ra-2A. MengerI. KornfeldH. KantorowiczJ. OfnerF. Staudinger    
 
ANTON MENGER
Über die sozialen Aufgaben
der Rechtswissenschaft

[Inaugurationsrede gehalten am 24. Oktober 1895
bei Übernahme des Rektorats der Wiener Universität]


"Jede Rechtsordnung ist ein großes System von Machtverhältnissen, die sich innerhalb eines Volkes im Laufe seiner geschichtlichen Entwicklung herausgebildet haben. Die Interessen der herrschenden Klassen, wenn sie sich dauernd behaupten, verwandeln sich in Rechte und und Rechtsnormen, die von den übrigen Staatsgenossen als etwas objektiv Gegebenes Anerkennung verlangen. Ändern sich aber diese Machtverhältnisse auf die Dauer, so verlieren die Rechte und Rechtsnormen ihre natürliche Grundlage und sinken wieder in den Zustand der Interessen und der Interessenkämpfe zurück."

Als im Jahre 1888 der erste Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich erschien, begegnete er in den weitesten Kreisen des deutschen Volkes einer sehr ungünstigen Beurteilung. Die Hauptvorwürfe, die man gegen ihn erhob, bestanden darin, daß er keinen sozialen Charakter an sich trägt, daß er den Grundsätzen des römischen Rechts auf Kosten der deutschrechtlichen Anschauungen einen ungebührlichen Spielraum gewährt hat, schließlich daß er in Bezug auf seine Form nicht volkstümlich genug abgefaßt ist. Die beiden letzteren Vorwürfe, daß in dem Entwurf das richtige Verhältnis zwischen den römischen udn germanischen Elementen unseres Rechtszustandes nicht getroffen und daß ein für das ganze deutsche Volk bestimmtes Gesetzbuch in ein unverständliches Juristendeutsch gekleidet ist - diese beiden Mängel sind mehr technischer Natur und können mit Erfolg nur vor einem juristischen Kreis besprochen werden. Dagegen kann eine Erörterung der sozialen Aufgaben der Gesetzgebung und namentlich der Rechtswissenschaft in unserer Zeit auf das Interessen und das Verständnis einer ausgedehnten Öffentlichkeit rechnen, und da dieses Problem auch mit den Hauptfragen unserer Zeit in einem engen Zusammenhang steht, so habe ich dasselbe zum Gegenstand meiner Rektoratsrede erwählt.

Konstatiern wir zunächst, daß der Vorwurf, der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches habe den Schutz der Schwachen versäumt und besitze deshalb keinen sozialen Charakter, zwar ansich vollständig richtig, aber im Mund der Juristen, die ihn erheben, doch nur in geringem Maß berechtigt ist. Es ist ein bekannter Gemeinplatz, daß jedes Gesetzbuch, weil es in seinen wichtigeren Bestandteilen notwendig von Fachjuristen abgefaßt wird, die in der Rechtswissenschaft des betreffenden Zeitalters herrschenden Anschauungen und Bestrebungen widerspiegeln muß. Nun kann man aber mit gutem Grund behaupten, daß die deutsche Rechtswissenschaft bis zur Abfassung des ersten Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuchs, die in die Jahre 1874-1887 fällt, keine Spur von sozialen Bestrebungen gezeigt hat. Überhaupt dürfte die Anwendung der sozialen Ideen auf die Jurisprudenz der Kulturvölker schwerlich meine Überschrift "Das Recht auf den vollen Arbeitsertrag" zurückreichen, welche im Jahr 1886 zuerst erschien und sich überdies mit den einzelnen Rechtsinstituten des bürgerlichen Rechts nicht beschäftigt. Wenn nun gar manche Juristen, die ganz im Bann der bisherigen Anschauungen befangen sind, und die sich bei ihren eigenen Arbeiten nie auch nur die Frage vorgelegt haben, ob das ganze Privatrechtssystem oder einzelne Teile vorherrschend im Interesse einzelner begünstigter Volkskreise aufgebaut sind, gegen den Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches den Vorwurf erheben, daß er keinen sozialen Charakter besitzt, so konnten die Verfasser darauf mit Recht antworten, daß das nicht sowohl ein Mangel ihres Entwurfes, als ein solcher der deutschen Rechtswisenschaft, ja der Jurisprudenz aller Kulturvölker überhaupt sei. Denn in der Tat ist die Rechtswissenschaft der hervorragendsten Nationen in sozialer Beziehung den Anforderungen der Zeit nicht einmal im dürftigsten Maß gerecht geworden.

Die Rechtswissenschaft hat nämlich, wenn sie ihrer Aufgabe vollständige genügen soll, ein dreifaches Ziel zu verfolgen, von welchen das eine in der Gegenwart, das andere in der Vergangenheit, das dritte in der Zukunft liegt. Die erste Aufgabe, die sich auf die Gegenwart bezieht, sucht die  dogmatische Rechtswissenschaft  zu erfüllen, welche die in jedem Zeitpunkt geltenden Rechtsnormen zu sammeln und in ein wissenschaftliches System zu verarbeiten, ihre Lücken und Widersprüche zu entfernen und überhaupt dem geltenden Rechtsstoff die für seine Anwendung tauglichste Form zu geben hat. Die  geschichtliche Rechtswissenschaft  trachtet dagegen den Ursprung der einzelnen Rechtsinstitute und Rechtssätze in der Vergangenheit zu ermitteln, ihre allmähliche Entwicklung im Laufe der Zeit zu verfolgen und sie bis zur Gegenwart fortzuführen. Die Aufgabe der  legislativ-politischen Jurisprudenz  besteht schließlich darin, den überlieferten Rechtsstoff mit den Zuständen der Gegenwart zu vergleichen und daraus zu schließen, welche Änderungen desselben in der Zukunft notwendig sein werden. Diese legislativ-politische Jurisprudenz kann, wie wir bald sehen werden, beim Eintritt gewisser Voraussetzungen sich zur  sozialen Rechtswissenschaft  gestalten.

