf sie bezeichnen wir eine Ansicht als richtig, und eine falsche Ansicht ist für uns eine solche, die entweder "in sich selbst Widersprüche enthält" oder der doch "irgendwelche Tatsachen widersprechen". Diese Idee nun, die sich auf die Gesamtheit aller Wahrnehmung bezieht, wenden wir auf einzelne Kreise von Wahrnehmungen an (34); wir haben die Idee der Erfassung eines Wahrnehmungskreises gemß der höheren Idee der widerspruchslosen einheitlichen Erfassung aller und jeder Wahrnehmung; wir haben also zum Beispiel die Idee der Erfassung derjenigen Gesichts-, Tast-, Geruchs- und Geschmackswahrnehmungeen, welche mit irgendeinem Brot gegeben sind, gemäß der höheren Idee der Bedingung alles unseres Erkennens ist, so sind diese niedrigeren Ideen Bedingungen unserer Erkenntnis derjenigen Wahrnehmungskreise, auf dies sie sich beziehen; sie sind es, im Hinblick auf welche wir über einen solchen Wahrnehmungskreis streiten, unsere verschiedenen Meinungen begründen und eine Erfassung des Wahrnehmungskreies als richtig oder falsch betrachten.

III. Wie sich aber  die Idee der Wahrnehmungseinheit auf einen einzelnen Kreis von Wahrnehmungen anwenden läßt,  dies bedarf der Erläuterung.

Die Anwendung der Idee der Wahrnehmungseinheit auf einen einzelnen Wahrnehmungskreis bedeutet  erstens  die Anforderung, daß diese Wahrnehmungen durchaus deutlich und unvermischt mit irgendwelchen anderen Wahrnehmungen vorgestellt werden (35). Sobald nicht die sämtlichen Wahrnehmungen eines bestimmten Kreises deutlich vorgestellt werden, ist die Erfassung zufällig und entspricht nicht der Idee einer einheitlichen Erfassung aller Wahrnehmung; denn jetzt kann ein Teil jener Wahrnehmungen deutlich, ein anderer dagegen undeutlich oder auch jener undeutlich, dieser aber deutlich vorgestellt werden; von mehreren, die sich die Gattung  Elefant  vorstellen, kann sich der eine die Vielhufigkeit und Größe, ein anderer die Form des Kopfes und der Zähne, ein dritter noch andere Eigenschaften vorzugsweise deutlich machen. Desgleichen ist die Erfassung eines bestimmten Wahrnehmungskreises zufällig und nicht gemäß der Idee einer einheitlichen Erfassung aller Wahrnehmung, wenn die Wahrnehmungen dieses Kreises mit irgendwelchen anderen Wahrnehmungen vermischt werden; denn es kann nunmehr bald diese, bald jene fremde Wahrnehmung beigemischt werden; von den mehreren, die sich die Gattung "Elefant" vorstellen, denkt vielleicht dieser an den einen, jener an einen anderen einzelnen Elefanten und dessen besondere Eigenschaften (36). Die Idee der Wahrnehmungseinheit aber fordert, daß alle Wahrnehmung in einheitlicher Weise erfaßt wird, und ihr kann also nur eine solche Erfassung eines bestimmten Wahrnehmungskreises entsprechen, welche einerseits alle ihn bildenden Wahrnehmungen sich gleich deutlich macht und andererseits ihnen gar keine fremden Wahrnehmungen beimischt.

Zweitens  bedeutet die Anwendung der Idee der Wahrnehmungseinheit auf einen einzelnen Wahrnehmungskreis die weitere Anforderung, daß diese Wahrnehmungen in unserem Vorstellen in die Gesamtheit aller Wahrnehmung eingeordnet werden. (37) Sobald ein Kreis von Wahrnehmungen lediglich irgendeinem besonderen Wahrnehmungsgebiet eingeordnet wird, ist seine Erfassung zufällig und nicht gemäß der Idee einer einheitlichen Erfassung aller Wahrnehmung; denn er kann nach Belieben den verschiedensten besonderen Wahrnehmungsgebieten eingeordnet werden; zum Beispiel läßt sich die Gattung "Gold" nicht nur den mehreren Arten der Gattung Metalle, sondern auch den mehreren Arten der Gattung gelbe Körper und auch noch mehreren Arten gar mancher anderer Gattung einordnen. Die Idee der Wahrnehmungseinheit aber verlangt, daß alle Wahrnehmung in einheitlicher Weise erfaßt werde, und es kann ihr daher nur eine solche Erfassung eines Wahrnehmungskreises entsprechen, welche diese Wahrnehmungen der Gesamtheit aller Wahrnehmung einordnet.

IV. Die Idee der notwendigen Erfassung eines Kreises von Wahrnehmungen, das heißt also die auf diesen Wahrnehmungskreis angewandte Idee der Wahrnehmungseinheit, ist einerseits die Richtschnur für alle zufälligen Erfassungen ebendesselben Wahrnehmungskreises (38), sie ist andererseits das Band, welches diese zufälligen Erfassungen untereinander zusammenhält. (39)

All das gilt aber auch vom Gegenstand im Verhältnis zu unseren Vorstellungen des Gegenstandes. Der Gegenstand ist das, wonach sich unsere Vorstellungen von ihm zu richten haben und was sie als Vorstellungen ein und desselben Gegenstandes untereinander verknüpft. (40)

Deshalb muß man sagen:  Ein Gegenstand ist nichts anderes als die Idee der notwendigen Erfassung eines Wahrnehmungskreises gemäß der höheren Idee der Wahrnehmungseinheit; die mannigfachen zufälligen Erfassungen ebendesselben Wahrnehmungskreises aber sind die Vorstellungen des Gegenstandes.  -

Sofern wir annehmen dürfen, daß die Idee der Wahrnehmungseinheit in uns allen, wenn auch nicht mit der gleichen Kraft, lebendig ist, lassen sich unsere Vorstellungen von einem Gegenstand als Versuche auffassen, einen bestimmten Wahrnehmungskreis gemäß der Idee der Wahrnehmungseinheit zu erfassen (41); als Versuche freilich, bei denen wir den Irrtümern, die aus der zufälligen Beschaffenheit unseres Bewußtseins fließen, unrettbar unterworfen sind und deshalb immer nur hoffen dürfen, uns jener Idee zu nähern, niemals aber, sie in Wirklichkeit zu erreichen (42). Der Gegenstand aber stellt sich als das Ziel dar, welchem alle jene Versuche zustreben (43); mit Beziehung auf dieses Ziel unterscheiden wir die richtige Vorstellung, die im mit einigem Erfolg zustrebt, von der unrichtigen und fassen mehrere dem gleichen Ziel zustrebende Vorstellungen als Vorstellungen ein und desselben Gegenstandes zusammen. Ein Sonnenaufgang als Gegenstand ist also das Ziel, diesen besonderen Wahrnehmungskreis gemäß der Idee der Wahrnehmungseinheit zu erfassen, die verschiedenen Vorstellungen vom Sonnenaufgang aber sind Versuche, dieses Ziel zu erreichen, welche Vorstellungen um dieses Zieles willen als Vorstellungen ein und desselben Gegenstandes zusammengefaßt und im Hinblick auf dieses Ziel als ihrem Gegenstand mehr oder minder entsprechend beurteilt werden.


3. Der Begriff und die
nichtbegrifflichen Vorstellungen

I. Unter den verschiedenen Vorstellungen eines Gegenstandes unterscheiden wir einerseits seinen Begriff und andererseits die nichtbegrifflichen Vorstellungen, die man sich von ihm macht. Wir suchen an die Stelle der nichtbegrifflichen Vorstellungen des Gegenstandes einen Begriff zu setzen, zum Beispiel an die Stelle der mannigfachen nichtbegrifflichen Vorstellungen der Sprache den Begriff der Sprache. Wir bezeichnen ferner eine Begriffsbestimmung, zum Beispiel die Sprache, als richtig oder falsch, je nachdem sie den Begriff des Gegenstandes oder nur eine nichtbegriffliche Vorstellung von ihm mitteilt. Was bedeutet diese Unterscheidung zwischen dem Begriff und den nichtbegrifflichen Vorstellungen desselben Gegenstandes dadurch, daß in jenem, nicht aber in diesen die Idee der Erfassung eines Wahrnehmungskreises gemäß der höheren Idee der Wahrnehmungseinheit ihre Verwirklichung finde. - Aber diese Idee kann niemals verwirklicht werden, eben weil sie eine Idee ist. Ihre Bedeutung besteht nicht darin, einer endgültigen Erfahrung zum Ruhepunkt, sondern dem unendlichen Fortschritt der Erfahrung (44) zum Richtpunkt zu dienen. Die Zufälligkeit unseres Erkennens unterwirft uns dem Irrtum; was gestern richtig war, ist heute unrichtig, und was heute richtig ist, wird vielleicht schon morgen wieder unrichtig sein. Wenn als der Begriff eines Gegenstandes die Verwirklichung jener Idee wäre, so würde uns von keinem Gegenstand jemals ein Begriff gegeben sein. Der Begriff eines Gegenstandes wäre ein unerreichbares Ziel, und es gäbe keine richtige Begriffsbestimmung.

