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ADOLF LASSON
Die Rechtsquellen

"Die Frage nach den Rechtsquellen ist die Frage, in welcher Form und kraft welchen Urhebers das Recht zu realer Existenz gelangt. Daß nun das Recht allein durch die Anerkennung des Staates zum Recht wird, ist ein tautologischer Satz - der Staat ist also der einzige Urheber, durch den irgendeine Bestimmung rechtliche Gültigkeit zu erlangen vermag. Eine ganz andere und völlig davon verschiedene Frage dagegen ist die, woher die inhaltliche Bestimmung stammt, welcher der Staat, indem er ihr seine Anerkennung verleiht, den  formellen Charakter des Rechts erteilt."

Das Recht ist seinem Begriff nach der Wille des Staates, sofern derselbe sich in der Form allgemeiner Bestimmungen für das Handeln ausdrückt. Es gibt daher nur  eine  eigentliche  Rechtsquelle,  nämlich eben den  Willen des Staates,  und das Recht wird ohne alle Ausnahme oder Einschränkung daran erkannt, daß der Staat es anerkennt und mit seiner Macht durchsetzt. Indessen gehört zum Begriff des Rechtes nicht, daß der Staat es auch seinem Inhalt nach unmittelbar als Recht geschaffen und ausdrücklich festgesetzt habe. Der Staat kann die Rechtsbildung in diesem Sinne als Erzeugung des Inhalts von Rechtssätzen auch anderen übertragen und dem von anderen Geschaffenen und Festgesetzten durch seine Anerkennung und seinen Schutz nachträglich den Charakter des eigentlichen Rechts verleihen. In diesem Sinne erlangen durch stillschweigende oder ausdrückliche Bevollmächtigung seitens des Staates das  Volk  als lebendig sich bewegendes Ganzes oder engere Kreise innerhalb des Volkes, ferner diejenigen  staatlichen Organe,  die zunächst nur für die  Rechtsprechung  eingesetzt sind, und schließlich die ausgezeichneten  Vertreter der Rechtswissenschaft  die Fähigkeit, den Inhalt von Rechtssätzen zu erzeugen, die dann, vom Staat mit dem Charakter des formellen Rechts ausgestattet, das Leben der staatlichen Gemeinschaft tatsächlich beherrschen. Während es daher für die  Rechtsform  nur eine einzige Quelle, den Staatswillen, gibt, entstammt der  Inhalt  der Rechtssätze teils der ausdrücklichen gesetzgebenden Tätigkeit des Staates, die er durch seine dazu ausdrücklich bestimmten Organe in der durch das Recht vorgeschriebenen Weise übt, und das Recht erscheint dann in der Gestalt von formulierten  Gesetzen;  teils stammt dieser Inhalt aus anderen Quellen: der  Gewohnheit der  Autonomie dem  Gerichtsgebrauch,  der  Autorität der Rechtsgelehrten,  und das Recht ermangelt dann freilich jener ausdrücklichen Gesetzesform mit ihrer Bestimmtheit und leichten Erkennbarkeit. In diesem Sinne hat man also eine Mehrzahl von Rechtsquellen anzuerkennen. Doch wird die Form des Gesetzes immer als die ideale für das was als Recht gelten soll anzusehen und anstreben sein.