Den breitesten Raum in der juristischen Literatur aller Kulturvölker nimmt die  dogmatische Jurisprudenz  ein, schon deshalb, weil sie in erster Linie dem praktisch wichtigsten Zweck, nämlich der Rechtsanwendung, dient.

In den Ländern, in welchen fremde und in einer fremden Sprache geschriebene Rechtsquellen oder sehr veraltete einheimische Gesetze gelten, hat die dogmatische Rechtswissenschaft gegenüber der Rechtsanwendung eine einflußreiche, ja gebietende Stellung, weil hier Dasein und Inhalt der einzelnen Rechtssätze nur durch ein schwieriges wissenschaftliches Verfahren festgestellt werden kann. Dies war der Zustand mancher Länder des gemeinen Rechts; sie hatten einen schlechten, oft unerträglichen Rechtszustand, aber eine blühende Rechtswissenschaft.

In den meisten modernen Kulturstaaten sind die Verhältnisse gerade entgegengesetzt. Hier bestehen regelmäßig über alle wichtigeren Rechtsgebiete außerordentlich spezialisierte Gesetze, und die ewig bewegte Gesetzgebungsmaschine kommt jedem Bedürfnis, ja jeder auftauchenden Strömung durch die Schaffung neuer Gesetze entgegen. Unter der Herrschaft solcher Verhältnisse muß sich die Lage der dogmatischen Rechtswissenschaft, wenn man sie vom rein wissenschaftlichen Standpunkt aus betrachtet, notwendig sehr unbefriedigend gestalten. Eine eigentlich schaffende Tätigkeit kann sie nur in geringem Maße ausüben, ihre Tätigkeit ist vielmehr, ähnlich wie jene der Theologie und der Philologie, hauptsächlich auf die Auslegung bestimmter Texte gerichtet. Während aber die Theologen und Philologen sich mit den Äußerungen von Religionsstiftern, großen Dichtern und Schriftstellern beschäftigen, hat die dogmatische Rechtswissenschaft im Großen und Ganzen die Aufgabe, festzustellen, was ein bestimmter Gesetzesverfasser mit seinen Gesetzesbestimmungen festzusetzen beabsichtigt. Daß aber die Personen, welchen in den modernen Staaten die Verfassung der zahllosen Gesetze anvertraut ist, nur in den seltensten Fällen zu den geschichtlichen Männern gehören, die wie Religionsstifter, große Schriftsteller und Dichter die Denkweise vieler Zeitalter bestimmen, wird gewiß niemand bestreiten.

Freilich pflegt man zu sagen, daß sich das Gesetz durch die Kundmachung von seinen Urhebern loslöst und ein selbständiges Dasein erlangt, daß das Gesetz klüger sein kann als sein Verfasser usw. Es läßt sich auch nicht verkennen, daß eine gewisse systematische und konstruktive Tätigkeit der dogmatischen Rechtswissenschaft durch keinen Zustand der Gesetzgebung entzogen werden kann, und daß ihr durch die Anwendung des geltenden Rechts auf die neuen Erscheinungen des Lebens auch ein gewisses Maß schaffender Tätigkeit erhalten bleibt. Aber das ganze juristische Detail - und auf dieses legt insbesondere die Rechtsanwendung das Hauptgewicht - hängt von der Beantwortung der Frage ab, welchen Sinn die Gesetzesverfasser, die nur allzuhäufig durch Zufall in diese Stellung gelangt sind, mit den einzelnen Bestimmungen des Gesetzes verbunden haben. Der weit überwiegende Teil der dogmatischen Jurisprudenz trägt daher einen rein individuellen, zufälligen Charakter, und es ist deshalb ganz natürlich, daß die dogmatische Literatur bei einem Wechsel der Gesetzgebung rasch der Vergessenheit anheimfällt.

Weit befriedigender ist, vom wissenschaftlichen Standpunkt aus betrachtet, die Aufgabe der  geschichtlichen Rechtswissenschaft.  Ihr Gegenstand ist derselbe wie jener der dogmatischen Jurisprudenz; allein indem sie die historische Entwicklung der einzelnen Rechtsinstitute bei ihrem Durchgang durch Zeiten und Völker verfolgt, verlieren diese den zufälligen und vergänglichen Charakter, welcher dem Rechtsgedanken in seiner individuellen Erscheinung so oft anhaftet. Viele Juristen und auch Gelehrte anderer Wissensgebiete sind deshalb geneigt, die geschichtliche Erforschung des Rechts als die eigentlich wissenschaftliche Form der Jurisprudenz zu betrachten.

Es kann nun nicht meine Absicht sein, die wichtige Frage, inwiefern die geschichtliche Methode auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft berechtigt ist, im engen Rahmen dieser Rede auch nur einer flüchtigen Besprechung zu unterziehen. Nur folgende Bemerkungen, die mit meiner Aufgabe in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, mögen hier Raum finden.