So mag man dazu getrieben werden, die Unterscheidung zwischen dem Begriff und den nichtbegrifflichen Vorstellungen eines Gegenstandes überhaupt zu verwerfen. - Aber ohne diese Unterscheidung läßt sich weder Wissenschaft noch wissenschaftliche Tätigkeit denken. (45) Denn Wissenschaft ist ein System von Begriffen (46), wissenschaftliche Tätigkeit aber das Bemühen, Begriffe zu bilden und zu ordnen. Unterschieden sich die Begriffe nicht von den nichtbegrifflichen Vorstellungen, so wäre ein System von Begriffen unmöglich, und es wäre sinnlos, die Bildung und Ordnung von Begriffen zu versuchen.

Wenn wir also den Unterschied zwischen dem Begriff und den nichtbegrifflichen Vorstellungen eines Gegenstandes weder leugnen noch auch andererseits darin sehen können, daß im Begriff, nicht aber in den nichtbegrifflichen Vorstellungen die Idee der Erfassung eines Wahrnehmungskreises gemäß der höheren Idee der Wahrnehmungseinheit Verwirklichung finde, worin sollen wir diesen Unterschied erblicken?

II. Die Idee der Erfassung eines Wahrnehmungskreises gemäß der höheren Idee einer Wahrnehmungseinheit kann allerdings nicht verwirklicht werden. Aber es lassen sich doch im Hinblick auf sie  zwei Arten, einen Gegenstand vorzustellen,  voneinander unterscheiden.

Die  eine  Art umfaßt alle diejenigen Vorstellungen eines Gegenstandes, welche der Idee so nahe stehen, wie es auf der jeweiligen Stufe des menschlichen Erkennens möglich ist (47). Sie umfaßt auf einer jeden Stufe des menschlichen Erkennens eine Mehrheit von Vorstellungen gleichen Inhalts, nämlich alle die zu verschiedenen Zeiten und bei verschiedenen Menschen vorhandenen Vorstellungen, die auf dieser Stufe des menschlichen Erkennens der Idee so nahe wie möglich stehen. Sie umfaßt auf verschiedenen Stufen des menschlichen Erkennens Vorstellungen verschiedenen Inhalts; Vorstellungen eines gewissen Inhalts können, wenn sie auf der einen Stufe gebildet werden, der Idee so nahe wie möglich kommen, werden sie aber auf einer anderen Stufe gebildet, keineswegs die größte mögliche Annäherung an die Idee bedeuten.

Die  andere  Art, einen Gegenstand vorzustellen, umfaßt alle diejenigen Vorstellungen des Gegenstandes, welche der Idee nicht so nahe stehe, wie es auf der jeweiligen Stufe des menschlichen Erkennens möglich ist. Sie umfaßt auf jeder Stufe des menschlichen Erkennens eine Mehrheit von Vorstellungen, die nicht nur durch ihr Vorhandensein zu gewissen Zeiten und bei gewissen Menschen, sondern auch durch ihren Inhalt voneinander verschieden sind. Sie umfaßt auf verschiedenen Stufen des menschlichen Erkennens Vorstellungen verschiedenen Inhalts; wiederum deshalb, weil Vorstellungen eines gewissen Inhalts, auf der einen Stufe gebildet, der Idee so nahe wie möglich kommen, während sie, auf einer anderen Stufe gebildet, durchaus nicht die größte mögliche Annäherung an die Idee darstellen können.

III. Von diesen beiden Arten, einen Gegenstand vorzustellen, ist nun die erste nichts anderes als sein Begriff, während die zweite die nichtbegrifflichen Vorstellungen des Gegenstandes umfaßt.

Der Begriff eines Gegenstandes ist also diejenige Art, ihn vorzustellen, welche der Erfassung dieses Wahrnehmungskreises gemäß der höheren Idee der Wahrnehmungseinheit so nahe kommt, wie es auf der jeweiligen Stufe des menschlichen Erkennens möglich ist; die nichtbegrifflichen Vorstellungen des Gegenstandes aber sind alle anderen Arten, ihn vorzustellen.  -

Sobald man dies annimmt, vermeidet man sowohl die Klippe, daß sich der Begriff eines Gegenstandes als unerreichbares Ziel, wie auch die andere, daß seine Unterscheidung von den nichtbegrifflichen Vorstellungen desselben Gegenstandes sich als ungerechtfertigt darstellt; und indem man den Begriff als etwas Besonderes erkennt, vermag man eine Wissenschaft, indem man aber immerhin etwas Wechselndes in ihm sieht, einen unaufhörlichen Fortschritt dieser Wissenschaft anzunehmen. Nunmehr ist es auch begreiflich, daß sich der Begriff eines Gegenstandes verändern und was heute Begriff war, morgen eine Art des nichtbegrifflichen Vorstellens werden kann; sobald das menschliche Erkennen eine höhere Stufe erreicht, kann eine Vorstellungsweise, die der Idee auf der vorigen Stufe so nahe wie möglich kam, ihren Rang an eine andere Vorstellungsweise abtreten müssen. Nunmehr versteht man endlich, wie man über den Begriff eines Gegenstandes streiten kann, obwohl doch die Idee, in welcher der Gegenstand besteht, sich niemals verwirklichen läßt; man streitet eben darüber, ob eine gewisse Vorstellungsweise der Idee so nahe kommt, wie es auf der gegenwärtigen Stufe des menschlichen Erkennens möglich ist.


2. Die Rechtsbegriffe als Begriffe

Die Rechtsbegriffe sind Begriffe. 
Die über das Wesen der Begriffe überhaupt gewonnene Erkenntnis kann somit dazu verwertet werden, verschiede  Irrtümer  über die Rechtsbegriffe zu beseitigen.

I. Zunächst ist es unrichtig, wenn man die Rechtsbegriffe als in den Rechtssätzen enthalten (48) oder als Bestandteile der Rechtssätze bezeichnet (49) oder auch sagt, der Gesetzgeber könne den Begriff mit derselben Freiheit konstituieren, mit welcher der Techniker eine Maschine konstruiert (50), oder behauptet, daß zwar nicht alle Rechtsbegriffe im Umfang der Gesetzgebung liegen, aber doch diejenigen, deren Merkmale nur aus rechtlichen Bestimmungen zusammengesetzt sind (51).

a) Die vom Gesetzgeber geschaffenen Rechtsnormen und ihre Elemente sind nicht Begriffe von irgendwelchen Gegenständen, sondern sie sind selbst Gegenstände, von denen begriffliche oder nichtbegriffliche Vorstellungen gebildet werden können; und insbesondere der Gesetzgeber selbst hat von den Merkmalen der Rechtsnormen, die er schafft, häufig nur eine Vorstellung, die weit entfernt von begrifflicher Vollkommenheit ist.

Wie überhaupt der Stoff einer Wissenschaft verschieden ist von der Form, in der sie ihn erfaßt, so ist auch bei denjenigen Wissenschaften, deren Stoff menschliches Erzeugnis ist, die diesen Stoff schaffende Tätigkeit verschieden von der Tätigkeit, die ihn wissenschaftlich zu erfassen sucht. Die Rechtsnormen sind also ebenso verschieden von den Rechtsbegriffen, wie die Tätigkeit des Gesetzgebers von der des Rechtsgelehrten verschieden ist, was freilich nicht ausschließt, daß beide ein und dieselbe Person sind.

Wollte man jene Ausdrucksweise verallgemeinern, so müßte man auch sagen, daß die Begriffe der Zoologie Bestandteile der Tiere sind und daß der Künstler in seinen Bildern, Bauten und Dichtungen Begriffe der Kunstwissenschaft, ja sogar daß der Geisteskranke durch die Ausbrüche seines Leidens Begriffe der Psychologie schafft.

b) Die hier als unrichtig bezeichnete Auffassung ist so verbreitet, daß es der Mühe lohnt, der Ursache nachzuforschen, auf der sie beruth. Diese Ursache dürfte in der Meinung zu finden sein, als ob alle Rechtsnormen Urteile, alle Urteile aber Verbindungen von Begriffen sind; auf dieser Grundlage nimmt man an, daß der Gesetzgeber in den Rechtsnormen Urteile und Begriffe schafft. Indessen sind jene beiden Voraussetzungen unrichtig.