1. Indem wir uns anschicken, im Anschluß an unsere Entwicklung des Begriffs des Rechts das System der Rechtsbestimmungen zu zeichnen, scheint es geboten, über die Natur und den Umfang dieser Aufgabe im allgemeinen einige Bemerkungen vorauszuschicken. Daß die Rechtsphilosophie sich nicht damit begnügen kann, nur überhaupt die Stelle des Rechts im System aller Dinge und seine Bedeutung für die sittliche Ordnung der Welt anzugeben, sondern daß sie auch dazu fortschreiten muß, zu zeichnen, wie sich das Recht nach der Konsequenz seines Begriffes in seiner Anwendung auf den Stoff der einzelnen Lebensverhältnisse ausnimmt, das scheint selbstverständlich und auch allgemein zugestanden. Wenn nun aber die Philosophie unternimmt, von sich aus ein System der Rechtsbestimmungen zu entwerfen, so kann das nicht in dem Sinne geschehen, daß die Philosophie sich ein Recht erfindet und konstruiert, als ob noch gar keines bis auf sie dagewesen wäre oder das daseiende gar kein rechtes Recht darstellt und sie erst das wahre oder das bessere Recht zu zeichnen imstande ist. Sondern es kann nur die Absicht sein, innerhalb des vorhandenen und empirisch gegebenen Rechts aufzuzeigen, wie der Begriff des Rechts sich mit seinen Konsequenzen darin realisiert, und wie sich in der scheinbar zufälligen Rechtsgestaltung der Begriff doch als die gestaltende Macht erweist. Dagegen hat es die Philosophie nicht mit der Darstellung oder Charakteristik eines bestimmten irgendwo vorhandenen oder früher vorhanden gewesenen Rechtssystems zu tun, noch viel weniger ein solches an dem von der Philosophie gefundenen Rechtsbegriff zu prüfen und danach die einzelnen darin vorhandenen Bestimmungen zu billigen oder zu verwerfen. Die Philosophie leitet freilich an, ein bestimmtes Rechtssystem auf die innere organnische Einheit der ihm zugrunde liegenden Rechtsanschauung und auf das Gesetz seines historischen Werdens in der Wechselwirkung von Volksgeist, äußeren Verhältnissen und Natur allen Rechtes zurückzuführen; aber die Aufgabe der Rechtsphilosophie ist nicht die Beschäftigung mit einem einzelnen gegebenen Rechtssystem, sondern mit dem Recht und seiner konkreten Verwirklichung überhaupt, und sie kann nur von ihrem Tun die Wirkung erhoffen, daß ein tieferes philosophisches Verständnis auch der einzelnen gegebenen Rechtssysteme durch sie angebahnt und damit selbst der praktische Ausbau des Rechts mittelbar gefördert wird. Noch weit weniger aber kann es die Aufgabe der Rechtsphilosophie sein, sich auf die unendlichen Einzelheiten der vergleichenden Rechtswissenschaft einzulassen. Denn die unerschöpfliche Masse des empirischen Stoffes kann nicht selber in die philosophische Betrachtung eingehen, wenn sich auch an ihm jedes von der Philosophie gefundene Resultat immer zu bewähren haben wird. Wenn also die Philosophie ein System der Rechtsbestimmungen entwirft, so ist dabei der Nachdruck nicht sowohl auf den Inhalt, als vielmehr auf die  systematische Form  zu legen. Es gilt, in der Vielheit der Erscheinung, die am Begriff der Sache gemessen bei aller historischen Begründetheit doch das Moment der Zufälligkeit an sich hat, das Zufällige vom begrifflich Notwendigen zu scheiden, in der unendlichen Verschiedenheit der historischen Rechtsformen das Gemeinsame nachzuweisen, für alle die tausendfachen Abschweifungen und Ausartungen der Rechtsbildung den gemeinsamen Rahmen zu zeichnen, der sie alle umfaßt. Denn auch die entlegendsten und seltsamsten Rechtsbildungen fallen doch immer noch in das Gebiet des Rechts und sind in die im Begriff des Rechts liegenden Grundverhältnisse einzureihen. Diese Grundverhältnisse, wie sie sich aus der unveränderlichen Natur des Rechts und der ebenso unveränderlichen Natur des Menschen, seiner Interessen und seiner Lebensverhältnisse ergeben, zeichnet die Rechtsphilosophie nach, geleitet durch die erfahrungsmäßig gegebenen Rechtsgestaltungen, durch deren verwirrende Fülle sie sich mittels des von ihr gefundenen Rechtsbegriffs