Wäre der Gegenstand der rechtsgeschichtlichen Forschung so geartet wie jener der politischen und Kulturgeschichte, so könnte man das Wirken der historischen Schule, welche die deutsche Rechtswissenschaft etwa seit dem völligen Abschluß der französischen Revolution durch die Besiegung NAPOLEONs I. beherrscht, mit reiner Freude betrachten. Denn die Masse der geschichtlichen Erkenntnis, welche in diesem Zeitraum durch die europäische und namentlich durch die deutsche Rechtswissenschaft herausgearbeitet wurde, ist außerordentlich groß. Aber das Recht ist nicht wie der geschichtliche Verlauf der politischen und Kulturverhältnisse ein abgeschlossenes, der Vergangenheit angehöriges Ganzes; vielmehr ragt das Recht überall in die Gegenwart hinein, sein Hauptzweck ist die Anwendung, die vernünftige Ordnung unseres sozialen Lebens, mit einem Wort praktische Betätigung. Sofern nun die geschichtliche Erforschung des Rechts diese praktische Seite beeinträchtigt und in den Hintergrund drängt, kann sie, obgleich ansich löblich und wünschenswert, sehr leicht in ein verderbliches Übermaß ausarten. Und dieser ungünstige Verlauf ist nun in der Tat eingetreten, insbesondere ist die Entwicklung der Zivil- und Strafgesetzgebung, auf welchen Gebieten sich heute der soziale Fortschritt der Menschheit mehr als innerhalb des öffentlichen Rechts vollzieht, durch die vorherrschende Wirksamkeit der historischen Rechtsschule auf das schwerste geschädigt worden.

Bis etwa zum 17. Jahrhundert hatten die beiden Hauptzweige der menschlichen Erkenntnis: die Natur- und die Rechtswissenschaft, eine sehr analoge Entwicklung. Beide beruhten nicht auf eigener Forschung, sondern auf Autorität. Wer sich über die Naturwissenschaft unterrichten wollte, hatte die Schriften des ARISTOTELES und seiner Ausleger zu studieren; für die Juristen war in ebenso unbedingter Weise der Inhalt der römischen und kanonischen Rechtsquellen maßgebend.

Seit der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts läßt sich auf dem Gebiet jener beiden Wissenschaften eine Abwendung vom Autoritätsprinzip wahrnehmen. BACON und GALILEI (1), die innerhalb der Naturwissenschaft die Anwendung der rein empirischen Methoden, namentlich des Experimentes, lehrten, und HUGO GROTIUS, der als Begründer des modernen Naturrechts betrachtet werden kann, gehören derselben geschichtlichen Epoche an. Es ist zwar bekannt, daß diese Männer in der Lage waren, die Arbeiten bedeutender Vorgänger zu benützen; allein zu einer allgemeinen Charakteristik wird die Hervorbehung jener Namen genügen. Seit der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts hat die Naturwissenschaft durch eine fortschreitende Vervollkommnung der experimentellen und der übrigen empirischen Methoden ihren Siegeszug bis auf den heutigen Tag ununterbrochen fortgesetzt.

Der Rechts- und Staatswissenschaft war dagegen ein gleich stetiger Fortschritt nicht beschieden. Denn diese Disziplinen werden wegen ihres engen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben nicht nur durch die in dem jeweiligen wissenschaftlichen Zustand liegenden Antrieb, sondern in erster Linie auch durch den geschichtlichen Verlauf der politischen Dinge beeinflußt. So sehen wir als, wie sich das Naturrecht im Laufe des 17. und 18. Jahrhunderts entwickelt und in den letzten Jahrzehnten vor dem Ausbruch der französischen Revolution den Höhepunkt seines Einflusses erreicht hat. Ich überschätze nicht den Wert der naturrechtlichen Forschung; sie beruhte viel zu sehr auf abstrakten, aprioristischen Grundlagen, als daß man sie mit den mathematischen und naturwissenschaftlichen Untersuchungen von DESCARTES, NEWTON, LEIBNIZ, EULER, LAVOISIER in eine Reihe stellen könnte. Aber immerhin bedeutete das Naturrecht die Verleugnung des absoluten Autoritätsprinzips auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft und verbürgte gegenüber dem überlieferten Rechtsstoff eine freie Denkungsart, die in den drei großen Gesetzbüchern, die sich an die Aufklärungsepoche anschlossen, dem preußischen, französischen und österreichischen, ihre deutlichen Spuren zurückgelassen hat.

Diese Situation änderte sich jedoch vollständig, als die französische Revolution ausbrach und die Stellung der herrschenden Klassen zumindest in staatsrechtlicher Beziehung in Frage stellte. Man war geneigt, einen Teil der Schuld am Ausbruch dieser Bewegung auch der naturrechtlichen Literatur zuzuschreiben, obgleich die Unverläßlichkeit der französischen Armee gegenüber der beginnenden Bewegung zu ihrem Ausbruch ungleich mehr beigetragen hat als die Schriften ROUSSEAUs, VOLTAIRE und der Enzyklopädisten. Eine Reihe von Publizisten, denen jedenfalls ihre politischen Zwecke viel wichtiger waren als die Wahrheit und die wissenschaftliche Erkenntnis, darunter EDMUND BURKE und FRIEDRICH GENTZ, haben dann am Ende des 18. Jahrhunderts die geschichtliche Auffassung von Recht und Staat in einem modernen Sinn als ein Mittel der Gegenrevolution ausgebildet. Erst spät, als nach der Besiegung NAPOLEONs jene Doktrinen auf die Förderung der Regierungen rechnen konnten, wurde die historische Rechtsschule gegründet; denn, mein merkwürdigerweise das Haupt diese Schule, SAVIGNY, in seiner Schrift über den Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung (1814) (2) während der Herrschaft NAPOLEONs, "als der  Code civil  in Deutschland eindrang und krebsartig immer weiter fraß", also in der Zeit, als die geschichtlichen Ordnungen in Deutschland auf das Äußerste gefährdet waren und einer Verteidigung vom historischen Standpunkt am meisten bedurften, "wäre es fruchtlos gewesen, darüber zu reden".