Erstens  sind die Rechtsnormen keine Urteile, sondern ledigliche Gegenstände möglicher Urteile. Manche Rechtsnormen, zum Beispiel die des Gewohnheitsrechts, treten uns zunächst darin, daß ein menschliches Wollen für ein menschliches Verhalten maßgebend ist, nicht aber in Form von Urteilen entgegen. Aber auch für diejenigen Rechtsnormen, die sogleich in Form von Urteilen auftreten, ist diese Form keineswegs wesentlich, was dadurch bewiesen wird, daß die Urteile durch andere ersetzt werden könen; statt daß man zum Beispiel sagt "Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird, wenn er die Tötung mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tod bestraft", könnte man ebensogut sagen "Die vorsätzlich und mit Überlegung ausgeführte Tötung eines Menschen wird als Mord mit dem Tod bestraft" oder "Auf Mord, das ist der vorsätzlich und mit Überleugung ausgeführten Tötung eines Menschen, steht die Todesstrafe."

Zweitens  gehört es aber auch gar nicht zum Wesen des Urteils, eine Verbindung von Begriffen zu sein. Das Urteil ist eine Vorstellungsverbindung, in der nicht nur begriffliche, sondern auch nichtbegriffliche Vorstellungen stehen können (52); weitaus die meisten Urteile sind Verbindungen von Vorstellungen, die weit entfernt von der jeweiligen Erkenntnisstufe möglichen Vollkommenheit sind. Dies zeigt sich überall, und es würde sich auch bei den Rechtsnormen zeigen, wenn sie Urteile wären; denn in der Regel hat weder der Gesetzgeber noch wer etwa sonst eine Rechtsnorm im Bewußtsein hat, von ihren Elementen eine Vorstellung, die sich der auf dieser Erkenntnisstufe möglichen Vollkommenheit auch nur einigermaßen nähert.

c) Statt zu sagen, daß die Rechtsbegriffe in den Rechtssätzen enthalten, Bestandteile der Rechtssätze sind, müßte man also vielmehr sagen, daß sie Bestandteile von Rechtssätzen zu Gegenständen hätten, und statt von den Rechtsbegrifen zu behaupten, der Gesetzgeber bilde sie mit größerer oder geringerer Freiheit, müßte man dies vielmehr von ihren Gegenständen aussagen.

Aber man darf nicht glauben, es habe sich hier etwa nur darum gehandelt, Ausdrücke zu berichtigen. Es galt vielmehr, einer sachlichen Unklarheit ein Ende zu machen, welche in jener Redeweise nur zutage trat, deren Beseitigung aber notwendig auch zu einer Berichtigung der Ausdrücke führen mußte.

II. Desgleichen sind unrichtig die Behauptungen des Inhalts, aus Begriffen allein bestehe keine Wissenschaft, das eigentliche Wissen in der Rechtswissenschaft sei in den Rechtssätzen enthalten (53), die Rechtswissenschaft bestehe aus Rechtsbegriffen und Rechtsvorschriften (54), sie habe die aus den Bestimmungen des bestehenden Rechts gewonnenen Begriffe und allgemeinen Grundsätze in ein ihrer Natur entsprechendes Verhältnis zueinander zu setzen (55), sie habe in einem einheitlichen Ganzen geordneter Begriffe und Regeln den Inhalt des Rechts zur Anschauung zu bringen (56).

a) Eine Wissenschaft, die etwas anderes als Begriffe enthielte, müßte entweder Gegenstände oder nichtbegriffliche Vorstellungen enthalten.  Gegenstände  können nun aber einer Wissenschaft nicht angehören. Ein Gegenstand ist die Idee der Erfassung eines Wahrnehmungskreises gemäß der höheren Idee der Wahrnehmungseinheit; eine Idee aber kann niemals und also auch nicht in einer Wissenschaft verwirklicht werden. Von einer Wissenschaft fordern, daß sie Gegenstände enthalte, hieße als von ihr das Unmögliche, Vollendung anstatt des Fortschreitens, begehren. Die Forderung aber, daß sie außer den Gegenständen auch noch Begriffe enthalte und die einen zu den anderen in ein Verhältnis setze, wäre geradezu die Forderung des Sinnlosen; um diesem Anspruch gerecht zu werden, müßte die Wissenschaft zugleich vollendet sein und nach Vollendung streben, ihr Ziel erreicht haben und ihm entgegenschreiten.

Aber auch  nichtbegriffliche Vorstellungen  können einer Wissenschaft nicht angehören. Wenn sich die Wissenschaft vom Getriebe zufälliger Vorstellungen unterscheiden soll, so kann es nur dadurch geschehen, daß sie ihre Gegenstände so vollkommen, wie auf der jeweiligen Stufe des menschlichen Erkennens möglich ist, das heißt in Begriffe, vorstellt. Jede Wissenschaft ist ein System von Begriffen; keine enthält etwas anderes als Begriffe; auch die Gesetze die einer Wissenschaft angehören, wie das Gesetz der Erhaltung der Kraft oder das der Lautverschiebung, gehören ihr nur in den von ihnen gebildeten Begriffen an; selbst die Psychologie enthält nicht etwa nichtbegriffliche Vorstellungen, sondern vielmehr Begriffe von nichtbegrifflichen Vorstellungen.

Die Rechtswissenschaft besteht also nicht aus Rechtsbegriffen und Rechtsvorschriften, die sie zueinander in Beziehung zu setzen und zu ordnen hätte, sondern sie besteht lediglich aus Rechtsbegriffen, deren Gegenstände freilich Rechtsvorschriften sein können.

II. Die hier verworfene, weitverbreitete Auffassung scheint gleichfalls auf der Meinung zu beruhen, als ob die Rechtsnormen nicht nur in der Form von Urteilen tatsächlich aufzutreten pflegten, sondern ihrem Wesen nach Urteile seien; so gelangt man zu der Annahme, daß zu den Vorstellungen, die im Urteil verbunden sind, diese selbst als ein weiterer Gegenstand des Erkennens hinzukomme. Es ist bereits gezeigt worden, daß jene Voraussetzung irrig ist; die Rechtsnormen sind keine Urteile, sondern Gegenstände, über welche Urteile abgegeben werden können.

Selbst wenn aber die Rechtsnormen ihrem Wesen nach Urteile wären, so würde darum die Rechtswissenschaft dennoch aus nichts als Begriffen bestehen. Denn ein Urteil, das für gewöhnlich nur als Mittel des Fortschreitens einer Wissenschaft in Betracht kommt, wird Bestandteil einer Wissenschaft, also zum Beispiel der Logik, nur dadurch, daß sie von ihm einen Begriff bildet. Wären also auch die Rechtsnormen Urteile, so bestände dennoch die Rechtswissenschaft nur aus Begriffen, nämlich erstens aus den Begriffen jener Urteile selbst und zweitens aus denen ihrer Elemente; und zu der ersteren Art von Begriffen gehörte alsdann etwa der Begriff des Satzes, nach welchem wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wenn er die Tötung mit Überlegung ausführt, wegen Mordes mit dem Tod bestraft wird, zur zweiten aber gehörten die Begriffe der Tötung, des Vorsatzes, der Überlegung, der Todesstrafe.

III. Auch hier ist es leicht, den zunächst unrichtig ausgedrückten Gedanken den richtigen Ausdruck zu geben. Man muß dann sagen, daß die Rechtswissenschaft nicht nur Begriffe von Elementen einer Rechtsnorm und von Gattungen solcher Elemente, sondern auch Begriffe von Rechtsnormen und von Gattungen der Rechtsnormen zu bilden und alle diese Begriffe zum System zu ordnen hat.

Auch hier aber würde die Meinung irrig sein, als ob es sich nur um die Berichtigung von Ausdrücken gehandelt habe. Das worauf es ankam, war vielmehr die Entfernung einer sachlichen Unklarheit, die in jenem Sprachgebrauch nur ans Licht trat, mit deren Verschwinden aber notwendig auch die Ausdrücke berichtigt werden mußten.


III. Die Eigenart der Rechtsbegriffe

1. Die Frage nach dem unterscheidenden
Merkmal der Rechtsbegriffe

I.  Die Rechtsbegriffe sind eine besondere Art von Begriffen. 

Eine besondere Art von Begriffe ist vorhanden, wenn mehrere Begriffe irgendeine gemeinsames Merkmal haben, durch das sie sich von allen anderen Begriffen Unterscheiden. Die Rechtsbegriffe haben so ein unterscheidendes Merkmal miteinander gemein (57), darum werden sie im Gegensatz zu allen anderen Begriffen als Rechtsbegriffe bezeichnet.