wie mittels des Ariadnefadens zurechtzufinden versuchen muß. Es ist also im Grunde ein Schema, ein Skelett, was sie bietet; Fleisch und Blut, Leben und Individualität soll dann erst die Wirklichkeit des konkreten Rechts hinzubringen. Was die Philosophie zu entwerfen vermag, ist nicht ein wirkliches Recht, auch nicht ein Ideal, dem sich die Wirklichkeit erst anzugleichen hätte, sondern nur gewissermaßen der geometrische Ort für alle wirkliche Rechtsbildung. Dabei muß sich die Philosophie am bloßen Umriß genügen lassen; in das Detail darf sie sich nicht einlassen, weil dafür ihre Mittel nicht ausreichen. Denn das Besondere gehört der geschichtlichen Einzelheit und Lebendigkeit an und ist aus ihr zu begreifen und fortzubilden. Wenn nun die Philosophie für alle Verschiedenheiten der Rechtsbildung den gemeinsamen Ausgangspunkt im Begriff des Rechts aufzeigt, so kann sie es allerdings kaum vermeiden, auch auf die Frage einzugehen, welche von den verschiedenen wirklichen oder möglichen Gestaltungen des jedesmaligen Grundverhältnisses dem Begriff desselben am meisten zu entsprechen scheint; nur freilich nicht mit der Forderung, daß dieses Ideale jetzt und hier oder dann und dort verwirklicht werden muß, sondern nur im Sinne einer sicheren Aussicht, daß sich die weitere Entwicklung des Rechts im menschlichen Geschlecht, wenn auch durch Irrungen und Seitenwege, doch diesem Ziel allmählich annähern wird. Indem ferner die Rechtsphilosophie, auf den Begriff des Rechts sich gründend, für die einzelnen fundamentalen Rechtsinstitute diejenige Auffassung zeichnet, die sich als strenge logische Konsequenz aus dem Rechtsbegriff selbst zu ergeben scheint, so ist es doch nicht ihre Meinung, daß nun auch diese Auffassung immer bei der Ausbildung dieses Rechtsinstitutes im wirklichen Recht wirksam gewesen ist. Sie wird es gewissermaßen wie eine Gunst der Wirklichkeit dankbar hinzunehmen haben, wenn ein bestimmtes geschichtliches Rechtssystem, wie z. B. das römische oder das germanische, von der gleichen Auffassung durchdrungen erscheint, wie sie sich der Rechtsphilosophie auf ihrem Weg ergibt; dagegen wird die im anderen Fall unbescheiden genug sein müssen, die eigene Auffassung als die der Sache am meisten entsprechende anzusehen, und dann den vielleicht fernen Zeitpunkt abzuwarten haben, wo die lebendige Rechtsbildung auf der Grundlage historischer Bedürfnisse, praktischer Prinzipien und theoretischer Einzelerkenntnisse in ihren Weg einzulenken imstande sein wird. Überall also zeichnet die Rechtsphilosophie nicht ein ideales Recht an Stelle des wirklichen Rechts, etwa mit dem Anspruch, daß das von ihr gezeichnete das bessere Recht ist: sondern sie entwirft für die großartige Architektonik der geschichtlichen Rechtsverfassungen einen allgemeinen begrifflichen Grundriß, durch den der eine Faktor aller wirklichen Rechtsbildung, der in der  Natur der Sache  liegende, erst recht verständlich wird, während der andere ebenso wichtige Faktor, die Macht der geschichtlichen Besonderheit, welche auf der gemeinsamen Grundlage die Verschiedenheit der Einzelbildungen bewirkt, außerhalb der philosophischen Betrachtung liegt. Eben damit muß aber die Rechtsphilosophie sich zutrauen, der vergleichenden und geschichtlichen Rechtswissenschaft die Fackel vorzutragen. Ist sie selbst von der fortschreitenden geschichtlichen Erkenntnis abhängig, so ist doch auch die geschichtliche Rechtswissenschaft von der Rechtsphilosophie abhängig und empfängt von ihr die gesicherte Grundlage durchgebildeter Begriffe. Ohne diese würde doch alle Historie und alle vergleichende Rechtswissenschaft nicht mehr sein als ein Kehrichtfaß und eine Rumpelkammer, höchstens eine Sammlung von interessanten Kuriositäten von höchst zweifelhaftem Wert für die eigentliche Erkenntnis der Sache. Und selbst die Praxis der Rechtsbildung empfängt von der Rechtsphilosophie, sofern diese über die Natur der Sache Aufschluß zugeben vermag, nicht zu unterschätzende Antriebe.