Die historische Rechtsschule, welche durch politische Triebfedern mindestens im gleichen Maß wie durch die wissenschaftlichen bestimmt wurde, war gleich von allem Anfang zu einer Überspannung des Autoritätsprinzips geneigt. Schon die Schriften der Gründer der historischen Rechtsschule lehrten eine fast unbedingte Hingabe an die geschichtlich gewordenen Ordnungen der Völker, eine blinde Bewunderung der klassischen römischen Jurisprudenz, eine unkritische Unterwerfung unter die geschichtliche und wissenschaftliche Autorität. Noch mehr wurde diese Richtung gesteigert, als eine Juristengeneration auftrat, welche das Naturrecht und die französische Revolution nicht mehr erlebt hatte; hier begegnet man oft einem Autoritätsglauben, der unverkennbar an die wissenschaftlichen Methoden der Mittelalters erinnert. Auch die Regierungen unterstützten aus politischen Gründen diese Entwicklung, indem sie in den Lehrplänen der juristischen Fakultäten den historischen Wissenschaften den breitesten Raum gewährten, dagegen die kritischen Rechtsdisziplinen namentlich die Rechtsphilosophie, entweder ganz strichen oder bis zur Bedeutungslosigkeit zurückdrängten.

Und all dies geschah in einer Zeit, wo auf politischem Gebiet durch die Einführung der allgemeinen Schulpflicht, des allgemeinen Stimmrechts und namentlich der allgemeinen Wehrpflicht, auf volkswirtschaftlichem Gebiet dagegen durch die Großindustrie und durch die Ansammlung großer Massen von Industriearbeitern eine völlige Umänderung der Machtverhältnisse eintrat und unabweislich eine Änderung der sozialen Lebensformen erforderte. In der unüberschaubaren Rechtsliteratur, welche sich in den nächsten sechs oder sieben Jahrzehnten nach der Gründung der historischen Rechtsschule aufgehäuft hat, wird man schwerlich auch nur eine Andeutung dieser ungeheuren Umwälzung und der daraus sich ergebenden Rückwirkung auf das Rechtssystem finden können. In Bezug auf diese Frage, welche an wissenschaftlicher und praktischer Bedeutung alle anderen übertrifft, blickt die Rechtswissenschaft der Kulturvölker geradezu auf ein verlorenes Jahrhundert zurück, und der heutige Zustand wäre noch beklagenswerter, wenn nicht die Nationalökonomie jene kritische Aufgabe, freilich in ungenügendem Maß, auf ihre Schultern genommen hätte.

Diese unkritische Hingabe an das Autoritätsprinzip - nicht die geschichtlicher Erforschung des Rechts, welche vielmehr sehr löblich und wünschenswert ist - erscheint mir nun als das Moment, welches das Wirken der historischen Rechtsschule zum großen Teil von einem lebendigen Strom moderner wissenschaftlicher Entwicklung ausschließt und in demselben geradezu einen Rückfall in die Befangenheit der wissenschaftlichen Methoden des Mittelalters erkennen läßt. Das Programm der modernen wissenschaftlichen Forschung hat DESCARTES in seiner bekannten Abhandlung über die Methode geschrieben, deren Grundgedanke darin besteht, daß keine wissenschaftliche Meinung bloß auf die Autorität ihres Urhebers angenommen, sondern daß jedem Lehrsatz, wie fest er auch auf den ersten Blick begründet sein mag, der Zweifel, die kritische Prüfung entgegengesetzt werden muß. Diese Regel ist nichts als der methodologische Ausdruck für den Erfahrungssatz, daß in allen menschlichen Dingen, namentlich auch in wissenschaftlichen Meinungen und politischen Institutionen, die Unvollkommenheit das Vollkommene weit überwiegt, und daß ihnen gegenüber deshalb weder ein blinder Autoritätsglaube, noch eine oberflächliche Verwerfung, sondern eine gründliche, wohlüberlegte Prüfung am Platz ist.

Diesen kritischen Sinn, die erste Voraussetzung jeder echt wissenschaftlichen Tätigkeit, hat nun die historische Rechtsschule in Anbetracht der überlieferten Ordnungen nicht nur selbst nicht bewährt, sondern sie hat auch durch einseitige Bekämpfung des Naturrechts verhindert, daß andere wissenschaftliche Richtungen jene unabweisbare kritische Aufgabe zu lösen versuchten. Zwar konnte das Naturrecht des 18. Jahrhunderts in seiner überlieferten Form schwerlich aufrechterhalten werden, weil es viel zu sehr auf aprioristischen Grundlagen beruhte, um sich in einer Epoche vorherrschender Erfahrungswissenschaft behaupten zu können. Aber bei einigem guten Willen der wissenschaftlichen und auch der Regierungskreise wäre es leicht möglich gewesen, diese Disziplin, die einst die Welt bewegt hatte, durch eine Hinzufügung empirischer Elemente auch im 19. Jahrhundert lebendig zu erhalten. Dadurch wäre bewirkt worden, daß neben der bewundernden Hingabe an die überlieferten Institutionen auch die nötige Kritik nicht fehlt, und daß über der Erforschung vergangener Rechtszustände nicht die Vorbereitung künftiger Rechtsgestaltungen versäumt wird.