Man könnte hiergegen vielleicht das Bedenken geltend machen, daß zwar ein Teil der Rechtsbegriffe, wie etwa der Begriff des Eigentums, der Staatsangehörigkeit, des Strafrechts, von allen nichtrechtlichen Begriffen sichtlich verschieden ist, daß aber ein anderer Teil, zum Beispiel der Begriff der Sache, der Wegnahme, der Absicht, anscheinend völlig den gleichen Inhalt mit gewissen nichtrechtlichen Begriffen habe (58). Indessen schwindet dieses Bedenken bei genauerer Prüfung. Auch die Rechtsbegriffe der zweiten Art unterscheiden sich von allen nichtrechtlichen Begriffen durch das Merkmal, daß ihre Gegenstände als Elemente von Rechtsnormen, also etwa die Begriffe Sache, Wegnahme und Absicht als Elemente des § 242 des deutschen Reichsstrafgesetzbuchs, gedacht werden. Es handelt sich also hier nur um eine Täuschung, die dadurch hervorgerufen wird, daß die Sprache die Rechsbegriffe zum Teil mit denselben Worten wie andere nichtrechtliche Begriffe bezeichnet. -

Welches aber  das unterscheidende Merkmal der Rechtsbegriffe  ist, das ist bisher nicht genügend bestimmt, obwohl  zwei Versuche  gemacht worden sind, die Rechtsbegriffe von anderen Begriffen abzugrenzen.

II. Der  erste  dieser beiden Versuche kommt darin zum Ausdruck, daß man gesagt hat, Rechtsbegriffe seien diejenigen Begriffe, die - das heißt also deren Gegenstände - als Bestandteile eines Rechtssatzes vorkämen (59).

Hiernach wären zwar der Begriff der beweglichen Sache, der Begriff der Beschädigung, der Begriff der Geldstrafe im Sinne des § 303 des deutschen RStGB Rechtsbegriffe; denn ihre Gegenstände kommen als Bestandteile eines Rechtssatzes vor. Dagegen wären der Begriff von § 303 des deutschen RStGB selbst, der Begriff des deutschen Reichsgesetzes, der Begriff der öffentlich-rechtlichen Norm, der Begriff des Gewohnheitsrechts, der Begriff der Rechtsordnung keine Rechtsbegriffe, weil diese Begriffe nicht Bestandteile irgendwelcher Rechtssätze, sondern die Rechtssätze selbst, ihre Gesamtheiten und Gattungen zu Gegenständen haben; und höchstens dadurch könnten ein Rechtssatz, eine Gesamtheit, eine Gattung von Rechtssätzen zu Gegenständen von Rechtsbegriffen werden, daß einer anderer Rechtssatz auf sie Bezug nähme.

Dieses wäre dasselbe, als wenn man zu den Begriffen der Zoologie zwar die Begriffe sämtlicher Organe der Tiere, aber nicht die Begriffe der Tiere selbst oder zu den Begriffen der Kunstwissenschaft zwar die Begriffe von den sämtlichen Teilen der Kunstwerke, aber nicht die Begriffe von einem Kunstwerk und seinen Arten zählen wollte. Niemand wird ernsthaft behaupten, daß der Begriff der öffentlich-rechtlichen Norm oder der des Gewohnheitsrechts kein Rechtsbegriff und daß die Bildung dieser Begriffe keine Aufgabe der Rechtswissenschaft sei. Jene Abgrenzung der Rechtsbegriffe ist also zu eng.

III.  Zweitens  hat man die Rechtsbegriffe von anderen Begriffen in der Art abzugrenzen gesucht, daß man gesagt hat, sie seien Begriffe von den "Dingen des Rechts", das heißt von denjenigen Dingen, welche durch das Recht seien, also von den Rechten in einem subjektiven Sinn, die nicht ohne das das Recht seien, von den Rechtsgeschäften, die nicht ohne das Recht wirkten, allenfalls vom Recht  in abstracto  und seinen Sätzen selbst (60).

Nach dieser Ansicht würden der Begriff des Rechts, des Eigentums, des Kaufs der Rechtsbegriffe sein. Ebensogut aber wären Rechtsbegriffe der Begriff des einer Gemäldegallerie zustehenden Eigentums an einer Madonna von BOTICELLI und der Begriff der  Verpfändung einer Taschenuhr durch einen Studenten;  denn beides sind Gegenstände, die "durch das Recht sind". Ja sogar der Begriff des Eigentums an der Feder, mit der ich gerade schreibe, wäre ein Rechtsbegriff, da dieses Recht "nicht ohne das Recht ist", und ein Rechtsbegriff wäre auch der Begriff des soeben von mir vorgenommenen Kaufs einer Schachtel Zündhölzer, denn dieses Rechtsgeschäft kann "ohne das Recht nicht wirken".

In Wirklichkeit wird niemand annehmen, daß irgendeiner dieser Begriffe ein Rechtsbegriff und seine Bildung Sache der Rechtswissenschaft sei. Die Rechtswissenschaft hat es nur mit solchen Gegenständen zu tun, die unmittelbar mit den Rechtsnormen gegeben sind, und nur die Begriffe von solchen Gegenständen sind Rechtsbegriffe. Die Begriffe von den Dingen aber, die "durch das Recht sind", gehören, soweit ihre Bildung überhaupt erforderlich ist, derjenigen Wissenschaft an, die es mit der massenhaften Anwendung von Rechtsnormen auf besondere Tatbestände, mit den "sozialen Phänomenen", zu tun hat, also der Wirtschaftslehre, deren früher von den Nationalökonomen nicht genügend bestimmtes Gebiet neuerdings scharf umgrenzt worden ist (61).


2. Das unterscheidende Merkmal
der Rechtsbegriffe

I. Wenn man die Rechtsbegriffe von anderen Begriffen unterscheiden will, so tut man gut, sich an zwei Tatsachen zu erinnern. Erstens,  die Rechtsbegriffe sind die Begriffe der Rechtswissenschaft (62).

Wenn man von einer  Wissenschaft  spricht, so meint man bald das Ziel einer Tätigkeit, bald diese Tätigkeit selbst. Als Ziel einer Tätigkeit ist jede Wissenschaft ein System von Begriffen und zwar das System der Begriffe von irgendwelchen besonderen Gegenständen, die man als Gegenstände dieser Wissenschaft bezeichnet. Als Tätigkeit ist jede Wissenschaft das Bemühen, von jenen Gegenständen Begriffe zu bilden und diese Begriffe zu ordnen.

Die  Rechtswissenschaft  als Ziel einer Tätigkeit ist hiernach das System der Begriffe von ihren Gegenständen. Und als Tätigkeit bemüht sie sich, von diesen Gegenständen Begriffe zu bilden und diese Begriffe zu ordnen. Die Begriffe aber, von denen die Rechtswissenschaft ein System und deren Bildung und Ordnung ihr Bemühen ist, sind eben das, was man als Rechtsbegriffe bezeichnet.

II. Die zweite Tatsache, an die man sich bei einer Unterscheidung der Rechtsbegriffe von anderen Begriffen erinnern muß, besteht darin, daß  die Rechtswissenschaft die Wissenschaft von den Rechtsnormen ist  (63).

Die verschiedenen Wissenschaften unterscheiden sich voneinander durch ihre  Gegenstände. (64) Soll die Rechtswissenschaft eine besondere Wissenschaft sein, so muß sie also ihre besonderen Gegenstände haben.

Gegenstände der Rechtswissenschaft nun sind die Rechtsnormen. - Als Gegenstand der Rechtswissenschaft bezeichnet man meistenteils  "das Recht", "das Recht im objektiven Sinn".  Mit diesen Ausdrücken meint man jedoch nichts anderes als eine größere oder kleinere Gesamtheit von Rechtsnormen. Bald versteht man darunter irgendeine beliebige Gesamtheit von Rechtsnormen (65), bald die Gesamtheit der eine Rechtsordnung bildenden Rechtsnormen (66), bald die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die jemals irgendwoe gegolten haben und gelten (67). Hierbei legt man nicht den geringsten Wert darauf, wie groß die als das Recht, das Recht im objektiven Sinne zusammengefaßte Gesamtheit von Rechtsnormen ist. Was man zum Ausdruck bringen will, ist vielmehr nur die Überzeugung, daß Gegenstände der Rechtswissenschaft die Rechtsnormen sind. - Unter diesen Umständen ist es besser, als Gegenstände der Rechtswissenschaft  die Rechtsnormen  zu bezeichnen (68). Hierdurch wird eine Unbestimmtheit des Ausdrucks vermieden, die nur zu leicht Mißverständnisse hervorrufen kann. Und außerdem wird das Wort Recht für das frei, was man unschön genug als "Recht im subjektiven Sinn" dem "Recht im objektiven Sinn" gegenüberzustellen pflegt.