2. In diesem Sinne treten wir nun gleich an unseren ersten Gegenstand, an die schwierige Frage nach den  Rechtsquellen  heran. Es handelt sich für uns nicht darum, wie es damit innerhalb irgendeines bestimmten gegenwärtigen oder vergangenen Rechtssystems steht, und wie diese Frage von jeher aufgefaßt oder behandelt worden ist; sondern wir müssen versuchen, eine allgemeingültige Lösung aus dem Begriff des Rechts selbst zu finden, und dem wirklichen Recht lediglich vorbehalten, wie weit es jetzt oder demnächst die so gefundenen Bestimmungen anzuerkennen oder sich ihnen anzunähern vermag. Die Frage nach den Rechtsquellen ist die Frage, in welcher Form und kraft welchen Urhebers das Recht zu realer Existenz gelangt. Daß nun das Recht allein durch die Anerkennung des Staates zum Recht wird, ist nach allem früher Dargelegten ein tautologischer Satz; der Staat ist also der einzige Urheber, durch den irgendeine Bestimmung rechtliche Gültigkeit zu erlangen vermag. Eine ganz andere und völlig davon verschiedene Frage dagegen ist die, woher die inhaltliche Bestimmung stammt, welcher der Staat, indem er ihr seine Anerkennung verleiht, den formellen Charakter des Rechts erteilt. Bei der Erzeugung dieses Inhalts wirken offenbar Faktoren mit von nicht staatlicher Art. Tatsächlich ist es durch die Natur der Dinge ausgeschlossen, daß auch der Inhalt der rechtlichen Bestimmungen immer aus der eigenen Produktion des Staates stammt. So zunächst in den Anfängen der Rechtsbildung. Recht kann nur produziert werden in einer rechtmäßigen, d. h. durch schon vorhandenes Recht bestimmten Weise; es geht also jedem vom Staat festzusetzenden Rechtssatz schon vorhandenes Recht voraus, das als solches nicht vom Staat festgesetzt, sondern von ihm nur aufgenommen und anerkannt worden ist. Ferner, der Staat ist im Anfang noch nicht genügend ausgebildet, um die geeigneten Organe zur Produktion des Rechts in aller Form zu besitzen; er muß also Quellen irgendwo sonst finden, aus denen er schöpfen kann. Und schließlich wurzeln die Anfänge der Rechtsbildung auf primitiver Stufe nicht im klaren Begriff und einer systematischen bewußten Tätigkeit, sodnern in einem unmittelbaren Ergreifen des Rechtsinhaltes mittels einer gemeinsamen Rechtsanschauung, welche die in der Gemeinschaft lebenden Menschen beseelt, und in welchen sich alle so begegnen, daß sie das aufgrund gemeinsamer Geistesart hier oder dort Gefundene und Bestimmte als selbstverständlich anerkennen und in ihrem Handeln und Urteilen befolgen. Diese Art der Rechtsproduktion nun macht den Charakter des  Gewohnheitsrechtes  aus; in ihm liegen demnach die Wurzeln allen Rechts, das von jeher gegolten hat und heute noch gilt. Denn der im Gewohnheitsrecht enthaltene Rechtsinhalt ist die natürliche Quelle, aus welcher der Staat schöpft. Ihn ergänzt der Staat zur wirklichem Recht. Die Gewohnheit erlangt zum Inhalt die Rechtsform hinzu, indem der Staat das von ihr Bestimmte anerkennt und zur Verwirklichung des durch Gewohnheit erzeugten Inhalts in der Beherrschung also genügt nicht, um ihrem Erzeugnis einen vollständigen Rechtscharakter mitzuteilen; sie liefert nur erst inhaltliche Bestimmungen, die, um zu formell gültigem Recht ergänzt zu werden, erst noch der Anerkennung des Staates bedürfen. Wird der Staat durch sein eigenes Unvermögen von Anfang an darauf angewiesen, nicht von ihm selbst Gebildetes zu adoptieren, so liegt es offenbar am nächsten, daß er es der gewohnheitsmäßigen Anschauung und Übung als dem Ausdruck des in den Menschen lebenden Rechtsbewußtseins entnimmt, unter dessen Macht er selber steht; und andererseits erscheint es als selbstverständlich, daß das in einem gemeinsamen Rechtsbewußtsein Eingewurzelte danach strebt, durch die Macht des Staates seine ausdrückliche Sanktion und Durchführung zu erlagen.