Selten ist ein großer wissenschaftlicher Irrtum so unzweifelhaft klargestellt worden wie jener der historischen Rechtsschule bei der Abfassung des bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich. Seit mehreren Menschenaltern hatten sich die deutschen Juristen mit der geschichtlichen Erforschung des Rechts beschäftigt und den Ursprung aller Institutionen bis an ihre Wurzeln verfolgt; SAVIGNY selbst würde wahrscheinlich zugeben, daß die Anforderungen, die er einst an die geschichtliche Rechtswissenschaft gestellt hatte, heute annähernd erfüllt sind.

Da machte das politische Bedürfnis des geeinigten Deutschland ein gemeinsames bürgerliches Gesetzbuch notwendig, und mit dessen Abfassung wurden naturgemäß ausschließlich Juristen betraut, die in der historischen Rechtsschule aufgewachsen waren. Als aber nach vierzehnjähriger mühevoller Arbeit der erste Entwurf des Gesetzbuches erschien, war die Enttäuschung allgemein; es bot sich dem deutschen Volk ein Gesetzeswerk dar, welches der Form nach abschreckend, dem Inhalt nach völlig ideenlos war. Und doch war die Mißstimmung, welche damals in Deutschland die weitesten Kreise ergriff und bis zum heutigen Tag anhält, nur in geringem Maße begründet. Seit sechzig bis siebzig Jahren herrschte in der deutschen Rechtswissenschaft fast unbedingt das Autoritätsprinzip, und war jede Kritik des Bestehenden verstummt; was konnte man von den Verfassern des bürgerlichen Gesetzbuches erwarten als ein ein Paragraphen gebrachtes Pandektenkompendium? Der Autoritätsgläubige mag den Anforderungen des wissenschaftlichen Kleinbetriebes genügen; aber zur Lösung großer wissenschaftlicher Aufgaben ist vor allem ein freier kritischer Sinn gegenüber den überlieferten Meinungen und Einrichtungen unerläßlich. Auch der Gesetzgeber, der neue Bahnen eröffnen soll, muß originell, d. h. mit weisem Vorbedacht  unhistorisch  sein.

Hier ist also zweifellos eine Lücke in der deutschen, ja in der europäischen Rechtswissenschaft vorhanden. An die Seite der dogmatischen und geschichtlichen Rechtswissenschaft muß, wie ich bereits früher hervorgehoben habe, die  legislativ-politische Jurisprudenze  treten. Der Name, welchen man diesem dritten Zweig der Rechtswissenschaft beilegen will, ist natürlich gleichgültig; man kann versuchen, das alte Naturrecht auf erfahrungsmäßiger Grundlage wieder zu beleben, man kann jene Aufgabe der vergleichenden Rechtswissenschaft zuweisen oder die Prüfung der bestehenden Rechtszustände mit ihrer dogmatischen und geschichtlichen Darstellung verbinden. Nur muß unter welchem Namen auch immer eine Disziplin bestehen, welche die Aufgabe hat, den überlieferten Rechtsstoff mit den Zuständen der Gegenwart zu vergleichen und daraus zu schließen, welche Änderungen des geltenden Rechts in der Zukunft notwendig sein werden.

Der wichtigste Teil der legislativ-politischen Jurisprudenz ist jedenfalls die Disziplin, die ich früher die  soziale Rechtswissenschaft  genannt habe. Eine Umbildung des bestehenden Rechtszustandes, welche dem Gebiet der legislativ-politischen Jurisprudenz anheimfällt, kann nämlich aus den verschiedensten Gründen notwendig werden; ich nenne nur die Veränderungen im Verhältnis des Staates zu anderen Staaten, die fortschreitende Kenntnis der rechtlichen Institutionen fremder Länder, den Wechsel der religiösen Anschauungen, schließlich Änderungen in den übrigen Teilen der Gesetzgebung und in der juristischen Technik. Aber die bei weitem bedeutsamsten Umgestaltungen der Rechtsordnung sind in unserer Zeit ohne Zweifel diejenigen, die aus den geänderten Machtverhältnissen der einzelnen Klassen der bürgerlichen Gesellschaft entspringen und deshalb dem eigentümlichen Gebiet der sozialen Rechtswissenschaft angehören.

Jede Rechtsordnung ist ein großes System von Machtverhältnissen, die sich innerhalb eines Volkes im Laufe seiner geschichtlichen Entwicklung herausgebildet haben. Die Interessen der herrschenden Klassen, wenn sie sich dauernd behaupten, verwandeln sich in Rechte und und Rechtsnormen, die von den übrigen Staatsgenossen als etwas objektiv Gegebenes Anerkennung verlangen. Ändern sich aber diese Machtverhältnisse auf die Dauer, so verlieren die Rechte und Rechtsnormen ihre natürliche Grundlage und sinken wieder in den Zustand der Interessen und der Interessenkämpfe zurück.

Es ist nun die Aufgabe der sozialen Rechtswissenschaft, dieses Auf- und Abwogen der Machtverhältnisse genau zu beobachten, um daraus ihre Schlüsse für die Rechtsgestaltungen der Zukunft zu ziehen. Sie hat insbesondere die Kongruenz zwischen Recht und Macht zu erhalten und den sozialen Katastrophen, die aus dem Gegensatz beider so oft entstehen, rechtzeitig vorzubeugen. Erst durch diese Tätigkeit wird die Jurisprudenz, die in ihrem dogmatischen und geschichtlichen Teil bis zu einem gewissen Grad notwendig am Buchstaben der Autorität haftet, zu einer freischaffenden Wissenschaft, die mit den höchsten Problemen der Menschheit verknüpft ist. Ja, wenn die Juristen diese vermittelnde Tätigkeit mit voller Unabhängigkeit nach oben und nach unten ausüben, muß ihnen in der Zukunft notwendig bis zu einem gewissen Grad das Schiedsrichteramt zwischen den verschiedenen Klassen der bürgerlichen Gesellschaft zufallen.

