ra-2A. MengerSchumpeterTugan-BaranowskiPh. LotmarG. Schmoller    
 
ANTON MENGER
Das bürgerliche Recht
und die besitzlosen Klassen


"Da ich zu den wenigen deutschen Juristen gehöre, welche auf dem Gebiet des Rechts das Interesse der besitzlosen Volksklassen vertreten, so habe ich es für meine Pflicht gehalten, in dieser wichtigen Nationalangelegenheit die Stimme der Enterbten zu führen."

"Da die Grundlagen unseres Rechtssystems auf einem Gewohnheitsrecht beruhen und dieses sich im wesentlichen als das Resultat eines erfolgreichen Interessenkampfes der Mächtigen gegen die Schwachen darstellt, so ist von vornherein nichts anderes zu erwarten, als daß die so entstandene Rechtsordnung den unteren Volksklassen sehr nachteilig sein mußte."

"Meistens wird die Benachteiligung der besitzlosen Volksklassen dadurch bewirkt, daß die Gesetzgebung von ihrem formalistischen Standpunkt aus für Reich und Arm dieselben Rechtsregeln aufstellt, während die völlig verschiedene soziale Lage beider auch eine verschiedene Behandlung erfordert."

"Unter den besitzenden Volksklassen ist die Rechtskenntnis schon von vornherein viel weiter verbreitet, als unter den Armen, teils wegen ihrer höheren geistigen Ausbildung, teils auch deshalb, weil ihnen der Besitz an und für sich ein höheres Interesse am Rechtsleben einflößt."

"Es ist natürlich, daß das bürgerliche Recht, welches seit Jahrtausenden bloß von den besitzenden Volksklassen ausgebildet worden ist, auch vollständig im Dienste ihrer Interessen steht."


Vorrede

Die Wissenschaft des bürgerlichen Rechts hat während des 19. Jahrhunderts im Rahmen der überlieferten Methoden große Fortschritte gemacht. Unsere Juristen haben nicht nur das Privatrechtssystem bis in seine geringfügigsten Einzelheiten ausgebildet, sondern sie haben auch seine geschichtlichen Grundlagen in unübersehbarer Fülle gesammelt und bearbeitet. Aber wie befinden sich die Völker bei diesem so hoch entwickelten Privatrecht? Wie befinden sich namentlich die besitzlosen Volksklassen, welche überall die ungeheure Mehrheit bilden? Diese entscheidende Frage ist bisher noch von keinem Juristen gestellt worden. Die vorliegende Schrift hat die Aufgabe, jene Frage zwar nicht zu beantworten, wohl aber ihre Beantwortung anzuregen und vorzubereiten.

Mein Buch erscheint in der Form einer Streitschrift gegen den Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reicht. Schwerlich hätte ich in alter und neuer Zeit ein Gesetzeswerk finden können, welches die besitzenden Klassen so einseitig begünstigt und diese Begünstigung so unumwunden zu erkennen gibt, wie der deutsche Entwurf. Aber ich hoffe, daß die hier ausgesprochenen Gedanken sich auch über diese unmittelbare Veranlassung hinaus als fruchtbar erweisen werden.

Die vorliegende Schrift ist zuerst in dem von HEINRICH BRAUN herausgegebenen "Archiv für soziale Gesetzgebung und Statistik" erschienen. Die erste bis 4. Abteilung (Nr. I - LIII) wurde im 1. und 3. Heft des Jahrgangs 1889, der Rest (Nr. LIV - LIX) im 1. Heft des Jahrgangs 1890 veröffentlicht.


Erste Abteilung
Der allgemeine Teil des Entwurfs eines
bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich.


I.

Durch die vor kurzem (1888) erfolgte Veröffentlichung des Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Ausgangspunkt für eine mächtige geistige Bewegung innerhalb der deutschen Nation gegeben worden. Alle Lebenskreise, welche in der heutigen Gesellschaft Geltung besitzen, werden ohne Zweifel nicht versäumen, ihren Standpunkt gegenüber dem neuen Gesetzeswerk festzustellen und zu vertreten. Vor allem werden, wie billig, die Juristen an diesem Entwurf Kritik üben, wobei der überlieferte Gegensatz zwischen Romanisten und Germanisten die Hauptrolle spielen wird. Dann werden auch alle Stände und Berufe: der höhere und der niedere Adel, die Landwirtschaft, das Gewerbe und der Handel ihre Interessen durch Kundgebungen ihrer Organe und durch wissenschaftliche Arbeiten geltend machen. Schließlich kommen auch noch die Interessen der Religionsgenossenschaften in Betracht, die durch einzelne Teile des Entwurfs in erheblichem Maß berührt werden.

Nur ein Standpunkt wird in der großen Diskussion wahrscheinlich unvertreten bleiben, obgleich die betreffende Volksgruppe mindestens vier Fünftel der gesamten Nation umfaßt, und dieser Standpunkt ist jener der besitzlosen Volksklassen. Zwar verfügt der Sozialismus in Deutschland über zahlreiche ausgezeichnete Schriftsteller; aber diesen mangelt das juristische Fachwissen, das zur erfolgreichen Kritik eines so umfassenden Gesetzeswerkes unentbehrlich ist. Auch ist die Kritik des deutschen Sozialismus infolge des Einflusses von LASSALLE, MARX und ENGELs fast ausschließich auf die wirtschaftliche Seite unserer Zustände gerichtet, obgleich die soziale Frage in Wirklichkeit vorherrschend ein Problem der Staatslehre und der Rechtswissenschaft ist. Da ich nun zu den wenigen deutschen Juristen gehöre, welche auf dem Gebiet des Rechts das Interesse der besitzlosen Volksklassen vertreten, so habe ich es für meine Pflicht gehalten, in dieser wichtigen Nationalangelegenheit die Stimme der Enterbten zu führen.

Freilich wird sich eine solche Kritik des Entwurfs, wenn sie anders nicht jeder Aussicht auf praktischen Erfolg schon im Voraus entbehren soll, gewisse Selbstbeschränkungen auferlegen müssen. Ich habe in meiner Schrift "Das Recht auf den vollen Arbeitsertrag" das sozialistische Rechtssystem in seinen Grundzügen dargestellt (1), und es wäre nicht schwer, den Entwurf vom Standpunkt der sozialistischen Rechtsideen einer Beurteilung zu unterziehen. Dennoch würde ich aber ein solches Vorgehen als verfehlt und als unzweckmäßig erachten. Die Verfasser des Entwurfs hatten die Absicht und die Aufgabe, ein Gesetzbuch auf rein privatrechtlichen Grundlagen zu liefern, und jede fruchtbare Kritik ihrer Arbeit wird deshalb auch diese Grundlagen als gegebene Tatsachen auffassen müssen. Meine Aufgabe kann also nur dahin gehen, zu zeigen, inwiefern die Interessen der besitzlosen Volksklassen, auch wenn man die grundlegenden Prinzipen unseres heutigen Privatrechts als Ausgangspunkt anerkennt, durch den neuen Entwurf verletzt oder nicht genügend gefördert werden.


II.

Die wichtigsten Grundsätze, durch welche sich unser heutiges Vermögensrecht vom sozialistischen Rechtssystem unterscheidet und die deshalb auch in diesem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches Anerkennung gefunden haben, sind die nachfolgenden:
    1. Alle Sachen können sich, sofern nicht eine gesetzliche Ausnahme gegeben ist, im Eigentum einzelner Personen befinden (Prinzip des Privateigentums);

    2. Jedem Staatsbürger steht regelmäßig frei, sich einem anderen zur Leistung von Sachen und Handlungen mit der Wirkung zu verpflichten, daß er zur Erfüllung seines Versprechens gezwungen werden kann (Prinzip der Vertragsfreiheit);

    3. Die Vermögensrechte des Einzelnen gehen, wenn das Gesetz keine Ausnahme vorschreibt, nach seinem Tod auf diejenigen Personen über, welche er selbst oder das Gesetz als Erben bezeichnet (Prinzip des Erbrechts).
Das Vermögensrecht, wie es der deutsche Entwurf gleich den übrigen Gesetzbücher aufgrund dieser Prinzipien ausgebildet hat, ist jedoch nur als  eine  der denkbaren Lösungen zu betrachten. Im sozialistischen Rechtssystem gilt von jenen drei Grundsätzen das gerade Gegenteil. Die Sachen befinden sich mit gewissen Ausnahmen im Eigentum des Staates oder der staatlichen Verbände, der einzelne ist regelmäßig nur dem Staat zu Leistungen verpflichtet, und ein Übergang der Vermögensrechte, soweit diese im sozialistischen Staat überhaupt anerkannt sind, kann beim Tod des Berechtigten nur in beschränktem Maße stattfinden. (2)

Von den beiden Triebfedern, welche das menschliche Handeln beherrschen, nämlich der Selbstsucht und dem Gemeinseinn, liegt also die erstere fast ausschließich dem privatrechtlichen, die letztere dem sozialistischen Rechtssystem zugrunde. Dieses Verhältnis ist in Anbetracht des Privatrechts auch seit langer Zeit erkannt worden, indem schon die römischen Juristen dieses als jenen Teil des Rechts betrachten, welcher zur Förderung der individuellen Zwecke des Einzelnen bestimmt ist. Auch kann es niemand befremden, daß unser bürgerliches Recht bei allen Grundfragen jene Lösung gewählt hat, welche vom individuellen Egoismus verlangt wird, wenn man in Erwägung zieht, wie unser Privatrechtssystem entstanden ist.