3. Indessen, es liegt etwas Unangemessenes darin, daß der Staat den Inhalt seines Willens gewissermaßen von außen empfängt und dabei an eine Art von Zufälligkeit des Beliebens und der Meinung der Vielen gebunden bleibt. Indem der Staat das, was in der Rechtsmeinung des Volkes als geeignet gilt, das Leben rechtlich zu gestalten, zum wirklichen Recht erhebt, benutzt er diese ganze lebendig tätige Volksgemeinschaft als Ersatz für Organe, die ihm noch fehlen. Aber dieses von ihm ersatzweise benutzte Organ hat den Mangel an sich, nicht ausdrücklich organisiert zu sein und nicht in regelmäßiger und sicherer Weise zu fungieren. Der Staat bleibt darin abhängig von solchem, was nicht unmittelbar staatlichen Charakters ist, und gerade das, worauf es dem Staat für den Ausdruck seines Willens am meisten ankommen muß, die sichere Bestimmtheit und unzweifelhafte Genauigkeit der Form, wird in dem so gewonnenen Inhalt allzusehr vermißt. So drängt dann das Bedürfnis und die Natur der Sache den Staat weiter zur Ausbildung des Rechts durch eine unmittelbar eigene Produktion mittels eigentümlicher, ausdrücklich dazu bestimmter Organe, und dabei kann dann auch der Vorzug einer streng fixierten, leicht kenntlichen Form für das Recht erreicht werden. Ist nur erst die erforderliche Höhe der Kultur erreicht, insbesondere die Verstandesbildung und die Verwicklung der Lebensverhältnisse Hand in Hand miteinander genügend fortgeschritten, so tritt auch der Moment ein, wo der Staat sich das Recht, das er handhabt, selbst zu schaffen beginnt, und die ausschließliche Herrschaft des Gewohnheitsrechts dem  Gesetzesrecht  Platz macht. Indessen die Änderung ist doch mehr eine der Form als des Inhalts. Denn fragt man, woher der staatliche Gesetzgeber den Inhalt der von ihm fixierten Bestimmungen schöpft, so erweist sich doch immer die im Volk lebende Vorstellung und Übung als die Quelle, aus der auch der Gesetzgeber schöpft. Läßt er sich aber von eigenen Einfällen und persönlicher Willkür so weit hinreissen, daß er das in der allgemeinen Vorstellung und Gewöhnung Eingewurzelte zu wenig achtet, so schafft er nichts Dauerndes und Wertvolles, und sein Erzeugnis vermag nicht, einen gesicherten Platz im Leben des Volkes einzunehmen. Übrigens ist es nicht ausgeschlossen, daß auch im Zeitalter des Gesetzesrechts der Staat von nicht-staatlichen Organen in Gesetzesform fixierten Inhalt als Recht anerkennt, indem er z. B. die  Autonomie  von Korporationen gelten läßt, so daß diese für ihren Wirkungskreis sich ihr eigenes Recht in Form von Statuten und Willküren setzen, denen der Staat Gültigkeit auch für alle künftigen Glieder der Korporation zuerkennt.