Es kann nun nicht meine Absicht sein, an dieser Stelle die Tätigkeit der sozialen Rechtswissenschaft im einzelnen zu charakterisieren, da mich eine solche Darlegung vielzusehr in das Detail juristischer Technik führen müßte. Folgende Beispiele werden jedoch dem Verständnis weiterer Kreise begegnen. Die meisten Normen des geltenden bürgerlichen Rechts sind in einer Zeit der absoluten Fürstenmacht entstanden, als die Bildung der Massen gering und die Bewahrung des sozialen Friedens Berufsheeren anvertraut war. Dieses bürgerliche Recht läßt sich in unserer Zeit, wo in den meisten Kulturländern das allgemeine Stimmrecht, die allgemeine Schulpflicht und namentlich die allgemeine Wehrpflicht eingeführt ist, nur mit großen Modifikationen behaupten. Oder ein anderer Fall! Bei den Römern befand sich die große Masse der arbeitenden Bevölkerung im Zustand der Sklaverei; der Sklave war aber nach römischem Recht eine Sache, für ihn bestand keine Rechtsordnung. Schon das Mittelalter und die neuere Zeit mußten in dieser Richtung gar manche mildernde Rechtsinstitute entwickeln; vollends in unserer Zeit, wo die arbeitenden Klassen sich überall zu einer einflußreichen Volksklasse entwickelt haben, stehen wir vor der Aufgabe, für sie ein ganzes System von neuen Rechtsgestaltungen zu schaffen.

Die Hauptschwierigkeit, welche dem Bearbeiter der sozialen Wissenschaft entgegentritt, besteht freilich darin, die dauernden Veränderungen in den Machtverhältnissen der verschiedenen Klassen der bürgerlichen Gesellschaft gehörig festzustellen. Die tatsächlichen Grundlagen für diese Feststellung wird ein genaues Studium der Staats-, Rechts- und Kulturgeschichte jedes Landes bieten, in Verbindung mit den statistischen Aufnahmen über die sozialen Zustände der Gegenwart, welche die modernen Kulturstaaten in immer steigendem Umfang durch ihre Organe durchführen lassen. Auch die geltende Rechtsordnung, in welcher sich die Machtverhältnisse der Vergangenheit widerspiegeln, wird bei dieser Untersuchung eine bedeutsame, aber keineswegs eine ausschließlich maßgebende Rolle spielen. Vielmehr ist es geradezu die Hauptaufgabe der sozialen Rechtswissenschaft, den Gegensatz zwischen dem geschichtlich gewordenen Rechtszustand und den Machtverhältnissen der Gegenwart festzustellen und die daraus sich ergebenden Änderungen der Rechtsordnung vorzubereiten.

Für die Verschiebung der sozialen Machtverhältnisse ist natürlich die wirtschaftliche Entwicklung von großer Bedeutung. Wird doch die Krisis, in welcher sich beträchtliche Teile unseres Rechtssystems unleugbar befinden, hauptsächlich durch zwei wirtschaftliche Tatsachen bestimmt, die übrigens in einem engen Zusammenhang stehen: erstens durch die Entstehung zahlreicher großer Städte in allen Kulturländern, ferner durch das Aufkommen der Großindustrie, welche große Massen von Arbeitern an gewissen Punkten vereinigt. Andererseits wäre es aber gänzlich verfehlt, die wirtschaftlichen Verhältnisse etwa mit MARX und ENGELS als das für den geschichtlichen Verlauf allein maßgebende Moment zu betrachten, von welchem sich Staat, Recht und Religion als bloße Folgeerscheinungen darstellen.

Diese sogenannte materialistische Geschichtsauffassung ist eine natürliche Reaktion gegen die noch in unserer Zeit vorherrschende rein politische Geschichtsschreibung, welche die Geschichte der Völker fast ausschließlich als eine Reihe von diplomatischen, militärischen und parlamentarischen Aktionen betrachtet. Allein wenn man erwägt, daß das Schicksal der Staaten, der Rechtsordnungen, ja der sozialen Machtverhältnisse selbst noch heute vom Ausgang der Kriege bestimmt wird, so ist eine rein wirtschaftliche Betrachtung des geschichtlichen Verlaufs unmöglich. Dazu kommt noch, daß das Streben nach einem transzendenten Dasein, welches den Kernpunkt aller religiösen Überzeugungen bildet, in das Handeln der Einzelnen wie der Nationen ein Element hineinträgt, das nicht wirtschaftlicher Natur ist, ja mit den ökonomischen Triebfedern oft genug geradezu im Widerspruch steht. Die soziale Rechtswissenschaft darf sich deshalb nicht auf einzelne Elemente in dem großen sozialen Umbildungsprozeß unserer Zeit beschränkten, sondern muß alle Seiten desselben in Betracht ziehen (3).

Für diese Disziplin möchte ich nun, meine jungen Freunde, auch Ihre Teilnahme zu gewinnen suchen. Man wirft unserer Zeit nicht selten vor, daß wir in unserem politischen Leben die trennenden Parteiunterschiede allzusehr hervorheben und darüber oft die Fülle der gemeinsamen Aufgaben und Ziele vergessen. In der sozialen Rechtswissenschaft, der die strenge Technik der dogmatischen und geschichtlichen Jurisprudenz fremd ist, erscheint ein würdiger Gegenstand für die Bemühungen aller Studierenden gegeben, ohne Rücksicht auf die Fakultät, der sie angehören, ohne Rücksicht auf ihre politische oder nationale Parteistellung. Ja, es ist zu hoffen, daß durch das Studium der Sozialwissenschaft, deren knappster und praktischster Ausdruck die soziale Rechtswissenschaft ist, zumindest für die jüngeren wissenschaftlichen Kreise jenes einigende Band, jene allgemeine Doktrin gefunden wird, welche die Bearbeiter der einzlnen Wissensgebiete seit geraumer Zeit schmerzlich vermissen.