III.

Die Grundzüge unseres Rechtssystems, namentlich auch des Privatrechts, sind lange Zeit vor dem Beginn unserer historischen Kenntnis durch  Gewohnheit  festgestellt worden. Als dann im Laufe der Entwicklung der Staat und die Gesetzgebung auf die Bühne der Geschichte trat, hatten beide nur die Aufgabe, die im wesentichen bereits feststehenden Umrisse des Rechtssystems auszufüllen und näher zu bestimmen. Die Entstehung der Grundlagen unserer heutigen Rechtsordnung aus der Gewohnheit mußte aber notwendig bewirken, daß die Ausbildung des Rechtssystems überall nicht im Interesse der großen Massen, sondern zum Vorteil einzelner bevorzugter Volkskreise erfolgte.

In den ursprünglichen Zuständen des Menschengeschlechts waren, wie man noch jetzt bei jeder ungeregelten Vereinigung mehrerer Personen wahrnehmen kann, weder eine Rechtsordnung, noch auch rechtliche Befugnisse des Einzelnen anerkannt, sondern es standen sich überall bloß Interessen gegenüber, welche mit größerem oder geringerem Erfolg geltend gemacht und behauptet wurden. In diesem Kampf der Interessen mußten nun die Starken und Mächtigen notwendig über die große Masse der Schwachen und Machtlosen den Sieg davon tragen. Anfängich war jene Macht lediglich durch hervorragende persönliche Eigenschaften, durch Mut und körperliche oder geistige Tüchtigkeit bedingt; später nach Ausbildung der Rechtsordnung wurden jene persönlichen Eigenschaften durch die bereits erworbenen Rechte gestützt und wohl auch völlig ersetzt. Je öfter nun die Starken bei den einzelnen Interessenkonflikten ihren Vorteil auf Kosten der Schwachen durchzusetzen wußten, desto mehr mußte sich bei den Mächtigen die Überzeugung bestärken, daß sie auch in Zukunft ihr Interesse behaupten werden, während die Machtlosen in dem gleichen Maße die Hoffnung verloren, dieselben später aus der von ihnen errungenen Stellung zu verdrängen, bis zuletzt sowohl bei den Begünstigten als auch bei den Ausgeschlossenen das Bewußtsein von der Notwendigkeit dieses Zustandes und damit auch vom Dasein eines Rechts entstand. Noch heute kann man in allen Staaten die Erfahrung machen, daß die Interessen der Mächtigen bei Konflikten - gegenwärtig allerdings meistens auf dem Weg der Gesetzgebung - sich in Rechte verwandeln.

Da die Grundlagen unseres Rechtssystems auf einem Gewohnheitsrecht beruhen und dieses sich im wesentlichen als das Resultat eines erfolgreichen Interessenkampfes der Mächtigen gegen die Schwachen darstellt, so ist von vornherein nichts anderes zu erwarten, als daß die so entstandene Rechtsordnung den unteren Volksklassen sehr nachteilig sein mußte. Als dann die staatliche Gesetzgebung ihre Tätigkeit in immer steigendem Umfang zu entwickeln begann, begnügte sie sich damit, den überlieferten Rechtszustand mit vergleichsweise geringen Abweichungen zu sanktionieren. Und so kann man dann mit guten Grund behaupten, daß unser heutiges Rechtssystem ein erster Versuch zur Ordnung der menschlichen Lebensverhältnisse ist, ein Versuch, dessen leitende Gedanken ihr Dasein einem gewaltigen Interessenkampf verdanken, und der deshalb von einer gerechten Ausgleichung aller Bedürfnisse und Ansprüche in der bürgerlichen Gesellschaft sehr weit entfernt ist.

Dieses Rechtssystem wird nun seit der Mitte des 18. Jahrhunderts von einer weltgeschichtlichen Bewegung bekämpft. Ursprünglich war diese Bewegung gegen die bestehenden politischen Zustände, vor allem gegen die absolute Macht der Fürsten gerichtet, weil hier die Ausnützung der Regierungsgewalt zugunsten kleiner Kreise besonders in die Augen fiel, vor allem aber auch deshalb, weil die besitzenden Klassen nach einem Anteil an der Gesetzgebung und Verwaltung des Staates strebten. In der Tat haben diese Bestrebungen auch den Erfolg gehabt, daß fast überall die weitesten Volkskreise einen Anteil an der Leitung des Staates in immer steigendem Maße erhielten. Von dieser volkstümlichen Umgestaltung der öffentlichen Zustände blieb dagegen das Privatrecht fast völlig unberührt, wie dann überhaupt die Gesetzgebung und die Wissenschaft des bürgerlichen Rechts zu den am meisten zurückgebliebenen Gebieten unseres geistigen Lebens gehört. Zwar drang die sozialistische Bewegung, die ja im wesentlichen auf eine Abänderung unserer privatrechtlichen Zustände gerichtet ist, seit der Julirevolution (1830) in die Volksmassen ein und hat bei diesen allmählich die früheren radikal-politischen Bestrebungen fast vollständig verdrängt; aber die Schaffung des Privatrechts, welches die Genüsse gerechter verteilt oder das auch nur so viel volkstümliche Elemente in sich schließt, wie unser heutiges Staatsrecht, ist eine Aufgabe, deren Lösung der Zukunft gehört. (3)


IV.

Die Theorien über die Entstehung von Recht und Staat sind bisher vorherrschend zur Rechtfertigung bestimmter Staatsformen vor allem der erblichen Monarchie, aufgestellt worden, während das Privatrecht, welches selbst noch in der großen französischen Revolution nur wenig angefochten wurde, einer solchen Unterstützung weniger bedürftig erschien. Die Staatsgewalt kann aber in jedem Zustand der bürgerlichen Gesellschaft nur von einem verhältnismäßig engen Kreis von Personen ausgeübt werden, und deren Einrichtung ist, sofern nur den Volksinteressen gemäß regiert wird, für die großen Volksmassen von geringerer Bedeutung. Deshalb konnten über die letzten Gründe von Staat und Recht Ansichten ausgesprochen werden, die auf das Privatrecht, durch welches die wichtigsten Lebensinteressen selbst der untersten Volksklassen geordnet werden, schlechterdings keine Anwendung gestatten, obgleich eine solche Übertragung häufig genug versucht worden ist.

So behauptet die historische Schule, daß Staat und Recht gleich anderen Naturorganismen entstehen, wachsen und untergehen, und daß sie deshalb kein Produkt menschlicher Willkür sind, sondern Dasein und Beschaffenheit dem Wirken des unsichtbaren Volksgeistes verdanken. Dagegen erblick die naturrechtliche Schule in Staat und Recht das Ergebnis menschlicher Reflexion, indem beide durch einen ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag der Staatsgenossen begründet werden. Da die Staatsformen für die Interessen der großen Massen ohne unmittelbare Bedeutung sind, konnte man immerhin annehmen, daß der Staat oder eine bestimtme Staatsform sich aus dem Geist des gesamten Volkes organisch entwickelt hat, ja man konnte sogar ohne übermäßige Absurdität die Behauptung wagen, daß sich das gesamte Volk durch den Staatsvertrag der unumschränkten Gewalt eines absoluten Herrschers für alle Zeit unterworfen hat.

Der Irrtum, welcher diesen Theorie zugrunde liegt, wird aber sofort offenbar und unerträglich, wenn man dieselben auf das Privatrecht anwenden will. Denn wer wird mit einigem Schein behaupten können, daß eine bestimmte Privatrechtsordnung aus dem Geist der gesamten Nation entsprungen ist, wenn durch dieselbe vier Fünftel oder neun Zehntel aller Staatsgenossen von den meisten Genüssen und Vorteilen für ihr ganzes Leben ausgeschlossen werden? Und ebenso widersinnig ist die Annahme, daß die ungeheure Mehrheit eines Volkes zu jener Zurücksetzung durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag ihre Zustimmung gegeben hat.

Was ich also hier im Gegensatz zu den bisherigen Anschauungen vertrete, ist im wesentlichen dies: daß die modernen Privatrechtssystem sich überall nicht als geistiges Produk des ganzen Volkes, sondern nur der begünstigten Volkskreise darstellen und von diesen den besitzlosen Volksklassen durch einen Jahrtausende alten Kampf auferlegt worden sind. Dieser Kampf hat deshalb nicht weniger Dasein und Bedeutung, weil er sich zum Teil in unzählige Einzelkämpfe auflöst, die sich der Beobachtung des Forschers entziehen.