4. Das Gesetzesrecht hat nach der Quelle, aus der es stammt, und nach dem Gepräge, das ihm aufgedrückt ist, von vornherein die volle Rechtsform, die dem Gewohnheitsrecht als solchem fehlt. Dafür steht es hinter diesem in anderer Beziehung weit zurück. Das Gewohnheitsrecht ist lebendig und wirklich und mit dem Fühlen und Denken der Menschen aufs innigste verflochten. Das Gesetzesrecht ist ansich ein toter Buchstabe, eine den Menschen von außen mechanisch auferlegte Regel. Zudem ist es unmöglich, daß das Gesetz jemals alle vorhandenen oder im Laufe des Lebens auftauchenden Verhältnisse deckt. Das Gesetzesrecht ist ferner fest, das Resultat einer ausdrücklichen Satzung; es ändert sich nicht von innen mit der Änderung der Lebensverhältnisse und der Gesinnungen der Menschen; es muß jedesmal erst wieder ein neuer ausdrücklicher Anlauf genommen werden, umes zu ändern, und es fragt sich immer, ob dazu der Wille oder die Möglichkeit aufzutreiben sein wird. Schließlich läßt sich das Gesetz, auch das beste, mit der größten Sorgfalt ausgearbeitete, wegen der Natur der Sprache einerseits, wegen des Verhältnisses jedes Allgemeinen zum Einzelnen der Wirklichkeit andererseits einen weiten Raum für Unsicherheit und Zwiespältigkeit der Auffassung übrig. Die Vieldeutigkeit aber raubt ihm gerade einen Teil seines wesentlichsten Vorzugs, die unzweifelhafte Bestimmtheit; das scheinbar und der Absicht nach Bestimmteste zerfließt damit wieder ins Unbestimmte, und um eine wirkliche Bestimmtheit zu haben, muß man außer dem Gesetz und über das Gesetz hinaus doch wieder zu anderen Hilfsmitteln greifen. So geschieht es, daß dem Gesetz als solchem ebensowenig der volle Rechtscharakter zukommt, wie der Gewohnheit als solcher. Zu vollem Rechtscharakter nämlich gehört beides, daß sowohl die Form des Rechts, die Anerkennung und Gültigkeit durch den Arm des Staates, als auch der Inhalt des Rechtes, die kontinuierliche Möglichkeit, das Leben innerlich zu beherrschen, vorhanden ist; das Gesetzesrecht hat aber nur das erstere unmittelbar gesichert, nicht auch das zweite. Es gibt immer und überall, nicht durch besondere Zustände und Verhältnisse, sondern durch die Natur der Sache, viele Gesetze, die niemals Recht geworden sind und es auch niemals werden können; und es gibt vieles Recht, das doch nicht in der Form des Gesetzes verfaßt ist. Formell zurecht bestehende Gesetze verfallen in Vergessenheit und verlieren den Charakter als geltendes Recht, weil vermöge einer allgemeinen Übereinstimmung die Hilfe der Menschen zu ihrer Durchführung sich ihnen entzieht; nicht nur solches, was vom Gesetz offen und unbestimmt gelassen ist, wird aus anderen Quellen ergänzt (praeter legem), sondern auch solches, was durch das Gesetz in ausdrücklicher Form geordnet ist, wird verdrängt und durch ganz Verschiedenes ersetzt (contra legem). Neben dem geschriebenen Gesetzesrecht gibt es zu allen Zeiten und unter allen Umständen geschriebenes und ungeschriebenes anderes Recht, welches durch seine ergänzende oder einschränkende Macht das Gesetz erst befähigt, das Leben der Menschen in möglichstem Umfang rechtlich zu ordnen.