Unsere Zeit der vorherrschenden Erfahrungswissenschaft drängt in allen Wissenszweigen auf Spezialisierung. Im Gegensatz zum allgemeinen Weltlauf, der durch die Entwicklung der Verkehrsmittel und der internationalen Beziehungen immer mehr in das Ferne und Allgemeine strebt, sind die Gelehrten durch die Ansammlung eines ungeheuren Erfahrungsstoffs genötigt, ihre Forschungsgebiete fortwährend zu begrenzen und zu verkleinern.

Dadurch entstehen aber auf dem Gebiet der Wissenschaft ähnliche Übelstände wie in der Volkswirtschaft durch die übermäßige Teilung der Arbeit. ROSCHER (4) fragt einmal, wie es in der Seele des Arbeiters ausgesehen haben mag, der in einer Fabrik seit vierzig Jahren kein anderes Geschäft trieb als den Silberfluß zu beobachten, wann derselber vollständig wäre, der jedoch durch diese Beschäftigung für alle anderen Arbeiten so gut wie blind und untauglich wurde. Aber mag man fragen, muß der höhere wissenschaftliche Sinn nicht auch dadurch Abbruch leiden, wenn ein Gelehrter viele Jahre seines Lebens ausschließlich der Erforschung einer bestimmten Insektenart widmet oder über ein längst verschollenes römisches Rechtsinstitut bändereiche Werke schreibt? Hier ist offenbar die Gefahr vorhanden, daß jede Gemeinsamkeit der wissenschaftlichen Ideen zwischen den Bergarbeitern der verschiedenen Wissensgebiete aufhört und der wissenschaftliche Betrieb selbst in eine bloße virtuose Technik ausartet.

Bis etwa in die Mitte des 19. Jahrhunderts war bekanntlich die Philosophie das einigende Band, welches bis zu einem gewissen Grad eine solche ungünstige Entwicklung verhindert hat. Aber das Interesse an der Philosophie ist in unserer Epoche der vorherrschenden Erfahrungswissenschaft erheblich in den Hintergrund getreten, und es mag zweifelhaft erscheinen, ob die empirische Ausgestaltung dieser Wissenschaft in der neuesten Zeit das philosophische Interesse wieder beleben wird.

Dagegen gibt es einen Gegenstand, welchem in unserer Epoche alle Kulturvölker ein tiefes, ja leidenschaftliches Interesse entgegenbringen, das an die große geistige Bewegung erinnert, aus welcher vor zwei Jahrtausenden das Christentum hervorgegangen ist: dieser Gegenstand ist das soziale Problem. Hier ist die Grundlage für einen alle Geister vereinigenden Gedankenkreis gegeben, und die Intensität jenes Interesses mag dafür Ersatz bieten, daß die Sozialwissenschaft, die in der sozialen Rechtswissenschaft ihren Mittelpunkt findet, nicht wie ehedem die Philosophie alle theoretischen und praktischen Probleme, sondern nur die wichtigsten praktischen Fragen des menschlichen Daseins umfaßt.

Die Zeit ist für das Studium der sozialen Rechtswissenschaft in Österreich besonders günstig. Denn es genügt nicht, die Lösung welthistorischer Probleme zu unternehmen, sie muß auch am richtigen Ort und in der richtigen Zeit versucht werden. Die große geschichtliche Aufgabe, das bürgerliche Recht und damit den wichtigsten Teil unserer Rechtsordnung umzugestalten war durch die Abfassung des bürgerlichen Gesetzbuches zunächst Deutschland angeboten; aus Gründen, die ich früher dargelegt habe, ist das Problem nicht gelöst worden. Zwar ist seit dem Erscheinen des ersten Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches ein zweiter ausgearbeitet worden, der manche sozialpolitische Ideen, die ich und andere vertreten haben, aufgenommen und auch die abschreckende Form jenes ersten Entwurfes bis zu einem gewissen Grad verbessert hat; aber das kann man schon jetzt mit aller Bestimmtheit voraussagen: die Hoffnungen der besten deutschen Patrioten, daß das Deutsche Reich ein nach Form und Inhalt volkstümliches Gesetzbuch erhalten wird, können auch durch diesen zweiten Entwurf niemals erfüllt werden.

Dennoch unterliegt es kaum einem Zweifel, daß dieser zweite Entwurf in Deutschland Gesetzeskraft erlangen wird, weil allzu gewichtige politische Erwägungen auf ein einheitliches bürgerliches Recht für ganz Deutschland hindrängen. Bürgerliche Gesetzbücher haben aber ein sehr zähes Leben, wie überhaupt das Zivilrecht zu den konservativsten Elementen des menschlichen Lebens gehört. Welche ungeheuren Veränderungen haben auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens seit Erlassung des preußischen, französischen und österreichischen Gesetzbuches am Ende des 18. und am Anfang des 19. Jahrhunderts stattgefunden, ohne daß die Geltung jener Gesetzeswerke im wesentlichen berührt worden ist. Deshalb ist es wahrscheinlich, daß die auf eine Reform des bürgerlichen Rechts gerichteten Bestrebungen, wenn einmal der Entwurf Gesetzeskraft erlangt hat, in Deutschland für lange Zeit zurücktreten, und daß die deutsche Rechtswissenschaft sich vorzüglich mit der geistigen Aneignung und Verarbeitung des neuen Rechtsstoffes beschäftigen wird.