Indem ich auf diese Weise die Anwendung jener Theorie über den letzten Grund von Recht und Staat auf das Privatrecht ablehne, soll die Bedeutung dieser Versuche nicht völlig geleugnet werden. Vielmehr hat die historische und naturrechtliche Schule nur darin gefehlt, daß sie das, was ein fernes Ideal ist und ein beständiges Ziel unseres Strebens bleiben muß, schon als lebende Wirklichkeit aufgefaßt hat. Denn wenn auch heute noch die Annahme möglich ist, daß unsere Privatrechtssysteme sich organisch aus dem Geist der gesamten Nation entwickelt, oder daß diese zum bestehenden Rechtszustand ausdrücklich oder stillschweigend ihre Zustimmung gegeben hat, so müssen wir doch allerdings nach einer Rechtsordnung streben, die  alle  Volksklassen als ihr geistiges Produkt anerkennen und der sie bei vernünftiger Überlegung ihre freudige Zustimmung erteilen würden. (4)


V.

Als THIBAUT nach der Besiegung NAPOLEONs I. die Abfassung eines bürgerlichen Gesetzbuches für ganz Deutschland verlangt, vertrat SAVIGNY in seiner bekannten Schrift die Ansicht, daß unsere Zeit zur Hervorbringung umfassender Zivilgesetzbücher völlig ungeeignet ist. Später, mit der Entwicklung der historischen Rechtsschule, änderte sich diese Auffassung, und heute ist die Meinung weit verbreitet, daß die Gegenwart eben infolge des Wirkens jener Schule zur Gesetzgebungsarbeit im großen Stil besonders befähigt ist. Ich habe diese Ansicht immer für einen Irrtum gehalten. Gerade deshalb, weil die historische Rechtsschule in Deutschland so lange Zeit geherrscht hat und fast alle deutschen Juristen unter ihrem Einfluß ausgebildet worden sind, ist wohl keine Epoche zur Verfassung eines bürgerlichen Gesetzbuchs weniger berufen gewesen als unsere Zeit.

Die drei großen Gesetzeswerke der Neuzeit: das preußische Landrecht, das französische und österreichische Gesetzbuch erschienen am Ende einer Epoche, welche man mit Recht als die Aufklärungszeit bezeichnet. Denn niemals fühlte sich die Menschheit durch den Schutt der Überlieferung so wenig gehemmt, niemals auch waren die höheren Stände und ihre geistigen Führer den unteren Volksklassen so günstig gestimmt, als im Jahrhundert der Aufklärung. VOn diesem Geist einer hochherzigen, den Wahn des Augenblicks verachtenden Humanität ließen sich nun die Verfasser jener Gesetzbücher durchdringen und brachten auf diese Weise Gesetzeswerke zustande, welche (was namentlich vom preußischen und dem österreichischen Gesetzbuch gilt) der sozialen Entwicklung ihres Volkes beträchtlich vorauseilten. Dies ist auch der Aufgabe des Gesetzgebers vollkommen entsprechend und nur durch eine solche Vorwegnahme künftiger Entwicklungen vermag er seinem Werk für lange Zeit Leben und Bedeutung zu bewahren. Denn nirgends mehr als auf dem Gebiet der Gesetzgebung gilt der Satz, daß dasjenige, was heute als ein utopisches Bestreben betrachtet wird, nach einem Menschenalter als Gemeinplatz, nach einem Jahrhundert als veraltetes Vorurteil erscheint. Und weil jene Männer die Entwicklung ihres Volkes zu einem höheren Dasein so weit gefördert haben, als ihnen in ihrem beengten Wirkungskreis möglich war, so können sie mit gutem Grund den Anspruch erheben, zu den Erziehern ihrer Nation, ja in gewissem Sinne der Menschheit gezählt zu werden.

Ein solcher Erfolg wird Juristen, welche unter dem Bann einer geschichtlichen Auffassung stehen, schwerlich jemals zuteil werden. Das Hauptverdienst der historischen Schule besteht in der Erforschung der Vergangenheit, indem sie zuerst die geschichtlichen Tatbestände genau festzustellen und im Licht des betreffenden Zeitalters darzulegen versucht hat, während die Literatur der Aufklärungszeit nicht von dem Fehler freigesprochen werden kann, daß sie die vergangenen Zeiten und Zustände lediglich vom Standpunkt der Anschauungen und Interessen der Gegenwart zu beurteilen verstand. Zwar hat diese letztere Auffassungsweise neben der eigentlich geschichtlichen Betrachtung gleichfalls ihre volle Berechtigung; auch will ich hier nicht untersuchen, ob die Durchforschung von Urkunden, Akten und anderem Trümmerwerk, welches der Strom der Geschichte auf seiner Bahn zurückgelassen hat, für die Feststellung der geschichtlichen Wahrheit wirklich jene Bedeutung hat, die ihr von den historischen Schulen der verschiedenen Wissensgebiete zugeschrieben wird. Denn die unsterblichen Verdienste der historischen Schule um die Erforschung der Vergangenheit können dessenungeachtet gerechterweise nicht bestritten werden.

Dagegen hat die historische Rechtsschule auf die Fortentwicklung von Staat und Recht den verderblichsten Einfluß ausgeübt. Der Gedankenschatz dieser Schule stammt vorzüglich von BLACKSTION und BURKE, deren Ideen SAVIGNY, PUCHTA, STAHL und andere Vertreter der geschichtlichen Richtung in Deutschland mehr in die Breite als in die Tiefe ausgearbeitet haben. Schon bei BURKE ist aber mit der geschichtlichen Auffassung von Recht und Staat die Tendenz verbunden, jede tiefer gehende Abänderung des geltenden Rechtszustandes, auch wenn sie durch die Veränderung der Machtverhältnisse innerhalb der Gesellschaft unbedingt geboten ist, als eine Torheit oder gar als ein Verbrechen hinzustellen, und die Nachfolger BURKEs in Deutschland haben diese Richtung nur allzu eifrig festgehalten. Wer eben von der organischen Auffassun von Recht und Staat durchdrungen ist, wird nur allzu leicht und allzu gern vergessen, daß Orkane und Erdbeben ebenso zum regelmäßigen Naturlauf gehören wie das stille Wachstum des Tiers oder der Pflanze.

Dieser Vorwurf eines ungeschichtlichen Konservatismus, welcher überlebte Rechtszustände auch dann noch festzuhalten versucht, wenn ihre Grundlagen in den gesellschaftlichen Machtverhältnissen bereits verschwunden sind, trifft namentlich auch die Vertreter der Wissenschaft des Zivilrechts, auf welches die geschichtlichen Methoden in Deutschland zuerst angewendet wurden, und das auch später ihr wichtigstes Anwendungsgebiet geblieben ist. In das Studium entfernter Zeiten und Zustände versenkt, an den überlieferten Rechtsideen it einer Starrheit festhaltend, die an die borniertesten Orthodoxien erinnert, bemerkten sie nicht die Welt von Veränderungen, welche seit dem Anfang des 19. Jahrhunderts in Deutschland wie in anderen Ländern eingetreten sind: die fortwährende Schärfung des Gegensatzes zwischen Reich und Arm, das Zusammenschließen der besitzlosen Volksklassen in den einzelnen Ländern und Weltteilen und ihr Anwachsen zu einer weltgeschichtlichen Macht. Nur so ist es zu erklären, daß die ausgezeichneten Männer, welche mit der Verfassung des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches betraut waren, einen Entwurf zustande brachten, der gegen das preußische und österreichische Gesetzbuch einen entschiedenen Rückschritt bedeutet, obgleich diese letzteren Gesetzeswerke für eine Bevölkerung bestimmt waren, deren Väter und Großväter noch zum großen Teil Leibeigene gewesen waren.


VI.

Versifizierte Prosa ist keine Poesie, und ein in Paragraphen gebrachtes Lehrbuch des Zivilsrechts ist noch kein bürgerliches Gesetzbuch. Die Aufgabe des Lehrbuchverfassers und des Gesetzgebers ist eben wesentlich verschieden. Vom ersteren erwartet man, daß er den überlieferten Rechtsstoff und dessen geschichtliche Grundlagen mit möglichster Treue und Vollständigkeit wiedergibt, ohne an demselben eine umfassende Kritik zu üben. Auch die in jeder entwickelten Rechtswissenschaft bestehenden Streitfrgen über den Sinn der einzelnen Rechtsregeln, wie wertlos und lächerlich dieselben auch zum größten Teil sein mögen, müssen in einem Lehrbuch beachtet werden. Der Lehrbuchverfasser hat eben nicht einen neuen Rechtszustand frei zu schaffen, sondern nur den bestehenden mit vollständiger Treue wiederzugeben.