Soll aber der Satz, daß Gegenstände der Rechtswissenschaft die Rechtsnormen sind, einen unzweifelhaften Sinn haben, so muß bestimmt sein, was eine Rechtsnorm ist. Eine Rechtsnorm nun ist  eine Norm, die darauf beruth, daß Menschen ein Verhalten innerhalb eines sie selbst umfassenden Menschenkreises allgemein beobachtet wissen wollen.  Diese Begriffsbestimmung bedarf freilich der Erläuterung.

1. Die Rechtsnorm ist  eine Norm. 

Eine Norm ist die Idee eines richtigen Verhaltens. Ein richtiges Verhalten bedeutet ein solches, das entweder dem letzten Zweck allen menschlichen Verhaltens entspricht - unbedingt richtiges Verhalten, zum Beispiel die Achtung fremden Lebens - oder doch irgendeinem zufälligen Zweck - bedingt richtiges Verhalten, zum Beispiel die kunstgerechte Handhabung eines Nachschlüssels. - Die Idee eines richtigen Verhaltens aber bedeutet, daß das unbedingt oder bedingt richtige Verhalten nicht als Tatsache, sondern als Aufgabe, nicht als etwas Wirkliches, sondern als etwas zu Verwirklichendes vorzustellen ist - sie bedeutet nicht, daß ich das Leben meines Feindes tatsächlich schonen werde, sondern daß ich es zu schonen habe, nicht, wie der Dieb den Nachschlüssel in Wirklichkeit angewandt hat, sondern, wie er ihn hätte anwenden müssen. - Die Idee eines richtigen Verhaltens ist das, was wir als ein Sollen bezeichnen; wenn ich mir ein Sollen vorstelle, so stelle ich mir vor, was zu geschehen hat, um entweder den letzten Zweck allen menschlichen Verhaltens oder irgendeinen zufälligen eigenen Zweck zu verwirklichen. Die Idee eines richtigen Verhaltens, dieses kann nur im Hinblick auf sie als gut oder böse, zweckmäßig oder unzweckmäßig bezeichnet werden; sie bedingt auch jede Erwägung künftigen Verhaltens, nur im Hinblick auf sie prüft man, ob es gut oder doch zumindest zweckmäßig sein wird, sich in einer bestimmten Weise zu verhalten.

Jede Rechtsnorm stellt ein Verhalten als richtig hin, sie erklärt, daß es einem bestimmten Zweck entspricht. Und sie stellt dieses richtige Verhalten als Idee hin, sie bezeichnet es nicht als Tatsache, sondern als Aufgabe, sie sagt nicht, daß sich irgendjemand so verhält, sondern daß man sich so zu verhalten hat. Die Rechtsnorm ist daher eine Norm.

2. Die Rechtsnorm ist  eine Norm, die auf einem menschlichen Willen beruth. 

Eine Norm, die auf einem menschlichen Willen beruth, ist eine solche, kraft deren man sich irgendwie zu verhalten hat, um sich nicht mit dem Willen bestimmter Menschen in Widerspruch zu setzen und so von der im Dienste dieses Willens stehenden Macht ergriffen zu werden. Eine solche Norm stellt also eine Verhalten nur als bedingt richtig hin, nämlich als Mittel zu dem vielleicht von uns verfolgten, vielleicht aber auch verachteten Zweck, mit dem Willen irgendwelcher Menschen im Einklang und also von der diesem Willen dienenden Macht verschont zu bleiben.

Jede Rechtsnorm sagt uns, daß wir uns irgendwie zu verhalten haben, um nicht dem Willen bestimmter Menschen zuwiderzuhandeln und dann unter ihrer Macht zu leiden. Sie stellt also ein Verhalten nur als bedingt richtig hin und belehrt uns nicht darüber, was gut, sondern nur darüber, was vorgeschrieben ist. Die Rechtsnorm ist daher eine Norm, die auf einem menschlichen Willen beruth.

3. Die Rechtsnorm ist  eine Norm, die darauf beruth, daß Menschen ein Verhalten für sich und andere wollen. 

Darauf, daß Menschen ein Verhalten für sich und andere wollen, beruth eine Norm dann, wenn der Wille, auf dem die Norm beruth, sich nicht nur auf andere, Nichtwollende, sondern zugleich auch auf die Wollenden selbst mit bezieht, wenn diese also nicht nur wollen, daß andere der Norm unterworfen sind, sondern auch selbst ihr unterworfen sein wollen.

Jede Rechtsnorm und von allen Normen nur die Rechtsnorm hat die Eigenschaft, daß der Wille, auf dem sie beruth, über die Wollenden hinausgreift und sie doch mitergreift. Der Satz "Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Diebstahls mit Gefängnis bestraft" beruth nicht nur auf dem Willen von Menschen, sondern jeder von diesen Menschen ist sich auch bewußt, daß der Satz zwar einerseits andere Menschen, andererseits aber auch ihn selbst betrifft. -

Man könnte vielleicht hier geltend machen, es sei doch nicht immer schon dadurch, daß Menschen ein Verhalten für sich und andere wollen, Recht gegeben, zum Beispiel nicht durch die Bestrebungen der französischen Bonapartisten das Kaisertum in Frankreich. Aber Recht ist ja auch gar nicht mit diesem bloßen Willen gegeben, sondern erst dann, wenn auch diesem Willen eine Norm beruth, das heißt wenn in seinem Dienst eine so große Macht steht, daß er imstande ist, das Verhalten der Menschen, auf welche er sich bezieht, zu beeinflussen. Sobald sich der Bonapartismus so sehr und in solchen Kreisen ausbreiten würde, daß dies einträte, würde die Republik stürzen und damit das Kaisertum in der Tat in Frankreich Recht werden.

Man könnte sich ferner darauf berufen, daß in unumschränkten Monarchien, zum Beispiel in Russland, das Recht lediglich auf dem Willen eines Monarchen beruth, für den es doch nicht mitgilt. Aber das russische Recht beruth gar nicht auf dem Willen des Zaren; der Zar ist ein schwacher einzelner Mensch, und sein Wille ist an und für sich ganz ungeeignet, viele Millionen von Russen in ihrem Verhalten zu beeinflussen. Das russische Recht beruth vielmehr auf dem Willen all derjenigen Russen - Bauern, Soldaten, Beamten -, welche aus den verschiedensten Gründen - Vaterlandsliebe, Eigennutz, Aberglauben - wollen, daß das, was der Zar will, in Russland Recht sein soll. Ihr Wille ist geeignet, das Verhalten der Russen zu beeinflussen; und wenn sie sich jemals so vermindern sollten, daß er hierzu nicht mehr geeignet wäre, so würde auch das, was der Zar will, in Russland nicht mehr Recht sein, wie die Geschichte der Revolutionen beweist.

4. Man hat behauptet, daß die Rechtsnorm  noch weitere Eigenschaften  hat.

Man hat  zunächst  gesagt, es gehöre zum Wesen der Rechtsnorm, erzwingbar oder gar auf besondere Art, durch ein gerichtliches Verfahren, staatliche Gewalt, erzwingbar zu sein.

Versteht man hierunter, daß die Befolgung jederzeit erzwungen werden kann, so tritt uns sofort die große Zahl von Fällen entgegen, in denen dies nicht gelingt. Wenn ein Schuldner zahlungsunfähig wird oder ein Mord begangen ist, so kann die Befolgung der verletzten Rechtsnormen nicht mehr nachträglich erzwungen werden, ihre Geltung aber wird hierdurch nicht beeinträchtigt.

Meint man mit der Erzwingbarkeit, daß die Befolgung der Rechtsnorm durch andere, für den Fall ihrer Verletzung gegebene Rechtsnormen gesichert sein müsse, so brauchen wir nur von der gesicherten zur sichernden Norm eine Zeitlang weiter zu gehen, um zu Normen zu gelangen, deren Befolgung durch keine weitere Rechtsnorm gesichert ist. Will man diese Normen nicht als Rechtsnormen anerkennen, so dürfen auch die durch sie gesicherten Normen nicht als Rechtsnormen gelten, und so behält man im Zurückschreiten schließlich überhaupt keine Rechtsnorm übrig.