Dadurch ist, wenn ich den geschichtlichen Verlauf richtig zu deuten weiß, die große Aufgabe einer volkstümlichen Reform des bürgerlichen Rechts auf uns Österreicher übergegangen. Unser bürgerliches Gesetzbuch, einer der letzten Ausläufer des Naturrechts und der Aufklärungszeit, war wohl für seine Zeit ein großer Fortschritt, ja es ist der sozialen Entwicklung jener Epoche in manchen Richtungen sogar vorausgeeilt. Aber das Gesetzbuch steht jetzt seit mehr als achtzig Jahren in Wirksamkeit, sein Inhalt (5) ist zum überwiegenden Teil fast hundert Jahre alt; es stammt aus einer Zeit der absoluten Fürstengewalt, in welcher der Einfluß des hohen Adels und Klerus vollständig überwog, die Interessen des Mittelstandes und vollends jene der ärmeren Volksklassen nur wenig Beachtung fanden. Ich erinnere nur daran, daß in unserem bürgerlichen Gesetzbuch der Dienstvertrag, obgleich die ganze Existenz der überwiegenden Mehrheit des Volkes auf diesen Vertrag gegründet ist, doch nur in einigen Wenigen, ziemlich inhaltsleeren Paragraphen behandelt erscheint.

Es ist nun gewiß notwendig, daß die überlieferten Normen jetzt nach hundert Jahren wieder einer Prüfung unterzogen werden, ob sie mit den gegenwärtigen Machtverhältnissen innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft noch vereinbar sind und welche Abänderungen infolge der sozialen Umgestaltungen vorgenommen werden müssen. Diese Reformbestrebungen können auf Erfolg hoffen, weil die Grundlage, von der sie auszugehen haben, eine gute ist.

Die Reform des bürgerlichen Rechts wird aber nicht bloß durch den allgemeinen geschichtlichen Verlauf, sondern auch durch die besondere Entwicklung unserer österreichischen Verhältnisse gefordert. In der letzten Zeit ist es gelungen, eine Reform der Zivilprozeßgesetze zustande zu bringen, welche manche der Ideen verwirklicht, die ich hier mehr andeuten als ausführen konnte; der Abschluß dieses Reformwerks steht in naher Aussicht. Der Umgestaltung des formellen Rechts muß die des materiellen Zivilrechts mit geschichtlicher Notwendigkeit folgen. Die Lage ist für uns deshalb sehr günstig, weil uns zu dieser Reformarbeit ein genügender Zeitraum zur Verfügung steht, da die Rechtseinheit, welche in Deutschland auf einen vorzeitigen Abschluß der legislativen Arbeiten hindrängt, in Österreich schon längst erreicht ist. Wenn die österreichische Rechtswissenschaft und Gesetzgebung die unvergleichliche Situation, welche ihnen durch den Lauf der geschichtlichen Entwicklung zugefallen ist, mit Ernst und Einsicht zu benützen wissen, so können sie innerhalb des Kreises der Kulturvölker in Bezug auf die legislative Reformarbeit in gewissem Sinne eine führende Stellung erlangen.

Diese wichtige Aufgabe wird nun - meine jungen Freunde - zum großen Teil Ihnen zufallen. Wer in einer widerstrebenden geistigen Atmosphäre neue Ideen verbreitet, die mit den überlieferten Vorurteilen im Widerspruch stehen, muß gewärtigen, daß sein persönliches Dasein dadurch manchmal getrübt und beeinträchtigt wird. Aber Sie finden einen vorbereiteten Boden. Sie, die mit den wichtigsten Abschnitten Ihres Lebens nicht mehr in das 19. Jahrhundert fallen und die man deshalb schon als Bürger des 20. Jahrhunderts bezeichnen kann, werden an dem großen Reformwerk ohne Gefährdung Ihrer persönlichen Lebensinteressen mitarbeiten können. Gar mancher mag sich unter Ihnen befinden, der mit dem Licht seines Geistes den nächsten Zeitraum erhellen, ja vielleicht eine geschichtliche Stellung in Staat, Gesellschaft oder Wissenschaft erringen wird. Mögen diese auserlesenen Geister, auf die für den Fortschritt der Menschheit so viel ankommt, über der Förderung ihrer individuellen Zwecke niemals außer Acht lassen, daß diese einen allgemeinen idealen Hintergrund haben müssen in dem Bestreben, Staat und Gesellschaft für alle Klassen des Volkes wohnlich zu gestalten.
LITERATUR Anton Menger, Über die sozialen Aufgaben der Rechtswissenschaft, Wien und Leipzig 1905
    Anmerkungen
    1) vgl. über GALILEI namentlich LAURENZ MÜLLNER in seiner Inaugurationsrede vom 8. November 1894: "Die Bedeutung Galileis für die Philosophie".
    2) vgl. SAVIGNY, a. a. O., Seite 2
    3) vgl. MENGER; Neue Staatslehre, zweite Auflage, 1904, IV, 1.
    4) WILHELM ROSCHER, Die Grundlagen der Nationalökonomie, § 63.
    5) Vgl. über die Entstehungsgeschichte des österreichischen bürgerlichen Gesetzbuches die umfassende Darstellung in PFAFF-HOFMANNs Kommentar, Bd. I, Seite 8-35.