Ganz verschieden ist die Aufgabe, welche sich der Gesetzgeber zu stellen hat. Er muß sich, wenn er anders diesen Namen verdienen will, als Erzieher seiner Nation fühlen und sich über den Wust des seit Jahrtausenden angesammelten Rechtsstoffes zu erheben wissen. Zwar geht er, seiner konservativen Aufgabe entsprechend, vom bestehenden Rechtszustand aus, aber er prüft bei jedem wichtigeren Rechtssatz oder Rechtsinstitut, ob dieselben noch den vorhandenen Machtverhältnissen innerhalb der Gesellschaft entsprechen. Ergibt die Prüfung, daß dies nicht mehr der Fall ist, so nimmt er die erforderlichen Abänderungen vor, ohne zu fragen, ob er damit nach oben oder nach unten Anstoß erregt. Ja, er kann bei einer im Werden begriffenen Änderung der sozialen Machtverhältnisse sogar die Zukunft vorwegnehmen und er wird diese vorahnende Tätigkeit, welche das höchste, aber auch schwierigste Problem der Gesetzgebung ist, umso energischer ausüben, je rascher die gesellschaftliche Entwicklung eines Zeitalters fortschreitet. Mit einem Wort: das Auge des wahren Gesetzgebers ist nicht auf die Vergangenheit, sondern unverwandt auf die Zukunft gerichtet.

Niemals hat es einen Zeitpunkt gegeben, der für eine solche schöpferische Tätigkeit günstiger war als der gegenwärtige Augenblick. Seit Jahrtausenden hatten ausschließlich die Herrschenden und Besitzenden das Privatrecht in ihrem Interesse gebildet und die besitzlosen Volksklassen hatten aus Furcht und Unwissenheit niemals ihre Rechte geltend gemacht. Der deutsche Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches ist nun das erste umfassende Gesetzeswerk, welches zu einer Zeit (1874 - 1888) abgefaßt wurde, wo die besitzlosen Volksklassen sich in Deutschland wie in anderen Ländern zu einer gewaltigen Macht emporgeschwungen haben und wo diese Veränderung der Machtverhältnisse von der deutschen Reichsgesetzgebung selbst durch eine umfassende Sozialreform anerkannt worden ist. Jetzt war daher auch der Zeitpunkt gekommen, die bürgerlichen Gesetze - sei es auch unter Festhaltung aller wesentlichen Konsequenzen des Privateigentums - im Interesse der Armen zu revidieren und dadurch den übrigen Völkern der Welt ein nachahmungswürdiges Beispiel zu geben.

Wie aber haben die Verfasser des Entwurfs ihre große Aufgabe wirklich gelöst? Vor allem waren die Redakteure darauf bedacht - allerdings im Sinne der sogenannten Vorkommission - die überaus zahlreichen und aus den verschiedensten Zeitaltern stammenden Partikulargesetze über das bürgerliche Recht in allen deutschen Bundesstaaten zu sammeln und dann dieses massenhafte Material - ein wahres  onus multorum camelorum  [Last vieler Kamele - wp] - "zu sichten, Veraltetes auszuscheiden, das Lebens- und Entwicklungsfähige herauszusuchen und zu neuem Leben und weiterer Entwicklung zu verbinden und zu einem organischen Ganzen zu verarbeiten." Daß das Resultat dieser sammelnden und sichtenden Tätigkeit nur ein in Paragraphen gebrachtes Lehrbuch des geltenden Rechts mit Ausscheidung des offenbar veralteten ist und daß der Entwurf ebensowohl im Jahr 1788 als ein Jahrhundert später hätte erscheinen können, wird bei der gewählten Arbeitsmethode niemand befremden. Ja man kann sich versichert halten, daß die Redakteure, hätten sie die Sklaverei und die Leibeigenschaft in Deutschland als geltendes Recht angetroffen, diese ehrwürdigen Rechtsinstitute in ihrem Entwurf sorgfältig konserviert haben würden.

Sowie dem Inhalt des Entwurfs jede Originalität fehlt, so ist er auch in der Form vollständig vergriffen. Kein Teil der Gesetzgebung bedarf so sehr einer volkstümlichen, allgemein verständlichen Ausdrucksweise wie das bürgerliche Recht; denn die übrigen Gesetze: die Verfassungs-, Verwaltungs-, Zivilprozeß- und Strafgesetze werden nur von bestimmten Volkskreisen oder in besonderen Fällen, dieses wird dagegen täglich und von allen Staatsbürgern angewendet. Nun besitzen wir aber eine juristische Literatur von ungeheurer Ausdehnung, in welcher die Differenzierung der Rechtsbegriffe und überhaupt die Zerfaserung des Rechtsstoffes so weit getrieben ist, daß man die deutsche Rechtswissenschaft treffend mit einem Messer verglichen hat, welches so dünn und scharf geschliffen ist, daß es nicht mehr schneidet. Die Verfasser des Entwurfs, welche ohnedies kein besonderes Formtalent nachzurühmen ist, stehen nun ganz unter dem Einfluß dieser juristischen Scholastik und haben demgemäß ein Werk geliefert, dessen abstrakte und unpopuläre Ausdrucksweise kaum überboten werden kann. Rechnet man noch dazu, daß fast in jedem Abschnitt zahlreiche Verweisungen auf die in anderen Hauptstücken vorgetragenen Rechtsregeln vorkommen, so daß man die Normen über ein bestimmtes Rechtsinstitut häufig im ganzen Gesetzbuch zusammensuchen muß, so kann man mit gutem Grund behaupten, daß die großen Volksmassen, wenn der Entwurf Gesetz wird, in Bezug auf die Rechtsanwendung ganz der Diskretion der Fachjuristen überliefert sein werden.


VII.

Der ungeheure Unterschied, welcher in der  Rechtsverfolgung  zwischen den besitzenden und den besitzlosen Volksklassen besteht, ist von den Juristen bisher nur wenig beachtet worden. Der Grund dieser Erscheinung liegt ohne Zweifel darin, daß die Juristen aller Länder infolge ihres Bildungsganges und ihrer Interessen geneigt sind, sich ausschließlich als Diener und Vertreter der Besitzenden zu betrachten. Wie groß und wie rühmlich ist der Anteil, welchen Ärzte und Volkswirtschaftler an der Feststellung und Beseitigung des menschlichen Elends genommen haben! Unter den theoretischen Juristen wüßte ich nur wenige zu nennen, welche eine ähnliche Richtung verfolgt haben. In ihrer überwiegenden Mehrheit gingen sie im Troß der Reichen und Mächtigen einher und vertraten die wirklichen Interessen der Besitzenden und Herrschenden mit demselben Eifer, wie ihre Torheit und ihren Übermut. Der soziale Gegensatz, der die Bürger der Kulturstaaten immer mehr in zwei Lager scheidet, die sich mit steigener Feindseligkeit gegenüberstehen, ist zu einem beträchtlichen Teil auf diese Einseitigkeit des Juristenstandes zurückzuführen.

Man hat schon oft darauf hingewiesen, daß das Einkommen des Armen nicht nur geringer ist, sondern daß es auch in seinen Händen einen relativ geringen Wert besitzt, da er für seine dürftige Wohnung, Nahrung und Kleidung vergleichsweise viel mehr als der Reiche zahlen muß. Dagegen ist nochmals beachtet worden, daß der enge Kreis von Rechten, welche die Rechtsordnung dem Armen zuweist, eine viel geringere Bedeutung hat, als wenn dieselben Befugnisse einem Reichen zustehen würden.

Ebenso haben zahlreiche Ärzte und Sozialschriftsteller den Nachweis geführt, daß die geringe Lebensdauer der besitzlosen Volksklassen zum größten Teil daher rührt, daß sie den Krankheiten nicht rechtzeitig durch zweckmäßige Vorkehrungen vorbeugen können und der Staat ihnen nur im Falle einer wirklichen Erkrankung Hilfe leistet. Auf dem Gebiet des Rechtslebens verhält sich dies nicht anders. Auch die Rechte und Rechtsverhältnisse bedürfen, wenn ich mich so ausdrücken darf, einer sorgfältigen Pflege, um Dasein und Geltung zu behaupten. In der Tat wird jeder einsichtige Richter bestätigen können, daß die Rechtsverhältnisse der Armen sich bei ihrer Geltendmachung vor Gericht nur allzuhäufig in jener vernachlässigten und hoffnungslosen Gestalt präsentieren, wie die Körper der Proletarier bei der Aufnahme in die öffentlichen Heilanstalten.

Diese Zurückversetzung der ohnedies schon Zurückgesetzten auf dem Gebiet der Rechtsverfolgung hängt zum Teil mit dem Privateigentum und den dadurch bedingten Unterschieden des Bildungsgrades von Reich und Arm zusammen. Aber es gibt Rechtsregeln und Rechtsinstitute genug, welche das gleiche Ziel verfolgen, ohne durch die Konsequenz des Privateigentums gefordert zu sein. Meistens wird diese Benachteiligung der besitzlosen Volksklassen dadurch bewirkt, daß die Gesetzgebung von ihrem formalistischen Standpunkt aus für Reich und Arm dieselben Rechtsregeln aufstellt, während die völlig verschiedene soziale Lage beider auch eine verschiedene Behandlung erfordert. Es wäre leicht, aus jedem Hauptstück des Entwurfs und der geltenden Zivilgesetzbücher zahlreiche Einzelbestimmungen hervorzuheben, an welchen diese einseitige Tendenz sichtbar ist; hier kann ich nur jene Punkte berühren, welche eine größere Wichtigkeit besitzen und sich nicht durch ihren juristisch-technischen Charakter dem allgemeinen Verständnis entziehen.