Nur wenn man unter der Erzwingbarkeit der Rechtsnorm verstehen wollte, daß ein Wille und damit eine Rechtsnorm auf ihm beruth, über eine gewisse Macht verfügen muß, so würde man in diesem Sinne allerdings sagen können, daß die Erzwingbarkeit zum Wesen der Rechtsnorm gehört. Aber diese Eigenschaft der Rechtsnorm wäre lediglich eine solche, die aus ihrer Eigenschaft, Norm zu sein, ableitbar wäre, und hätte deshalb keinen Anspruch darauf, dieser Eigenschaft als fernere Eigenschaft hinzugefügt zu werden.

Weiter  hat man es als eine wesentliche Eigenschaft der Rechtsnorm bezeichnet, auf dem Willen eines Staates zu beruhen. Aber auch dort, wo von einem Staat und Staatswillen überhaupt nicht die Rede sein kann, zum Beispiel bei Nomadenvölkern, gibt es dennoch Rechtsnormen. Außerdem ist jeder Staat selbst ein Rechtsverhältnis, also erst durch Rechtsnormen gegeben, die mithin nicht auf seinem Willen beruhen können. Schließlich können auch die Normen des Völkerrechts, die bestimmt sind, den Willen von Staaten zu binden, nicht auf dem Willen eines Staates beruhen.

Endlich  hat man erklärt, es sei der Rechtsnorm wesentlich, dem Sittengesetz zu entsprechen. Wenn dies richtig wäre, so hätte man von den verschiedenen Rechtsnormen, die heute unmittelbar hintereinander in ein und demselben Gebiet oder gleichzeitig in verschiedenen unter denselben Bedingungen stehenden Gebieten gelten, immer nur eine als Rechtsnorm zu betrachten; denn es gibt unter denselben Bedingungen nur ein sittlich Richtiges. Man dürfte dann auch nicht von ungerechten Rechtsnormen sprechen, denn wenn sie ungerecht wären, so wären sie ja keine Rechtsnormen. In Wirklichkeit aber erkennt man, auch wenn Rechtsnormen unter denselben Bedingungen ganz verschieden bestimmen, sie dennoch alle als Rechtsnormen an und bezweifelt nicht, daß es neben guten auch schlechte Rechtsnormen gibt.

5. Als eine Norm, die darauf beruth, daß Menschen ein Verhalten innerhalb eines sie selbst mitumfassenden Menschenkreises allgemein beobachtet wissen wollen,  unterscheidet sich die Rechtsnorm von allen anderen, auch den ihr ähnlichsten Normengattungen. 

Dadurch, daß sie auf dem Willen von Menschen beruth, unterscheidet sie sich vom Sittengesetz (dem Gebot der Sittlichkeit), dieses beruth nicht darauf, daß das Verhalten dem letzten Zweck allen menschlichen Verhaltens entspricht. Ein Sittengesetz ist der Satz "Liebet Eure Feinde, segnet die Euch fluchen, tuet wohl denen die Euch hassen, bittet für die so Euch beleidigen und verfolgen"; desgleichen der Satz "Handle so daß die Maxime Deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten kann" - denn die Richtigkeit eines solchen Verhaltens gründet sich nicht darauf, daß andere Menschen es wollen, sondern darauf, daß es dem letzten Zweck allen menschlichen Verhaltens entspricht.

Dadurch, daß die Rechtsnorm auf dem Willen von Menschen beruth, unterscheidet sie sich auch von der  Sitte,  diese beruth nicht darauf, daß Menschen ein Verhalten wollen, sondern darauf, daß sie sich selbst irgendwie verhalten und hierdurch ein gleiches Verhalten für andere zweckmäßig machen. Sitte ist es, daß man sich zu einem Ball im Frack und mit weißen Handschuhen begibt, beim Essen das Messer nur zum Schneiden verwendet, sich vom Hausherrn und von der Hausfrau verabschiedet und zuletzt dem Diener sein Trinkgeld in die Hand drückt - denn die Richtigkeit eines solchen Benehmens beruht nicht darauf, daß andere Menschen dies von uns verlangen; denen die etwa mit einer neuen Mode den Anfang machen, ist es oft geradezu unerwünscht, wenn sie in weitere Kreise dringt; sondern lediglich darauf, daß andere Menschen sich selbst in solcher Weise benehmen und daß wir "uns nicht auszeichnen", "uns nicht auffällig machen", "nicht von den andern abstechen", "es ihnen gleichtun" möchten.

Dadurch, daß die Rechtsnorm auf einem Willen beruth, der sich zugleich auf andere, Nichtwollende und auf die Wollenden selbst bezieht, unterscheidet sie sich einerseits von einem  Willkürgebot,  bei dem jemand nur für andere, und andererseits von einem  Vorsatz,  bei dem jemand nur für sich selbst will. Ein Willkürgebot ist es, wenn CORTE mit seinen Spaniern den Mexikanern die Auslieferung ihres Goldes befahl oder auch wenn eine Räuberbande einer geängstigten Bevölkerung verbietet, ihre Schlupfwinkel zu verraten - hier ist freilich ein menschlicher Wille maßgebend, aber ein solcher, der sich nur auf andere Menschen, nicht aber zugleich auch auf die Wollenden selbst bezieht. Ein Vorsatz ist gegeben, wenn ich mich entschlossen habe, täglich früh um sechs Uhr aufzustehen oder das Rauchen zu unterlassen oder eine Arbeit innerhalb einer bestimmten Frist zu Ende zu bringen - hier dient allerdings ein menschlicher Wille als Richtschnur, aber er bezieht sich nur auf den Wollenden selbst und gar nicht auf andere Menschen.

III. Daraus, daß  erstens  die Rechtsbegriffe die Begriffe der Rechtswissenschaft sind und daß  zweitens  die Rechtswissenschaft die Wissenschaft von den Rechtsnormen ist, ergibt sich das unterscheidende Merkmal der Rechtsbegriffe. Die Rechtsbegriffe unterscheiden sich dadurch von allen anderen Begriffen, daß sie  Begriffe von Rechtsnormen  sind.

Alle Rechtsbegriffe sind Begriffe von Rechtsnormen, Begriffe von anderen Gegenständen als Rechtsnormen sind also keine Rechtsbegriffe. Dies ist ohne weiteres klar für die Begriffe von solchen Gegenständen, welche überhaupt mit Rechtsnormen nichts zu tun haben, somit auch gegeben sein könnten, wenn gar keine Rechtsnormen da wären, also etwa für den Begriff des Menschen, der Handlung, der Ursache, soweit diese Gegenstände nicht etwa als Elemente von Rechtsnormen gedacht werden.

Es gilt aber auch für die Begriffe derjenigen Gegenstände, die zwar ohne das Dasein von Rechtsnormen nicht gegeben sein können, die aber doch auch mit dem Dasein von Rechtsnormen nicht ohne weiteres gegeben sind, also namentlich für alle die manngifachen Begriffe von "sozialen Phänomenen", das heißt besonderen Tatbeständen, auf welche Rechtsnormen Anwendung finden, wie etwa für den Begriff der  Mietwohnung eines preußischen Offiziers,  der  Zwangsversteigerung eines schlesischen Ritterguts,  der im Jahre 1898 in Berlin begangenen strafbaren Handlungen.

Somit ist etwa der Begriff der  Waffe  zunächst ebensowenig ein Rechtsbegriff wie der Begriff des  Verkaufs von Sprengstoffen.  Denn die Waffe würde ein Gegenstand sein, auch wenn es keinerlei Rechtsnormen gäbe, und der Verkauf von Sprengstoffen ist als Gegenstand nicht schon mit irgendwelchen Rechtsnormen über den Kaufvertrag, sondern erst mit ihrer Anwendung auf besondere Vorgänge gegeben. Zu Rechtsbegriffen werden diese Begriffe erst dadurch, daß ihre Gegenstände als Elemente von Rechtsnormen gedacht werden, etwa die Waffe als Mittel der nach § 223a des deutschen RStGB strafbaren Körperverletzung und der Verkauf von Sprengstoffen als die durch den § 9 des deutschen Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 verbotene Handlung.


3. Das unterscheidende Merkmal und die
Mannigfaltigkeit der Rechtsbegriffe

I. Man mag vielleicht zweifelhaft sein, ob wirklich die ganze Mannigfaltigkeit dessen, was man als Rechtsbegriffe bezeichnet, sich in die Formel Begriffe von Rechtsnormen zusammenfassen läßt. Aber dieser Zweifel schwindet, sobald man sich vergegenwärtigt, in wie mannigfacher Art jede Wissenschaft von ihren Gegenständen Begriffe bildet.