5. Um der Endlichkeit und Bedingtheit allen Gesetzes wegen muß der Gesetzgeber darauf zählen, daß der lebendige Prozeß der Gewohnheitsbildung, der immer fortdauert, wo Menschen miteinander verkehren, immer neuen Rechtsinhalt produzieren, der die Lücken und Mängel der Gesetzgebung ausgleicht und ausfüllt und zwischen den stets wechselnde Erscheinungen des realen Lebens und der starren und steifen Form des fixierten Gesetzesrechts die nötige Vermittlung bildet. Darum adoptiert der Staat nicht bloß die eigentliche Gewohnheit, den in wiederholtem Tun und Urteilen der in Rechtsgemeinschaft lebenden Menschen nachweisbaren Inhalt ihres Rechtsbewußtseins, vermöge dessen ihre Handlungen der Ausdruck ihrer Rechtsüberzeugung, der  opinio necessitatis,  sind; sondern er achtet auch das  Herkommen,  die regelmäßige Übung, die nicht gerade auf einer solchen Rechtsüberzeugung im Anschluß an die Natur der Sache, sondern mehr auf Rücksichten der Zweckmäßigkeit oder auf einem zur Gewohnheit gewordenen mehr zufälligen Belieben in Zahlen, Maßen, Formen und Fristen beruth, und erteilt solchen  Observanzen  und Usancen [Gebräuchen - wp] engerer Kreise innerhalb der Rechtsgemeinschaft einen rechtlich bindenden Charakter. Indem aber mit der Produktion des Gesetzesrechts die bewußte und verständig reflektierende Arbeit am Recht eingetreten ist, so wird damit ein Anstoß gegeben zur Herausbildung eines neues Faktors der Rechtserzeugung, nämlich der  wissenschaftlichen Arbeit des fachmäßigen Rechtsgelehrten.  Denn von nun an ist das Recht nicht nur ansich vernünftig und in weitestem Umfang ein konsequent zusammenhängendes Ganzes logisch und zweckmäßig mit einander zusammenstimmender Einzelheiten, die in wenigen obersten Prinzipien wurzeln, sondern es wird auch als solches im denkenden Bewußtsein der Gelehrten ergriffen und bearbeitet, und das Produkt der unbewußt schaffenden Tätigkeit des Volksgeistes wie der am Einzelnen haftenden, klaren und bewußten Reflexion des Gesetzgebers wird im wissenschaftlichen System auf ihre tieferen Gründe und den konsequenten Zusammenhang der Prinzipien und Grundbegriffe zurückgeführt. Auf diese Weise vermag aber die Rechtswissenschaft nicht nur das vorhandene Recht nach seinen tiefsten Gründen zu verstehen, sondern es auch im einzelnen auf seinen wesentlichsten Grundlagen auszubauen und fortzubilden. Diese Rechtsproduktion auf dem Weg der Wissenschaft, das  Juristenrecht,  trägt einerseits den Charakter des Gewohnheitsrechts, und zwar sowol negativ, sofern es nicht unmittelbar durch Organe des Staates produziert ist, als auch positiv, sofern es der durch die berufenen Vertreter des volkstümlichen Geistes vertretenen, die Gemeinschaft beseelenden Rechtsüberzeugung entspricht. Andererseits ist es dem Gesetzesrecht verwandt durch die strenge Durchbildung der Begriffe und des sprachlichen Ausdrucks, durch eine formelle Bestimmtheit und Sicherheit. Wo deshalb die Stufe des Gesetzesrechts einmal erreicht, eine große Verflochtenheit der Lebensverhältnisse eingetreten und eine Höhe wissenschaftlicher Kunst des Denkens vorhanden ist, da wirkt auch die Rechtsproduktion der Wissenschaft mit Gewohnheit und Gesetz zusammen, und der Staat benutzt die Wissenschaft wie die Gewohnheit, die sich außerhalb der Wissenschaft bildet, um das Gesetz zu ergänzen und einen möglichst vielseitig durchgebildeten Reichtum an inhaltlichen Bestimmungen zu haben, denen er durch seine Anerkennung den Charakter als Recht verleihen kann. Was die fachlich gelehrten Richter in der Entscheidung des einzelnen streitigen Falles für Recht erkannt haben, ihre Auslegung strittiger Gesetzesbestimmungen oder vieldeutiger Rechtsverhältnisse, die von ihnen als gültig anerkannte Rechtsbestimmung aus Gewohnheitsrecht und Observanz, ihre zur Gewohnheit gewordene formelle Praxis im Rechtsstreit, erlangt so eine gewisse Autorität und Bedeutung für kommende Fälle, nicht weil es von Richtern, sondern weil es von Fachjuristen stammt. Aber auch die rein wissenschaftliche Theorie, die aus dem Charakter und den Prinzipien desvorhandenen Rechtssystems in strenger Konsequenz das Einzelne durchbildet, vermag so etwas zu erzeugen, was annähernd die Gültigkeit des Rechts erlangt, indem die Autorität vieler übereinstimmender Rechtslehrer und der innere Weert ihrer Ansichten zusammenwirken, um die herrschende Ansicht vom Recht zu leiten und zu bestimmen. Auch so werden fortgehend Lücken des Rechts ausgefüllt, Zweifel und Streitfragen über das Recht mit dauernder Gültigkeit entschieden. Mit dem eigentlichen Gewohnheitsrecht indessen darf das Juristenrecht nicht auf eine gleiche Linie gestellt werden. Jenes hat eigentliche Gültigkeit, dieses unterliegt in weit höherem Grad der subjektiven Würdigung.