VIII.

Die meisten neueren Zivilgesetzbücher stellen ganz allgemein den Satz auf, daß sich niemand mit Unkenntnis eines gehörig kundgemachten Gesetzes entschuldigen kann. Der Entwurf und die Motive (5) geben zwar zu, daß die Rechtsunkenntnis und der Rechtsirrtum entschuldbar sein können, wenn sie nicht auf Fahrlässigkeit beruhen. Allein aus den Motiven ist klar ersichtlich, daß die Verfasser des Entwurfes sich die Fälle, wo Irrtum und Unkenntnis auf dem Gebiet des Rechts entschuldigt werden können, als eine seltene Ausnahme gedacht haben.

In Wirklichkeit handelt es sich beim Rechtsirrtum und der ihm gleichstehenden Rechtsunkenntnis nicht um einen Ausnahmefall, sondern um die weit überwiegende Regel. Schon zur Zeit der römischen Juristen, welche zuerst die Rechtsregel aufstellten, daß die Rechtsunkenntnis jedem schaden muß, war mit Rücksicht auf den großen Umfang des Rechtsstoffes die Gerechtigkeit dieser Bestimmung mindestens zweifelhaft. Heute, wo die Gesetze jedes Kulturstaates ganze Bibliotheken füllen und wo kaum jemand gefunden wird, der das ganze Rechtssystem seines Landes auch nur oberflächlich kennt, ist die Voraussetzung, daß jeder Staatsbürger alle Gesetze kennt, die lächerlichste aller Fiktionen und die Rechtsnachteile, welche der Gesetzgeber an die Unkenntnis knüpft, sind das offenbarste Unrecht. Und zwar ein Unrecht, von welchem, wie leicht zu erweisen ist, vorzuüglich die unteren Volksklassen getroffen werden.

Unter den besitzenden Volksklassen ist die Rechtskenntnis schon von vornherein viel weiter verbreitet, als unter den Armen, teils wegen ihrer höheren geistigen Ausbildung, teils auch deshalb, weil ihnen der Besitz an und für sich ein höheres Interesse am Rechtsleben einflößt. Fehlt ihnen aber die Rechtskenntnis in einzelnen Fällen, so haben sie in ihrem Vermögen das Mittel, den Rat der Rechtsverständigen rechtzeitig einzuholen und ihr Handeln danach auszurichten. Daher kommt es, daß bei Interessenkonflikten zwischen Reichen und Armen die Rechtsfrage meistens schon im Vorhinein zugunsten der ersteren entschieden ist, ohne daß man deshalb gegen die Gerichte den Vorwurf der Ungerechtigkeit erheben kann.

Die Armen dagegen besitzen nur eine dürftige Rechtskenntnis, und sie können die Lücken und Mängel derselben auch regelmäßig nicht durch die Anfrage bei Kundigen ersetzen. Ihr Handeln wird deshalb fast ausschließlich von einem dunklen und nur zu oft trügerischen Rechtsgefühl geleitet und ihr ganzes Rechtsleben ist in Wirklichkeit dem Zufall preisgegeben. Wenn dann der Richter im Rechtsstreit das Gesetz gleichwohl anwendet, ja im Widerspruch mit dem Augenschein annimmt, daß es dem Armen bekannt gewesen ist, so ist dieser nur allzu geneigt, den Richter der Ungerechtigkeit zu bezichtigen.

Diese juristische Inferiorität [untergeordnete Stellung - wp] ist nicht so wichtig, aber vielleicht ebenso drückend wie die ökonomische Abhängigkeit der besitzlosen Volksklassen, schon deshalb, weil sie so leicht beseitigt werden könnte. Denn wenn der Staat die Kenntnis seiner Gesetzgebung bei jedem Staatsbürger voraussetzt oder, was praktisch auf dasselbe hinausläuft, die Unkenntnis regelmäßig als Fahrlässigkeit behandelt, so muß er den besitzlosen Volksklassen, bei welchen jene Voraussetzung so gut wie niemals zutrifft, die Möglichkeit eröffnen, sich die Gesetzeskenntnis auf eine leichte und sichere Weise zu verschaffen. Für eine ins einzelne gehende Darstellung der Mittel, welche diesem Zweck zu dienen hätten, ist hier nicht der richtige Ort; wohl aber sollen später (siehe weiter unten XII.) die entscheidenden Gesichtspunkte im Zusammenhang erörtert werden.


IX.

Das heute auf dem europäischen Kontinent geltende Privatrecht kann als ein Kompromiß betrachtet werden, welcher unter dem Einfluß der französischen Revolution und der nachfolgenden Bewegungen zwischen dem Großbesitz und dem Kleinbesitz abgeschlossen und den besitzlosen Volksklassen auf dem Weg der Gesetzgebung auferlegt worden ist. Dieser Kompromiß entspricht nicht mehr vollständig den Machtverhältnissen, die sich seit einem Menschenalter ausgebildet haben, namentlich auch nicht der gesteigerten sozialen Macht der besitzlosen Volksklassen; desto mehr aber können diese verlangen, daß der Kompromiß nicht zu ihren Ungunsten über seinen wahren Inhalt ausgedehnt wird. Da die Feststellung des Privatrechts auf dem Kontinent fast überall in der Form des Gesetzes erfolgt ist, so kann man diesen Gedanken auch so ausdrücken: Es ist ein gerechter Anspruch derjenigen, welche durch das geltende Privatrecht in ihren wichtigsten Lebensinteressen zurückgesetzt werden, daß die Normen des bürgerlichen Rechts nicht über den erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinaus angewendet werden. Ein gesetzgeberischer Wille ist aber selbstverständlich auch dann vorhanden, wenn der Gesetzgeber einen zu engen Ausdruck gewählt hat und seine Vorschrift durch eine ausgedehnte Auslegung auch auf jene Fälle angewendet wird, welche zu normieren seine Absicht gewesen ist.

Auf den Gebieten, wo der Gegensatz zwischen den besitzenden und den besitzlosen Volksklassen weniger schroff hervortritt, namentlich im Straf- und Verwaltungsrecht, sehen wir diesen Gedanken in weitem Umfang verwirklicht. So schließen die Strafgesetzbücher die Anwendung der Analogie wenigstens in Anbetracht der zwei wichtigsten Fragen aus, nämlich ob eine Handlung ein Delikt und welche Strafe deshalb zu verhängen ist (§ 2 des Reichsstrafgesetzes). Auch auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts hat die Analogie nur ein geringes Anwendungsgebiet, indem gewöhnlich in jenen Fällen, wo eine bestimmte Verwaltungsvorschrift fehlt, die Entscheidung nach Zweckmäßigkeitsgründen eintritt.

Dagegen gehen die Zivilgesetzgebungen seit der Zeit der römischen Juristen bis auf die Gegenwart von einer Fiktion aus, die nicht minder absurd ist, als jene Voraussetzung einer allgemeinen Kenntnis der Gesetze (VIII.), nämlich daß das geltende Zivilrecht lückenlos sei und daß Recht und Lebensinhalt sich vollständig decken. Der Zivilrichter darf deshalb einen Rechtsfall, für welchen sich in den geltenden Gesetzen keine Bestimmung findet, nicht nach Zweckmäßigkeitsgründen entscheiden, sondern er muß die für ähnliche Fälle vorhandenen Rechtsregeln anwenden (Analogie). Auch der deutsche Entwurf steht vollständig auf diesem Standpunkt, indem er bestimm (§ 1) (6), daß auf Verhältnisse, für welche das Gesetz keine Vorschrift enthält, die für rechtsähnliche Verhältnisse gegebenen Vorschriften entsprechende Anwendung fidnen, ferner daß in Ermangelung solcher Vorschriften die aus dem Geist der Rechtsordnung sich ergebenden Grundsätze maßgebend sind.

Ältere und neuere Gesetzgeber haben die analoge Rechtsanwendung durch die Wissenschaft und Praxis von dem Gesichtspunkt aus verboten, weil dieselbe ein Eingriff in die gesetzgebende Gewalt ist. Diese kleinliche Auffassung ist mir völlig fremd, vielmehr bin ich der Überzeugung, daß kein Werk menschlicher Hände so sehr der Nachhilfe bedarf, wie eine Gesetzgebung, bei welcher Einsicht und Absicht so oft zweifelhafter Natur sind. Wenn ich gleichwohl dafür eintrete, daß die analoge Rechtsanwendung auch auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts durch die Entscheidung nach Zweckmäßigkeitsgründen zu ersetzen ist, so geschieht dies aus dem Grund, weil nur auf diesem Weg eine Reform des Zivilrechts von innen heraus bewerkstelligt werden kann.