Sie bildet zunächst Begriffe von ihren Gegenständen als  einzelnen,  man darf nicht glauben, daß es nur Gattungsbegriffe gibt. Und zwar sind diese Begriffe keineswegs nur Begriffe von den einzelnen Gegenständen selbst, wie etwa in der Kulturwissenschaft der Begriff des Kölner Doms. Sondern ebensogut sind sie auch Begriffe von Verbindungen mehrerer solcher Gegenstände, wie der Begriff von den gotischen Kirchen des Rheinlands; ferner von Elementen solcher Gegenstände, zum Beispiel der Begriff von den Türmen des Kölner Doms; schließlich von Verbindungen der Elemente mehrerer solcher Gegenstände, zum Beispiel der Begriff von den Türmen der gotischen Kirchen im Rheinland.

Jede Wissenschaft bildet sodann auch Begriffe von  Gattungen  ihrer Gegenstände, und diese Begriffe sind allerdings von viel größerer Bedeutung als die von einzelnen Gegenständen. Und zwar sind auch sie durchaus nicht nur Begriffe von Gattungen der Gegenstände selbst, wie zum Beispiel in der Zoologie der Begriff des  Adlers.  Sondern sie sind ebensogut auch Begriffe von Gattungen der Verbindungen mehrerer solcher Gegenstände, wie etwa der Begriff der Fauna eines Landes; oder auch von Gattungen der Elemente solcher Gegenstände, wie z. B. der Begriff des Stoffwechsels; oder schließlich von Gattungen der Verbindungen der Elemente mehrerer solcher Gegenstände, wie der Begriff der innerhalb einer Rasse möglichen Besonderheiten.

II. Begriffe von Rechtsnormen sind hiernach  erstens  möglich als  Begriffe von einzelnen Rechtsnormen.  Es gibt vier Arten solcher Begriffe.
    1.  Begriffe von einer einzelnen Rechtsnorm.  Beispiel: der Begriff der im deutschen Bundesgesetz vom 1. Juni 1870 enthaltenen Norm, nach welcher die Staatsangehörigkeit in einem deutschen Bundesstaat durch gewisse Tatsachen erworben und durch gewisse andere verloren wird.

    2.  Begriffe von einer einzelnen Gesamtheit mehrerer Rechtsnormen.  Eine Gesamtheit und eine Gattung (69) unterscheiden sich dadurch, daß bei jener mehrere Gegenstände mit allen ihren Merkmalen und in einer Beziehung zueinander, bei dieser nur die gemeinsamen Merkmale mehrerer Gegenstände gedacht werden; die sämtlichen deutschen Professoren sind eine Gesamtheit, der deutsche Professor ist eine Gattung, das Planetensystem ist eine Gesamtheit, der Planet eine Gattung. Begriffe von einer einzelnen Gesamtheit mehrerer Rechtsnormen sind zum Beispiel der Begriff des im Deutschen Reich geltenden Urheberrechts, der Begriff der Strafgesetzgebung der Gegenwart, der Begriff des Verfassungsrechts aller Völker und Zeiten.

    3.  Begriffe von einem einzelnen Element einer Rechtsnorm.  Beispiele: der Begriff der Verheiratung als eines Grundes des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach dem deutschen Bundesgesetz vom 1. Juni 1870, der Begriff der Urkunde, durch deren Ausfertigung nach diesem Gesetz die Naturalisation und die Aufnahme erfolgen, der Begriff des § 6 dieses Gesetzes.

    4.  Begriffe von einer einzelnen Gesamtheit von Elementen mehrerer Rechtsnormen.  Beispiele: der Begriff des Verhältnisses der Reichsangehörigen zum Reich nach geltendem deutschem Reichsrecht, der Begriff der Stellung der deutschen Bundesfürsten nach Reichs- und Landesrecht.
III.  Zweitens  sind Begriffe von Rechtsnormen möglich als  Begriffe von Gattungen der Rechtsnormen.  Wie sich eine Gattung von einer Gesamtheit unterscheidet, ist bereits weiter oben gesagt. Begriffe von Gattungen der Rechtsnormen gibt es in vierfacher Art.
    1.  Begriffe einer Gattung von Rechtsnormen.  Beispiele: der Begriff der öffentlich-rechtlichen Norm des geltenden deutschen Reichsrechts, der Begriff der deutschrechtlichen Norm, der Begriff der Norm des Gewohnheitsrechts.

    2.  Begriffe einer Gattung von Gesamtheiten mehrerer Rechtsnormen.  Beispiele: der Begriff des in einem deutschen Bundesstaat geltenden Verfassungsrechts, der Begriff der rechtlichen Regelung des Erwerbs und Verlusts der Staatsangehörigkeit, der Begriff der Rechtsordnung.

    3.  Begriffe einer Gattung von Elementen einer Rechtsnorm.  Beispiele: der Begriff des Erwerbsgrundes der Staatsangehörigkeit nach dem deutschen Bundesgesetz vom 1. Juni 1870, der Begriff der Übertretung nach geltendem deutschem Reichsrecht, der Begriff der beweglichen Sache nach deutschem Recht.