6.  Der  Zustand kann also niemals eintreten, wo alles geltende Recht in streng fixierten Gesetzen niedergelegt wäre. Andererseits muß man daran festhalten, daß die Form des ausdrücklichen Gesetzes die allein völlig adäquat ist, um dem Recht seine volle Verwirklichung zu verschaffen. Denn das Recht soll sich vor allem klar und leicht erkennbar, völlig gewiß und unzweifelhaft als der Wille des Staates darstellen. So bleibt dann die möglichst weit ausgedehnte Herrschaft des Gesetzesrechts und die möglichste Einschränkung aller anderen Rechtsquellen das Ideal der fortschreitenden Rechtsbildung. Die Fixierung allen Rechts, das wirklich gelten soll, mittels ausdrücklicher  Kodifikation  ist daher eine der schönsten und wichtigsten Aufgaben für alle diejenigen Geschlechter, die irgendeine Aussicht für das Gelingen dieser Aufgabe haben. Alle Gewohnheit und alle Wissenschaft des Rechts produziert immer nur provisorisch, bis ihre Gebilde definitiv in ein Gesetzbuch überzugehen die Möglichkeit erlangen. Freilich darf man sich nicht der schwärmerischen Vorstellung hingeben, als könnte es jemals gelingen, durch ein Gesetzbuch allen Anforderungen des Rechtslebens völlig zu genügen. Auf die Ergänzung durch Gewohnheit und Wissenschaft bleibt man immer angewiesen, nur daß bei zunehmender Kultur des Rechts die eingreifende Bedeutung der Rechtsquellen außerhalb des Gesetzes mehr und mehr eingeschränkt wird. Im übrigen kann die gesetzgebende Macht des Staates in Bezug hierauf verschiedene Verhaltensweise innehalten und den nicht unmittelbar staatlichen Rechtsquellen mehr oder weniger Einfluß und Geltung zugestehen. Wo das Interesse für eine strenge äußere Rechtsform mit größerer Ausschließlichkeit überwieg, da wird man sich wesentlich auf das Gesetzesrecht stützen. Wo dagegen zugleich die Rücksicht obwaltet auf materielles Recht und auf die Übereinstimmung mit dem Rechtsgefühl und der Rechtsüberzeugung der vom Recht beherrschten Menschen, da wird man je nach dem Charakter der Zeiten und Menschen entweder der Gewohnheit oder der Wissenschaft größere Zugeständnisse machen. Der fortschreitenden rechtlichen Kultur muß es anheimgestellt bleiben, daß das Ideal mehr und mehr verwirklicht wird; das Ideal aber ist in einer Kodifikation zu finden, die möglichst erschöpfend über die rechtliche Beurteilung aller vorkommenden Einzelfälle Auskunft gibt, die ferner in strenger Systematik und innigstem Zusammenhang zwischen den obersten Grundsätzen und den einzelnen Bestimmungen zugleich die innere Natur der Verhältnisse und die Rechtsanschauung der Menschen möglichst vollkommen widerspiegelt, und die schließlich durch die Kunst einer sprachlich vollendeten Terminologie in möglichst unzweideutiger Bezeichnung die Zweifel und Unsicherheiten über Meinung und Willen des Gesetzes so viel wie irgendwie möglich abschneidet.
LITERATUR Adolf Lasson, Die Rechtsquellen, System der Rechtstheorie, Leipzig und Berlin 1882