Es ist natürlich, daß das bürgerliche Recht, welches seit Jahrtausenden bloß von den besitzenden Volksklassen ausgebildet worden ist, auch vollständig im Dienste ihrer Interessen steht. Wenn also ein Gesetzbuch die analoge Rechtsanwendung wie der deutsche Entwurf in einem weiten Umfang vorschreibt, so muß das zur notwendigen Folge haben, daß ein großer Teil aller Rechtsstreite zwischen den Besitzenden und Besitzlosen, für welche sich eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung nicht vorfindet, zum Nachteil der letzteren entschieden wird. Könnte der Zivilrichter in solchen Fällen nach Zweckmäßigkeitsgründen entscheiden, so wäre er dadurch in die Lage versetzt, die Einseitigkeiten des Zivilrechts in zahllosen Rechtsstreitigkeiten zu mildern und dadurch einer allmählichen Umbildung desselben im Interesse der besitzlosen Volksklassen vorzuarbeiten. Freilich die gegenwärtige Juristengeneration, welche fast ausnahmslos in der grausamen Schule des römischen Rechts aufgezogen wurde, wüßte von der ihr zugestandenen freien Stellung kaum den richtigen Gebrauch zu machen; ihr würden nach wie vor die überlieferten Formeln vorschweben, und sie würde so auf einem Umweg den heutigen Rechtszustand festzuhalten suchen. Aber schon die Juristen des nächsten Menschenalters - dies läßt sich mit Sicherheit voraussetzen - werden von sozialen Ideen erfüllt sein und die Fähigkeit besitzen, an der Reform des bürgerlichen Rechts mitzuwirken.

Für die Gesetzgebung der Gegenwart ergibt sich aus dieser Sachlage außerdem auch der wichtige Grundsatz, daß sie jene Rechtsgebiete, auf welchen sich die Interessen der besitzenden und der besitzlosen Volksklassen feindlich gegenüberstehen, so wenig wie möglich der analogen Rechtsanwendung preisgeben darf. Nirgends ist eine ins einzelne gehende Gesetzgebung von zwingendem Charakter so unerläßlich, wie bei den Rechtsinstituten, durch welche vorzüglich der Interessengegensatz zwischen Reich und Arm geordnet werden soll. Daß der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs gerade umgekehrt in solchen Fällen nur die dürftigsten Bestimmungen trifft und dadurch fast alles der analogen Rechtsanwendung überläßt, wird sich im weiteren Verlauf dieser Darstellung (XIX.) ergeben.




Die hier bekämpfte Bestimmung (§ 1 des Entwurfs) wurde im Laufe der späteren Beratungen gestrichen, doch läßt sich mit Rücksicht auf die in alten Monarchien herrschenden Machtverhältnisse von vornherein annehmen, daß die für die höheren Volksklassen so vorteilhafte analoge Verwendung des geltenden Gesetzesrechts gleichwohl fortdauern wird. Nach dem Schweizer Vorentwurf (Artikel 1) soll der Richter zunächst nach dem Gesetz, dann nach dem Gewohnheitsrecht, schließlich in dritter Reihe nach bewährter Lehre und Überlieferung entscheiden. Kann er aus diesen Quellen das Recht nicht finden, so hat er das Urteil nach der Regel zu schöpfen, die er selbst als Gesetzgeber aufstellen würde. In diesem Fall hat also der Richter in Übereinstimmung mit meinen Vorschlägen nach Zweckmäßigkeitsgründen zu entscheiden.


X.

Die beiden großen Fiktionen der Zivilgesetzbücher, daß das bürgerliche Recht vollständig sei und daß es jedem Staatsbürger vollständig bekannt ist - diese Fiktionen haben zweifellos den Erfolg, die unteren Volksklassen in Bezug auf die Rechtsverfolgung ungünstig zu stellen, wenngleich vielen, welche heute diese Sätze aufstellen und anwenden, jene ursprüngliche Tendenz nicht bewußt sein mag. Weniger sichtbar ist diese Konsequenz bei einem dritten Moment, welches den unteren Volksklassen die Geltendmachung ihrer Rechte kaum weniger erschwert und das deshalb noch erwähnt werden soll.

Die Entstehung und der Untergang der Rechte und Verbindlichkeiten ist auf allen Rechtsgebieten vorzüglich an bestimmte menschliche Handlungen geknüpft. Jede Handlung, welche eine rechtliche Bedeutung haben soll, besteht aber einesteils aus einem äußerlich erkennbaren Tatbestand und andererseits aus gewissen, diesen begleitenden inneren Zuständen des Willens und der Vorstellung, welche sich der sinnlichen Wahrnehmung entziehen. Solche innere Zustände sind z. B. der gute oder der böse Glauben beim Besitz, der böse Vorsatz oder die Fahrlässigkeit bei strafbaren Handlungen. Während nun der Richter in Anbetracht des äußeren Tatbestandes an die ihm vorgelegten Beweismittel gebunden ist, entwickelt er in Bezug auf jene inneren Zustände eine frei schaffende Tätigkeit; er ist es, welcher - durch die Annahme einer bestimmten Richtung des Wollens und des Vorstellens im Handelnden - der toten Masse der äußeren Handlungen erst den belebenden Geist einhaucht. Die Natur der Sache bringt es nun mit sich, daß die Armen bei dieser Konstruktion der inneren Zustände durch den Richter viel häufiger als die Besitzenden benachteiligt werden.

Besonders auffällig tritt diese Einseitigkeit auf dem Gebiet der Strafrechtspflege hervor. Bekanntlich erhält eine Handlung erst dadurch eine strafrechtliche Bedeutung, daß ihr eine bestimmte Willensrichtung des Handelnden: böser Vorsatz oder Fahrlässigkeit zugrunde liegt. Wie leicht wird nun selbst ein gerechter Richter in einen verdächtigen äußeren (sogenannten objektiven) Tatbestand jene rechtswidrige Willensbestimmung hineinlegen, wenn es sich um einen Armen handelt und wie schwer wird ihm der gleiche Entschluß bei Personen auf den besitzenden Klassen fallen? Bei einzelnen Richtern steigert sich diese Einseitigkeit zur sogenannten Diebstahlspräsumtion, von welcher der Arme sofort ergriffen wird, wenn ihm das Unglück widerfährt, zu einem Eigentumsverbrechen in eine äußere Beziehung zu treten. Ja, wenn man die Strafrechtspflege nicht bloß nach den dürftigen und abstrakten Umrissen beurteilt, welche Gesetze und theoretische Schriften von ihr bieten, sondern danach, wie sie in Wirklichkeit lebt und sich betätigt, so wird man zugeben müssen, daß durch jene verschiedene Beurteilung der inneren Zustände ähnliche Wirkungen hervorgebracht werden, wie wenn für die beiden großen Kreise des Volkes verschiedene Strafrechte in Wirksamkeit wären.

Nicht anders als auf dem Gebiet des Strafrechts verhält es sich mit der bürgerlichen Rechtspflege. Zwar ist hier die richtige Konstruktion des inneren Tatbestandes für Staat und Gesellschaft entfernt nicht von jener entscheidenden Wichtigkeit wie bei der Ausübung der Strafjustiz: aber auch so wird selbst der gerechteste Zivilrichter den besitzlosen Volksklassen in unzähligen Rechtsstreiten Unrecht tun, weil er ihre inneren Zustände nicht richtig aufzufassen oder zu deuten weiß.

Seit der Mitte des 18. Jahrhunderts, namentlich aber seit der französischen Revolution hat man die besonderen Gerichte des Adels, der Geistlichkeit und der anderen bevorrechteten Stände immer mehr beseitigt, weil man von der richtigen Ansicht ausging, daß selbst ein vollkommen gewissenhafter Richter sich dem Einfluß des Standesgegensatzes nicht zu entziehen vermag. Aber indem man die neuen Gerichte fast ausschließlich den besitzenden und gebildeten Volksklassen entnahm, schuf man wieder ein Privilegium, das kaum weniger drückend ist als die Vorrechte der feudalen Gesellschaftsordnung und das beim steigenden Gegensatz zwischen den Besitzenden und den Besitzlosen täglich schwerer empfunden wird. Die Mittel zur Aufhebung oder Milderung dieses Gegensatzes zu finden und insbesondere für eine zweckmäßige Ausbildung des Juristenstandes zu sorgen, ist eine Aufgabe, deren Lösung der Zukunft gehört.


XI.

Diese letztere Bemerkung führt mich auf einige  prozessuale Fragen,  welche für die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung der Armen von großer Bedeutung sind und deshalb an dieser Stelle erwähnt werden müssen, obgleich sie mit dem Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches nur in einem losen Zusammenhang stehen.

Die neuere Zivilprozeßgesetzgebung hat im großen und ganzen die entgegengesetzte Richtung verfolgt wie die wirtschaftliche und die soziale Gesetzgebung der letzten Zeit. Bis vor einem Menschenalter war man überzeugt, daß das freie Spiel der wirtschaftlichen Kräfte die Erzeugung der größten Gütermengen und dadurch das ökonomische Wohlbefinden Aller herbeiführen wird (Manchesterdoktrin). Indem man nun alle Staatsbürger ohne Rücksicht auf ihre persönlichen Eigenschaften und auf ihre wirtschaftliche Lage völlig gleichbehandelte und zwischen ihnen einen zügellosen Wettbewerb zuließ, bewirkte man zwar, daß die Gütererzeugung ins Unendliche stieg, zugleich aber auch, daß die Armen und Schwachen an den gesteigerten Gütermengen nur einen sehr geringen Anteil hatten. Daher die neue wirtschaftliche und Sozialgesetzgebung, welche bestrebt ist, den Schwachen gegen den Starken zu schützen und ihm an den Gütern des Lebens wenigstens einen bescheidenen Anteil zu sichern. Man weiß eben heute, daß es keine größere Ungleichheit gibt, als das Ungleiche gleich zu behandeln.