    4.  Begriffe einer Gattung von Gesamtheiten der Elemente mehrerer Rechtsnormen.  Beispiele: der Begriff der Rechte des Urhebers nach geltendem deutschen Reichsrecht, der Begriff des deutschen Reichsgesetzes, der Begriff des Lehens nach deutschem Recht, der Begriff des Einführungsgesetzes.
LITERATUR Paul Eltzbacher, Über Rechtsbegriffe, Berlin 1900
    Anmerkungen
    1) ANSELM FEUERBACH, Philosophie und Empirie, 1804, Seite 50 - 68; BERNHARD WINDSCHEID, Lehrbuch des Pandektenrechts I, 1891, § 24 (Seite 59 - 60); A. BRINZ: Kritische Vierteljahrsschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, Bd. 2, 1860, Seite 1 - 37; SIGMUND SCHLOSSMANN, Der Vertrag, 1876, § 31 (Seite 235 - 243); ZITELMANN, Irrtum und Rechtsgeschäft, 1879, Seite 17 - 19; WUNDT, Methodenlehre, 1883, Seite 603 - 609; KARL BINDING, Handbuch des Strafrechts I, 1885, § 2 (Seite 11- 13); STAMMLER, Gutachtliche Äußerungen zu den Vorschlägen zur Organisation einer Eidgenössischen Hochschule für Rechts- und Staatswissenschaft, 1889, Seite 16 - 17.
    2) von JHERING: Jahrbücher I, Seite 1 - 52, Geist des römischen Rechts 2, 1894, § 37 - 41 (Seite 309 - 389); RÜMELIN, Juristische Begriffsbildung, 1878.
    3) RÜMELIN, Juristische Begriffsbildung, Seite 39
    4) von JHERING, Scherz und Ernst, 1885, Seite 347
    5) von JHERING, Der Zweck im Recht, 1884, Seite III.
    6) WINDSCHEIN, Pandekten I, § 24 (Seite 59)
    7) ZITELMANN, Irrtum und Rechtsgeschäft, Seite 17.
    8) RÜMELIN, Juristische Begriffsbildung, Seite 12 - 13.
    9) A. FEUERBACH, Philosophie und Empirie, Seite 54 - 55; ähnlich WINDSCHEID, Aufgaben der Rechtswissenschaft, 1884, Seite 15.
    10) von JHERING, Geist des römischen Rechts I, § 3 (Seite 39)
    11) von JHERING, Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts I, 1857, Seite 9
    12) WINDSCHEID, Recht und Rechtswissenschaft, 1854, Seite 13
    13) RÜMELIN, Juristische Begriffsbildung, Seite 18
    14) WUNDT, Methodenlehre, 1883, Seite 607
    15) A. FEUERBACH, Philosophie und Empirie, Seite 68
    16) LEIBNIZ, Nova methodus 2, 1768, § 6, 23 (Seite 181- 182, 187)
    17) LOENING, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Bd. 3, 1883, Seite 223
    18) MERKEL, Juristische Enzyklopädie, 1885, § 257 - 358 (Seite 171 - 172)
    19) ZITELMANN, Irrtum und Rechtsgeschäft, Seite 17
    20) BRINZ, Vierteljahrsschrift 2, Seite 28
    21) Beispiele: GRIMM, Deutsches Wörterbuch I, 1854, Seite 1312 - 1313.
    22) Zum Beispiel: STADLER, Grundsätze der reinen Erkenntnistheorie in der Kantischen Philosophie, 1876, Seite 16, 32, 62.
    23) Zum Beispiel: KANT, Kritik der reinen Vernunft, 2. Auflage, 1787, Seite 74 - 76
    24) Siehe LOTZE, Logik, 1874, § 20 (Seite 44)
    25) Siehe KANT, Kr. d. r. V., Seite 235 und 522
    26) Siehe KANT, Kritik der Urteilskraft, 1790, § 3 (Seite 8 - 9); STADLER, Erkenntnistheorie, Seite 28 - 30 und 131; SPENCER, Psychologie I, 1882-86, § 65 (Seite 171).
    27) Siehe SPENCER, Psychologie I, § 65 (Seite 171 - 172), § 67 (Seite 175 - 176). "Zusammenfassung": STADLER, Erkenntnistheorie, Seite 40 - 42; "Verbindung": NATORP, Einleitung in die Psychologie nach kritischer Methode, 1888, Seite 23 - 31.
    28) Siehe KANT, Kr. d. r. V., Seite 34 und 74 - 76; SPENCER, Psychologie I, § 65, (Seite 170 - 173).
    29) Siehe KANT, Kr. d. r. V., Seite 77; NATORP, Über objektive und subjektive Begründung der Erkenntnis, Philosophische Monatshefte, Bd. 23, 1887, Seite 267 - 269 und 273; ERDMANN, Logik, § 1 (Seite 1 - 2).
    30) Ideen: KANT, Kr. d. r. V., Seite 366 - 377, 383, 593, 672; STADLER, Kants Teleologie und ihre erkenntnistheoretische Bedeutung, 1874, Seite 17 und 18. "Liegen ganz außerhalb den Grenzen möglicher Erfahrung": KANT, Kr. d. r. V., Seite 672, 689, 370, 377, 384. Ideen als "heuristische Grundsätze": KANT, Kr. d. r. V., Seite 691 und 699; als "regulative Prinzipien": KANT, Kr. d. r. V., Seite 699, 702, 675; Idee als "Aufgabe": KANT, Kr. d. r. V., Seite 380; als "Problem": KANT, Kr. d. r. V., Seite 674; als "Kanon": KANT, Kr. d. r. V., Seite 384 und 374; als "focus imaginarius": KANT, Kr. d. r. V., Seite 672 - 673; als "Urbild": KANT, Kr. d. r. V., Seite 374.
    31) "Notwendige Verknüpfung": KANT, Kr. d. r. V., Seite 218 und 238; STADLER, Erkenntnistheorie, Seite 10 und 14. "Wir abstrahieren von allen empirischen Bedingungen, unter denen unser Verstand ausgeübt wird": KANT, Kr. d. r. V., Seite 77; NATORP: Monatshefte 23, Seite 269.
    32) "Das absolute Ganze aller Erscheinungen eine Idee": KANT, Kr. d. r. V., Seite 384. "Die Idee von der Form eines Ganzen der Erkenntnis": KANT, Kr. d. r. V., Seite 673. "Systematische oder Vernunfteinheit als Idee": KANT, Kr. d. V., Seite 673 - 696, 698, 699, 383; als "regulatives Prinzip": KANT, Kr. d. r. V., Seite 702; STADLER, Erkenntnistheorie, Seite 129, Teleologie, Seite 15 - 20, 33, 35, 36; NATORP, Psychologie § 14 (Seite 107). "Gesetz der Gesetzlickeit": NATORP, Monatshefte 23, Seite 285.
    33) Siehe KANT, Kr. d. r. V., Seite 384 - 385
    34) Siehe KANT, Kritik der Urteilskraft, 1790, Seite XXIII - XXVI.
    35) "Klarheit und Deutlichkeit": ERDMANN, Logik I, 1892, § 31 (Seite 156 - 163).
    36) "Repräsentation des Allgemeinen durch ein Besonderes, das so zum Typus wird": ERDMANN, Logik I, § 17 (Seite 94).
    37) "Die Idee der Vernunfteinheit postuliert ein System": KANT, Kr. d. r. V., Seite 673
    38) "Die Ideen richten den Verstand zu einem gewissen Ziel": KANT, Kr. d. r. V., Seite 672 und 380; STADLER, Teleologie, Seite 10. Idee als "Urbild": KANT, Kr. d. r. V., Seite 374; als "Kanon": KANT, Kr. d. r. V., Seite 385
    39) Idee als "focus imaginarius": KANT, Kr. d. r. V., Seite 672 - 673
    40) Siehe KANT, Kr. d. r. V., Seite 236; NATORP, Monatshefte 23, Seite 271 - 272.
    41) Siehe NATORP, Grundlinien zu einer Theorie der Willensbildung, Archiv für systematische Philosophie, Bd. 1, 1895, Seite 79 - 81, 86 - 87, 94 - 95.
    42) Siehe KANT, Kr. d. r. V., Seite 372 und 691
    43) Der Gegenstand als "Aufgabe": NATORP, Monatshefte 23, Seite 283; COHEN, Ästhetik, Seite 125 - 126. Die Idee als "Aufgabe": KANT, Kr. d. r. V., Seite 380; als "Problem": KANT, Kr. d. r. V., Seite 674
    44) "Der empirische Vernunftgebrauch folgt den Ideen nur gleichsam asymptotisch, ohne sie jemals zu erreichen": KANT, Kr. d. r. V., Seite 691, 372, 384. "Erfahrung als Prozeß": NATORP, Religion innerhalb der Grenzen der Humanität, 1894, Seite 40; STADLER, Teleologie, Seite 29.
    45) Siehe NATORP, Psychologie, § 6 (Seite 29)
    46) Siehe KANT, Kr. d. r. V., Seite 860 - 863; STADLER, Zur Klassifikation der Wissenschaften, Archiv für systematische Philosophie, Bd. 2, 1896, (Seite 7 - 13); JODL, Lehrbuch der Psychologie, 1896, Seite 3 - 5.
    47) "Annäherung" an eine Idee: KANT, Kr. d. r. V., Seite 372, 384, 691
    48) WINDSCHEID, Pandekten I, § 24 (Seite 59)
    49) ZITELMANN, Irrtum und Rechtsgeschäft, Seite 17
    50) RÜMELIN, Juristische Begriffsbildung, Seite 12 - 13.
    51) ANSELM FEUERBACH, Philosophie und Empirie, Seite 54 - 55; ähnlich WINDSCHEID, Aufgaben der Rechtswissenschaft, Seite 15.
    52) SIGWART, Logik I, 1882-86, § 5 (Seite 25 - 29); ERDMANN, Logik I, § 34 - 36 (Seite 182 - 300)
    53) A. FEUERBACH, Philosophie und Empirie, Seite 68
    54) LEIBNIZ, Nova methodus 2, § 6 und 23 (Seite 181 - 182, 187)
    55) LOENING, Zeitschrift 3, Seite 223
    56) MERKEL, Juristische Enzyklopädie, 1885, § 537 - 538 (Seite 171 - 172)
    57) Siehe BRINZ, Kritische Vierteljahrsschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, Bd. 2, 1860, Seite 1 - 37
    58) ZITELMANN, Irrtum und Rechtsgeschäft, Seite 17-19; RÜMELIN, Juristische Begriffsbildung, Seite 12-13.
    59) ZITELMANN, Irrtum und Rechtsgeschäft, Seite 17
    60) BRINZ, a. a. O., Seite 28
    61) STAMMLER, Wirtschaft und Recht, Seite 188-304
    62) Siehe FEUERBACH, Philosophie und Empirie, Seite 50-68; WINDSCHEID, Recht und Rechtswissenschaft, Seite 13; BINDING, Strafrecht I, § 2 (Seite 13).
    63) Siehe ANSELM FEUERBACH, a. a. O., Seite 10-32; BRINZ, a. a. O., Seite 17-18, WINDSCHEIN, a. a. O., Seite 2-4; STAMMLER, a. a. O., Seite 83-244.
    64) AUGUST STADLER, Klassifikation der Wissenschaften, Archiv für systematische Philosophie, Bd. 2, Seite 1-37; NATORP, Psychologie § 1 (Seite 2)
    65) z. B. ZITELMANN, Irrtum und Rechtsgeschäft, Seite 205 und 219.
    66) z. B. REGELSBERGER, Pandekten I, § 9 (Seite 58-60)
    67) z. B. THÖL, Einleitung in das deutsche Privatrecht, 1851, Seite 91
    68) siehe THÖL, a. a. O., § 33, Seite 96.
    69) siehe SIGWART, Logik I, § 42 (Seite 352-353); ERDMANN, Logik I, §§ 17 und 18 (Seite 88-105)