Unsere neuere Zivilprozeßgebung steht noch ganz unter der Herrschaft jener überlebten Weltanschauung, wie wir und denn überhaupt nicht verhehlen können, daß die Rechtswissenschaft die zurückgebliebenste aller Disziplinen ist und von den Zeitströmungen am spätesten erreicht wird, hierin einer entlegenen Provinzstadt nicht unähnlich, in welcher die abgelegten Moden der Residenz noch als Neuigkeiten getragen werden.

Noch im 18. Jahrhundert war die Ziviljustiz fast überall ganz oder zum größten Teil in den Händen des Richters vereinigt und deshalb auch für die Armen erreichbar. Heute wirken an der bürgerlichen Rechtspflege Anwälte, Notare, Gerichtsvollzieher und andere Personen mit, und wer seine Privatrechte gehörig sichern und durchsetzen will, muß diesen komplizierten Mechanismus zu benützen und zu bezahlen imstande sein. Daß die bürgerliche Rechtspflege durch diese Teilung der Arbeit wesentlich verbessert worden ist, will ich nicht in Abrede stellen; aber es liegt in der Natur der Sache, daß jene verwickelten und kostspieligen Einrichtungen hauptsächlich den besitzenden und gebildeten Bevölkerungsschichten zugute kommen und ihnen bei der Sicherung und Durchsetzung ihrer Rechte ein ungeheures Übergewicht über die besitzlosen Volksklassen verleihen. Mit anderen Worten: auf dem Gebiet der Justiz hat sich ein ähnlicher Prozeß vollzogen wie auf dem Gebiet der Volkswirtschaft, wir haben die Zivilrechtspflege so vervollkommnet, daß sie schließlich der ungeheuren Mehrheit der Nation unerreichbar geworden ist.

Ich weiß sehr wohl, daß jene Hilfspersonen überall durch das Gesetz verpflichtet sind, ihre Dienste den Armen unter Umständen unentgeltlich zu leisten. Aber gerade in diesem Privilegium liegt für die besitzlosen Volksklassen die empfindlichste Zurücksetzung. Denn in einer Gesellschaft, in welcher jede Dienstleistung bezahlt wird, und in der die betreffenden Funktionäre selbst die Befriedigung jedes Bedürfnisses erkaufen müssen, läßt sich vernünftigerweise nichts anderes erwarten, als daß die unentgeltlichen Funktionen schlecht und widerwillig geleistet werden.

Aber noch mehr! Dieser komplizierte Apparat würde auf die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung der Armen noch weniger nachteilig einwirken, wenn dem Richter nur gestattet wäre, in die Zivilrechtspflege selbständig einzugreifen. Allerdings liegt es nun in der Natur der Sache, daß der Richter niemanden zur Geltendmachung seiner Privatrechte zwingen kann, weil diese nach der Grundauffassung des heutigen bürgerlichen Rechts eine Privatangelegenheit der Beteiligten sind. Hat aber der Berechtigte einmal beim Richter Klage erhoben und dadurch die Absicht erklärt, sein Recht geltend zu machen, so sollte man glauben, daß dieser nunmehr alle gesetzlichen Mittel anwenden wird, um dem verletzten Recht Geltung zu verschaffen. Dies ist jedoch keineswegs der Fall. Vielmehr muß das Gericht nach den Zivilprozeßgesetzgebungen aller Kulturstaaten auch nach Beginn des Rechtsstreites zu allen wichtigeren Schritten besonders veranlaßt werden, gleich einem verdorbenen Uhrwerk, welches fortwährend gestoßen und geschüttelt werden muß, um wieder auf kurze Zeit in Gang zu kommen.

Dieser Rechtszustand ist nun für die besitzenden Volksklassen sehr bequem und vorteilhaft, weil sie, intelligent und gut beraten, jene Initiative rechtzeitig und in zweckmäßiger Weise zu ergreifen wissen. Dagegen muß die Rechtsverfolgung der besitzlosen Volksklassen, welche dem komplizierten Prozeßmechanismus ratlos gegenüberstehen und schlecht oder gar nicht vertreten sind, durch diese unnatürliche Passivität des Richters auf das Verderblichste beeinflußt werden.

Daß die besitzlosen Volksklassen der Zivilrechtspflege in allen Kulturstaaten mißtrauisch gegenüberstehen, kann unter solchen Umständen niemand befremden. Ihnen erscheint unsere Ziviljustiz in der Regel als ein System von juristischen Kniffen, in welche der einfache Sinn des Ungebildeten niemals einzudringen vermag. Kommt dann, wie in unserer Zeit, das Bewußtsein des Klassengegensatzes hinzu, so wird es nur allzuoft geschehen, daß der Arme, welcher ein paar Zivilrechtsstreite bei Gericht durchzuführen hatte, sich in einen bewußten Feind von Staat und Gesellschaft verwandelt.


XII.

Warum stehen in Europa und Amerika viele Millionen von Arbeitern dem überlieferten Staat feindlich gegenüber, sei es, daß sie, wie die Anarchisten, die einfache Vernichtung, oder daß sie, wie die Sozialdemokratie, dessen völlige Umbildung anstreben? Der Hauptgrund dieser Erscheinung liegt ohne Zweifel darin, daß der Staat hinter der geltenden Eigentums- und Wirtschaftsordnung steht, welche die besitzlosen Volksklassen zu beseitigen streben. Aber auch wenn man unsere heutige Wirtschaftsordnung als eine unerschütterliche Tatsache betrachtet, wird man zugeben müssen, daß unsere überlieferte staatliche Organisation mit Rücksicht auf die besitzlosen Volksklassen einer gründlichen Umbildung unterzogen werden muß. Sieht man von den großen politischen Bewegungen ab, welche das Proletariat für eine kurze Zeit an die Oberfläche des öffentlichen Bewußtseins zogen, so sind die besitzlosen Volksklassen und ihre Interessen von den Staatsmännern eigentlich erst im letzten Menschenalter entdeckt worden. Daher kommt es, daß die älteren, wohlbestallten Einrichtungen der bürgerlichen Gesellschaft : das Zivil- und Strafrecht, der Zivil- und Strafprozeß und die innere Verwaltung durchgreifend vom Standpunkt der Gebildeten und Besitzenden aus konstruiert sind und von den Interessen der besitzlosen Volksklassen, die doch die ungeheure Mehrheit aller Nationen bilden, nur in untergeordneten Punkten Notiz nehmen. Unser auf Machtverhältnissen beruhender militärisch-bürokratischer Staat macht eben in der Gegenwart die ersten unsicheren Schritte, um sich in einen Arbeits- und Wirtschaftsstaat zu verwandeln.

In der Umbildung dieser alten Institutionen zugunsten der besitzlosen Volksklassen könnte nun unendlich vieles geleistet werden, ohne daß die Grundlagen der geltenden Eigentumsordnung berührt zu werden bräuchten. Freilich müßten zu diesem Ende die Gesetzgeber, welche fast ausschließlich den besitzenden und gebildeten Schichten angehören, den Bann ihrer Vorurteile durchbrechen und sich bei jeder Rechtsregel und bei jedem Rechtsinstitut die Frage vorlegen, wie sich dieselben in ihrer Anwendung auf die besitzlosen Volksklassen gestalten werden. Namentlich würde eine zweckmäßige Reform des Zivilrechts und -Prozesses, welche Rechtsgebiete für Reich und Arm von täglicher Anwendung sind, dazu beitragen, die besitzlosen Volksklassen der geltenden Rechtsordnung wieder näher zu bringen.

Vor allem müßte der Zivilrichter verpflichtet werden, jedem Staatsbürger, besonders aber dem Armen, unentgeltlich Belehrung über das geltende Recht zu erteilen und ihm auch sonst bei der Sicherung seiner Privatrechte Hilfe zu leisten. Erst dadurch würde die juristische Inferiorität der besitzlosen Volksklassen, welche so schwer auf ihr ganzes Rechtsleben drückt, einigermaßen beseitigt werden. Da der Staat von den Armen und Ungebildeten verlangt, daß sie das Wirrsal seiner Gesetzgebung vollständig kennen, so ist es nur gerecht, daß er denselben ermöglicht, sich diese Kenntnis auf eine ihnen zugängliche Weise zu verschaffen und wenn die analoge Rechtsanwendung beseitigt ist, so würde es dem Richter auch nicht schwer fallen, allen Staatsbürgern das geltende Recht zu weisen.

Dann aber müßte zweitens der Richter, wenn einmal der Kläger die Klage erhoben und der Beklagte den geltend gemachten Anspruch bestritten hat, den Rechtsstreit von Amtswegen durchführen. Wenn man den Besitzenden gestattet, sich in einem Rechtsstreit durch Advokaten vertreten zu lassen, so müßte der Richter die Gleichheit zwischen den Parteien dadurch herstellen, daß er die Vertretung der armen Prozeßpartei übernimmt. Ich weiß sehr wohl, daß die Durchführung dieser Grundsätze in der bürgerlichen Rechtspflege manche technischen Schwierigkeiten bietet; aber gegenüber den Gebrechen unseres heutigen Zustandes, wo zur Ungleichheit der Rechte noch die Ungleichheit der Rechtsverfolgung hinzugefügt wird, können dieselben kaum in Betracht kommen.

Die Durchführung dieser Grundsätze würde natürlich eine Umarbeitung der Gesetze über die Tätigkeit der Gerichte bedingen. In der Übergangszeit könnten jene richterlichen Funktionen auch Armenadvokaten anvertraut werden, die der Staat in genügender Anzahl bestellen und bezahlen müßte. Andere Rechtssachen als jene der Armen dürften aber solche Advokaten nicht übernehmen.

Die hier dargelegten Grundsätze, namentlich die Durchführung der Zivilprozesse von Amtswegen, sind bekanntlich zum Teil im Prozeßgesetzbuch FRIEDRICHs des Großen (1781) und in der "Allgemeinen Gerichtsordnung für die Preußischen Staaten" (1793) verwirklicht worden und haben in Preußen durch zwei Menschenalter, allerdings mit einzelnen Modifikationen, ihre Geltung behauptet. Später (7) erlag die allgemeine Gerichtsordnung einer doppelten, bis zu einem gewissen Grad entgegengesetzten Strömung: der historischen Richtung, welche in diesem Gesetz nicht mit Unrecht eine ungeschichtliche Bildung erblickte, dann der Vorliebe für den französischen Prozeß mit seinen Grundsätzen der Öffentlichkeit und Mündlichkeit. Der geistige Hintergrund der Angriffe gegen die Preußische Gerichtsordnung war aber jedenfalls die Erfahrung, daß die wohlhabenden Stände in einem Verfahren, in welchem der Richter den Rechtsstreit von Amtswegen durchzuführen hat, bei der Verfolgung ihrer Rechte entfernt nicht jene Überlegenheit besitzen, wie etwa im französischen Prozeß. Damals hatten die besitzlosen Volksklassen keine Stimme; heute würden sie sich das große Gesetzeswerk der Aufklärungsepoche nicht ohne Widerstand entreißen lassen.




Obgleich die deutsche Zivilprozeßordnung im Jahre 1898 bei der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches einer tiefgreifenden Umarbeitung unterworfen wurde, so hat doch auch der neue deutsche Zivilprozeß an der einseitigen Begünstigung der besitzenden Volksklassen in allen wesentlichen Punkten festgehalten. Dagegen nähern sich die österreichischen Prozeßgesetze vom Jahre 1895 den hier vertretenen Anschauungen namentlich in dreifacher Richtung. Zuerst hat der neue österreichische Prozeß das kostspielige Institut der Gerichtsvollzieher nicht angenommen, sondern deren Tätigkeitskreis, namentlich das Zustellungswesen und die Zwangsvollstreckung, den Gerichten vorbehalten. Ferner hat der in den Rechtssachen der Armen vorzugsweise zuständige Einzelrichter, wenn vor ihm eine rechtsunkundige Partei ohne Vertretung eines Advokaten erscheint, eine weitgehende Verpflichtung zur Rechtsbelehrung (§ 432, 435 d. österr. Zivilprozeßordnung). Schließlich drittens - und dies ist wohl der wichtigste Punkt - ist der österreichische Prozeß mit Einschluß der Zwangsvollstreckung nach dem Gesetz und vielleicht noch mehr nach der Praxis ein Verfahren von Amtswegen.


XIII.

Indem ich nunmehr zur Besprechung der einzelnen Rechtsinstitute des künftigen deutschen Zivilgesetzbuches übergehe, erscheint es notwendig, über das in demselben befolgte System einige Bemerkungen vorauszuschicken.

In einem bürgerlichen Gesetzbuch, welches lediglich der Natur der Sache folgt, müßte vor allem das Familienrecht dargestellt werden, welches im wesentlichen die Ehe, das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern und die Vormundschaft umfaßt. Denn hier handelt es sich um Rechtsinstitute, die in Wahrheit zu den Grundlagen der ganzen bürgerlichen Gesellschaft gehören, weil sie nicht die Begründung eines Privilegiums zugunsten bestimmter Bevölkerungsgruppen bezwecken, sondern die Beteiligung aller, der Besitzenden wie der Besitzlosen, in gleichem Maß gestatten. Auf das Familienrecht folgen in der natürlichen Ordnung jene Rechtsinstitute , welche den Gegensatz zwischen den Besitzenden und den Besitzlosen begründen und an welchen daher die ungeheure Mehrheit der Nation der Hauptsache nur, wenn ich mich so ausdrücken darf, ein passives Interesse hat (Vermögensrecht). Im Vermögensrecht sind zunächst das Eigentum und die ihm ähnlichen dinglichen Rechte darzustellen (Sachenrecht) und erst dann die Schuldverhältnisse, welche, wenn man von einzelnen Ausnahmen absieht, durchgreifend den Zweck verfolgen, das Eigentum oder einzelne in diesem enthaltene Befugnisse zu erwerben. Den Schluß des Privatrechtssystems bildet naturgemäß das Erbrecht, welches nicht nur für die "Enterbten" der Gesellschaft so gut wie gar keine Bedeutung besitzt, sondern an dem auch innerhalb des Kreises der Besitzenden und Gebildeten nur verhältnismäßig enge Gruppen teilnehmen.

Von dieser durch soziale Gesichtspunkt bestimmten Reihenfolge weicht das in der deutschen Rechtswissenschaft seit langer Zeit übliche System darin ab, daß es das Vermögensrecht mit seinen beiden Unterabteilungen (Sachen- und Obligationenrecht) dem Familienrecht voranstellt. Diese Eigentümlichkeit, welche in den Gesetzbüchern und der juristischen Literatur der fremden Nationen mit Recht nur wenig Nachahmung gefunden hat, ist überaus charakteristisch, weil sie durch ein äußerliches Moment sofort erkennen läßt, wie sehr die natürlichen Grundlagen der Gesellschaft durch das Eigentumsinteresse überwuchert werden. Der Gesichtspunkt, von welchem aus diese seltsame Verschiebung gerechtfertigt wird, ist die Erwägung, daß das Familienrecht mit dem Erbrecht in naher Beziehung steht und daß beide das sogenannte sukzessive Privatrecht bilden, d. h. jenen Teil des Privatrechtssystems, welcher die zeitliche Aufeinanderfolge der Menschen und den Übergang ihres Vermögens ordnet.

Am weitesten hat sichvon der natürlichen Reihenfolge der deutsche Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches entfernt, welcher die Gegenstände in folgender Ordnung behandelt: Recht der Schuldverhältnisse (Obligationenrecht), Sachenrecht, Familien- und Erbrecht. Hier werden also die Schuldverhältnisse an erster Stelle behandelt, obgleich ihr juristischer oder wirtschafticher Zweck doch fast ausnahmslos dahin geht, das Eigentum zu erwerben, zu erhalten, zu sichern; erst dann folgt - seltsam genug - das Eigentum mit den übrigen dinglichen Rechten und gar erst an dritter Stelle das Familienrecht. Dadurch, wie auch durch zahlreiche andere Eigentümlichkeiten, von welchen später die Rede sein wird, charakterisiert sich der Entwurf und das ihm in dieser Beziehung folgende bürgerliche Gesetzbuch als das Produkt einer Zeit der vorherrschenden Verkehrsinteressen, in welcher die Rücksicht auf den Händler sogar jene auf den Eigentümer überwiegt. Hätten die Verfasser das Erbrecht in ihrem Entwurf in die erste Reihe gestellt, so wäre die Umkehrung der natürlichen Ordnung eine vollständige gewesen.

Ich werde bei der Besprechung des Entwurfs jene Reihenfolge beobachten, welche sich von einem sozialen Gesichtspunkt aus als die richtige darstellt und deshalb zuerst das Familienrecht behandeln. Die Kritik desselben soll en Gegennstand der folgenden Abteilung bilden.
LITERATUR Anton Menger, Das bürgerliche Recht und die besitzlosen Klassen, Tübingen 1908
    Anmerkungen
    1) Vgl. jetzt meine "Neue Staatslehre", 1903
    2) Vgl. A. MENGER, Neue Staatslehre, 1903, Zweites Buch, 3. 9. 11.
    3) A. MENGER, Neue Staatslehre, 1903, Erstes Buch, 3. 7.
    4) A. MENGER, Neue Staatslehre, 1903, Erstes Buch, 5.
    5) § 146 des Entwurfs und die Motive, Bd. 1, Seite 281. - Der § 146 des Entwurfs wurde in das bürgerliche Gesetzbuch  nicht  aufgenommen.
    6) Gestrichen.
    7) Vgl. die preußischen Gesetze vom 1. Juni 1833 und vom 21. Juli 1846